zahlungszinsen der Steuerschuldnerin G. H.“ GmbH & Co. KG (
folgend „H. KG“) für das Jahr 2005. Die „H. KG“ betrieb ein Seeschiff, welches im Jahre 2005 veräußert wurde. Komplementärin der „H. KG“ war die G. H.“ Verwaltungsgesellschaft mbH (
folgend „H. GmbH“), deren Geschäftsführer und Liquidator der Kläger war.
Beendigung des Liquidationsverfahrens wurde die „H. KG“ am 8. Dezember 2006 im Handelsregister gelöscht. Die Löschung der „H. GmbH“ im Handelsregister erfolgte ebenfalls
beendeter Liquidation am
Vorlage der Gewerbesteuererklärung vom
prüfung. Auf dieser Grundlage erfolgte mit Bescheid vom
StG um 372.210,- € zu kürzen sei. Dieser Betrag entspreche dem Anteil am Gewerbeertrag 2005 der nicht am Gewerbeverlust beteiligten Gesellschafter.
Abschluss der Außenprüfung erließ das Finanzamt am
zuzahlender Gewerbesteuerbetrag von 44.660,00 € sowie
zahlungszinsen in Höhe von 11.832,00 €, mithin ein Gesamtbetrag von 56.492,00 €. Dieser Bescheid war an den Kläger adressiert. Unter dem
Beendigung der Liquidation hin. Gleichzeitig wurde angeregt, „aus verfahrenstechnischen Gründen“ die Forderung in Höhe von 56.492,00 € niederzuschlagen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte unter dem
prüfung sei durch das Finanzamt zu vertreten. Der Betriebsprüfer habe sich damals telefonisch an das Steuerberaterbüro gewandt und darum gebeten, den Beginn der Außenprüfung in das Jahr 2011 zu verschieben, da er aus zeitlichen Gründen im Jahre 2010 nicht mehr mit der Prüfung habe beginnen wollen. Anlässlich dessen habe dann das Steuerberaterbüro mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 den Antrag gestellt, die Außenprüfung auf Anfang April 2011 zu verlegen. Darüber hinaus sei auch der Änderungsbescheid für die Gewerbesteuer 2005 gegen die „H. KG“ nicht wirksam ergangen, weil diese zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen gewesen sei. Er sei als Adressat des Bescheides zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr Liquidator der bereits erloschenen „H. KG“ gewesen. Dass sich eine voll beendete Gesellschaft nicht mehr gegen Steuerbescheide wende, die gegen sie erlassen worden seien, liege in der Natur der Sache und könne daher - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht als Indiz für eine Anerkennung von Steuerverfahren und/oder Steuerfestsetzungen gewertet werden. Im Übrigen könnten die von dem Finanzamt und der Beklagten gegen die „H. KG“ erlassenen Bescheide auch nicht bestandskräftig werden, da sie nicht wirksam erlassen worden seien. Zudem sei auch der Haftungstatbestand des § 69 AO nicht erfüllt. Ihm, dem Kläger, sei bis zum Erlass des Gewerbesteuer-Änderungsbescheids im Jahr 2011 nicht bekannt gewesen, dass tatsächlich eine höhere Gewerbesteuer für das Jahr 2005 entstanden sei. Er habe als steuerlicher Laie angesichts der steuerrechtlichen Komplexität des Vorgangs auch gar nicht erkennen können, dass die durchgeführte Außenprüfung zu einer höheren Gewerbesteuer im Jahr 2005 führen könne. Gewerbesteuerliche Verlustvorträge seien nämlich angesichts der seit dem Jahre 1999 erfolgten Gesellschafterwechsel nur noch eingeschränkt zum Abzug zugelassen. Zudem sei zu beachten, dass nicht er die relevante Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2005 erstellt habe, sondern das von der „H. KG“ beauftragte Steuerberaterbüro. Ein Vorbehalt der
prüfung in dem Gewerbesteuermessbescheid über die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung könne ein pflichtwidriges Verhalten nicht begründen. Nahezu jeder Steuerbescheid ergehe zunächst unter Vorbehalt oder vorläufig. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass die Steuer unzutreffend erklärt und/oder festgesetzt worden sei. Eine
tragsliquidation der „H. KG“ habe von ihm, dem Kläger, nicht beantragt werden müssen, sondern von dem Finanzamt oder der Beklagten, wie nun auch durch die Beklagte geschehen. Daher könne die Nichtdurchführung einer
tragsliquidation von vornherein auch keine haftungsrelevante Pflichtverletzung darstellen. Darüber hinaus sei die „H. KG“ zu diesem Zeitpunkt bereits voll beendet gewesen. Gesellschaftsvermögen, das zur Begleichung von etwaigen Steuerverbindlichkeiten hätte eingesetzt werden können, sei nicht vorhanden gewesen. Hinsichtlich der Behauptung der Beklagten, er hafte
R“ Kommanditistin der „H. KG“ gewesen sei. Hier sei zivilrechtlich zu differenzieren. Verfahrensrechtlich sei darauf hinzuweisen, dass der Haftungsbescheid durch den Austausch der Rechtsgrundlage rechtswidrig einen vollständig neuen rechtlichen Gehalt erhalte, der Haftungs-Adressat unzutreffend und darüber hinaus in jedem Fall ebenfalls Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
Abschluss der Liquidation weitere Forderungen gegen die liquidierte Gesellschaft geltend gemacht würden, sei der bisherige Geschäftsführer/Liquidator verpflichtet, eine
tragsliquidation durchzuführen. Darüber hinaus habe sich der Kläger auch nicht gegen die durchgeführte Außenprüfung gewandt. Die sich aus der Außenprüfung ergebenden steuerrechtlichen Folgen habe er akzeptiert. Insbesondere sei der vom Finanzamt erlassene Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag nicht angefochten worden und daher bestandskräftig. Der Haftungstatbestand des § 69 AO sei erfüllt. Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid aus dem Jahre 2006 sei unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der
prüfung und nur vorläufig ergangen. Der steuerrechtlich beratene Kläger hätte im Hinblick darauf und in Bezug auf die bekannte Rechtsprechung des Finanzgerichtes Hamburg entsprechende Rückstellungen für eine mögliche Steuernachforderung bilden müssen. Das Unterlassen dieser Rückstellung stelle mindestens einen grob fahrlässigen Verstoß gegen seine Pflichten als Geschäftsführer/Liquidator der „H. KG“ dar. Bis zu der Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom
der Außenprüfung einen vorsätzlichen, mindestens grob fahrlässigen Verstoß gegen seine Verpflichtungen dar. Er wäre verpflichtet gewesen, eine
tragsliquidation einzuleiten. Hierdurch habe er die ihm obliegende Sorgfaltspflichten
haltig und gravierend verletzt. Spätestens durch diese anhaltende Untätigkeit sei der Haftungstatbestand erfüllt. Schließlich werde die Haftung auch auf § 171 HGB gestützt. Der Kläger sei als Gesellschafter der „B. GbR“ Kommanditistin der „H. KG“ mit einer Einlage von 1.799.747,24 € gewesen.
der zwischenzeitlich erfolgten Liquidation und damit Auskehrung der verbliebenen Kommanditanteile lebe seine gesamtschuldnerische Haftung für die entnommene Kommanditeinlage vollumfänglich auf. Er hafte insoweit gesamtschuldnerisch in voller Höhe auf die entnommene Kommanditeinlage, die deutlich höher als der hier streitgegenständliche Gewerbesteuerbetrag ausfalle. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Haftung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 191 Abs. 1 Satz 1, 69 AO. Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann derjenige durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner).
a. die in § 34 bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerverhältnis in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht erfüllt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge (§ 69 Satz 2 AO). Eine Haftung auslösen können insbesondere die Verletzung der Pflichten, Steuererklärungen abzugeben und fällige Steuern zu entrichten (Rüsken in Klein, AO, Kommentar,
zahlungszinsen für das Jahr 2005 sind gegenüber der „H. KG“ entstanden. Gemäß § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Steuerverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht anknüpft. Die Gewerbesteuer entsteht
StG spätestens mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Dies ist
StG das jeweilige Kalenderjahr. Dementsprechend ist vorliegend die Gewerbesteuerschuld der „H. KG“, für die der Kläger haften soll, am
2 Satz 1 Nr. 1 AO am
1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO). So liegt der Fall hier. Denn
dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten lag dem Finanzamt eine solche Empfangsvollmacht des Steuerberaterbüros für die „H. KG“ vor. Dies gilt umso mehr, als dass
Erlass der Prüfungsanordnung weiterer Schriftverkehr zwischen dem Finanzamt und dem Steuerberater der „H. KG“ erfolgt ist. Insbesondere hat der Steuerberater der „H. KG“ mit Schreiben vom
der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist eine Personengesellschaft auch
ihrer Auflösung solange als materiell-rechtlich existent zu behandeln, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehört, abgewickelt sind. Das steuerrechtliche Pflichtverhältnis besteht zumindest solange fort, wie die ordnungsgemäße Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen noch im Rahmen einer Außenprüfung überprüft werden kann und sich das steuerrechtliche Ergebnis aufgrund der Außenprüfung ändern kann. Die Außenprüfung ist Bestandteil des Besteuerungsverfahrens und dient der Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen steuerrechtlichen Verhältnisse, §§ 194 , 199 Abs. 1 AO (vgl. BFH, Urteil vom 01.10.1992 - IV R 60/91 - juris m. w. N.). Gemessen an diesen Ausführungen durfte die Prüfungsanordnung des Finanzamtes auch
der handelsrechtlichen Vollbeendigung der „H. KG“ an diese gerichtet und vollzogen werden. Denn die „H. KG“ war im Prüfungszeitraum 2005 noch Prüfungssubjekt. Sie unterhielt in diesem Zeitraum einen Gewerbebetrieb. Der Hemmung der Festsetzungsverjährung durch die Anordnung der Außenprüfung steht - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht entgegen, dass
dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten die Außenprüfung ihren Beginn erst am 19. Juni 2011 gefunden hat.
4 AO läuft die Festsetzungsfrist für Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder
Bekanntgabe der Mitteilung
1 Satz 3AO drei Monate verstrichen sind, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird oder deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Letzteres ist vorliegend der Fall. Unstreitig wurde vor Ablauf der Festsetzungsfrist - hier mit Ablauf des
4 Satz 3 AO spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Ermittlungshandlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben - vorliegend Anfang der zweiten Jahreshälfte 2011 - , die in § 169 Abs. 2 AO genannten Fristen - hier vier Jahre - verstrichen sind. Gemessen an diesen Ausführungen war im Hinblick auf die noch im Jahr 2011 beendete Außenprüfung Festsetzungsverjährung für den Gewerbesteuermessbetrag bzw. die Gewerbesteuer des Jahres 2005 mit Erlass des Haftungsbescheides am 29. Dezember 2011 noch nicht eingetreten. Der Kläger erfüllt auch den weiteren Haftungstatbestand
Er gehört zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 AO bezeichneten Personen.
dieser Vorschrift haben u.a. die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. So liegt der Fall hier. Denn der Kläger war als Liquidator der „H. KG“ deren gesetzlicher Vertreter (vgl. §§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 149 HGB). Eine Pflichtverletzung des Klägers i.S.v. § 69 AO liegt vor. Zu den durch einen Liquidator zu erfüllenden steuerrechtlichen Pflichten gehört es insbesondere, die vor der Auflösung und während der Liquidation entstandenen Steuern der juristischen Person zu entrichten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 01.04.2010 – 9 LA 400/08 – mit Bezug auf Loose, in Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Band I, Stand März 2010, § 34 Rn. 33). Eine die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insofern auch darin liegen, dass sich der gesetzliche Vertreter durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise außerstande setzt, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 01.04.2010 - 9 LA 400/08 - mit Bezug auf BVerwG, Urteil vom 09.12.1988 - 8 C 13/87 - juris; BFH, Urteil vom 26.04.1984 - V R 128/79 - juris; vgl. auch etwa BFH, Urteil vom 21.12.2004 - I B 128/04 - juris; FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 - 2 K 251/07 - juris). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat als gesetzlicher Vertreter im Juni 2008 das Liquidationsverfahren beendet und so das Erlöschen der „H. KG“ bewirkt. Er hat sich dadurch außerstande gesetzt, die seinerzeit im Jahre 2005 bereits entstandene, aber noch nicht fällig gewordene Gewerbesteuerforderung zu erfüllen. Die Pflichtverletzung war auch grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die Sorgfalt, zu der er
seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, in ungewöhnlich großem Maße verletzt (Rüsken in Klein, AO, Kommentar,
prüfung“ das Besteuerungsverfahren für die Gewerbesteuer 2005 nicht beendet ist und es - gerade im Hinblick auf den Vorbehalt der
prüfung in dem Bescheid vom 1. September 2006 - zu abweichenden Einschätzungen durch das Finanzamt und damit auch zu Steuerfestsetzungen gegenüber der Steuerpflichtigen „H. KG“ kommen könnte. Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens ist es dem Finanzamt nicht verwehrt, einen von der Steuererklärung abweichenden "Ansatz" zu wählen. Dadurch, dass er diese nahe liegende Möglichkeit, die tatsächlich
erfolgter Außenprüfung im Jahre 2011 eingetreten ist, außer Acht gelassen hat und nicht dafür Sorge getragen hat, dass ausreichende Mittel zur Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten vorhanden sind - wie es zu seinen steuerrechtlichen Pflichten als Liquidator gehört hätte (§§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 2 Satz 2 HGB; vgl. auch BFH, Urteil vom 16.06.1971 - I R 58/68 - juris) -, sondern das Liquidationsverfahren beendet hat, hat er seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, er sei steuerrechtlicher Laie und habe das Steuerberaterbüro mit der Erstellung der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2005 beauftragt. Denn das Liquidationsverfahren wurde von dem Kläger betrieben. Er ist in dieser Stellung als Liquidator verpflichtet, sich selbst mit elementaren handelsrechtlichen und allgemeinen steuerrechtlichen Pflichten und in dem Zusammenhang geltenden Grundsätzen vertraut zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 12.05.1992 - VII R 52/91 - sowie Urteil vom 03.12.2004 - VII B 178/04 – jeweils juris). Zu diesen zählt es, dass ein Besteuerungsverfahren nicht mit Erlass eines vorläufigen und unter dem Vorbehalt der
prüfung ergangenen Gewerbesteuermessbetragsbescheides beendet ist und bis zur Beendigung des Verfahrens, mithin mit Ablauf der jeweiligen Festsetzungsfrist bzw. dem Erlass eines – ggf. abändernden – Gewerbesteuermessbetragsbescheides unter Aufhebung der Anordnung der Vorläufigkeit, mit von der Steuererklärung bzw. der vorläufigen Festsetzung abweichenden Beurteilungen und Festsetzungen gerechnet werden muss. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Klägers und dem steuerlichen Schaden - hier die fehlende Realisierbarkeit der Steuerforderung gegenüber der liquidierten „H. KG“ - liegt vor. Für das Gericht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die „H. KG“ zum Zeitpunkt ihrer Liquidation nicht mehr über ausreichend liquide Mittel verfügt hat, um die gegen sie entstanden Steuernachforderungen zu begleichen. Jedenfalls ergibt sich weder aus dem Verwaltungsvorgang noch aus dem Inhalt der Gerichtsakten, dass eine Zahlungsunfähigkeit der „H. KG“ vorgelegen hat. Entsprechendes hat der Kläger auch nicht im Ansatz geltend gemacht. Die Inanspruchnahme des Klägers für die Nebenforderungen - hier die
zahlungszinsen für die Gewerbesteuer - ist ebenfalls rechtmäßig. Die Haftung bezieht sich auf Ansprüche aus dem Steuerverhältnis. Hierzu gehören
3 AO auch die steuerlichen Nebenleistungen. Die Haftung besteht daher auch für die Verspätungs- und Säumniszuschläge, die infolge vorsätzlicher oder - wie vorliegend - grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind. Dabei geht es um Verspätungs- und Säumniszuschläge gegen den Steuerpflichtigen selbst, für die dann der Vertreter haftet, wenn er sie nicht entrichtet hat. Für die Verspätungs- und Säumniszuschläge kommt es nur darauf an, dass sie während der Tätigkeit als Vertreter durch schuldhafte Pflichtverletzung entstanden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Die
1 Satz 1, Abs. 5 AO von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Sie hat zunächst versucht, die nicht gezahlte Gewerbesteuer von der primären Steuerschuldnerin, der „H. KG“,zu erhalten. Insoweit sind ihre Bemühungen jedoch erfolglos geblieben, so dass die Beklagte ihr Ermessen zu Recht dahin ausgeübt hat, den Kläger als damaligen Liquidator in Haftung zu nehmen. Das Entschließungsermessen hinsichtlich des „Ob“ der Inanspruchnahme ist angesichts der Verpflichtung der Gemeinden, Abgaben
den gesetzlichen Vorschriften zu erheben, regelmäßig auf Null reduziert (vgl. BayVGH, Urteil vom 21.04.2008 - 4 CS 07.2718 - juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/687492.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.