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OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Februar 2007 - Az. 5-1 StE 1/83

Tenor 1. Die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 1985 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16. Juli 1986 wird mit Wirkung zum 27. März 2007 zur Bewährung ausgesetzt. 2. Die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. 3. Die Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für ihren künftigen Wohnort zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Sie wird angewiesen, sich - nach vorheriger Absprache - in den ersten drei Monaten nach ihrer Entlassung alle zwei Wochen, sodann einmal monatlich bei ihrem Bewäh- rungshelfer zu melden. 4. Die Verurteilte hat nach ihrer Entlassung unter der dem Senat bei der Anhörung mitgeteilten Anschrift Wohnung zu nehmen und die polizeiliche Anmeldung dem Oberlandesgericht Stuttgart unverzüglich nachzuweisen. 5. Sie wird angewiesen, jeden Wohnungswechsel, die Aufnahme einer Arbeit und jeden Wechsel der Arbeitsstelle unverzüglich, jeden geplanten Auslandsaufenthalt vor Antritt der Reise ihrem Bewährungshelfer schriftlich anzuzeigen, jeden Woh- nungswechsel zusätzlich dem Oberlandesgericht Stuttgart. 6. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung wird gemäß § 454 Abs. 4 StPO dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Aichach übertragen. Gründe I. Die am 11. November 1982 in dieser Sache festgenommene Brigitte Mohnhaupt verbüßt aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 1985 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16. Juli 1986 eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, die aus fünf lebenslangen Einzelfreiheitsstrafen und einer zeitigen Freiheitsstrafe von 15 Jahren gebildet wurde. Der Verurteilung lagen im Wesentlichen folgende Sachverhalte und rechtliche Würdigungen zugrunde:

  1. a)Am 7. April 1977 töteten „RAF“- Mitglieder in Karlsruhe Generalbundesanwalt Buback, seinen Fahrer Göbel und den begleitenden Justizbeamten Wurster. Entsprechend dem Tatplan lauerten die Täter dem Generalbundesanwalt auf der Fahrt von seiner Wohnung zu seinem Dienstsitz auf und erschossen ihn und seine Begleiter von einem Motorrad aus mit zahlreichen Schüssen. Die unmittelbare Tatausführung übernahmen die „RAF“- Mitglieder Klar, Sonnenberg und Folkerts. Dass sich Brigitte Mohnhaupt am Tatort oder im Umfeld aufgehalten hätte, ließ sich nicht feststellen. An den Planungen und Vorbereitungen dieses Anschlages hatte sie aber wesentlichen Anteil. Vor allem war es ihr gelungen, die nach der Festnahme von Haag und Mayer ins Stocken geratenen Planungen wieder zu ordnen und die zaudernden „RAF“- Mitglieder zur Durchführung dieses Anschlages zu bewegen. Die Tötung der drei Insassen des Dienstfahrzeuges geschah heimtückisch. Die Tä- ter gingen gegen ihre Opfer am hellen Tag auf belebter Straße bei deren alltäglicher Fahrt zur Dienststelle vor. Keiner der Insassen des Dienstwagens rechnete mit dem Überfall. Die Schüsse wurden blitzartig auf die nichts ahnenden Opfer abgegeben, ohne dass diesen irgend eine Möglichkeit zur Gegenwehr offen blieb. Brigitte Mohnhaupt wurde deshalb wegen dreier in rechtlich einer Handlung mittä- terschaftlich begangener Morde verurteilt.
  2. b)Im April/Mai 1977 entschloss sich eine Gruppe von „RAF“- Mitgliedern, den Vorstandssprecher der Dresdner Bank Jürgen Ponto zu entführen und danach die Bundesregierung mit der Drohung, Ponto andernfalls zu töten, zur Freilassung inhaftierter Gesinnungsgenossen und deren Ausstattung mit hohen Geldbeträgen zu zwingen. Am 30. Juli 1977 gelang es Brigitte Mohnhaupt und Christian Klar unter Ausnutzung der freundschaftlichen Kontakte Susanne Al-brechts zur Familie Ponto, sich Zutritt zu deren Wohnung in Oberursel zu verschaffen. Trotz der Bedrohung mit einer Schusswaffe weigerte sich Ponto mitzukommen. Angesichts des entschlossenen Widerstandes von Ponto erkannten die Täter, dass die beabsichtigte Entführung unmöglich geworden war. Wie für diesen Fall festgelegt, bedeutete das den Tod Pontos. Er wurde von Brigitte Mohnhaupt durch fünf Schüsse, von denen drei den Kopf des Opfers trafen, getötet. Brigitte Mohnhaupt hat Jürgen Ponto aus niedrigen Beweggründen getötet. Sie wollte mit der Erschießung den Ruf der „RAF“ als ernst zu nehmende terroristische Vereinigung wahren und damit bei weiteren Anschlägen glaubwürdig bleiben. Einen Menschen nur um der Glaubwürdigkeit des Terrors willen zu töten, ist nach allgemeiner sittlicher Anschauung zutiefst verächtlich. Brigitte Mohnhaupt wurde deshalb wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Geiselnahme und versuchtem erpresserischem Menschenraub verurteilt.
  3. c)Am 25. August 1977 verschafften sich zwei „RAF“- Mitglieder durch List Zutritt zu den Räumen der der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe gegenüber liegenden Wohnung des Ehepaares Sand. Nachdem die beiden alten Leute überwältigt und gefesselt worden waren, kamen Boock und ein weiteres „RAF“- Mitglied ebenfalls in die Wohnung. Innerhalb mehrerer Stunden installierte Boock dort eine von ihm in wochenlanger Arbeit nachgebaute Flächenschussanlage mit 42 raketenähnlichen Explosivgeschossen und Zeitzündung. Nach der Tatplanung von Brigitte Mohnhaupt und ihrer Mittäter sollten in einem spektakulären und vernichtenden Anschlag das Gebäude der Bundesanwaltschaft unter Beschuss genommen und dort arbeitende Staatsanwälte getötet werden. In den Dienstzimmern, auf die die Schussanlage gerichtet war, hielten sich zur vorgesehenen Zielzeit mindestens fünf Personen auf. Die ansonsten intakte und hochgefährliche Schießvorrichtung funktionierte nicht, weil Boock vergessen hatte, das Läutwerk eines Weckers aufzuziehen. Brigitte Mohnhaupt gehörte neben Boock zu den Tätern, die sich in der Wohnung Sand aufhielten. Die Täter handelten heimtückisch, das heißt unter bewusster und gewollter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit ihrer Opfer, die ahnungslos in ihren Dienstzimmern saßen und sich vom gegenüberliegenden Gebäude aus keines Angriffes versahen. Die Täter handelten auch aus niedrigen Beweggründen, indem sie sich aus reiner Willkür zu Herren über Leben und Tod aufwarfen, nur um auf spektakuläre Weise die Macht der terroristischen Vereinigung, der sie angehörten, an einer ihr verhassten staatlichen Institution zu demonstrieren. Schließlich benutzten die Täter gemeingefährliche Mittel, nämlich das Flächenschussgerät, das, wie auch Brigitte Mohnhaupt wusste, tödlich wirkende Sprengkörper mit nicht kontrollierbarer Streuung abschießen sollte. Letztere brachten eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen mit sich. Brigitte Mohnhaupt wurde deshalb wegen versuchten Mordes in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen, der versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion sowie zweier Freiheitsberaubungen verurteilt, wobei sämtliche Straftaten zueinander in Tateinheit standen.
  4. d)Am 5. September 1977 entführten „RAF“- Mitglieder in Köln den Arbeitgeberpräsidenten Dr. Hanns-Martin Schleyer. Dabei töteten sie seinen Fahrer Heinz Marcisz und die drei begleitenden Polizeibeamten - Reinhold Brändle, Helmut Ulmer und Roland Pieler - durch massiven Schusswaffeneinsatz. Dr. Schleyer wurde wochenlang unter qualvollen Umständen in verschiedenen Wohnungen gefangen gehalten. Da die Bundesregierung der Erpressung der Entführer nicht nachgab, elf inhaftierte Gesinnungsgenossen der „RAF“ freizulassen und sie mit hohen Geldbeträgen auszustatten, töteten „RAF“-Angehörige am 18. oder 19. Oktober 1977 Dr. Schleyer durch drei Schüsse in den Hinterkopf. Auch hier war Brigitte Mohnhaupt von Anfang an als Mittäterin in Beschlussfassung, Planung und Vorbereitung mit einbezogen. Ihre Anwesenheit bei den Tötungshandlungen wurde nicht festgestellt. Die vier Begleiter Dr. Schleyers wurden - wie alle Täter wussten und wollten - getö- tet, um andere Straftaten, die Geiselnahme und den erpresserischen Menschenraub, zu ermöglichen. Dr. Schleyer wurde aus niedrigen Beweggründen getötet. Nach dem schon vor der Entführung mit Wissen und Billigung der Verurteilten Mohnhaupt gefassten Tatentschluss wurde dieser erschossen, als aus Sicht der Tä- ter feststand, dass die Freipressungsaktion misslungen war, damit die „RAF“ als Terrororganisation auch im Hinblick auf künftige Anschläge nicht unglaubwürdig würde. Weiterhin wurde Dr. Schleyer getötet, um einen Zeugen zu beseitigen, der Hinweise auf die Tatbeteiligten hätte geben können. Brigitte Mohnhaupt wurde deshalb wegen vierer durch dieselbe Handlung begangener Morde in Tateinheit mit Geiselnahme, erpresserischem Menschenraub, zwei rechtlich zusammentreffenden versuchten Nötigungen eines Verfassungsorganes sowie zwei tateinheitlich versuchten schweren räuberischen Erpressungen sowie wegen eines weiteren - rechtlich selbständigen - Mordes verurteilt.
  5. e)Spätestens im April 1981 beschlossen „RAF“- Mitglieder, darunter Brigitte Mohnhaupt, den Oberkommandierenden der US-Streitkräfte in Europa, Frederik Kroesen, auf der Fahrt von seiner Wohnung zur Dienststelle in Heidelberg zu töten. Nach monatelangen intensiven Vorbereitungen wurde die Tat am 15. September 1981 in Heidelberg ausgeführt. Aus einer sowjetischen Panzerabwehrwaffe „RPG 7“ wurden zwei Granaten auf das Fahrzeug des Generals abgefeuert. Dieses wurde zusätzlich mit einem Gewehr unter Feuer genommen, um eine Flucht der Fahrzeuginsassen zu verhindern. Die erste Granate traf das Fahrzeug. Die zweite verfehlte es knapp. Wegen der Panzerung des Fahrzeuges wurden der General und seine drei Begleiter nur geringfügig verletzt. Brigitte Mohnhaupt gehörte zu den „RAF“- Mitgliedern, die den Anschlag auf General Kroesen beschlossen, vorbereiteten und durchführten. Nicht festgestellt werden konnte, ob sie am Tatort anwesend war. Die Täter haben General Kroesen, dessen Ehefrau und seine weiteren Fahrzeuginsassen aus niedrigen Beweggründen und mit gemeingefährlichen Mitteln zu töten versucht. Nach dem Tatentschluss aller sollten durch diesen Anschlag die US-Streitkräfte in Europa angegriffen werden. Um dem „US-Imperialismus“ eine möglichst spektakuläre Niederlage zu bereiten, sollten alle vier Insassen des Fahrzeuges bei dem Anschlag getötet werden. Die Täter haben dabei sich und ihre Ansichten in völliger Verblendung, vollkommener Ich-Bezogenheit und Arroganz zum Maß aller Dinge erhoben, sich bedenkenlos über die Rechtsordnung hinweggesetzt und sich zum Herrn über Leben und Tod gemacht. Brigitte Mohnhaupt wurde insoweit wegen versuchten Mordes in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion verurteilt. Sämtliche dieser von Brigitte Mohnhaupt begangenen Straftaten standen jeweils in Tateinheit mit ihrer Beteiligung als Rädelsführerin an einer terroristischen Vereinigung. Sie hatte sich spätestens nach ihrer Entlassung aus längerer Strafhaft am 8. Februar 1977 noch im selben Monat der „RAF“ angeschlossen und sich in dieser bis zu ihrer Festnahme am 11. November 1982 als Rädelsführerin betätigt. Wegen dieser Verbrechen wurden im Urteil des Oberlandesgerichtes gegen Brigitte Mohnhaupt folgende Einzelstrafen verhängt : - wegen der Ermordung des Generalbundesanwaltes Buback und seiner Begleiter Göbel und Wurster lebenslange Freiheitsstrafe, - wegen der Ermordung Jürgen Pontos lebenslange Freiheitsstrafe, - wegen der versuchten Ermordung von mindestens fünf Staatsanwälten der Bundesanwaltschaft 15 Jahre Freiheitsstrafe, - wegen der Ermordung der vier Begleiter - Marcisz, Brändle, Ulmer, Pieler - Dr. Schleyers lebenslange Freiheitsstrafe, - wegen der Ermordung Dr. Schleyers lebenslange Freiheitsstrafe, - wegen der versuchten Ermordung von General Kroesen und dessen drei Begleiter lebenslange Freiheitsstrafe. Aus diesen Einzelstrafen wurde im Revisionsverfahren durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16. Juli 1986 als Gesamtstrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe gebildet. II. Am 26. März 1998 hatte Brigitte Mohnhaupt fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe verbüßt. Mit Beschluss vom 2. April 1998 lehnte der Senat eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe ohne nähere Sachprüfung ab, weil es bereits an der erforderlichen Einwilligung der Verurteilten in die Reststrafenaussetzung mangelte. Mit Beschluss vom 15. März 2006 lehnte der Senat den Antrag der Verurteilten, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen, ab, weil die besondere Schwere ihrer Schuld die weitere Vollstreckung der Strafe bis zur Verbüßung von 24 Jahren Freiheitsstrafe gebot. Zuvor hatte der Senat die Verurteilte am 21. Februar 2006 in der Justizvollzugsanstalt mündlich angehört. Bei seiner Entscheidung zur besonderen Schuldschwere und zur Festsetzung einer Mindestverbüßungszeit, vor deren Ablauf die besondere Schuld einer Strafrestaussetzung entgegensteht ( § 57 a Abs.1 Nr.2 StGB), prüfte der Senat nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes ( Beschluss vom 3. Juni 1992, NJW 1992, 2947 ff. ) und des Bundesgerichtshofes ( Entscheidung des Großen Senates für Strafsachen vom 22. November 1994, NJW 1995, 407 ) sowohl den im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 1985 festgestellten Unrechts- und Schuldgehalt der von der Verurteilten begangenen Taten als auch die in ihrer Person liegenden Umstände, wie ihr Verhalten im Strafvollzug, eine erkennbare innere Auseinandersetzung mit den Taten, eine geänderte Einstellung zu diesen, etwaige Sühneanstrengungen sowie eine sonstige Persönlichkeitsentwicklung während der Haft. Im Rahmen der gebotenen vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung kam dem au- ßergewöhnlichen Maß des von der Verurteilten begangenen Unrechts und dem hohen Grad ihrer persönlichen Schuld entscheidende Bedeutung zu. Für den Senat fiel ganz erheblich ins Gewicht, dass die Verurteilte tatmehrheitlich vier Mordtaten beging, die - ebenso wie ein weiterer Fall des versuchten Mordes - jeweils für sich eine lebenslange Freiheitsstrafe begründeten. Dabei wurden durch ein und dieselbe Tat mehrere Opfer getötet, so dass Brigitte Mohnhaupt insgesamt für den Tod von neun Menschen verantwortlich ist. Der Tod weiterer neun Menschen war das Ziel der versuchten Mordanschläge. In dem Umstand, dass die Verurteilte nur eines der Opfer eigenhändig ermordete, sah der Senat im Hinblick auf ihren im Urteil festgestellten maßgeblichen Einfluss auf Planung, Vorbereitung und Durchführung der anderen Tötungen keine nachhaltige Entlastung. Auch dem Gesichtspunkt eines durch den beträchtlichen Zeitablauf seit Begehung der Taten verminderten Sühnebedürfnisses der Allgemeinheit maß der Senat keine entscheidende strafzeitmindernde Bedeutung zu. Zwar war, nachdem die terroristische Vereinigung „RAF“ einige Jahre nach dem letzten spektakulären Anschlag des Jahres 1993 ihre Auflösung erklärt hatte, ein fortdauerndes, von ihr ausgehendes Bedrohungspotential für die innere Sicherheit Deutschlands nicht mehr festzustellen. Dieser Entwicklung und dem Aspekt des Zeitablaufes kam jedoch, anders als etwa gegenüber den Straftaten wie der Rädelsführerschaft in der Vereinigung, im Hinblick auf die begangenen Morde, sei es der Tötung von Repräsentanten aus Staat und Gesellschaft oder der Fahrer und jungen Beamten, die pflichtgemäß nur ihren Dienst erfüllten, kein beträchtliches Gewicht zu. Dies um so weniger als die Verurteilte sich von ihren früheren Straftaten nicht distanzierte. Das Bewusstsein begangenen Unrechts, klare Worte des Bedauerns oder irgendwelche Sühnebemühungen in Richtung der Angehörigen ihrer Opfer vermochte der Senat damals nicht zu erkennen. Ihre Antworten und Darlegungen waren - sei es aus nach wie vor bestehender ideologischer Verblendung, sei es aus Solidarität mit ihren früheren Gesinnungsgenossen oder aus Gründen der Selbstrechtfertigung der eigenen Lebensgeschichte - von dem deutlichen Bemühen geprägt, die früher behauptete politische Legitimität der Straftaten für die damalige Zeit nicht in Frage zu stellen. Für die Verurteilte sprach ihre Erklärung, sie werde künftig keine Gewalttaten mehr begehen. Die Mitglieder der „RAF“ hätten sich damals in einer bestimmten Situation zu ihrem Vorgehen entschlossen. Die „RAF“ gebe es nicht mehr. Die Welt habe sich wesentlich verändert. Die Zeit für solche „Kommandoaktionen“ sei vorbei. Der Senat bewertete die glaubhafte Äußerung der Verurteilten, sie selbst werde - unabhängig von den gesellschaftlichen Verhältnissen - keine Gewalt mehr einsetzen, ebenso positiv wie die Bestätigung, dass es die „RAF“ und damit den Zusammenhang ihrer früheren Straftaten nicht mehr gebe. In der Gesamtschau aller Umstände, auch des von der Justizvollzugsanstalt berichteten positiven Verhaltens der Verurteilten im Strafvollzug, kam der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt am 15. März 2006 zu dem Ergebnis, dass die besondere Schwere der Schuld der Verurteilten einer bedingten Entlassung noch entgegenstehe und die weitere Vollstreckung der Strafe bis zur Verbüßung von 24 Jahren Freiheitsstrafe gebiete ( § 57 a Abs.1 Nr.2 StGB ). Diese Entscheidung wurde am 1. April 2006 rechtskräftig. III. Mit Ablauf des 26. März 2007 wird die Verurteilte in dieser Sache 24 Jahre Freiheitsstrafe verbüßt haben. Zwar wurde sie bereits am 11. November 1982 festgenommen, indes wurde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wiederholt durch nicht anrechenbare Zeiten des Vollzugs von Erzwingungs- und Ordnungshaft unterbrochen. Im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der festgesetzten Verbüßungszeit beantragt die Verurteilte erneut ihre bedingte Entlassung. Auch der Vertreter der Generalbundesanwältin beantragt, die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe mit Wirkung zum 27. März 2007 zur Bewährung auszusetzen. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Aichach befürwortet die Aussetzung des Strafrestes. Der Senat hat Brigitte Mohnhaupt gemäß § 454 Abs.1 Satz 3 StPO am 22. Januar 2007 erneut mündlich angehört. Der vom Senat beauftragte Sachverständige Prof. Dr...., hat zur Kriminalprognose, insbesondere zu der Frage, ob bei der Verurteilten die Gefahr besteht, dass ihre durch die Taten zutage getretene Gefährlichkeit noch fortbesteht ( § 454 Abs.2 Satz 2 StPO ), am 2. Dezember 2005 und am 5. Dezember 2006 schriftliche Gutachten erstattet. Sämtliche Verfahrensbeteiligte haben in Kenntnis dieser Gutachten auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet. Auch der Senat hat eine solche nicht für geboten gehalten. Nachdem die Verurteilte weiterhin in ihre bedingte Entlassung einwilligt und die besondere Schwere ihrer Schuld nach Ablauf der festgesetzten Verbüßungszeit von 24 Jahren ihrer Entlassung nicht mehr entgegensteht, kommt es für die beantragte Aussetzung des Strafrestes allein darauf an, ob diese unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann ( § 57 Abs.1 Nr.2 i. V. mit § 57 a Abs.1 Nr. 3 StGB ). IV. Die bedingte Entlassung der Verurteilten kann auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden. Der Senat sieht - in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Generalbundesanwältin und mit der Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen - keine Anhaltspunkte für eine fortdauernde Gefährlichkeit der Verurteilten, d.h. für die Gefahr, dass sie künftig neue schwere Straftaten begehen könnte. Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei vorausgegangenen schwersten Straftaten das Sicherheitsinteresse hoch anzusetzen ist und bereits ein geringer Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Taten eine Strafaussetzung hindern kann, andererseits ist zu berücksichtigen, dass nur eine durch konkrete Anhaltspunkte/Tatsachen belegte Gefahr des Rückfalls dem nach langer Haftzeit gewichtiger gewordenen Freiheitsanspruch der Verurteilten entgegen gehalten werden kann; die bloße theoretische Möglichkeit eines Rückfalls, die angesichts der Begrenztheit jeder Prognose nie sicher auszuschließen ist, steht als vertretbares Restrisiko einer bedingten Entlassung nicht entgegen ( vgl. BVerfG in NJW 1998, 2202 f.; BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 , 2 BvR 796/02 ). Bei der gemäß §§ 57 a Abs.1 Satz 2, 57 Abs.1 Satz 2 StGB vorzunehmenden Abwä- gung sind insbesondere die folgenden Gesichtspunkte bestimmend : Das kriminelle Handeln der Verurteilten und ihre dabei zutage getretene Gefährlichkeit ist eng mit der Geschichte der terroristischen Vereinigung „RAF“ verbunden. Als Einzelkind aus bürgerlichem Elternhaus stammend, wuchs Brigitte Mohnhaupt nach der Scheidung ihrer Eltern im Jahre 1960 bei ihrer Mutter auf. Nach Ablegung des Abiturs war sie ab dem Wintersemester 1967/1968 an der Universität München mit dem Studienziel „Journalistin“ eingeschrieben. Im Frühjahr 1971 ging sie in den Untergrund und stieß zur „Baader - Meinhof - Bande“. Die inner-psychischen Beweg- und Hintergründe ihrer Hinwendung zum Terrorismus sind nicht näher bekannt. Bereits im Juni 1972 wurde sie festgenommen und befand sich bis Februar 1977 zur vollständigen Verbüßung einer wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung u.a. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Die Strafvollstreckung führte zu keiner Zäsur in ihrem terroristischen Werdegang. Vielmehr hatte sie in den letzten acht Monaten ihrer Strafverbüßung in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart - Stammheim täglich „Umschluss“ mit den ebenfalls dort inhaftierten „RAF“- Mitgliedern Andreas Baader, Gudrun Ensslin, Jan-Carl Raspe, Ingrid Schubert und für kurze Zeit auch mit Irmgard Möller. Unter dem Einfluss dieser damals führenden Köpfe der „RAF“ begann sie sofort nach ihrer Entlassung, die Kontakte der im Untergrund lebenden „RAF“- Angehörigen neu zu organisieren und sie zu terroristischen Anschlägen, insbesondere mit dem Ziel der Befreiung der inhaftierten Gesinnungsgenossen, anzuhalten. Sie wuchs dabei schnell in eine führende Rolle hinein, die sie noch mindestens bis zu ihrer erneuten Festnahme im November 1982 innehatte. Ihre bei den in dieser Zeit begangenen Taten hervorgetretene Gefährlichkeit, ihre Bereitschaft, sich auch mit gewalttätigen Mitteln, bis hin zum mehrfachen Mord, für ihre politischen Ziele einzusetzen, war eng mit der Zugehörigkeit zu dieser terroristischen Vereinigung verknüpft. In diesem Zusammenhang, bei der Darstellung und Bewertung der prognostisch bedeutsamen Faktoren auf der Ebene der Vorgeschichte, führt auch der forensisch, gerade im Bereich der Erstellung von Gefährlichkeitsprognosen erfahrene Sachverständige Prof. Dr. aus, es handele sich bei Frau Mohnhaupt unter kriminologischen Aspekten um eine sog. „Überzeugungstäterin“, deren Taten einen politisch motivierten Hintergrund hatten und innerhalb einer entsprechenden extremistischen Gruppierung erfolgt sind. Ihre frühere Delinquenz basiere weder auf individuellen psychischen Auffälligkeiten noch auf einem Hintergrund einer persönlichen finanziellen Problematik. Prognostisch entscheidend sei daher die Frage, inwieweit bei Frau Mohnhaupt die Gefahr bestehe, dass sie sich nach einer Haftentlassung erneut gewaltbereiten politischen Gruppen anschließe bzw. sie weiterhin zu dem Versuch bereit und in der Lage sei, politische Forderungen mit gewalttätigen Mitteln durchzusetzen. Der Senat teilt die Auffassung des Sachverständigen und sieht - ebenfalls in Übereinstimmung mit diesem - keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Gefahr. Zunächst ist mit der nach mehrjährigem Diskussionsprozess unter den sich damals noch zur „RAF“ bekennenden Mitgliedern auch „offiziell“ im April 1998 erklärten Auflö- sung dieser terroristischen Vereinigung für die Verurteilte die Grundlage für etwaige neue Straftaten im Verbund mit ihren damaligen Tatgenossen oder späteren „RAF“- Mitgliedern entfallen. Die Verurteilte hat in ihrer Anhörung vor dem Senat bestätigt, sie sei an der Auflösungsentscheidung beteiligt gewesen, es sei auch ihre eigene Entscheidung. Seit der erklärten Auflösung haben sich keine Hinweise auf einen Fortbestand oder auf ein Wiederaufleben dieser terroristischen Vereinigung ergeben. Keiner der in beträchtlicher Zahl zwischenzeitlich durch gerichtliche Entscheidung oder im Wege der Begnadigung aus der Strafhaft entlassenen und zum Teil bereits seit Jahren auf freiem Fuß lebenden früheren „RAF“- Angehörigen ist wieder einschlägig in Erscheinung getreten. Auch die Gefahr, dass sich Brigitte Mohnhaupt künftig einer anderen gewalttätigen extremistischen Gruppe anschließen könnte, ist äußerst gering. Die Verurteilte hat gegenüber dem Senat, in vergleichbarer Weise aber auch im Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen, eindeutig klargestellt: Die „RAF“ existiere nicht mehr, darüber hinaus sei aber auch die Zeit für einen „bewaffneten Kampf“, durch den sie damals das Recht bewusst gebrochen hätten, vorbei. Sie würde sich heute keiner bewaffneten Gruppe mehr anschließen. Sie selbst werde keine Gewalt mehr einsetzen oder sich daran beteiligen. Sie verspüre nicht einmal das Bedürfnis nach dem Zusammengehörigkeitsgefühl einer Gruppe; sie habe das Bedürfnis nach dem Alleinsein. Diese Äußerungen haben Gewicht, weil die Verurteilte nach den übereinstimmenden Eindrücken des Senats und des Sachverständigen unverdächtig ist, aus taktischen Erwägungen Angaben über sich oder ihre Einstellungen zu machen, die nicht ihren tatsächlichen Überzeugungen entsprechen. Dem entspricht auch die Tatsache, dass die Verurteilte sich nach wie vor nicht von ihren Taten im Sinne einer Einsicht in begangenes Unrecht distanziert. Diesen Umstand wertet der Senat jedoch nicht als Indiz für eine fortbestehende Gefährlichkeit. Die Äußerungen von Brigitte Mohnhaupt gegenüber dem Senat waren in diesem Punkt von dem Bemühen geprägt, die Rechtfertigung ihrer eigenen Lebensgeschichte, derjenigen ihrer früheren Gesinnungsgenossen und der Geschichte der „RAF“, insbesondere die für die damalige Zeit behauptete politische Legitimität der Gewalttaten nicht in Frage zu stellen. Davon abgesehen hat sie ihre ernsthafte innere Auseinandersetzung mit den schweren Folgen ihrer Taten glaubhaft gemacht. Sie hat erklärt, sie sei sich bewusst, dass ihre Taten für die Angehörigen der Opfer eine schwere traumatische Erfahrung gewesen sei und immer bleiben werde. Sie werde dafür die Verantwortung tragen müssen, ein Leben lang, die Zeit ändere daran nichts. Die Auseinandersetzung mit den Folgen ihrer Taten sei ihr immer präsent. Auch lese sie immer wieder Artikel, in denen Angehörige zu Wort kämen. Gleichwohl halte sie ein Zugehen auf die Angehörigen der Opfer für diese nicht zumutbar. Bloße Worte des Bedauerns oder der Entschuldigung seien nicht angemessen und unzulänglich. Entschuldigen könne man sich für Vieles im täglichen Leben, nicht jedoch für den Verlust eines Menschen, eines Vaters oder Sohnes, das Schlimmste, was man einem Menschen antun könne. Nach alldem vermag das Fehlen einer offenen Distanzierung von den früheren Straftaten die eindeutige Erklärung der Verurteilten, sie werde künftig weder selbst Gewalt einsetzen noch sich an Gewalttätigkeiten Anderer beteiligen, nicht zu entkräften. Hinzu kommt, dass sich das Verhalten der Verurteilten im Verlauf ihrer langen Inhaftierung so wesentlich geändert hat, dass auch auf eine andere innere Einstellung zu schließen ist. Bis Mitte der 90er Jahre nahm sie in Abstimmung mit anderen inhaftierten Mitgliedern der „RAF“ mehrfach an kollektiven „Hungerstreikaktionen“ teil, begegnete den Mitgefangenen und den Vollzugsbeamten mit ausgeprägtem Misstrauen und verweigerte jede Arbeitsleistung zunächst aus grundsätzlichen Erwägungen, später allerdings unter Hinweis auf ihre gesundheitlichen Probleme. Seither hat sich ihr Vollzugsverhalten stetig günstig entwickelt und wird für die letzten Jahre in den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Aichach als beanstandungsfrei und positiv gewertet. Hervorgehoben werden neben der Beteiligung an Gemeinschaftsveranstaltungen, der problemlose und hilfsbereite Umgang mit Mitgefangenen, das stets sachliche und aggressionsfreie Verhalten gegenüber den Bediensteten, die ihr zuverlässiges und ehrliches Auftreten schätzen, und ihre deutliche Anspruchslosigkeit in eigenen Dingen. Von besonderer Bedeutung für die Kriminalprognose ist der Verlauf der gewährten Vollzugslockerungen. Bereits in früheren Jahren aus bestimmten Anlässen, etwa zu der schwer erkrankten, im Jahr 2002 verstorbenen Mutter der Verurteilten, durchgeführte Ausführungen verliefen ohne jede Beanstandung. Seit der Anhörung der Verurteilten durch den Senat im Februar 2006 erfolgten mehr als zehn weitere Ausführungen, die nunmehr verstärkt auf eine Entlassungsvorbereitung zielten. Einen zu diesem Zweck üblicherweise vorgesehenen unbegleiteten Urlaub beantragte Brigitte Mohnhaupt nicht. Die Ausführungen in verschiedene süddeutsche Städte, überwiegend zu vertrauten Personen aus dem familiären Umfeld, aber etwa auch ein ganztägiger Aufenthalt in München zur Auseinandersetzung mit der heutigen Großstadtsituation verliefen nach dem Bericht der Justizvollzugsanstalt „völlig problemlos“. Gestützt auf das Verhalten der Verurteilten im Strafvollzug und bei den gewährten Lockerungen nimmt die Vollzugsanstalt zur anstehenden Entscheidung des Senats dahin Stellung, dass seitens der Justizvollzugsanstalt Aichach an einer positiven Prognose weiterhin keine Zweifel bestünden. Die Entlassungssituation und die Voraussetzungen für eine künftige private Lebensperspektive sind nicht ungünstig. Eine eigene Wohnung steht der Verurteilten nach der Entlassung zur Verfügung. Ihr familiär nahe stehende Personen haben eine Arbeitsmöglichkeit in ihren Betrieben zugesagt. Zur engen Zusammenarbeit mit dem ihr zu bestellenden Bewährungshelfer ist sie bereit. Zwar muss bei realistischer Betrachtung davon ausgegangen werden, dass die Verurteilte, die in ihrem gesamten bisherigen Leben nie einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist, die neben den Jahren auf der Flucht im „Untergrund“ insgesamt nahezu 30 Jahre inhaftiert war, auch im Hinblick auf das Lebensalter von 57 Jahren und verschiedene gesundheitliche Beschwerden nicht in der Lage sein wird, ihren gesamten Lebensunterhalt ohne öffentliche oder private Unterstützung allein aus eigener Arbeitstätigkeit zu bestreiten. Indes ist dies - wie der Sachverständige nachvollziehbar ausführt - unter gefährlichkeitsprognostischen Aspekten ohne Bedeutung, da die früheren Straftaten nicht auf dem Hintergrund einer persönlichen finanziellen Problematik begangen wurden. Der Sachverständige Prof. Dr. gelangt aufgrund der Feststellung und Gewichtung der für die Kriminalprognose bedeutsamen Faktoren aus der Vorgeschichte, aus dem Verlauf der Inhaftierung, aus dem aktuellen Persönlichkeitsbild und der künftigen Perspektiven zusammenfassend zu der Beurteilung, dass - soweit dies psychiatrisch-prognostisch feststellbar sei - davon auszugehen ist, dass bei Brigitte Mohnhaupt keine Gefahr mehr besteht, dass ihre in ihren Taten zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht (§ 454 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Senat teilt die nachvollziehbaren Erwägungen des Sachverständigen und bezieht sie in seine eigene Prognoseentscheidung ein. Bei Gesamtwürdigung aller zur Kriminal- und Sozialprognose vorstehend erörterten Umstände schließt der Senat eine Rückfallgefahr bei der Verurteilten aus. Die Aussetzung des Strafrestes kann auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit - ohne unvertretbares Restrisiko - verantwortet werden (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Somit liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung vor. Die Vollstreckung des Strafrestes ist zur Bewährung auszusetzen. Permalink: http://openjur.de/u/687115.html Kommentare

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