Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV ist - im Sinne eines negativen Tatbestandsmerksmals - auszuschließen, dass es sich um eine Zusammenhangstätigkeit zu baufremden Tätigkeiten handelt. Dies gilt auch in Entsendefällen. Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31. Januar 2013 – 9 Ca 2365/11– abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer A AG, für die Zeit von Januar 2008 bis März 2012 Mindestbeiträge zum Urlaubskassensystem der Bauwirtschaft. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV-Bau], Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach A Recht mit Sitz in B, A. Sie stellt am Unternehmenssitz Container, Raummodule und Behältnisse für das Transportwesen her (vgl. Auszug aus dem Firmenprospekt der Beklagten als Anlage K 5 zum Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 2012, Bl. 70-77 d.A). Soweit die Beklagte Raum-und Containerelemente herstellt und vertreibt, bietet sie ihren Kunden auch die Aufstellung der Elemente und Container vor Ort an. In den Jahren 2008 bis 2012 entsandte die Beklagte gewerbliche Arbeitnehmer nach Deutschland, welche von ihr hergestellte und vertriebene Raummodule und Container errichteten. Die Beklagte beantragte für diese Arbeitnehmer Arbeitsgenehmigungen-EU und meldete sie bei der Zollverwaltung an (nach § 3 AEntG aF [bis 23.April 2009] bzw. § 18 AEntG nF [ab 24. April 2009]). Sie gab gegenüber dem Kläger keine Meldungen ab und zahlte keine Beiträge. In einem Schreiben an den Kläger teilte die Beklagte mit Datum vom 20. September 2009 auszugsweise mit (Anlage K 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 2012, Bl. 68 d.A): „Unsere Firma ist Containerhersteller und wir liefern die Container ohne oder mit der Montage nach Deutschland. Im Falle der Montage entsenden wir unsere Monteure die Container zu montieren. Es handelt sich um einzelne Container, die von 95% im Werk B/Akomplett fertiggestellt sind. Auf der Baustelle werden nur die Tätigkeiten für Betriebsfähigkeit der Anlage durchgeführt – d.h. z.B.:- Containerkopplung inkl. Nivelisierung auf die Fundamenten, die bauseits vom Bauherr vorbereitet sind.- Abdichtung der Containerstössen (Dach und Boden) gegen Wasser- Elektrodurchverbindung- Bodenbelagverbindung- Türen- und Fenstereinstellung- Glättung der Verbindungswände- Elektroprüfkontrolle- Verbesserung ev. Farbschädungen an der Außenfassade (beim Transport und bei der Manipulation)“ Der Kläger hat die Beklagte mit am 02. November 2011 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangener Klage, die teilweise zurückgenommen und teilweise erweitert wurde, auf Mindestbeiträge für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2012 in Höhe von zuletzt 57.101,17 € in Anspruch genommen. Die Klage wurde der Beklagten am 09. November 2011, die Klageerweiterung am 24. Mai 2012 zugestellt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Errichtung und Montage von Raummodulen sei eine Tätigkeit iSd. § 1Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 und 37 VTV und nach § 1 Abs. 2 Abschn. IIVTV. Bei den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern handele es sich um eine Gesamtheit von Arbeitnehmern gemäß § 1 Abs. 2 Abschn.VI Unterabs. 1 S. 3 VTV, unabhängig von den im Heimatland ausgeführten Arbeiten, auch wenn sich diese überwiegend auf die Herstellung bzw. Vorfertigung der später in Deutschland aufgestellten Container beziehen würden. Zur Wiedergabe der Berechnung der Beitragsforderungen durch den Kläger wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 57.101,17 € nebst Zinsen aus 39.237,15 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und aus 17.864,02 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (der Klageerweiterung) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe in Deutschland keine Bauleistungen iSd. VTV erbracht. Es handele sich nicht um eine Bautätigkeit, sondern das Stellen von Hilfsmitteln für eine Bautätigkeit Dritter. Sie hat behauptet, dass sie ein Betrieb der Metallindustrie mit ca. 70 Beschäftigten sei. Von ihrer gesamten Tätigkeit entfalle europaweit nur ein geringer Anteil der Arbeitszeit auf die Montage von Containern. Viele der Raumelemente würden nur hergestellt und verkauft, nicht aber durch sie montiert. Daneben produziere sie auch Transportbehälter und Schaltkästen. Es würden immer unterschiedliche Arbeitnehmer aus der Produktion für wenige Tage zur Montage entsandt, sie beschäftige dafür keine speziellen Arbeitnehmer. Soweit ihre Arbeitnehmer auftragsbezogen im Ausland – nicht nur in Deutschland – Container aufstellten,seien diese als Bauhelfer ohne spezifische Ausbildung zu qualifizieren. Außerdem beantrage sie in höherem Umfang Arbeitserlaubnisse, als sie tatsächlich benötige, um auf Verzögerungen, Ausfälle und betriebsorganisatorische Notwendigkeiten reagieren zu können. Auch deshalb sei die Berechnung des Klägers falsch. Die Beklagte hat außerdem geltend gemacht, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) der im Klagezeitraum geltenden Fassungen des VTV unwirksam seien. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Klage durch ein am 31.Januar 2013 verkündetes Urteil stattgegeben. Die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer des Beklagten bildeten eine selbständige Betriebsabteilung gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV,nur deren Tätigkeit sei erheblich. Das Aufstellen von Containern sei baulich iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 und 37 VTV. Die Beklagte sei der schlüssigen Beitragsberechnung des Klägers nicht substantiiert entgegengetreten. Der Vortrag der Beklagten zur Wirksamkeit der AVEs rechtfertige keine Prüfung der Voraussetzungen ihrer Rechtmäßigkeit von Amts wegen. Zur vollständigen Wiedergabe der Erwägungen des Arbeitsgerichts und des weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug wird auf das Urteil verwiesen (Bl.174-179 d.A.). Das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31. Januar 2013 ist der Beklagten am 11. März 2013 zugestellt worden. Die Berufungsschrift der Beklagten ist am 09. April 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufung hat die Beklagte, nachdem sie zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt hatte, mit am 10. Juni 2013bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereichten Schriftsatz begründet. Die Beklagte nimmt Bezug auf ihr Vorbringen in erster Instanz.Die AVE des VTV sei unwirksam, verstoße gegen formelles und materielles Verfassungsrecht sowie EU-Recht. Sie vertritt die Ansicht, die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer hätten keine selbständige Betriebsabteilung gebildet. Die Fiktion nach § 1 Abs.2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV sei ebenfalls europarechtswidrig.Die Beklagte würde – wenn sie ein deutsches Unternehmen sei – als Unternehmen der Metallindustrie von einer AVE-Einschränkung erfasst. Außerdem bestehe kein Automatismus, dass gewerbliche Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen während ihrer Tätigkeit in Deutschland als selbständige Betriebsabteilung anzusehen seien. Sie sei ein Mischbetrieb, der überwiegend baufremde Leistungen erbringe und habe schon erstinstanzlich vorgetragen, dass sie unterschiedliche Arbeitnehmer entsandt hatte,die auch in ihrer Produktion arbeiteten. Es gebe keine feste Gruppe, die nur in Deutschland arbeitete oder dort nur überwiegend beschäftigt sei. Die Arbeitnehmer seien auch ausschließlich vom Hauptbetrieb in Tschechien aus koordiniert worden, von dort erhielten sie Anweisungen. Damit, so die Auffassung der Beklagten,bestehe keine „Gesamtheit“ im Tarifsinne. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31. Januar 2013 - 9Ca 2365/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden und verweist ebenfalls auf seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug.Er meint, die in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer dürften als Betriebsabteilung angesehen werden. Er behauptet, die Koordination des Einsatzes sei durch den Vorarbeiter C erfolgt, der fast jeden Monat und fast auf jeder streitgegenständlichen Baustelle eingesetzt wurde. Er meint, aus der Vorfertigung in A und der Montage in Deutschland folge eine zwangsläufige Koordination der Entsendearbeitnehmer. Die Montage in Deutschland bilde außerdem einen eigenen Unternehmenszweck. Hilfsweise sei davon auszugehen,dass sich zumindest bei den jeweils auf einer Baustelle zusammen eingesetzten Arbeitnehmern um eine „Gesamtheit“ iSd. §1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV handele. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschrift vom 19. Februar 2014 (Bl. 284 d.A.)verwiesen. Gründe Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b)ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG,519, 520 ZPO). Die Berufung ist erfolgreich. Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat dem Kläger gemäß § 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 3a AEntG in der bis 23. April 2009 geltenden Fassung [AEntG aF] bzw.§§ 3 , 4 Nr. 1, 5 Nr. 3, 8 Abs. 1 AEntG in der seit 24. April 2009geltenden Fassung des Gesetzes [AEntG nF] iVm. § 18 VTV vom 20.Dezember 1999 in der Fassung vom 05. Dezember 2007 bzw. § 18 VTVvom 18. Dezember 2009, auch in der Fassung vom 21. Dezember 2011,keine Urlaubskassenbeiträge nachzuzahlen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte im Klagezeitraum in Deutschland eine selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV unterhielt. Die in den Jahren 2008 bis 2012 entsandten Arbeitnehmer der Beklagten bildeten keine selbständige Betriebsabteilung nach § 1Abs. 2 Abschn. VI. Unterabs. 1 S. 2 VTV oder nach § 1 Abs. 2Abschn. VI. Unterabs. 1 S. 3 VTV. Für sie besteht daher keine Beitragspflicht. I. Das AEntG (sowohl in der bis 23. April 2009 als auch in den seit 24. April 2009 geltenden Fassung) gibt keinen eigenständigen Betriebsbegriff vor, sondern verweist stattdessen auf die tarifliche Definition des Betriebes und der Betriebsabteilung (vgl.BAG Urteil vom 17. November 2010 – 10 AZR 845/09 –veröffentlicht in juris). Danach sind nach § 1 Abs. 1 S. 1AEntG aF bzw. § 6 Abs. 2 AEntG nF die Rechtsnormen des Tarifvertrags anwendbar, „wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages überwiegend Bauleistungen gemäß§ 101 Abs. 2 SGB III (bis 31. März 2012: § 175 Abs. 2 SGBIII) erbringt“. 1. Eine selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI.Unterabs. 1 S. 2 VTV ist eine räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, welcher auch nur ein Hilfszweck sein kann. Das tarifliche Merkmal der Selbständigkeit erfordert eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifischen arbeitstechnischen Zweck.Baustellen eines Bauunternehmens sind keine organisatorisch abgegrenzten Betriebsteile, auch wenn auf jeder ein fester Arbeitnehmerstamm tätig ist, der zwischen verschiedenen Baustellen jeweils für deren Dauer nicht ausgetauscht wird. Eine selbständige Betriebsabteilung iSd. Satzes 2 liegt aber z.B. vor, wenn der ausländische Arbeitgeber in Deutschland eine Niederlassung unterhält, von der aus er den Einsatz der von ihm entsandten Arbeitnehmer koordiniert (BAG Urteil vom 19. November 2008 - 10AZR 864/07 - veröffentlicht in juris; BAG Urteil vom 21. November 2007 – 10 AZR 782/06 – NZA-RR 2008, 253 ). Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI. Unterabs. 1 S. 2VTV sind nicht erfüllt. Dies macht auch der Kläger nicht geltend.Die Beklagte unterhält keine Niederlassung in Deutschland. Ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil ist nicht erkennbar. 2. Anders als durch das Arbeitsgericht festgestellt, kann eine Betriebsabteilung auch nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI. Unterabs.1 S. 3 VTV fingiert werden. Es ist zwar davon auszugehen, dass die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern der Beklagten ausschließlich baugewerbliche Tätigkeiten ausübten, wenn sie Container und Raummodule errichten und betriebsfertig machen (vgl. LAG Hessen Urteil vom 08. Januar 2001 - 16 Sa 80/00 - NZA-RR 2001,429 ).Sie bilden jedoch keine „Gesamtheit von Arbeitnehmern“im Tarifsinne.
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