G zwar grundsätzlich die Verlängerung der Schutzdauer des Urheberrechts durch § 64 Abs. 1 UrhG aF auf 70 Jahre
dem Tod des Urhebers zugute, wenn diese Werke beim Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 UrhG aF am 17. September 1965 noch
inländischem Recht geschützt waren. Diese Verlängerung der Schutzdauer genießt jedoch keinen Bestandsschutz; die Dauer des Schutzes ist vielmehr im Wege des Schutzfristenvergleichs
Art. IV Abs. 4 bis 6 des Welturheberrechtsabkommens zu bestimmen. Danach wirkt sich die Verlängerung der Schutzdauer nur insoweit aus, wie die Schutzfrist im Ursprungsland länger währt als die vor der Verlängerung geltende Schutzfrist im Inland (Fortführung von BGH, Urteil vom
2 der Richtlinie 2006/116/EG in sämtlichen Mitgliedstaaten die Schutzfrist von 70 Jahren
dem Tod des Urhebers anzuwenden ist oder jedenfalls die von diesem Mitgliedstaat beibehaltene längere Schutzdauer auch in allen anderen Mitgliedstaaten gilt. Vielmehr gilt diese Schutzfrist nur in dem Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit, eine längere Schutzfrist beizubehalten, Gebrauch gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom
dem Inhalt der Staatsverträge.
dem deutschamerikanischen Übereinkommen von 1892 genieße das Werk in Deutschland urheberrechtlichen Schutz
inländischem Recht. Die in Deutschland bei Veröffentlichung des Werkes geltende Schutzdauer von 30 Jahren
dem Tod des Urhebers sei im Jahr 1934 auf 50 Jahre und im Jahr 1965 auf 70 Jahre verlängert worden.
dem Welturheberrechtsabkommen komme dem Werk allerdings lediglich die Verlängerung der Schutzdauer auf 50 Jahre zugute. Die 50-jährige Schutzfrist sei am 31. Dezember 2000 abgelaufen.
der Revidierten Berner Übereinkunft bestehe für das Werk in Deutschland kein Urheberrechtsschutz. Die Übereinkunft sei auf das Werk nicht anwendbar, weil der Roman in den Vereinigten Staaten vor deren Beitritt zu dieser Übereinkunft gemeinfrei geworden sei. Titelschutzrechtliche Ansprüche schieden jedenfalls wegen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG aus. Soweit die in Rede stehenden Titel zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans verwendet würden, würden sie als beschreibende Angaben benutzt. Eine solche Benutzung verstoße im Blick darauf, dass der Roman urheberrechtlich nicht mehr geschützt sei, nicht gegen die guten Sitten. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Beklagten stehen gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung des Romans "Tarzan of the Apes" in Deutschland zu (dazu I). Sie hat gegen die Klägerin auch keine Ansprüche wegen einer Verwendung der Angaben "Tarzan", "Tarzan of the Apes" oder "Tarzan bei den Affen" zur Bezeichnung einer solchen Verfilmung (dazu II). I. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des von dem US-amerikanischen Schriftsteller Edgar Rice Burroughs verfassten Romans "Tarzan of the Apes" in Deutschland. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der urheberrechtliche Schutz des am
dem Recht des Schutzlandes - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz in Anspruch genommen wird - zu beantworten (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [ROM-II-Verordnung]; BGH, Urteil vom
Inhalt der Staatsverträge, da dieses Werk mehr als dreißig Tage vor seinem Erscheinen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Der Roman ist am 10. September 1912 in den Vereinigten Staaten erstmals veröffentlicht worden. Das Urheberrechtsgesetz ist im Jahre 1965 in Kraft getreten. Der Roman ist daher zwangsläufig nicht innerhalb von dreißig Tagen
seinem Erscheinen in den Vereinigten Staaten im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes erschienen. Da Edgar Rice Burroughs US-amerikanischer Staatsangehöriger war und der Roman "Tarzan of the Apes" erstmals in den Vereinigten Staaten erschienen ist, ist die Frage, ob und wie lange der Roman in Deutschland urheberrechtlich geschützt ist,
den zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten bestehenden Staatsverträgen zu beurteilen. Danach sind folgende zweiseitigen oder mehrseitigen Staatsverträge in Betracht zu ziehen: Das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom
dem Inhalt dieser Staatsverträge in Deutschland nur bis zum 31. Dezember 2000 urheberrechtlich geschützt war.
wie vor in Kraft (vgl. BGH, Urteil vom
des Übereinkommens von 1892 sollen die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika im Deutschen Reich den Schutz des Urheberrechts bezüglich der Werke der Literatur und Kunst sowie den Schutz der Photographien gegen unbefugte
bildung auf derselben Grundlage genießen, wie solcher den Reichsangehörigen gesetzlich zusteht. Den Angehörigen der Vereinigten Staaten wird danach in Deutschland urheberrechtlicher Schutz
inländischem Recht gewährt. Auch die Schutzdauer im Inland richtet sich ausschließlich
inländischem Recht; es kommt also nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie lange das fragliche Werk in den Vereinigten Staaten noch geschützt ist (vgl. BGHZ 70, 268 , 271 f. - Buster-Keaton-Filme; BGH, GRUR 1978, 302 , 303 - Wolfsblut, mwN). cc) Zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung des Romans am 10. September 1912 waren Schriftwerke im Deutschen Reich
dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) vom
LUG begannen die Schutzfristen mit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk veröffentlicht worden war. Da der Urheber des am
dem Tod des Urhebers verlängert (§ 64 Abs. 1, § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF); sie hätte daher bis zum 31. Dezember 2020 gewährt.
der vorrangigen Regelung des Welturheberrechtsabkommens ist das hier in Rede stehende Werk grundsätzlich nur bis zum 31. Dezember 1987 geschützt (dazu
Art. IV Abs. 1 WUA wird die Schutzdauer des Werkes durch das Recht des Vertragsstaats, in dem der Schutz beansprucht wird, gemäß Art. IV und II WUA geregelt. Gemäß Art. II Abs. 1 WUA genießen veröffentlichte Werke der Angehörigen eines Vertragsstaats und die zum ersten Mal im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats veröffentlichten Werke in jedem anderen Vertragsstaat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den zum ersten Mal in seinem eigenen Hoheitsgebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt, sowie den durch dieses Abkommen besonders gewährten Schutz. Von dieser Regelung weicht die Regelung in Art. 1 des Übereinkommens von 1892, die den Angehörigen der Vereinigten Staaten in Deutschland urheberrechtlichen Schutz
inländischem Recht gewährt, nicht ab.
Art. IV Abs. 4 Buchst. a WUA ist allerdings kein Vertragsstaat verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz als den zu gewähren, der für Werke dieser Art in dem Vertragsstaat, in dem das Werk zum ersten Mal veröffentlicht worden ist, festgelegt ist. Die Bestimmungen in Art. IV Abs. 4 bis 6 WUA regeln die Durchführung eines Schutzfristenvergleichs. Deutschland hat von der den Vertragsstaaten damit eingeräumten Möglichkeit, einem Werk im Inland keinen längeren Schutz als im Ursprungsstaat zu gewähren, Gebrauch gemacht. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob dies bereits durch das am
dem Abkommen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes genießen, sind die Bestimmungen in Art. IV Nr. 4 bis 6 des Abkommens anzuwenden. Da die durch das deutsche Recht für anwendbar erklärten Bestimmungen in Art. IV Abs. 4 bis 6 WUA, wonach die Schutzdauer im Wege eines Schutzfristenvergleichs zu ermitteln ist, von der Regelung in Art. 1 des Übereinkommens von 1892 abweichen, wonach sich die Schutzdauer
inländischem Recht richtet, sind sie
Art. XIX Satz 2 WUA gegenüber dieser vorrangig.
den vorrangigen Bestimmungen in Art. IV Abs. 4 bis 6 WUA wäre das hier in Rede stehende Werk nur bis zum
Sec. 23 des "Copyright Act of 1909" betrug die Schutzfrist 28 Jahre
der ersten Veröffentlichung und konnte um weitere 28 Jahre verlängert werden. Aufgrund der Erneuerung der Registrierung wäre der Urheberrechtsschutz des am 10. September 1912 erstmals veröffentlichten Werkes somit
56 Jahren am
dieser Bestimmung jedenfalls deshalb nicht als Ursprungsland des Werkes anzusehen ist, weil die Vereinigten Staaten die kürzere Schutzdauer gewähren. Die Schutzdauer des Werkes in den Vereinigten Staaten betrug insgesamt 75 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Werkes am 11. September 1912 und endete daher am 31. Dezember 1987. Dagegen belief sich die Schutzfrist im Vereinigten Königreich
Sec. 3 des britischen "Copyright Act 1911" auf 50 Jahre
dem Tod des Urhebers am
Art. XIX Satz 3 WUA bleiben von den grundsätzlich vorrangigen Regelungen des Welturheberrechtsabkommens allerdings die Rechte an einem Werk unberührt, die in einem dem Abkommen angehörenden Staat aufgrund bestehender Verträge oder Vereinbarungen erworben worden sind, bevor das Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist. Danach bleibt zwar die Verlängerung der Schutzfrist auf 50 Jahre bis zum 31. Dezember 2000 unberührt; die Verlängerung der Schutzfrist auf 70 Jahre bis zum 31. Dezember 2020 kommt dem Werk jedoch nicht zugute.
dem Tod des Urhebers erworben worden. Dieses Urheberrecht bleibt in seinem Bestand und mit dieser Schutzdauer gemäß Art. XIX Satz 3 WUA unberührt (vgl. BGHZ 70, 268 , 273 bis 276 - Buster-Keaton-Filme). Die Schutzdauer des Urheberrechts ist zwar durch das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 auf 70 Jahre
dem Tod des Urhebers verlängert worden. Diese Erweiterung des Rechts genießt jedoch keinen Bestandsschutz
Art. XIX Satz 3 WUA, weil sie erst
dem Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens für Deutschland erfolgt ist (Hartmann in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rn. 70; offengelassen in BGH, GRUR 1978, 302 , 304 - Wolfsblut). ee) Die Verlängerung der Schutzfrist des Urheberrechts auf 70 Jahre
dem Tod des Urhebers kommt dem Werk auch nicht deshalb zugute, weil die Regelung des § 64 Abs. 1 UrhG aF zur Schutzfristverlängerung vor der Regelung des § 140 UrhG zum Schutzfristenvergleich in Kraft getreten ist.
dem Tod des Urhebers verlängert wurde, ist gemäß § 143 Abs. 1 UrhG bereits am 17. September 1965 - dem Tag
der Verkündung des Urheberrechtsgesetzes - in Kraft getreten. Dagegen ist die Regelung des § 140 UrhG, wonach die Bestimmungen in Art. IV Nr. 4 bis 6 WUA für die Berechnung der Schutzdauer der vom Welturheberechtsabkommen erfassten Werke anzuwenden sind, gemäß § 143 Abs. 2 UrhG erst am 1. Januar 1966 in Kraft getreten.
Ansicht der Beklagten ist die frühere Verlängerung der Schutzfrist auf 70 Jahre
dem Tod des Urhebers gegenüber der späteren Durchführung des Schutzfristenvergleichs in ihrem Bestand geschützt, weil die Regelung des § 64 Abs.1 aF UrhG vor der Regelung des § 140 UrhG in Kraft getreten ist. Die Klägerin hält dem entgegen, die Dauer des Schutzes, den ausländische Staatsangehörige für ihre Werke
dem Welturheberrechtsabkommen in Deutschland genössen, richte sich bereits seit dem Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens am 16. September 1955
den Bestimmungen in Art. IV Abs. 4 bis 6 WUA; die am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Regelung des § 140 UrhG stelle dies nur deklaratorisch fest. Ein Bestandsschutz der Schutzfristverlängerung komme daher nicht in Betracht.
Art. IV Abs. 4 bis 6 WUA nicht bereits seit dem Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens am
G allen bereits bestehenden und noch geschützten Werken und so auch den Werken zugute, die vom Welturheberrechtsabkommen erfasst werden. Sie genießt für diese Werke jedoch keinen Bestandsschutz. Die Bestimmung des § 64 Abs. 1 UrhG aF ist nicht etwa deshalb bereits am 17. September 1965 (dem Tag
der Verkündung des Urheberrechtsgesetzes) und nicht wie § 140 UrhG (und nahezu alle anderen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes) erst am 1. Januar 1966 in Kraft getreten, um der Verlängerung der Schutzfrist für Werke Bestandskraft zu verleihen, die vom Welturheberrechtsabkommen erfasst werden und daher dem Schutzfristenvergleich unterliegen. Wäre die Verlängerung der Schutzfrist
G aF für diese Werke bestandskräftig, wäre der
G anzustellende Vergleich mit der Schutzfrist im Ursprungsland sinnlos, da er ohnehin nicht zu einer Verkürzung der im Inland geltenden Schutzfrist führen könnte. § 64 Abs. 1 UrhG aF ist allein deshalb bereits am
dem Tod des Urhebers am Ende des Jahres 1965 abgelaufen wäre, weil ihre Urheber im Laufe des Jahres 1915 verstorben sind (vgl. den Bericht des Abgeordneten Reischl zu § 152, jetzt § 143, UFITA 46 [1966] 174, 201; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 143 UrhG Rn. 1 und 2). Der deutsche Gesetzgeber hat gleichzeitig - nämlich mit dem Urheberrechtsgesetz vom
inländischem Recht geschützt waren (§ 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG) - grundsätzlich die Schutzfristverlängerung auf 70 Jahre
dem Tode des Urhebers zugute; da für die Dauer des Schutzes jedoch letztlich der Schutzfristenvergleich
Art. IV Abs. 4 bis 6 WUA maßgeblich ist, wirkt sich diese Verlängerung nur insoweit aus, als die Schutzfrist im Ursprungsland länger währt als die vor der Verlängerung geltende Schutzfrist im Inland (vgl. BGH, GRUR 1978, 302 , 304 - Wolfsblut; E. Ulmer, GRUR Int. 1979, 39, 42). Soweit der Senatsentscheidung "Wolfsblut" zu entnehmen ist, dass den aufgrund des Welturheberrechtsabkommens im Inland geschützten Werken die Schutzfristverlängerung durch § 64 Abs. 1 UrhG aF immer schon dann zugutekommt, wenn diese Werke bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 noch
Inlandsrecht geschützt waren und außerdem auch die Schutzfrist im Ursprungsland noch nicht abgelaufen war, wird daran nicht festgehalten (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 140 UrhG Rn. 6; E. Ulmer, GRUR Int. 1978, 214, 215; ders., GRUR Int. 1979, 39, 41 f.; Drexl, GRUR Int. 1990, 35, 41).
inländischem Recht für 50 Jahre
dem Tod des Urhebers am
dem Tode des Urhebers am
Art. XIX Abs. 3 WUA bestandsgeschützten inländischen Schutzfrist bis zum 31. Dezember 2000. Die Verlängerung der Schutzfrist bis zum 31. Dezember 2020 wirkt sich nicht aus, weil die Schutzfrist im Ursprungsland nur bis zum 31. Dezember 1987 und damit nicht länger währte als die vor der Verlängerung geltende Schutzfrist im Inland bis zum 31. Dezember 2000.
inländischem Recht 70 Jahre
dem Tod des Urhebers geschützt (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 72 und § 140 UrhG Rn. 7; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 140 Rn. 7; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 140 UrhG Rn. 3; Hartmann in Möhring/Nicolini aaO Vor §§ 120 ff. Rn. 138; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 121 UrhG Rn. 41; Drexl, GRUR Int. 1990, 35, 43; Schack, GRUR Int. 1995, 310, 313). Das ergibt sich aus folgender Überlegung: Das Welturheberrechtsabkommen räumt der Berner Übereinkunft den Vorrang ein. Es ist gemäß Buchst. c der Zusatzerklärung zu Art. XVII WUA in den Beziehungen zwischen den Ländern des Berner Verbandes auf den Schutz der Werke nicht anwendbar, die als Ursprungsland im Sinn der Berner Übereinkunft ein Land des Berner Verbandes haben. Die Berner Übereinkunft räumt ihrerseits dem Übereinkommen von 1892 den Vorrang ein.
Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 RBÜ bleiben die Bestimmungen bestehender Abkommen anwendbar, die den Urhebern Rechte verleihen, die über die ihnen durch die Übereinkunft gewährten Rechte hinausgehen, oder andere Bestimmungen enthalten, die der Übereinkunft nicht zuwiderlaufen. Zu diesen Bestimmungen gehört Art. 1 des Übereinkommens von 1892, wonach die Angehörigen der Vereinigten Staaten in Deutschland urheberrechtlichen Schutz
inländischem Recht genießen. cc) Die Revidierte Berner Übereinkunft ist jedoch für das hier in Rede stehende Werk nicht anwendbar.
1 RBÜ gilt die Übereinkunft für alle Werke, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden sind; dies gilt
4 Halbsatz 1 RBÜ auch, wenn ein Land dem Verband neu beitritt. Die Übereinkunft ist danach nicht für Werke anwendbar, die beim Beitritt eines Landes zum Verband infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland gemeinfrei sind (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 72 und § 140 UrhG Rn. 7; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 140 Rn. 7; Schack, GRUR Int. 1995, 310, 313).
3 Satz 1 RBÜ (Berliner Fassung) wird als Ursprungsland veröffentlichter Werke das Land angesehen, in dem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, und für die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern veröffentlichten Werke das Verbandsland, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzdauer gewährt. Das Berufungsgericht hat gemeint, danach seien die Vereinigten Staaten als Ursprungsland des Werkes anzusehen, da der Roman dort erstmals veröffentlicht worden sei. Die Vereinigten Staaten seien aber auch dann als Ursprungsland des Werkes anzusehen, wenn das Werk - wie von der Beklagten behauptet - zwischen dem
dem damals maßgebenden Rechtszustand und scheidet eine Rückwirkung der Neuregelung der Voraussetzungen für die Entstehung des Urheberrechtsschutzes im Ursprungsland für bereits erwachsene Rechte grundsätzlich aus ( BGHZ 95, 229 , 237 - Puccini; vgl. auch Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 48). Das hier in Rede stehende Werk konnte zum Zeitpunkt seiner ersten Veröffentlichung am 10. September 1912 im Verhältnis zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika aber keinen Urheberrechtsschutz
der damals geltenden Fassung der Berner Übereinkunft erlangen, weil die Vereinigten Staaten seinerzeit noch nicht Vertragspartner dieser Übereinkunft waren. Die Voraussetzungen für die Entstehung von Urheberrechtsschutz
der Revidierten Berner Übereinkunft im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika sind erst durch den Beitritt der Vereinigten Staaten zur Berner Übereinkunft in der Pariser Fassung am 1. März 1989 geregelt worden. Deshalb ist der Begriff des Ursprungslandes dieser Fassung der Berner Übereinkunft zu entnehmen. Auch
der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft sind jedoch die Vereinigten Staaten als Ursprungsland des Werkes anzusehen.
4 Buchst. a RBÜ (Pariser Fassung) gilt als Ursprungsland für die zum ersten Mal in einem Verbandsland veröffentlichten Werke dieses Land; handelt es sich jedoch um Werke, die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern mit verschiedener Schutzdauer veröffentlicht wurden, das Land, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer gewähren. Als gleichzeitig in mehreren Ländern veröffentlicht gilt
4 RBÜ (Pariser Fassung) jedes Werk, das innerhalb von dreißig Tagen seit der ersten Veröffentlichung in zwei oder mehr Ländern erschienen ist. Zuerst veröffentlicht wurde das Werk am 10. September 1912 in den Vereinigten Staaten; als Ursprungsland gelten somit die Vereinigten Staaten. Selbst wenn das Werk zwischen dem 11. und dem 17. September 1912 und damit innerhalb von dreißig Tagen seit der ersten Veröffentlichung auch im Vereinigten Königreich veröffentlicht wurde, gelten die Vereinigten Staaten als Ursprungsland des Werkes, da die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten eine kürzere Schutzdauer als diejenigen des Vereinigten Königreichs gewähren. Die Schutzfrist in den Vereinigten Staaten endete am 31. Dezember 1987; dagegen lief die Schutzfrist im Vereinigten Königreich bis zum 31. Dezember 2000 (vgl. oben Rn. 28 bis 31).
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger zwar integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung und daher in der Union unmittelbar anwendbar (EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 , GRUR 2012, 593 Rn. 37 bis 40 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso); Einzelpersonen können sich jedoch weder auf das TRIPS-Übereinkommen noch auf den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger berufen (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 43 bis 48 - SCF/Del Corso). Entsprechendes gilt für den WIPO-Urheberrechtsvertrag. Danach dürften diese Abkommen jedenfalls für den unionsrechtlich harmonisierten Bereich des Urheberrechts für Einzelpersonen keine unmittelbare Wirkung entfalten (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 117; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 11; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor § 120 Rn. 14; aA Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 121 UrhG Rn. 20). Das kann hier aber letztlich offenbleiben. cc) Das TRIPS-Abkommen und der WIPO-Urheberrechtsvertrag sind jedenfalls auf das hier in Rede stehende Werk nicht anwendbar. Gemäß Art. 70 Abs. 2 Satz 2 TRIPS bestimmen sich urheberrechtliche Verpflichtungen in Bezug auf vorhandene Werke ausschließlich
Gemäß Art. 13 WCT wenden die Vertragsparteien Art. 18 RBÜ auf alle in dem Vertrag vorgesehenen Schutzgüter an. Danach sind beide Übereinkommen entsprechend der Regelung in Art. 18 Abs. 1 und 4 Halbsatz 1 RBÜ nicht für Werke anwendbar, die beim Inkrafttreten des jeweiligen Übereinkommens im Ursprungsland nicht mehr geschützt sind (vgl. zum TRIPS-Übereinkommen Hartmann in Möhring/Nicolini aaO Vor §§ 120 ff. Rn. 108). Da der Roman beim Inkrafttreten des TRIPS-Abkommens für Deutschland und die Vereinigten Staaten am
G sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz
dem Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist,
dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Zu den
G anzuwendenden Vorschriften gehören die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes über die Dauer des Urheberrechts und insbesondere die Bestimmung des § 64 UrhG, wonach das Urheberrecht siebzig Jahre
dem Tod des Urhebers erlischt. § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden.
2 der Richtlinie 2006/116/EG findet die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehene Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft von siebzig Jahren
dem Tod des Urhebers auf alle Werke Anwendung, die am 1. Juli 1995 zumindest in einem der Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts geschützt waren. Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG ist
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die in der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betreffende Werk als solches am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat
dessen nationalen Bestimmungen über das Urheberrecht geschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk, der Drittstaatsangehöriger ist, zu diesem Zeitpunkt den in diesen nationalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss (EuGH, Urteil vom
Sec. 3 des britischen "Copyright Act 1911") während der 50 Jahre
dem Tod des Urhebers am
2 der Richtlinie 2006/116/EG die in Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie für Werke der Literatur und Kunst vorgesehene Schutzdauer von siebzig Jahren
dem Tod des Urhebers anzuwenden. b) Dabei ist allerdings zu beachten, dass der in den Mitgliedstaaten gewährte Schutz für Werke, deren Ursprungsland im Sinne der Berner Übereinkunft ein Drittland und deren Urheber nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft ist,
1 der Richtlinie 2006/116/EG spätestens mit dem Tag endet, an dem der Schutz im Ursprungsland des Werkes endet, ohne jedoch die Frist
auch Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2006/116/EG). Danach endete der in den Mitgliedstaaten gewährte Schutz für das hier in Rede stehende Werk spätestens am
dem Tod des Urhebers. c) Allerdings dürfen
3 der Richtlinie 2006/116/EG Mitgliedstaaten, die am
2 der Richtlinie 2006/116/EG in sämtlichen Mitgliedstaaten die Schutzfrist von 70 Jahren
dem Tod des Urhebers anzuwenden ist oder jedenfalls die von diesem Mitgliedstaat beibehaltene längere Schutzdauer auch in allen anderen Mitgliedstaaten gilt. Vielmehr gilt diese Schutzfrist nur in dem Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit, eine längere Schutzfrist beizubehalten, Gebrauch gemacht hat (vgl. auch Walter in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 8.10.25 f.). II. Der Beklagten stehen gegenüber der Klägerin auch keine Ansprüche wegen der Verwendung der Angaben "Tarzan", "Tarzan of the Apes" oder "Tarzan bei den Affen" zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans "Tarzan of the Apes" in Deutschland zu. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass titelschutzrechtlichen Ansprüchen jedenfalls die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG entgegensteht. 1. Auch hinsichtlich der geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche ist gemäß § 32 ZPO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet und
1 der ROM-II-Verordnung deutsches Recht als Recht des Schutzlandes anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom
G nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Zu den geschäftlichen Bezeichnungen gehören auch Werktitel (§ 5 Abs. 1 MarkenG), also die Namen oder besonderen Bezeichnungen von (unter anderem) Druckschriften und Filmwerken (§ 5 Abs. 3 MarkenG). Die Klägerin beabsichtigt, die Angaben "Tarzan", "Tarzan of the Apes" oder "Tarzan bei den Affen" als Angaben über ein Merkmal oder eine Eigenschaft einer Ware im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG zu verwenden, nämlich als Hinweis darauf, dass es sich bei dem Film um eine Verfilmung des Romans "Tarzan of the Apes" von Edgar Rice Burroughs handelt. Die beabsichtigte Benutzung der Zeichen verstößt auch nicht gegen die guten Sitten. Ein solcher Verstoß setzte voraus, dass die Benutzung die berechtigten Interessen des Kennzeicheninhabers
einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls verletzte (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10 , GRUR 2011, 1135 Rn. 23 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE, mwN). Diese Voraussetzung ist
den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht erfüllt. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Sittenwidrigkeit ergebe sich insbesondere daraus, dass die Angaben für einen Film verwendet würden, der ihre inländischen Urheberrechte verletze. Zum einen ist es für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens gegen die guten Sitten verstößt, grundsätzlich unerheblich, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht (BGH, Urteil vom
GH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 , 1258 - C.I.L.F.I.T.). Die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG ist durch die Entscheidung des Gerichtshofs "Sony/Falcon" geklärt ( GRUR 2009, 393 ); an der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2006/116/EG bestehen - auch im Blick auf die Ausführungen des Gerichtshofs in der Sache "Sony/Falcon" - keine vernünftigen Zweifel. Bornkamm Schaffert Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.05.2012 - 7 O 12292/11 - OLG München, Entscheidung vom 21.02.2013 - 29 U 3907/12 - Permalink: http://openjur.de/u/687051.html Kommentare
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