Eine anwaltliche Gebührenbestimmung für die gegenüber einem Verbraucher entstandene Vergütungsansprüche einer Erstberatung entspricht nicht der Billigkeit, wenn sie rein zeitabhängig und ohne Berücksichtigung des Gegenstandswerts erfolgt. Tenor 1. Das Versäumnisurteil des AG Stuttgart vom 16.10.2012, Az.: 1 C 4057/12 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 18,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.07.2012 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 6. Die Berufung wird zugelassen. Streitwert: EUR 249,90 Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine weitere Vergütung für dessen anwaltliche Tätigkeit zu bezahlen. Mit E-Mail vom 11.06.2012, welche die Beklagte von ihrer geschäftlichen E-Mail-Adresse versandte (Anl K1, Bl. 18 d.A.), nahm die Beklagte Kontakt zu dem Kläger auf. In der E-Mail schilderte die Beklagte, dass sie Probleme mit einer Fluggesellschaft hatte, weil sie an diese EUR 331,00 zusätzlich für einen Rückflug bezahlen musste, nachdem die Fluggesellschaft die Beklagte wegen eines nicht wahr genommenen Hinflugs auch von der Passagierliste für den Rückflug gestrichen hatte. In dieser Angelegenheit bat sie den Kläger um Rat sowie darum, vorab mitzuteilen, ob diese Auskunft Gebühren, gegebenenfalls in welcher Höhe, koste. Noch am gleichen Tag nahm der Kläger telefonisch Kontakt zur Beklagten auf. Im Zuge dieses Telefonats, dessen Dauer und genauer Inhalt streitig sind, wurde über das Anliegen der Beklagte gesprochen, wobei der Kläger jedenfalls einige Fachbegriffe verwendete und sich zu den Erfolgsaussichten eines außergerichtlichen Vorgehens äußerte. Der abschließend geäußerten Aufforderung des Klägers ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen und dieses zusammen mit den weiteren Unterlagen hereinzureichen kam die Beklagte mit E-Mail vom 12.06.2012 (Anl. K3, Bl. 23 d.A.) nach. In dieser E-Mail teilte die Beklagte die Kontaktdaten ihrer Rechtsschutzversicherung mit. Nachdem die Beklagte mit E-Mail vom 20.06.2012 (Anl. K6, Bl. 35 d.A.) anfragte, ob der Kläger bereits etwas für sie habe erreichen können, antwortete der Kläger mit E-Mail vom gleichen Tag (Anl. K5, Bl. 31 d.A.), in welcher er der Beklagten eine Vergütungsvereinbarung über EUR 249,00 (brutto, einschließlich Auslagenpauschale) nebst Vollmachtserklärung übersandte. Ebenfalls mit E-Mail vom gleichen Tag (Anl. K7, Bl. 36 d.A.) antwortete die Beklagte und teilte mit, die Sache nicht weiter verfolgen zu wollen. Unter dem 21.06.2012 stellte der Kläger der Beklagte für seine Tätigkeit EUR 249,00 (brutto, einschließlich Auslagenpauschale) in Rechnung. Auf diese Rechnung bezahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 29,45. Der Kläger behauptet, er habe die Beklagte bereits in dem Telefonat vom 11.06.2012 darüber aufgeklärt, dass seine Tätigkeit mit EUR 249,00 zu vergüten sei. Die Beklagte habe dem unter Hinweis auf das Vorhandensein der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung zugestimmt. Der Kläger habe die Angelegenheit daraufhin ausführlich mit der Beklagten besprochen und die Rechtslage unter Hinweis auf europarechtliche Vorgaben und das Montrealer Übereinkommen erläutert. Der Kläger behauptet weiter, die Bearbeitung der Angelegenheit habe insgesamt einen Zeitaufwand von 225 Minuten verursacht. Bezüglich der Teilzahlung von EUR 29,45 behauptet der Kläger, diese erst während des laufenden Verfahrens erhalten zu haben. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe vor diesem Hintergrund die geforderte Vergütung zu. Soweit eine Gebührenvereinbarung nicht festzustellen sei, handele es sich jedenfalls um die nach § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG geschuldete Vergütung. Dabei sei die Beklagte als Unternehmerin aufgetreten, was aber dahin stehen könne, weil die geforderte Vergütung sich ohnehin im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG halte. Das Gericht hat, nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.10.2012 für den Kläger niemand erschienen war, klagabweisendes Versäumnisurteil erlassen, welches dem Kläger am 20.10.2012 zugestellt wurde. Mit seinem - vorab per Fax - am 31.10.2012 eigegangenen - Einspruch rügt der Kläger die Gesetzmäßigkeit des Versäumnisurteils, da er nicht ordnungsgemäß geladen gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 05.12.2013 hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von EUR 29,45 teilweise für erledigt erklärt. Nachdem der Kläger die Klage mit dem auf Verurteilung der Beklagten in Höhe von EUR 669,38 gerichteten Hilfsantrag vom 15.10.2013 zunächst erweitert hatte (Bl. 130 d.A.), nahm er diesen Hilfsantrag im Termin vom 20.02.2014 wieder zurück (Bl. 155 d.A.). Der Kläger beantragt zuletzt: Das Versäumnisurteil vom 16.10.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 220,45 nebst Zinsen in Höhe von 5% Prozentpunkten seit dem 05.08.2012 zu bezahlen und festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist. Die Beklagte - welche sich der Teilerledigterklärung nicht angeschlossen hat - beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass mit dem Kläger mündlich eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen worden sei. Sie ist weiter der Auffassung, dass sich dem Sachverhalt schon keine Beauftragung des Klägers entnehmen lasse. Jedenfalls entspreche die übliche Vergütung, welche in Ermangelung einer Gebührenvereinbarung abgerechnet werden könne, in Anlehnung an Nr. 2100 RVG (in der bis 30.006.2006 geltenden Fassung) einer 0,55 Mittelgebühr und belaufe sich daher auf die bereits bezahlten EUR 29,45. Diese Zahlung sei auch bereits am 05.07.2012 angewiesen worden, mithin deutlich vor Beantragung des Mahnbescheids am 23.07.2012, so dass ein Fall der Erledigung nicht vorliege. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gelangten Unterlagen, sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 16.10.2012, 11.12.2012 und vom 20.02.2014 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Beklagten als Partei im Termin vom 20.02.2014 sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der RAK Berlin. Gründe I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das AG Stuttgart sachlich und örtlich zuständig, nachdem sich die Beklagte, nach entsprechendem Hinweis (§ 504 ZPO), rügelos zur Sache eingelassen (§§ 23 Nr. 1 GVG, 39 ZPO), aber überwiegend unbegründet. Auf den zulässigen Einspruch (§§ 338 , 339 ZPO) des Klägers war daher das Versäumnisurteil vom 16.10.2012 aufzuheben und die Beklagte lediglich zu einer weiteren Zahlung von EUR 18,75 zu verurteilen. Die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Versäumnisurteils vorlagen, konnte insoweit dahin stehen, da sich die Einspruchsprüfung auf die inhaltliche Richtigkeit des Versäumnisurteils beschränkt (vergl. MüKo/Prütting, ZPO, 4. Auflg., 2013, § 343 Rn. 11 m.w.N.).II. Der Kläger kann auf Grund der für die Beklagte erbrachten Erstberatung lediglich einen Betrag in Höhe von EUR 48,20 beanspruchen, weshalb die Beklagte - nach unstreitiger Teilzahlung in Höhe von EUR 29,45 - noch zu einer Zahlung von 18,75 zu verurteilen war. Soweit der Kläger eine Gebührenbestimmung in Höhe von EUR 249,90 vorgenommen hat, liegt darin keine billige Ermessensausübung (§§ 34 Abs. 1 Satz 3, 14 RVG i.V.m. 612 , 315 BGB), weshalb die durch den Kläger vorgenommene Gebührenbestimmung durch die gerichtliche Bestimmung zu ersetzen war. 1. Dass zwischen den Parteien zumindest ein Anwaltsvertrag bezüglich einer Erstberatung, wobei es sich um eine "Einstiegsberatung" handelt (vergl Mayer/Kroiß-Teubel/Winkler, RVG, 6. Auflg., 2013, § 34 Rn. 97), durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist, steht bereits auf Grund des unstreitigen Sachverhalts fest (§§ 133 , 157 BGB). Denn die Beklagte hat sich ratsuchend an den Kläger gewandt und eine erste Einschätzung am 11.06.2012 telefonisch erhalten. 2. Dabei ist die Beklagte dem Kläger entgegen dessen Auffassung als Verbraucherin entgegen getreten. Maßgebend für die Frage, ob der Mandant als Verbraucher anzusehen ist, ist ob die Angelegenheit den privaten Lebensbereich oder den Bereich einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Mandanten zuzuordnen ist (vergl. Teubel/Winkler, a.a.O., Rn. 98ff; Gerold/Schmidt--Mayer, RVG. 21. Auflg., 2013, § 34 Rn. 51ff, je. m.w.N.). Dass letzteres der Fall wäre, hat der Kläger weder substantiiert behauptet, noch ist hierfür etwas ersichtlich. Insbesondere vermag der Verwendung einer geschäftlichen E-Mail-Adresse insoweit kein entscheidendes Gewicht zuzukommen. 3. Für die danach gegenüber einem Verbraucher erbrachte Erstberatung konnte der Kläger eine Vergütung nur nach Maßgabe der §§ 34 Abs. 1 Satz 3, 14 RVG i.V.m. 612 , 315 BGB beanspruchen, denn eine Gebührenvereinbarung vermochte er nicht nachzuweisen. Die danach angemessene Gebühr beträgt EUR 48,20.
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