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Hessisches LSG, Urteil vom 08.10.2013 - L 2 R 46/12

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten

§ 48Nr.18).

Wann ein atypischer Fall vorliegt, in dem die Behörde eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen hat, ob der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung rückwirkend aufgehoben wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese müssen vom (typischen)Regelfall signifikant zum Nachteil des Betroffenen abweichen (vgl. BSG vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R - Juris-Rn. 58 =

§ 48Nr.

18). Die mit jeder Erstattung verbundene finanzielle Belastung ist für sich genommen nicht geeignet, einen atypischen Fall zu begründen. Die hiermit einhergehende Härte mutet das Gesetz jedem Betroffenen zu, weil dies dem Rechtsgrundsatz der unbeschränkten Vermögenshaftung entspricht (Hessisches Landessozialgericht vom

  1. Februar 2012 – L 5 R 207/11– Juris-Rn. 54). Ein atypischer Fall ist etwa dann anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger durch die mit der Aufhebung verbundenen Nachteile, insbesondere die aus § 50 Abs. 1 SGB X folgende Pflicht zur Erstattung der erbrachten Leistungen, in besondere Bedrängnis gerät (vgl. BSG vom
  2. Dezember 1995 – 11 RAr 19/95 –Juris-Rn. 20), wenn er sonst für den von der Rücknahme betroffenen Zeitraum Anspruch auf eine andere Sozialleistung, etwa auf Sozialhilfe, gehabt hätte (vgl. BSG vom
  3. Juli 2010 – B 13 R77/09 R - Juris-Rn. 60 =

§ 48Nr. 18) oder wenn er entreichert ist (vgl. BSG vom 24. März 1983 - 10 RKg 17/82– Juris-Rn. 10 = Soz

R 5870 § 2 Nr. 30 ). Auch ein Verschulden des Rentenversicherungsträgers weist auf einen atypischen Fall hin (vgl. BSG vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R -Juris-Rn. 58 =

§ 48Nr.

18). Ein atypischer Fall kann ferner gegeben sein, wenn ohne ein Verschulden des Rentenversicherungsträgers besondere Umstände vorliegen, welche die Aufhebung für die Vergangenheit als unbilligen Eingriff in die persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erscheinen lassen. Im Rahmen der Prüfung, ob ein unbilliger Eingriff gegeben ist, können vor allem das Lebensalter des Betroffenen, dessen soziale Verhältnisse und Familienstand, der Gesundheitszustand (Gebrechlichkeit oder Pflegebedürftigkeit des Betroffenen) sowie der konkrete Verwendungszweck der zu Unrecht erhaltenen Leistung von Bedeutung sein. Nach Lage des Einzelfalles können sich weitere Umstände - insbesondere aus der Anhörung - ergeben, wobei auch ein Zusammenwirken mehrerer Umstände denkbar ist, die erst in einer Gesamtschau einen atypischen Fall begründen (vgl. Hessisches Landessozialgericht vom 10.Februar 2012 - L 5 R 207/11 – Juris-Rn. 54). Hier liegt entgegen der in der Berufungsinstanz erstmals geäußerten Meinung der Beklagten ein atypischer Fall vor. Allerdings ergibt sich dies entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht daraus, dass der Kläger für den Aufhebungszeitraum bei Nichtzahlung der Zuschüsse durch die Beklagte einen höheren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter gehabt hätte. Der Kläger hat die Grundsicherungsleistungen erst nach Aufhebung des Zuschusses ab August 2008 überhaupt beantragt. Die Erstattungspflicht bedeutet für den Kläger gegenüber einer unterbliebenen Zahlung der Zuschüsse in dieser Hinsicht keine besondere Härte, da mangels Antragsstellung des Klägers ohnehin nach § 41 SGB XII kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter im aufgehobenen Zeitraum bestanden und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger wegen des gezahlten Zuschusses auf die Antragstellung verzichtet hätte. Ein atypischer Fall ist aber wegen des Mitverschuldens der Krankenversicherung des Klägers anzunehmen. Die Krankenversicherung des Klägers hat ihre nach § 201 Abs. 5 SGB V bestehende Pflicht,die entstehende Krankenversicherungspflicht des Klägers der Beklagten unverzüglich mitzuteilen, schuldhaft nicht erfüllt. Ein Mitverschulden des Leistungsträgers am Entstehen bzw. an der Höhe der Rückforderung ist ein anerkanntes Kriterium für die Annahme eines atypischen Falls (z. B. BSG vom 1. Juli 2010 – B 13 R77/09 R - Juris-Rn. 58 =

§ 48Nr. 18; BSG vom 28. Juni 1990 – 7 Rar 132/88 – Juris-Rn. 28 m.w.N. = Soz

R 3-4100§ 115 Nr. 1). Ob dies für ein Mitverschulden eines anderen Sozialversicherungsträgers ebenso gilt, ist umstritten (dafür Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom

  1. März 2013- L 5 KR 58/11 – Juris-Rn. 34; Rieker, Anmerkung zu LSGBaden-Württemberg vom
  2. Januar 2013 – L 5 R 5250/11 , NZS2013, 662; dagegen LSG Baden-Württemberg vom
  3. Januar 2013– L 5 R 5250/11 – Juris-Rn. 51 = NZS 2013, 658 ). Für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hat das Bundessozialgericht entschieden, dass es nicht darauf ankommt,durch welche Behörde die Pflichtverletzung begangen wurde (BSG vom
  4. Dezember 1980 – 12 RK 34/80 – Juris-Rn. 32 ff = BSGE 51, 89 ). Es ist nachvollziehbar, dass es für die Herstellung der bei ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln bestehenden Rechtslage keine Rolle spielt, welche Behörde ihre Pflichten verletzt hat,zumal es auf ein Verschulden bei einem Herstellungsanspruch nicht ankommt. In neuerer Rechtsprechung wird eine Zurechnung einer Pflichtverletzung im Rahmen des Herstellungsanspruchs nur bei einer zwischen den beiden Leistungsträgern bestehenden Funktionseinheit angenommen (BSG vom
  5. Mai 2010 – B 13 R 44/09 –Juris-Rn. 31 m.w.N. = NZS 2011, 342 ). Eine solche Funktionseinheit besteht, wenn der andere Leistungsträger in den Verwaltungsablauf desjenigen Leistungsträgers arbeitsteilig eingeschaltet ist, gegen den der Herstellungsanspruch gerichtet wird, dieser sich also für die Erfüllung der ihm obliegenden sozialrechtlichen Aufgabe kraft Gesetzes oder Vertrages des anderen Leistungsträgers bedient. Damit soll ausgeschlossen werden, dass dem Leistungsberechtigten daraus Nachteile entstehen, dass eine bestimmte Aufgabe auf mehrere Leistungsträger aufgeteilt oder weitere Stellen in die Leistungsabwicklung einbezogen werden (vgl. BSG vom
  6. Februar 2009 – B 2 U 34/07 R – Juris-Rn. 31 = SGb 2010, 47 ).Dieser Gedanke ist, auch wenn es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines atypischen Falls nicht um eine bloße Pflichtverletzung, sondern um eine schuldhafte Pflichtverletzung geht, auf diesen Fall übertragbar. Denn für die Annahme eines atypischen Falls ist es ausreichend, dass der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X, die die Aufhebung des Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen,signifikant abweicht. Dazu ist eine – ggf. nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu begründende rechtliche Zurechnung von Verschulden – nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass das Verschulden der Sphäre des Leistungsträgers und nicht der des Versicherten zuzuordnen ist (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom
  7. März 2013– L 5 KR 58/11 – Juris-Rn. 34). Dafür ist die Funktionseinheit ein guter Maßstab. Die Voraussetzungen einer Funktionseinheit zwischen der Beklagten und der Krankenversicherung des Klägers sind auch erfüllt. Die Beklagte bedient sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe der Krankenversicherung des Klägers. Der Beitragszuschuss ist von dem Bestehen einer freiwilligen Versicherung abhängig. An die Entscheidung durch die Krankenkasse hinsichtlich der freiwilligen Versicherung ist der Träger der Rentenversicherung nach § 9 SGB V gebunden. Aus dieser Abhängigkeit resultieren gesetzliche Mitteilungspflichten. So hat die Krankenversicherung das Entstehen einer Versicherungspflicht dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen (§ 201 Abs. 5SGB V). Umgekehrt treffen den Träger der Rentenversicherung in § 201 Abs. 4 SGB V Mitteilungspflichten gegenüber der Krankenversicherung. Der Kläger kann sich auch auf die Atypik der Fallgestaltung berufen. Ihm ist ein vorsätzliches Verhalten nicht nachweisbar, das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 3.Juli 1991 – 9b Rar 2/90 – Juris-Rn. 17 = SozR 3-1300 §48 Nr. 10) die Annahme eines atypischen Falles ausschließt. Ein vorsätzliches Verschweigen der eingetretenen Versicherungspflicht könnte – wenn überhaupt – nur angenommen werden, wenn nachgewiesen wäre, dass der Kläger von dem Eintritt der Versicherungspflicht durch seine Krankenversicherung tatsächlich unterrichtet wurde, da andere Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis des Klägers von diesem Umstand nicht ersichtlich sind.Aufgrund der Einstellung der Abbuchung der Beiträge zur Krankenversicherung musste der Kläger zwar stutzig werden, positive Kenntnis von seiner Versicherungspflicht und damit positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bewilligung der Zuschüsse konnte er aber nur haben, wenn ihm dies mitgeteilt worden wäre. Der Zugang des Schreibens der Krankenversicherung lässt sich aber nicht nachweisen. Die Krankenversicherung hat zwar gegenüber der Beklagten angegeben, den Kläger schriftlich unterrichtet zu haben,doch lässt sich die Behauptung des Klägers, einen solchen Brief seines Wissens nicht erhalten zu haben, nicht widerlegen. So steht bereits nicht fest, ob die Krankenversicherung den Brief überhaupt abgeschickt hat. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde dies nicht für einen Nachweis des Zugangs beim Kläger genügen.Einen Anscheinsbeweis für einen fehlerfreien Postlauf gibt es nicht (vgl. BSG vom
  8. Juli 2007 – B 13 R 4/06 R – Juris-Rn.19 = SGb 2008, 559 ; BGH vom
  9. Mai 1957 – II ZR 132/56– Juris-Rn. 7 = BGHZ 24, 308 ff). Es entspricht zwar der Lebenserfahrung, dass die weitaus größte Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, doch ist der Verlust eines Briefes auf dem Postweg nicht ausgeschlossen. Die wesentlich höhere Wahrscheinlichkeit des Zugangs des Briefes gegenüber dem Verlorengehen des Briefes reicht für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht aus. Die Nichterweislichkeit des Zugangs des Schreibens der Krankenkasse geht zur Lasten der Beklagten. Für den Zugang eines Schreibens der Beklagten oder eines anderen Versicherungsträgers trägt die Beklagte immer die materielle Beweislast (vgl. BSG vom
  10. Juli 2007 – B 13 R 4/06 R– Juris-Rn. 18 ff = SGb 2008, 559 ). Dies ändert sich auch nicht dann, wenn – wie hier – der Zugang des Schreibens für eine Voraussetzung, für die der Kläger grundsätzlich beweisbelastet ist, nämlich dem Vorliegen eines atypischen Falls,relevant ist. Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will. Während denjenigen, der sich auf einen Anspruch beruft, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtsvernichtenden,rechtshindernden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig (BSG vom
  11. September 2010 – B 11 AL 4/09 R – Juris-Rn.22). Der Kläger beruft sich zwar auf das Vorliegen eines atypischen Falls, die Beklagte macht aber konkret den Zugang des Schreibens der Krankenversicherung geltend, um Vorsatz nachzuweisen. Im Übrigen kann dem Kläger die Beweislast nicht abverlangt werden, da er für die negative Tatsache des Nichtzugangs eines Schreibens keine Beweismöglichkeit hat, während die Beklagte bzw. die Krankenkasse den Zugang durch die Nutzung der Möglichkeit einer förmlichen Zustellung hätte nachweisen können. Ein sinnvoller Vortrag zu einer negativen Tatsache ist regelmäßig über das einfache Bestreiten hinaus ohnehin nicht möglich. Aus diesem Grund war der Kläger auch nicht – wie etwa bei der Behauptung des späteren Zugangs eines Schreibens – zu einem qualifizierten Bestreiten verpflichtet (vgl. BSG vom
  12. Juli 2007 – B 13 R4/06 R – Juris-Rn. 22 = SGb 2008, 559 ). Das mit dem Vorliegen eines atypischen Falls eröffnete Ermessen hat die Beklagte fehlerhaft ausgeübt. Für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist es gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 SGB Ierforderlich, dass der Leistungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und dass er dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der von der Ermessensentscheidung Betroffene hat einen damit korrespondierenden Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB I). Nur in diesem eingeschränkten Umfang unterliegt nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 S. 2 SGG die Ermessensentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle. Rechtswidrig können Verwaltungsakte demnach nur in Fällen der Ermessensüberschreitung, der Ermessensunterschreitung oder des Ermessensfehlgebrauchs sein (vgl. BSG vom
  13. Dezember 1994 – 4 RA 42/94 – Juris-Rn. 20 = SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 unter Verwendung einer anderen Bezeichnung; Wagner in: jurisPK-SGB I, 2.Auflage 2011, § 39, Rn. 16). Eine Überschreitung des Ermessens liegt vor, wenn eine Rechtsfolge gesetzt wird, die die gesetzliche Regelung so überhaupt nicht vorsieht. Eine Ermessensunterschreitung ist gegeben, wenn die Verwaltung überhaupt keine Ermessenserwägungen anstellt oder wenn die Notwendigkeit von Ermessenserwägungen zwar erkannt wird und auch zulässige, aber unzureichende Ermessenserwägungen angestellt werden.Ermessenfehlgebrauch liegt vor, wenn die Verwaltung entgegen § 39 Abs. 1 SGB I gerade nicht ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt, sondern sachfremde Erwägungen anstellt (zu allen drei Fällen Wagner in: jurisPK-SGB I,
  14. Auflage 2011, § 39, Rn. 16). Die Frage, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung ergangen ist und ob diese gegebenenfalls rechtmäßig war, beurteilt sich dabei nach dem Inhalt des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides. Die Begründung des Bescheids muss erkennen lassen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, und sie muss darüber hinaus auch diejenigen Gesichtspunkte aufzeigen, von denen der Leistungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Die Beklagte hat zwar im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  15. August 2008 kein Ermessen ausgeübt,dies aber im Widerspruchsbescheid vom
  16. April 2009 nachgeholt.Dabei hat sie die vorsätzliche Verursachung der Überzahlung durch den Kläger als einzigen Aspekt in die Ermessenserwägung eingestellt und ist deshalb von einer Ermessensreduktion auf Null ausgegangen.Dabei handelt es sich um einen Ermessensfehlgebrauch. Denn Vorsatz konnte dem Kläger – wie oben dargestellt – nicht nachgewiesen werden. Die Berücksichtigung eines falschen Gesichtspunkts steht der Berücksichtigung einer sachfremden Erwägung gleich. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20.August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  17. April 2009war wegen des Ermessensfehlers aufzuheben, da eine Ermessensreduktion auf Null hinsichtlich einer Aufhebung und vollen Erstattung nicht vorliegt. Dem steht schon entgegen, dass das Mitverschulden der Krankenkasse in die Ermessenserwägungen einzustellen gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlagen. Dieses Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ab (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dazu muss dem Urteil eine Rechtsfrage zugrunde liegen, die noch nicht geklärt ist und deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist. Es bedarf einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Rechtsfrage, also einer Breitenwirkung (ständige Rspr. des BSG, vgl. z.B. BSG vom
  18. August 2013 – B10 EG 16/13 B – Juris-Rn. 3). Die Berücksichtigung des Mitverschuldens eines anderen Leistungsträgers im Rahmen des atypischen Falls ist eine bisher durch das Bundessozialgericht noch nicht entschiedene Rechtsfrage. Sie stellt sich aber nur in der vorliegenden Konstellation. Da die Fälle des Eintritts der Versicherungspflicht aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
  19. März 2000 (BVerfG vom
  20. März 2000 – 1 BvL 16/96 u.a.) wegen des Zeitablaufs mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr auftreten werden, hätte eine Revisionsentscheidung keine Auswirkungen über dieses Verfahren hinaus. Permalink: https://openjur.de/u/687397.html ( https://oj.is/687397 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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