Osten erweitert und auf eine Fläche von ca. 10,2 ha vergrößert wurde. Am 25.06.2009 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 "Industriestraße" für das Gebiet des südlich dieses Gebiets verlaufenden (ehemaligen) Plattenweges zwischen den Einmündungen in die Kreisstraße K 2356 und die Landesstraße L 240. Zur Begründung hieß es, auf der Grundlage der generellen Ortsplanung seien im Flächennutzungsplan die nördlich des Plattenweges liegenden Flächen als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen. Zwischenzeitlich sei eine Teilfläche über ein Bebauungsplanverfahren überplant und bebaut (Fa. M...). Das Verfahren zur Übertragung der Grundstücke des Plattenweges sei beantragt. Um die generelle Planung und den Ausbau zu sichern und als Voraussetzung für die Beantragung von Fördermitteln werde hiermit die Erarbeitung eines Bebauungsplans beschlossen. Am 11.02.2009 beschloss die Antragsgegnerin die Durchführung der Infrastrukturmaßnahme "Industriegebiet Warnstedt" bei Zusage der Förderung, um Voraussetzungen für die Sicherung des Standortes und die Möglichkeit der Neuansiedlung zu schaffen. Die Antragsgegnerin machte im Thale-Kurier vom 30.05.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17, einen Termin zur Vorstellung der Planung am 08.06.2009 sowie die Auslegung des Vorentwurfs in der Zeit vom 08.06.2009 bis 07.07.2009 öffentlich bekannt. Der Geltungsbereich dieses Plans umfasst
dem Vorentwurf eine ca. 24 ha große Fläche westlich des Bebauungsplangebiets Nr. 1 "Industriegebiet Thale-Warnstedt" (M...) in der Fassung vom 30.04.2004, die bislang landwirtschaftlich genutzt werden, sowie den Bereich der südlich dieses Gebiets verlaufenden Straße (ehemals Plattenweg). Südlich des Plattenweges befinden sich überwiegend landwirtschaftlich und gewerblich genutzte Gebäude. Dort nutzt die Antragstellerin, die Feldwirtschaft betreibt, verschiedene Anlagen, u. a. zur Lagerung und Trocknung von Getreide, zur Lagerung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowie zum Unterstellen landwirtschaftlicher Maschinen. Im Südwesten des Plangebiets im Bereich der Einmündung des Weges in die L 240 (Westerhäuser Straße) befindet sich Wohnbebauung. Westlich und nördlich des Plangebiets liegen weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen. Mit Schreiben vom 09.07.2009 wandte die Antragstellerin gegen die Planung u.a. ein, ihr unmittelbar südlich des Planungsgebiets gelegener Betriebshof sei schon jetzt wegen der nahe gelegenen Wohnbebauung in ihrer betrieblichen Entwicklung eingeschränkt. Im Bereich des geplanten Industriegebiets besitze sie landwirtschaftliche Flächen zu Eigentum. Darüber hinaus würde dieses Areal für sie Entwicklungsoptionen bieten. Der Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. aus dem Jahr 1998 sei rechtswidrig, verstoße insbesondere gegen geltendes Raumordnungsrecht. Gegenwärtig bestehe auch kein Bedarf für die Erschließung eines ca. 24 ha großen Industriegebiets. Die gewerbliche Entwicklung der Antragsgegnerin könne im Gebiet "Thale Nord" stattfinden, das sich in einem Quasi-Bebauungszusammenhang mit Thale befinde. Ein Gebiet in der von der Antragsgegnerin genannten Größenordnung, für die es zwar gegenwärtig keinen Bedarf gebe, würde bezüglich der Proportionen zu den bisherigen städtebaulichen Entwicklungen der Antragsgegnerin passen. Bereits am 25.06.2009 hatte die Antragsgegnerin die "Änderung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 17 Industriegebiet Thale-Warnstedt, 1. Erweiterung" beschlossen. Der Beschlussvorschlag war damit begründet worden, dass mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung des gesamten Industriegebiets Thale-Warnstedt "einschließlich MUBEA" sowie die Ansiedlung von Industrieunternehmen auf der Fläche der 1. Erweiterung geschaffen werden sollen. Zusätzlich sei die Planung um den Anbindungsbereich an die planfestgestellte Landesstraße L 240 zu erweitern. Der Beschluss wurde am 11.07.2009 in einer Sonderveröffentlichung des "Thale-Kurier" bekannt gemacht. Der Bebauungsplanentwurf wurde in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 öffentlich ausgelegt. In seiner Sitzung vom 29.10.2009 beschloss die Antragsgegnerin,
Abwägung von Stellungnahmen von
bargemeinden und Trägern öffentlicher Belange einen geänderten Entwurf auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 10.05.2010 bis 09.06.
gekommen. Selbst wenn eine Sonderveröffentlichung am 11.07.2009 erfolgt sein sollte, genüge dies nicht; denn es sei allein ortsüblich, im monatlich erscheinenden "Thale-Kurier" zu veröffentlichen. Dies sei hier unterblieben. Weder in der Ausgabe 07/2011 noch in der Ausgabe 08/2011 sei die Bekanntmachung erfolgt. Da nicht einmal ein Hinweis auf eine angebliche Sonderveröffentlichung erfolgte sei, habe die öffentliche Bekanntmachung ihren Zweck, dem Adressatenkreis die Kenntniserlangung zu ermöglichen, nicht gerecht werden können. Die Antragsgegnerin habe auch die Maßgaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit nicht beachtet. Sie habe schon die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nicht ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere nicht über die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebiets unterrichtet. Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung
GB sei fehlerhaft gewesen. Abgesehen davon, dass eine ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs mit der Sonderveröffentlichung nicht erfolgt sei, trügen die angeblich ausgelegten Unterlagen keinen Auslegungsvermerk. Dieser Umstand sei deshalb von Bedeutung, weil sie belastende Details des Bebauungsplans aus den ausgelegten Plänen nicht erkennbar gewesen seien und deshalb nicht zum Gegenstand von Einwendungen hätten gemacht werden können. Den Verwaltungsvorgängen lasse sich nicht entnehmen, ob die Antragsgegnerin beim Beschluss über die erneute Auslegung des geänderten Entwurfs zum Bebauungsplan die Maßgaben der Gemeindeordnung eingehalten habe. Es mangele wiederum an einem Auslegungsvermerk auf den angeblich ausgelegten Unterlagen, so dass nicht
vollzogen werden könne, ob die Auslegungsdauer eingehalten worden sei. Darüber hinaus sei ein Abgleich der Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf bzw. mit dem später beschlossenen Plan nicht möglich. Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lasse sich ferner nicht entnehmen, dass die Beschlüsse vom 29.10.2009 zur Abwägung und zur erneuten Auslegung sowie vom 03.03.2011 zur Abwägung und zur Satzung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen seien.
weise über die Bekanntmachung der Sitzungen des Stadtrates in den Schaukästen gemäß der Hauptsatzung seien nicht erbracht. Auch sei eine ordnungsgemäße Einberufung der Stadtratsmitglieder nicht
gewiesen. Die Öffentlichkeit der Sitzungen sei nicht gewährleistet gewesen, weil nicht
gewiesen sei, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wurden. Die Antragsgegnerin sei davon ausgegangen, dass ein Aushang am Rathaus genüge, ein Aushang in den Ortsteilen aber nicht notwendig sei. Die Bekanntmachungsvorschrift in der Hauptsatzung der Antragsgegnerin sei unwirksam, weil sie in Bezug auf Schaukästen in den Ortschaften lediglich eine "Hinweisbekanntmachung" vorsehe. Eine amtliche Bekanntmachung in einem großen Stadtgebiet wie Thale mit verschiedenen Ortsteilen in lediglich einem Aushangkasten genüge den Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung nicht. Unabhängig davon sei auch kein Grund ersichtlich, Aushänge in den Schaukästen der Ortschaften nur als Hinweisbekanntmachung vorzusehen und nicht als "amtliche Bekanntmachung". Ein weiterer formeller Fehler liege darin, dass ihr die Antragsgegnerin entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB das Ergebnis der Prüfung der Stellungnahmen nicht (rechtzeitig) mitgeteilt habe. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig. Er sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung stelle einen groben und offensichtlichen Missgriff dar. Allein der Bereich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes erreiche die Fläche der bebauten Ortslage A. von ca. 25 ha. Hinzuzurechnen sei der Bereich des Bebauungsplanes "Industriegebiet Thale-Warnstedt" (M...), der sich unmittelbar östlich an das streitgegenständliche Plangebiet anschließe. In West-Ost-Richtung werde damit ein Industriegebiet von fast einem Kilometer Länge erreicht. Derartiges sei auch
dem Flächennutzungsplan der Gemeinde A. nie vorgesehen gewesen. Landwirtschaftlichen Grund und Boden zu erhalten, sei die maßgebliche Zielvorgabe gewesen, ebenso die weitere Entwicklung der Landwirtschaft einschließlich der Sicherung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in diesem Bereich. Auch das damalige Regionale Entwicklungsprogramm habe den Bereich A. als Vorranggebiet für Landwirtschaft ausgewiesen. Mit der Darstellung von Wohn- und Gewerbegebieten habe der Flächennutzungsplan angemessene städtebauliche Aktivitäten ermöglichen wollen, die eine gesunde Entwicklung zum ländlichen Wohnstandort weiter fortsetzen. Ungeachtet der Entwicklung zum "Wohndorf" sei im großräumigen Bereich des Ortszentrums die dörfliche Nutzung geprägt durch Klein- und Kleinstlandwirtschaft, Gewerbebetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften. Die Landwirtschaft sei auch zukünftig einer der Haupterwerbszweige. Landwirtschafts- und Gewerbebetriebe sollten in der Gemeinde A. angesiedelt werden. Dazu gehöre vor allem die Ausweisung ausreichender und verkehrsmäßig günstig erschlossener und angebundener Gewerbe- und Mischgebiete. Es entspreche dagegen nicht der planerischen Grundkonzeption der ehemaligen Gemeinde A., ein Industriegebiet festzusetzen, noch dazu in solchen Größenordnungen zwischen dem Ortskern und dem Landschaftsschutzgebiet. Dies gelte auch deshalb, weil die ursprünglich geplante Trasse der B 6n nicht verwirklicht worden sei und die Absicht, die nördlich der Ortslage dargestellten Bauflächen in unmittelbarer Nähe zur künftigen B 6n anzusiedeln, mit der Umplanung bzw. der anderweitigen Realisierung der B 6n nicht mehr zum Tragen kommen könne. Mit der Schaffung eines Industriegebiets riesigen Ausmaßes zwischen einem Landschaftsschutzgebiet und Wohn- bzw. Mischnutzung trage die Planung nicht zur städtebaulichen Ordnung bei, sondern rufe städtebauliche Missstände hervor. Die fehlende Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ergebe sich auch daraus, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig sei. Es sei zu erwarten, dass eine Bebauung des Plangebiets mehr als 10 Jahre dauere. Dies zeige sich schon daran, dass die in unmittelbarer
barschaft liegenden Flächen des Industriegebiets "Thale-Warnstedt" (M...)
mittlerweile fast neun Jahren immer noch unbebaut seien. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigten großflächigen Ansiedlungen seien auch deshalb nicht zu verwirklichen, weil in mehreren Baufeldern in ihrem (der Antragstellerin) Eigentum stehende Grundstücke belegen seien, zu deren Veräußerung sie nicht bereit sei. An der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehle es auch deshalb, weil das Vorhaben nicht ausreichend finanziert sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln, die der Erschließung dienen sollen, lägen nicht vor. Zwar sei der Antragsgegnerin mit Zuwendungsbescheid der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 ein Zuschuss im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in Höhe von 1.124.700,00 € bewilligt worden. Die Förderbedingungen seien aber nicht erfüllt, weil sich diverse Grundstücke nicht im Eigentum der Antragsgegnerin befänden und diese auch nicht über vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung verfüge. Dementsprechend sei der Fördermittelbescheid rechtswidrig und damit zurückzunehmen. Hinzu komme, dass nicht nur die Erschließung im Plangebiet zu finanzieren sei, sondern insbesondere auch die Ableitung des Schmutzwasser- und Niederschlagswassers aus dem Plangebiet. Hierfür wäre eine Erschließungsvereinbarung mit dem Zweckverband O.zu schließen gewesen, die aber nicht vorliege. Die Antragsgegnerin habe auch gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange
Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Der ursprünglich auch von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltene Bedarfsnachweis für die ausgewiesene Flächengröße von 24 ha sei nicht erbracht. Gerade in Anbetracht der Konfliktsituation Wohngebiet "Am neuen Sportplatz" und mit ihrer landwirtschaftlichen Hofstelle hätten weitere Ermittlungen zum Bedarf erfolgen müssen. Darüber hinaus hätte weiteres Abwägungsmaterial in Bezug auf die Entwicklung der südwestlich der Ortslage gelegenen und im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche erfolgen müssen, um eine
vollziehbare Alternativprüfung vornehmen zu können. Auch dies sei unterblieben. Die Antragsgegnerin hätte näher ermitteln müssen, inwieweit die von ihr, der Antragstellerin, angebotenen Flächen im Umfang von 25 ha im südwestlichen Bereich für ein Industriegebiet in Frage gekommen wäre, zumal die Regionale Planungsgemeinschaft Harz im Schreiben vom 31.05.2010 Aussagen nicht nur zur Betroffenheit der bewirtschaftenden Agrarbetriebe, sondern auch über mögliche Alternativstandorte verlangt habe. Ferner sei nicht ausreichend ermittelt worden, dass das im Stadtgebiet der Antragsgegnerin liegende ehemalige Hüttengelände ebenso für anzusiedelnde Unternehmen in Betracht komme wie die gewerblichen Bauflächen an der Neinstedter Straße. Es mangele an einer ausreichenden Untersuchung zum Feldhamstervorkommen. Der Artenschutzbeitrag vom 17.09.2009 befasse sich hiermit nicht, sondern begnüge sich damit, dass noch zu prüfen sei, ob der Feldhamster im Bearbeitungsgebiet vorkomme. Eine Gefährdung des Feldhamsters sei nicht auszuschließen, da im Rahmen des Vorhabens Ackerfläche versiegelt werde und somit potenzieller Lebensraum verloren gehe. Zu der bereits für den Herbst 2009 angedachten Erkundung und Kartierung des möglichen Vorkommens von Feldhamstern sei es offensichtlich nicht gekommen. Die Möglichkeiten der Schmutz- und Regenwasserableitung seien nicht ausreichend untersucht worden. Die Antragsgegnerin habe es unter anderem versäumt, die geplante Ableitung zur Teichkläranlage/Jordanstraße zu untersuchen, wobei sie festgestellt hätte, dass aufgrund der Querung der Trasse durch ein Grundstück der Antragstellerin und eines fehlenden Leitungsrechtes für eine entsprechende Dimensionierung die von der Antragsgegnerin vorgesehene Variante von vornherein ausscheide. Der Bebauungsplan verstoße ferner gegen zwingendes Naturschutzrecht. Am östlichen Rand des Plangebietes befinde sich ein geschütztes Biotop, und zwar eine Baumreihe bzw. eine Hecke/Feldgehölz. Die Baumreihe stehe auch unter dem Schutz der Baumschutzverordnung des Altlandkreises Quedlinburg. Deshalb habe der Bebauungsplan ohne vorherige Erteilung von Ausnahmen von den Verboten
SchG LSA a.F. und § 8 Abs. 1 BaumSchVO nicht beschlossen werden können. Die Planung der Antragsgegnerin sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie die gesetzlich vorgesehene Aufeinanderfolge der Planungsstufen von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan und damit das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB missachtet habe. Sie habe insbesondere verkannt, dass sie nicht mehr auf den Flächennutzungsplan der vormals selbständigen Gemeinde A. vom 30.03.1998 habe abstellen dürfen, schon weil er nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Selbst wenn dieser Flächennutzungsplan
der Bestands- bzw. Gebietsänderung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 BauGB weiterhin Geltung beanspruche, hätte die Antragsgegnerin den Flächennutzungsplan ergänzen oder ändern müssen. Insbesondere der Wegfall der geplanten Trasse der B 6n, aber auch die Änderungen im Landesentwicklungsplan sowie im Regionalen Entwicklungsplan hätten zunächst einer Umsetzung im Flächennutzungsplan bedurft. Dringende Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB, die die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans hätten rechtfertigen können, lägen nicht vor und seien von der Antragsgegnerin auch nicht festgestellt worden. Die Antragsgegnerin habe zudem von ihrem Planungsermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Sie habe insbesondere den Trennungsgrundsatz missachtet. Anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage dürfe die Gemeinde nicht ohne zwingenden Grund "auf der grünen Wiese" ein Industriegebiet planen, das bis an die vorhandene Wohnbebauung und die Bebauung mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle heranreiche. Sie selbst übe zwar keine Wohnnutzung aus. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne seien aber auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Arbeitsbevölkerung zu beachten. Da sich unmittelbar südlich des geplanten Gebietes ihre Hofstelle befinde, seien die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer betroffen, so dass auch sie sich auf die Verletzung des Trennungsgrundsatzes berufen könne. Die Nutzung einer landwirtschaftlichen Hofstelle vertrage sich nicht mit einem Industriegebiet. Abwägungsrelevant sei nicht nur das Bedürfnis
einer künftigen Betriebserweiterung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, sondern gerade auch das Interesse eines Landwirts an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestandes. Ein Abwägungsmangel liege insbesondere darin, dass sich die Antragsgegnerin vorzeitig auf die im Flächennutzungsplan dargestellte nördliche gewerbliche Baufläche festgelegt und zugleich die im Flächennutzungsplan dargestellte südwestlich gelegene gewerbliche Baufläche ausgeschlossen habe. Eine Gegenüberstellung der in Betracht kommenden Varianten wäre umso mehr angezeigt gewesen, als
dem neuen Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz der gesamte Bereich des Ortsteils A. als Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe ausgewiesen worden sei, allerdings entsprechend der Funktion des Regionalplans in einem sehr groben Maßstab. Eine planende Gemeinde sei zwar nicht verpflichtet, alle grundsätzlich in Betracht kommenden Alternativen gleichermaßen umfassend zu untersuchen, vielmehr bestehe auch die Möglichkeit, Alternativen, die bei einem stufenweisen Vorgehen bei einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Ein Abwägungsfehler liege allerdings dann vor, wenn sich der Gemeinde - wie hier - die nicht näher untersuchte Lösung hätte aufdrängen müssen. Insbesondere genüge inhaltlich als Begründung nicht die bloße Feststellung, dass sich die südwestlich der Ortslage A. ausgewiesene gewerbliche Baufläche ebenfalls im Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft befinde. Es sei zwar richtig, dass beide Bereiche etwa die gleiche Bodengüte aufwiesen und beide Flächen von ihr, der Antragstellerin, als Pächterin bewirtschaftet werden. Allerdings treffe es nicht zu, dass die Bewirtschaftungsmöglichkeiten gleich seien. Vielmehr habe sie in ihren Einwendungen stets darauf verwiesen, erhöhtes Interesse an einer hofstellennahen Bewirtschaftung zu haben, was für den nördlichen Bereich zutreffe, hingegen nicht für den südwestlichen Bereich. Hinzu komme, dass eine Bewirtschaftung des nördlichen Bereichs keine Verkehrsbelastung der Ortslage durch landwirtschaftliche Fahrzeuge verursachen würde. Soweit die Antragsgegnerin für den nördlichen Bereich auf "erste Ansätze" der Industrieansiedlung verweise, während im Südwesten der Ortslage lediglich der Teilbebauungsplan für das Gewerbegebiet "Thale-Nord" rechtskräftig sei, habe sie außer Betracht gelassen, dass dort in unmittelbarer
barschaft weitere gewerbliche Flächen in der Gemarkung Timmenrode liegen, insbesondere aber bei einer Nutzung der Flächen südöstlich der Warnstedter Straße (L 240) der Anschluss an die Ortslage Thale hergestellt sowie gleichzeitig die
barschaft zu einem Landschaftsschutzgebiet vermieden worden wäre. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass sie, die Antragstellerin, im südwestlichen Bereich freiwillig Flächen angeboten habe, um die Verwirklichung der Planung zu unterstützen. Unzutreffend sei die Behauptung, gegen die Fläche im Südwesten der Ortslage spreche, dass diese Fläche durchnässt sei. Dies sei gar nicht untersucht worden. Es treffe auch nicht zu, dass diese Fläche vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie als kulturhistorisch sehr wertvoll eingestuft werde. Wie ein Blick auf den Flächennutzungsplan belege, betreffe dies allenfalls einen nördlichen Zipfel dieses Areals. Demgegenüber befänden sich die von der streitigen Planung betroffenen Bereiche, die dem Denkmalschutz unterliegen, mitten im Plangebiet. Ein weiterer Abwägungsfehler liege in der mangelnden Berücksichtigung der raumplanerischen Vorgaben. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass die Entscheidung für die südwestlich der Ortslage gelegenen Flächen dem Ziel der Raumordnung zur zentralörtlichen Gliederung entsprochen hätte, wonach Industrie- und Gewerbeansiedlungen vor allem in zentralen Orten erfolgen sollen, in den übrigen Orten die städtebauliche Entwicklung dagegen in der Regel auf die örtlichen Bedürfnisse auszurichten sei. Auch wenn der Ortsteil A. als weiterer regional bedeutsamer Vorrangstandort außerhalb zentraler Orte festgelegt worden sei, entspräche die Orientierung zum zentralen Ort, also die Entwicklung der südwestlichen Fläche, den raumplanerischen Vorgaben in besonderer Weise. Der Plan sei auch insoweit fehlerhaft, als die öffentlichen wasserwirtschaftlichen Belange nicht berücksichtigt worden seien. Die Probleme der Abwasserentsorgung würden nicht bewältigt. Im ursprünglichen Plan sei der Leitungsverlauf am südöstlichen Ende der Erschließungsstraße anschließend im weiteren Verlauf noch erkennbar gewesen; beim beschlossenen Bebauungsplan sei dies nicht mehr der Fall. Die Regenwasser- und Schmutzwasserleitung ende auf der Kreisstraße, von wo aus eine Ableitung nicht möglich sei. Es habe bereits gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben, in denen die Antragsgegnerin über das landwirtschaftlich genutzte Flurstück 33/1 die Vergrößerung von bereits verlegten Kanälen in Angriff genommen habe. Mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 15.09.2011 (10 O 1310/11 *303*) sei der Antragsgegnerin indes aufgegeben worden, es zu unterlassen, ein im weiteren Leitungsverlauf quer liegendes Grundstück der GLG A. mbH, die dieses an sie, die Antragstellerin, verpachtet habe (Flurstück 31 der Flur A), in Besitz zu nehmen und Bauarbeiten durchzuführen, insbesondere Kanalbauarbeiten. Das zugunsten der Fa. M... eingetragene Leitungsrecht umfasse nur die Entwässerung der Grundstücke dieses Unternehmens, nicht aber die Entwässerung weiterer Flächen, insbesondere nicht die des Planbereichs. Daher sei die in der Begründung des Bebauungsplans dargestellte Entsorgung des Schmutzwassers über ein Pumpwerk zur Kläranlage Quedlinburg gar nicht möglich, weil die notwendige Dimensionierung der Abwasserleitung nicht erreicht werden könne. Unrealistisch sei das Erschließungskonzept auch hinsichtlich der Entsorgung des Niederschlagswassers, das lediglich von einem Anfall von 5 l/s*ha ausgehe. Richtigerweise müsse mit 25 l/s*ha gerechnet werden. Diesbezüglich habe die untere Wasserbehörde darauf hingewiesen, dass die Drosselung des Niederschlagswasserabflusses von den Gewerbeflächen auf Q = 5 l/s*ha sehr hohe Anforderungen an die Gewerbebetriebe stelle. Soweit dann weiter ausgeführt wurde, aufgrund der geplanten Regenwasserrückhaltung in der stillgelegten Kläranlage könnten größere Abflussspenden zugelassen werden, habe die untere Wasserbehörde übersehen, dass die größeren Abflussspenden zur geplanten Regenrückhaltung in der stillgelegten Kläranlage A. gar nicht gelangen könnten, da auf dem Grundstück der Antragstellerin bzw. der GLG die Verengung bestehe und die Antragsgegnerin keine Möglichkeit habe, dieses Problem zu beseitigen. Auch die Löschwasserproblematik sei nicht geregelt. Ferner seien Belange des Bodenschutzes nicht hinreichend beachtet worden. Den Vorgaben des § 1a Abs. 2 BauGB sei die Antragsgegnerin nur unzureichend
gekommen. Mit der Einbringung bestimmter Flächen in einen "Ökopool" könne sie sich den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entziehen. Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die unzureichende Berücksichtigung ihrer Belange in Bezug auf ihr Privateigentum und die von ihr gepachteten Flächen. Die Antragsgegnerin habe in unzureichender Weise lediglich darauf verwiesen, dass die Flächeninanspruchnahme nur einen geringen Anteil der insgesamt von ihr bewirtschafteten Flächen ausmache, was "leicht zu verkraften" sei bzw. "durch Erhöhung der Produktivität im Betrieb" ausgeglichen werden könne. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass, auch wenn dem Bebauungsplan im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukomme, gleichwohl das unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Privateigentum im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung immer in herausgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehöre. Sie habe weder verschiedene Varianten der Unvermeidbarkeit des Flächenentzuges geprüft noch den Flächenverlust durch geeignete Ersatzflächen mit gleicher Wertigkeit ausgeglichen. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 17 "Industriegebiet Thale-Warnstedt 1. Erweiterung" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt u.a. vor: Der Flächennutzungsplan der Gemeinde A. aus dem Jahr 1998 sei rechtswirksam, insbesondere sei die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch Aushang gemäß den damals geltenden Bekanntmachungsvorschriften der Gemeinde A. öffentlich bekannt gemacht worden. Der streitige Bebauungsplan greife die darin von der Gemeinde A. ausgewiesenen gewerblichen Flächen auf und entwickle den Flächennutzungsplan fort. Er habe zum Ziel, die für die Industrieansiedlung geeigneten Flächen zu beplanen sowie die Erschließung des gesamten Industriegebietes Thale-Warnstedt einschließlich des bereits bestehenden Industriegebiets (M...) zu sichern. Die südlich des Plangebiets liegenden Flächen würden nicht nur landwirtschaftlich, sondern überwiegend gewerblich genutzt. Sie habe zulässigerweise aus einer gewerblichen Baufläche ein Industriegebiet entwickelt. Die Ausweisung des Industriegebiets sei auch erforderlich. Von der Gesamtfläche des Bebauungsplans "Industriegebiet Thale-Warnstedt" von 10,2 Hektar belege das dort ansässige Industrieunternehmen (M...) 7,7 Hektar. Die weitere Fläche von knapp drei Hektar reiche zur Ansiedlung eines weiteren Unternehmens nicht aus. Entsprechende Anfragen habe es gegeben. Die sonstigen in ihrem Gemarkungsgebiet gelegenen gewerblichen Bauflächen seien nicht für eine Nutzung als Industriegebiete geeignet. Weitere freie Flächen stünden nicht zur Verfügung oder seien auf Grund der erheblichen Anforderungen, die aus naturschutzrechtlichen oder wohnungsrechtlichen Gründen sowie wegen weiterer Konfliktpotenziale erforderlich wären, nicht nutzbar. Das Gebiet in A.biete die erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen, insbesondere werde eine hervorragende Anbindung an die neue Landesstraße 240 erfolgen. Zudem bestehe dort bereits eine Ansiedlung von erheblichem Ausmaß. Sie betreibe keine unzulässige Vorratsplanung. Die bisherigen gewerblich nutzbaren Gebiete seien nicht vollständig erschlossen. Ein Gebiet mit 5,8 Hektar sei zu 100 % ausgelastet, ein weiteres Gebiet von 10,2 Hektar zu 75 %. Angesichts der zahlreichen Anfragen sei zu erwarten, dass auch das jetzige Bebauungsplangebiet binnen Kürze vollständig erschlossen sein werde. Hierzu müssten allerdings die notwendigen Infrastrukturmaßnahmen geschaffen werden, was Sinn und Zweck des Bebauungsplans sei. Der Regionale Entwicklungsplan Harz sehe die Ausweisung des Standortes Thale/Warnstedt als Industriegebiet vor. Er liege zwar auch in einem Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft; allerdings gehe ein konkret bezeichneter Vorrangstandort einem allgemein definiertem Vorbehaltsgebiet vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Landesentwicklungsplan,
dem Thale im einzigen ausgewiesenen Wachstumsraum außerhalb der Verdichtungsräume Halle und B-Stadt liege. Die Industrie- und Gewerbestandorte in ihrem Grundzentrum seien wegen ihrer Nähe zum Harz und Bodetal nicht mehr ausbaufähig. Das Bodetal unterliege dem Natur- und Gewässerschutz, so dass dort industrielle Ansiedlungen gar nicht möglich seien oder aber erhebliche Einschränkungen hinzunehmen wären, die Industrieunternehmen in der Regel nicht zu finanzieren gewillt seien. Im Weiteren sei eine Ausweitung der vorhandenen Flächen nicht möglich und aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung überwiegend ungeeignet für die hier konkret geplanten Ansiedlungen. Hinzu komme der Verdacht auf Altlasten und ein großes Reservoir an archäologischen Funden. Bisher sei kein Investor bereit gewesen, diese Risiken zu übernehmen oder die Einschränkungen zu akzeptieren. Hingegen gebe es drei Interessenten für das mit dem streitigen Bebauungsplan geplante Industriegebiet. Auch die Behauptung, dass Flächen für die Regenwasserentsorgung nicht vorgesehen gewesen seien, sei falsch. Auf dem bisherigen Bebauungsplangebiet habe die Fa. M...über Regenwasser- und Abwasserbeseitigungsanlagen in der Größe DN 200 verfügt. Es sei in Abstimmung mit dem Zweckverband O. geplant, die bestehenden Leitungen von DN 200 auf DN 400 zu erweitern und das Abwasser in die bestehenden Teichkläranlagen unterhalb des Jordanbaches einzuleiten. Diese Teichkläranlagen sollten später
Schaffung einer Überleitung zum Klärwerk Quedlinburg lediglich noch als Regenwasserauffangbecken dienen. Zur Verwirklichung dieser Planung habe ein Leitungsrecht für das Flurstück 33/1 geklärt werden müssen, welches von der Antragstellerin ohne entsprechenden Nutzungsvertrag genutzt worden sei. Dies sei zwischenzeitlich erfolgt. Streitig sei nur noch die Überleitung über das Flurstück 31 der Flur A. Das Planvorhaben sei auch finanzierbar. Die Förderung
der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" beziehe sich ausschließlich auf die Erschließungsflächen, also Straßen, Plätze, Löschwasservorratstanks, Trafostationen etc. Insoweit bedürften die Erschließungsflächen eines Finanzierungsaufwandes von 2.472.158 Euro. Hierauf entfielen Fördermittel in Höhe von 1.124.700 Euro. Ihre Eigenmittel beliefen sich auf 1.095.391,02 Euro, die sonstigen Einnahmen seitens Dritter auf 252.066,00 Euro. Die Kommunalaufsicht habe dieses Konzept
Prüfung der Finanzierung genehmigt. Über die für die Erschließungsanlagen erforderlichen Flächen könne sie verfügen, mit Ausnahme des Flurstücks 31 der Flur A, über welches im Hinblick auf die Durchleitungsrechte Streit bestehe. Sie sei in den Planungen davon ausgegangen, dass auf Grund der auf dem Grundstück liegenden Grunddienstbarkeiten ohne weiteres eine ausreichende Sicherung der Planungen vorliege. Dementsprechend sei auch die Erklärung zur Verfügbarkeit der Grundstücke im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsflächen an die Investitionsbank des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend der Nebenbestimmungen ergangen. Die Fördervoraussetzungen seien erfüllt. Die Prüfung von Feldhamstervorkommen sowie eine ggf. erforderliche Umsiedlung bei Feststellung eines Vorkommens würden wie üblich vor Beginn der jeweiligen Maßnahme erfolgen, da Feldhamster nicht konstant in einem bestimmten Gebiet vorkämen. Im Hinblick auf die Vernässungen des Geländes südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240 werde auf ein Gutachten über die Vorerkundung des Baugrundes im Gewerbegebiet Thale Nord vom 24.03.2009 verwiesen, das bei Ausweisung dieses Gebiets noch nicht bekannt gewesen sei. Zur archäologischen Bedeutung dieser Flächen werde auf einen Befreiungsbescheid des Landkreises Harz vom 13.10.2011 sowie auf die Genehmigung der Satzung über den Bebauungsplan "Gewerbepark Thale-Nord" - 2. Bauabschnitt - durch das Regierungspräsidium B-Stadt vom 03.03.1995 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe A. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Antragstellerin hat insbesondere die im Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis.
GO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die streitige Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 ; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ). In Betracht kommt eine Verletzung des Grundeigentums (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 7.96 -, NVwZ 1998, 732 ), Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft; dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt; Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 , m.w.N.). Eine Rechtsverletzung kommt auch bei Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots in Betracht (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. ; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. ). Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a. a. O. ), kann auch ein mit seinem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer grundsätzlich dieses "Recht auf gerechte Abwägung privater Belange" für sich beanspruchen (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, BRS 49 Nr. 13 ). Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war; nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. ; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. ). Nicht abwägungsrelevant sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O. ; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O. ). Hiernach ist die Antragstellerin schon deshalb antragsbefugt, weil sie
dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten Eigentümerin zumindest dreier im Plangebiet liegender Grundstücke ist. Auch die Nutzung von im Plangebiet liegender Grundstücke als Pächterin begründet eine Antragsbefugnis, weil auch diese Nutzung ein mehr als nur geringfügiges schutzwürdiges Interesse begründet und damit Abwägungsrelevanz besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 [39], RdNr. 17 in Juris). Schließlich ist das Interesse der Antragstellerin daran, dass auch die übrigen im Plangebiet liegenden, bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen von industrieller Bebauung freigehalten werden, ein abwägungserheblicher Belang. Denn bei Zulassung von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1 BauNVO), sind die der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden, in unmittelbarer
barschaft liegenden Gebäude der Antragstellerin neuen und ggf. starken Immissionen ausgesetzt, die möglicherweise in Konflikt zu der von der Antragstellerin betriebenen Nutzung stehen.
GO unzulässig, da die Antragstellerin auch Einwendungen geltend macht, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat. Die Vorschrift verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht; dagegen ist er nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, DVBl 2010, 779 [780], RdNr. 14 in Juris, m.w.N.). II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
1 Satz 1 der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 14.07.2005 (Beiakte F, Anlage 10) erfolgten die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt mit der Bezeichnung "Thale-Kurier". Ob diese Sonderveröffentlichung den Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung genügt, kann der Senat offen lassen. Eine fehlerhafte Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hätte nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Zwar schreibt § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vor, dass der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen ist. Das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses ist aber
Bundesrecht keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 [204 ff.]). Er ist zwar materiell-rechtliche Voraussetzung für bestimmte Maßnahmen wie etwa eine Veränderungssperre
GB, eine Zurückstellung
GB oder eine Zulassung von Vorhaben schon während der Planaufstellung
GB; eine bundesrechtliche Verpflichtung, einen Aufstellungsbeschluss im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zu fassen, besteht jedoch nicht, so dass Mängel des Aufstellungsbeschlusses die Geltung des Bebauungsplans nicht zwingend in Frage stellen müssen (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1998, a.a.O.). Auch bestehen keine landesrechtlichen Vorschriften, die einen (wirksamen) Aufstellungsbeschluss zwingend vorsehen. 1.
GB nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
Satz 1 dieser Vorschrift sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den
Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestimmt weiter, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können. Entgegen der Annahme der Antragstellerin erfolgte hier eine ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung der Planentwürfe. Die Auslegung des ursprünglichen Planentwurfs vom 15.07.2009 in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 wurde im "Thale-Kurier" vom 11.07.2009 bekannt gemacht. Der geänderte Planentwurf mit Stand vom April 2010 wurde in der Zeit vom 10.05.2010 bis 09.06.2010 im "Thale-Kurier" vom 24.04.2010 bekannt gemacht. Zwar lassen die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Planentwürfe selbst keinen Auslegungsvermerk erkennen. Es genügt aber, dass das Original des vom Bürgermeister ausgefertigten Bebauungsplans die entsprechenden Verfahrensvermerke enthält.
dem Verfahrensvermerk Nr. 5 der Originalurkunde wurde der ursprüngliche Planentwurf nebst Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 öffentlich ausgelegt. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und dem Text (Planteil B) sowie der Begründung, dem Umweltbericht sowie Verträglichkeitsprüfungen auf FFH- und SPA-Gebiete, lag
dem Verfahrensvermerk Nr. 7 in der Zeit vom 10.05.2010 bis zum 09.06.2010 gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB aus. Die Verfahrensvermerke, die sich auf dem Original oder der Ausfertigung eines Plans befinden, bestätigen förmlich, dass die in ihnen beschriebenen Verfahrensschritte vollzogen sind (vgl. Urt. d. Senats v. 11.05.2006 - 2 K 1/05 -, JMBl LSA 2007, 72 [75], RdNr. 48 in Juris). Sie begründen zwar allenfalls die widerlegliche Vermutung, dass die dokumentierten Verfahrensabschnitte zutreffend vollzogen worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204 [209]). Anhaltspunkte oder gar
weise dafür, dass die Planentwürfe hier abweichend von den Verfahrensvermerken Nr. 5 und 7 des Bebauungsplans ausgelegt wurden, sind aber nicht ersichtlich. Mit dem Vortrag, die im Planentwurf vom 15.07.2009 vorhandenen Planzeichen der Trafostation und des unterirdischen Löschwasserbehälters seien an anderer Stelle vermerkt als im beschlossenen Plan, vermag die Antragstellerin eine fehlerhafte Auslegung des Planentwurfes schon deshalb nicht zu begründen, weil im geänderte Planentwurf vom April 2010, der Grundlage für die abschließende Abwägung des Stadtrates und den Satzungsbeschluss vom 03.03.2011 gewesen ist, die Trafostation an derselben Stelle vorgesehen ist wie im beschlossenen Bebauungsplan. 1.4. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nicht
gewiesen sei, ob die Beschlüsse vom 29.10.2009 zur Abwägung (Beschluss Nr. 138/2009) und zur erneuten Auslegung (Beschluss Nr. 139/2009) sowie vom 03.03.2011 zur Abwägung (Beschluss Nr. 19/2011) und zur Satzung (Beschluss Nr. 20/2011) in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen seien, insbesondere die Stadträte ordnungsgemäß zu den Sitzungen geladen und ihnen die richtigen Abwägungsunterlagen vorgelegt worden seien. Ebenso wenig kann sie mit dem Einwand durchdringen, die Öffentlichkeit der Sitzungen sei (möglicherweise) nicht gewährleistet gewesen, weil nicht
gewiesen sei, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wurden. Mit diesen Einwänden ist die Antragstellerin schon deshalb ausgeschlossen, weil sie sie nicht fristgerecht gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Die Antragstellerin rügt insoweit eine Verletzung des § 51 GO LSA über die Einberufung des Gemeinderats sowie des § 50 Abs. 1 und 4 GO LSA über die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen und der rechtzeitigen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der den Bebauungsplan betreffenden Gemeinderatssitzungen vom 29.10.2009 und 03.03.2011. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 GO LSA ist jedoch eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei Zustandekommen einer Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 GO LSA nur dann nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. In ihren an die Antragsgegnerin gerichteten Stellungnahmen (vor Stellung des Normenkontrollantrages) vom 09.07.2009, 19.08.2009 und 23.06.2010 hat die Antragstellerin diese Verfahrensfehler nicht gerügt, sondern sich auf materielle Einwände beschränkt. Die Antragstellerin hat diese Fehler erstmals in der Begründung ihres Normenkontrollantrages vom 23.03.2011 vorgetragen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften kann zwar auch in der Weise gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht werden, dass der Antragsteller sie in einem Normenkontrollverfahren in einem Schriftsatz vorträgt, der der Gemeinde zur Kenntnisnahme übersandt wird (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, Juris, RdNr. 58; BayVGH, Urt. v. 30.01.2009 - 1 N 08.1119 -, BayVBl 2009, 400 [401], RdNr. 32, zu § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Schriftsatz vom 23.03.2012 ging zwar noch am selben Tag, einem Freitag, bei Gericht ein, wurde der Antragsgegnerin aber erst am 28.03.2012 zur Kenntnisnahme übersandt, so dass sie ihn erst
Ablauf eines Jahres
Bekanntmachung des Bebauungsplans (26.03.2011) erhielt. Der rechtzeitige Eingang bei Gericht wahrt die gegenüber der Gemeinde einzuhaltende Frist nicht, maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeinde; denn für die Rüge muss nicht das Gericht eingeschaltet werden, vielmehr kann der Betroffene seine Einwände unmittelbar an die Gemeinde richten; dies ist der regelmäßige Weg (BayVGH, Urt. v. 30.01.2009, a.a.O. ; offen gelassen vom VGH BW, Urt. v. 25.04.2007, a.a.O. ). 1.5. Der Einwand der Antragstellerin, ihr sei entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB das Ergebnis der Prüfung ihrer Stellungnahmen nicht (rechtzeitig) mitgeteilt worden, trifft nicht zu. Mit Schriftsatz vom 20.05.2011 teilte das von der Antragsgegnerin beauftragte Architekturbüro der Antragstellerin das Abwägungsergebnis mit und übersandte ihr den sie betreffenden Teil der Abwägungstabelle. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB verlangt nicht, dass das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß eingegangenen Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans den Einwendern vor dem Satzungsbeschluss mitgeteilt wird (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002 - 4 BN 52.02 -, NVwZ 2003, 206 ). Die Vorschrift ergänzt § 9 Abs. 8 BauGB, wonach dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen ist, dahin, dass Beteiligte, die Anregungen vorgebracht haben, darüber unterrichtet werden, ob und wie sich die Gemeinde mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt hat. Dagegen ist es nicht der Sinn der Vorschrift, den planerischen Entscheidungsprozess offen zu halten und über § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hinaus weitere Mitwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002, a.a.O. ). Dem entsprechend könnten das Unterbleiben der Mitteilung
GB oder eine fehlerhafte Mitteilung
Ergehen des Satzungsbeschlusses auch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans haben (vgl. NdsOVG, Urt. v. 17.02.2005 - 1 KN 7/04 -, BauR 2005, 1520 [nur Leitsatz], RdNr. 19 in Juris).
dieser Bestimmung ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan
seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und
der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, DVBl 1971, 759 ). Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; einer "Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 [Leitsatz]; Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 [65], RdNr. 33 in Juris). Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 [1339], RdNr. 5 in Juris). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch verletzt, wenn und soweit dem Inhalt eines Bauleitplans unabhängig von aller Abwägung der von ihm berührten Belange von vornherein kein mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches Interesse zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 [312]). Dies ist in aller Regel aber erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner
vollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen der Fall; es reicht aus, wenn der Plan "vernünftigerweise geboten" ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 [14 f.], m. w.
w.). Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit eine Planungsschranke für auch den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 [289], RdNr. 17 in Juris, m.w.N.). Gemessen daran bestehen an der Erforderlichkeit der angegriffenen Planung keine durchgreifenden Bedenken. 2.1.1. Allein die Größe des geplanten Industriegebiets von ca. 24 ha im Verhältnis zu den übrigen Bauflächen im Ortsteil A., die
der Begründung des Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde A. vom 30.03.1998 (S. 25) ca. 44,5 ha umfassen, belegt noch keinen groben planerischen Missgriff. Eine Planung ist nicht schon deshalb als "kritisch" anzusehen, wenn eine im Vergleich zur vorhandenen Bebauung auffallend umfangreiche Fläche gleichsam im Sprung durch nur einen Bebauungsplan verbindlich der baulichen Nutzung zugeführt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 [15], RdNr. 21 in Juris). 2.1.2. Die Antragsstellerin kann die Erforderlichkeit der Planung auch nicht mit dem Einwand in Frage stellen, für ein Industriegebiet insbesondere dieser Größenordnung bestehe kein hinreichender Bedarf. Wie oben bereits dargestellt, besitzt die Gemeinde insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen und muss keine "Bedarfsanalyse" aufstellen. Zwar mag es an der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans dann fehlen, wenn die Planung überdimensioniert ist oder den Marktverhältnissen nicht entspricht, sie also nicht auf Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2005 - 25 N 04.642 -, BayVBl 2006, 601 [Schaffung von Baurecht für 121 neue Wohnhäuser in einer Gemeinde mit ca. 1.700 Einwohnern]; OVG RP, Urt. v. 12.01.2012 - 1 C 10546/11 -, Juris, RdNr. 29 [offensichtliche Nichtvermarktbarkeit der ausgewiesenen Flächen]). Es mag kritisch sein, wie es sich unter städtebaulichem Blickwinkel rechtfertigen soll, wenn sich eine Gemeinde für ein großräumiges, zumindest der Tendenz
überdimensioniertes, in völlig ungewissen Zeiträumen "abschnittsweise" zu erschließendes Plangebiet entschieden hat, anstatt die Beplanung selbst derart abschnittsweise vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, a.a.O. , zu einem Bebauungsplangebiet mit einer Fläche von 27,66 ha, von der rund 66 % mit 177 Bauplätzen als allgemeines Wohngebiet, rund 21 % mit 21 Bauplätzen als Gewerbegebiet und rund 13 % mit 22 Bauplätzen als Mischgebiet ausgewiesen worden waren). Eine solche Überdimensionierung muss aber - wie in den oben zitierten Fällen - offensichtlich sein, um die Planrechtfertigung in Frage stellen zu können. Es muss offenkundig sein, dass eine Bebauung in dem Umfang, wie sie die Planung ermöglicht, in einem absehbaren Zeitraum nicht erwartet werden kann. Dies lässt sich hier nicht feststellen. Bei einer Angebotsplanung für Industriebetriebe lässt sich nur schwer vorhersehen, welche Flächen für eine Industrieansiedlung erforderlich sind. Dies hängt - anders als etwa bei Wohnbebauung - wesentlich von Art und Umfang der einzelnen Betriebe ab. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ausweisung eines Industriegebiets von ca. 24 ha mit einer bebaubaren Fläche in den sechs Baufeldern von zusammen ca. 18,2 ha nicht offensichtlich überdimensioniert. 2.1.
den Förderbedingungen müsse der Vorhabensträger nur über die Erschließungsflächen, nicht aber über die sonstigen Flächen des Plangebiets verfügen können, was - bis auf ein Grundstück (Flurstück 31 der Flur A) - der Fall sei. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Streit über die Möglichkeit der Durchleitung des Abwassers aus dem Plangebiet über dieses außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück bereits zur Rücknahme des Fördermittelbescheides führen wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin, wenn die von ihr vorgesehene Verlegung eines ausreichend dimensionierten Abwasserkanals über dieses Grundstück aus rechtlichen Gründen scheitern sollte, nicht die Möglichkeit hat, die Abwasserableitung anders zu verlegen. Unabhängig davon hätte der Umstand, dass die Fördermittel wegen dieser ungeklärten Frage nicht in Anspruch genommen werden können und damit der prognostizierte Finanzierungsaufwand in Höhe von 2.472.158,00 € derzeit nur aus Eigenmitteln der Antragsgegnerin sowie "sonstiger Einnahmen seitens Dritter" zu etwa 54,5 % gedeckt wäre, nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Finanzierung auch über die nächsten Jahre nicht gewährleistet wäre. Der Umstand, dass eine Erschließungsvereinbarung mit dem Zweckverband O.noch nicht vorliegt, steht dem nicht entgegen. Unüberwindbare finanzielle Schranken sind damit nicht erkennbar. 2.1.5. Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb nicht vollzugsfähig und damit nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil sich im Plangebiet ein geschütztes Biotop in Gestalt eines Feldgehölzes bzw. einer - auch
einer Baumschutzverordnung geschützten - Baumreihe befindet. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 ( BGBl I 2542 ) - BNatSchG - sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder
haltigen Beeinträchtigung von in dieser Vorschrift näher bezeichneten Biotopen führen können, verboten.
SchG gelten die Verbote des Satzes 1 auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope.
1 Nr. 8 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2010 (GVBl. S. 569) sind gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen. Darüber hinaus bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Gehölze im Landkreis Harz vom 10.12.2010 (Kreisbaumschutzverordnung - KrBaumSchVO), die
ihrem § 14 Abs. 2 im Gebiet des ehemaligen Landkreises Quedlinburg an die Stelle der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Gehölze im Landkreis Quedlinburg getreten ist, dass es verboten ist, die
2 Nr. 1 geschützten Gehölze zu entfernen, zu zerstören zu schädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern.
BaumSchVO sind als Gehölze u.a. alle Laub- und Nadelbäume ab einer bestimmten Größe geschützt. Der letzten Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde (Landkreis Harz) vom 08.06.2010 lässt sich entnehmen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) im Plangebiet eine
der Baumschutzverordnung des ehemaligen Landkreises Quedlinburg geschützte Baumreihe vorhanden war, die auch ein Feldgehölz im Sinne des§ 22 Abs. 1 Nr. 8 NatSchG LSA darstellen dürfte und die "im Zusammenhang mit der Erschließung" entfernt werden soll. Ein naturschutzrechtliches Bauverbot kann zwar ein der Verwirklichung des Bebauungsplans entgegenstehendes rechtliches Hindernis bilden; die Planung einer baulichen Nutzung scheitert aber nicht an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Verbot in Betracht kommt (vgl. zu Ausnahmen von einer Landschaftsschutzverordnung: BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, BVerwGE 117, 351 [354], RdNr. 12 in Juris). Die Gemeinde darf vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von ihr geplante bauliche Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (BVerwG, Urt. v. 30.01.2003, a.a.O. ). Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt naturschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NuR 1998, 135 [136 f.], RdNr. 14 in Juris). Der Einholung einer Ausnahme oder Befreiung bei der zuständigen Naturschutzbehörde vor Erlass des Satzungsbeschlusses bedarf es deshalb nicht. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus § 30 Abs. 4 BNatSchG. Danach kann, wenn auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten sind, auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren
Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird. Die Vorschrift eröffnet der Gemeinde zwar die Möglichkeit, bereits bei der Planaufstellung eine Ausnahme oder Befreiung einzuholen, begründet aber keine Pflicht hierzu. Stellt die Naturschutzbehörde im Planverfahren in Aussicht, dass sie die erforderliche Ausnahme oder Befreiung - bei Verwirklichung entsprechender Kompensationsmaßnahmen - erteilen wird, kann dem Bebauungsplan nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er sei insoweit mit seinen zugelassenen baulichen Eingriffen nicht auf Verwirklichung angelegt (vgl. HessVGH, Urt. v. 12.06.2003 - 3 N 453/02 -, Juris, RdNr. 58). Gemessen daran bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein naturschutzrechtliches Bauverbot die Planung der Antragsgegnerin hindert.
SchG kann von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 KrBaumSchVO ist von den Verboten des § 4 Abs. 1 auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn ein geschütztes Gehölz eine
den planungsrechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen zulässt. § 9 KrBaumSchV sieht in diesem Fall Ersatzmaßnahmen, insbesondere Ersatzpflanzungen, vor. Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Harz wies in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2010 darauf hin, dass vorab eine Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde einzuholen sei und die für diesen Eingriff und aus artenschutzrechtlichen Gründen eine Entfernung nur im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar zulässig sei; zudem könne eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die für diesen Eingriff (Gehölzentfernung) erforderliche Kompensation gesichert sei. Zwar ist - wie bereits dargelegt - eine vorherige Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nicht erforderlich. Auch bezog sich die Aussage der unteren Naturschutzbehörde nur auf eine Ausnahme von der KrBaumSchVO. Da die untere Naturschutzbehörde jedoch - auch in Bezug auf den Biotopschutz - keine Bedenken angemeldet hat, ist davon auszugehen, dass vor Errichtung der das Biotop betreffenden Erschließungsanlage eine Ausnahme
SchG bei Beachtung der in dem Schreiben genannten Vorgaben voraussichtlich erteilt werden wird. Die Antragsgegnerin hat in ihrem landschaftspflegerischen Begleitplan Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen u. a. für die Baumreihe aus heimischen Gehölzen vorgesehen. Der Hinweis der unteren Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2009 zum landschaftspflegerischen Begleitplan, dass sich am östlichen Rand des Plangebiets ein gemäß § 37 NatSchG LSA a.F. gesetzlich geschütztes Biotop in Gestalt einer Hecke bzw. eines Feldgehölzes befinde, findet sich in der späteren Stellungnahme nicht mehr. Dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein unüberwindbares naturschutzrechtliches Hindernis vorlag, lässt sich mithin nicht feststellen. 2.1.6. Ein Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen, insbesondere stellt ein mögliches Vorkommen des Feldhamsters kein solches Hindernis dar. Der Feldhamster (Cricetus cricetus) unterfällt zwar dem gemeinschaftsrechtlichen Artenschutz gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl L 206 vom 22.07.1992). Für den Feldhamster, der gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b BNatSchG zu den "streng geschützten Arten" rechnet, gelten deshalb die Zugriffs- und Störungsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, mit denen der Bundesgesetzgeber das in Art. 12 ff. der FFH-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegebene strenge Schutzsystem umgesetzt hat. Im Artenschutzbeitrag der Fa. Kleine und Kleine vom 17.09.2009 (S. 31) wird eine Verbreitung des Feldhamsters im Untersuchungsraum als "potenziell möglich" beschrieben.
weise des Feldhamsters seien in Benneckenrode (südwestlich von A.) bekannt. In der Zusammenfassung (S. 41) heißt es weiter, eine Gefährdung des Feldhamsters sei nicht auszuschließen; im Rahmen des Vorhabens werde Ackerfläche versiegelt, und somit gehe potenzieller Lebensraum des Feldhamsters verloren. Eine abschließende Bewertung der Gefährdung sei nur
einer Untersuchung auf Vorkommen der Art möglich. Allein das mögliche Vorkommen dieser streng geschützten Art bedeutet aber nicht, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht vollzugsfähig wäre. Ein Bebauungsplan, der eine mit artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG kollidierende Nutzung zulässt, ist nur dann nicht umsetzbar und damit - im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB - nicht erforderlich, wenn absehbar ist, dass die Verbote nicht im Wege einer Ausnahme oder Befreiung überwindbar sind (vgl. OVG SH, Urt. v. 22.04.2010 - 1 KN 19/09 -, NordÖR 2011, 229, RdNr. 110 in Juris). Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten - direkt - nur für die "Verwirklichungshandlung" bzw. die diesbezügliche Zulassungsentscheidung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt den untersagten Eingriff dar. Für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans kommt es deshalb darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung ermöglicht werden kann (OVG Bbg, Urt. v. 26.11.2010 - OVG 2 A 32.08 -, Juris, RdNr. 32; OVG NW, Urt. v. 20.01.2012 - 2 D 141/09 .NE -, Juris, RdNr. 74, m.w.N.). Eine artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde muss zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein; denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Soweit ein Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, ist im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände steht noch nicht fest. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der streng geschützten Art befinden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit ist die Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Ergehen des Satzungsbeschlusses Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für im Bebauungsplan vorgesehene Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an (vgl. zum Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: VGH BW, Urt. v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 -, NuR 2011, 369 [375], RdNr.58 in Juris). 2.2. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. 2.2.1. Maßgeblich für das in Rede stehende Plangebiet ist weiterhin der Flächennutzungsplan der vormals selbständigen Gemeinde A. vom 30.03.1998. Bebauungspläne können grundsätzlich nur aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden (BVerwG, Urt. v. 29.04.2010 - 4 CN 3.08 -, BVerwGE 137, 38 [39], RdNr. 18). Der Flächennutzungsplan der Gemeinde A. lässt keine seine Wirksamkeit hindernden Mängel erkennen. a) Er wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB in der damals maßgeblichen Fassung vom 27.08.1997 (BauGB a.F.) vom damaligen Regierungspräsidium B-Stadt als höherer Verwaltungsbehörde genehmigt. Die Genehmigung wurde, wie es § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB a.F. verlangte, ortsüblich bekannt gemacht, nämlich gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde A. durch Aushang in den drei Schaukästen Hauptstraße, T. Straße und bei der Kaufhalle von 25.06.1998 bis 28.07.1998 (vgl. Beiakte F, Anlagen 2 bis 4). b) Der Flächennutzungsplan der ehemals selbständigen Gemeinde A. verlor seine rechtliche Wirksamkeit auch nicht durch deren Eingemeindung in die Antragsgegnerin zum 21.12.2003. Zwar ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Flächennutzungsplan "für das ganze Gemeindegebiet" die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung
den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dazustellen. Flächennutzungspläne treten jedoch aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen nicht schon dann außer Kraft, wenn sie infolge der Gebietsänderung nicht mehr "für das ganze Gemeindegebiet" gelten; ein Außerkrafttreten ist vielmehr nur dann (ausnahmsweise) anzunehmen, wenn und soweit eine Darstellung durch die Gebietsänderung in einer Weise erschüttert wird, die sie als unter den veränderten Umständen nicht mehr brauchbar oder vertretbar erscheinen lässt (BVerwG, Urt. v. 22.07.1974 - IV C 6.73 -, BVerwGE 45, 25 ; Beschl. v. 30.01.1976 - IV C 12.74 , IV C 13.72 -, BayVBl 1976, 440 ). Eine solche Unbrauchbarkeit des Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde A.vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Stellungnahme des Landesverwaltungsamts (Referat Raumordnung und Landesentwicklung) vom 24.11.2010. Darin wird zwar ausgeführt, dass aus Sicht der Behörde der Flächennutzungsplan für die gesamte Verwaltungseinheit "Stadt Thale" entsprechend den im Bebauungsplan erläuterten neuen Zielstellungen zu überarbeiten bzw. neu aufzustellen sei, um Konflikte mit weiteren Bauleitplanungen zu vermeiden. Weiter heißt es, bei der Aufstellung des in Rede stehenden Bebauungsplans habe sich gezeigt, dass in den Teilflächennutzungsplänen (A-Stadt, Thale u.a.) Gebietsausweisungen vorhanden seien, die
den heutigen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin nicht mehr "kompatibel" seien. Die Raumordnungsbehörde hat indes nicht näher dargelegt, inwiefern gerade durch die kommunale Neugliederung Umstände eingetreten sind, die die Flächennutzungspläne der früher selbständigen Gemeinden Thale und A.als unbrauchbar erscheinen lassen. Dies wäre in Bezug auf den hier streitigen Planbereich insbesondere deshalb erläuterungsbedürftig, weil das betreffende Gebiet sowohl
dem Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. als auch
den Zielvorstellungen der Antragsgegnerin gewerblich genutzt werden soll. Zudem mag der Umstand, dass eine Gemeinde für ein Teilgebiet andere Zielvorstellungen über die künftige städtebauliche Entwicklung hat, als dies im Flächennutzungsplan der eingemeindeten Gemeinde A. zum Ausdruck kommt, zwar - wie auch sonst bei einer Änderung der städtebaulichen Vorstellungen einer Gemeinde - dazu führen, dass ein Änderungsbedarf besteht. Dies bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan gerade wegen der kommunalen Neugliederung nicht mehr brauchbar oder vertretbar wäre. c) Bedenken an der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans der früheren Gemeinde A.ergeben sich in Bezug auf den hier maßgeblichen Bereich auch nicht daraus, dass die Gemeinde dort trotz
barschaft zu einem Wohngebiet "nur" gewerbliche Bauflächen und nicht bereits Baugebiete (Gewerbegebiete oder Industriegebiete) dargestellt hat. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 1 BauNVO können im Flächennutzungsplan die für die Bebauung vorgesehenen Flächen
der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen und Sonderbauflächen. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 BauNVO lassen es zwar zu, dass die für die Bebauung vorgesehenen Flächen auch
der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden können, u. a. als Gewerbegebiete und Industriegebiete. Eine solche Darstellung
der besonderen Art der Nutzung war hier aber nicht notwendig. Zwar mag die Darstellung von Baugebieten in bestimmten städtebaulichen Situationen zweckmäßig oder gar erforderlich sein (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 5 RdNr. 21). Allgemein ist aber zu beachten, dass eine über die Darstellung von Bauflächen hinausgehende Differenzierung in Baugebiete im Flächennutzungsplan den Gestaltungsspielraum
GB erheblich einengt und häufig auch aufwändigere Planungsarbeiten erfordert als die Beschränkung auf Bauflächen (Söfker, a.a.O.). Ob und inwieweit eine Gemeinde bereits im Flächennutzungsplan Baugebiete darstellen will, hängt von der beabsichtigten Entwicklung und davon ab, inwieweit sie die Bebauungsplanung bereits binden will. Insbesondere für bereits bebaute Gemeindebereiche kann es zweckmäßig sein, durch Gebietsdarstellungen stärker zu differenzieren als bei noch nicht oder nur wenig bebauten Bereichen. Jedenfalls außerhalb von bereits bebauten Bereichen kann von der Gemeinde nicht gefordert werden, schon im Flächennutzungsplan mögliche Nutzungskonflikte im Einzelnen zu lösen (vgl. Gaentzsch/Philipp, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 5 RdNr. 24). 2.2.
Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, DVBl 1974, 767 [770]; Urt. v. 01.11.1974 - IV C 38.71 -, BVerwGE 47, 144 [146]). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die von der Antragstellerin als verletzt gerügte Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage,
der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 [105], RdNr. 18). Die Abwägung der Antragsgegnerin ist deshalb fehlerhaft, weil sie den südlich der L 240 gelegenen Teil der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche südwestlich der Ortslage A. zwar in ihre Überlegungen einbezogen, als Alternativstandort für das Industriegebiet aber aus nicht tragfähigen Gründen verworfen hat. Der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung kann ein Abwägungsfehler sein, wenn solche Alternativen naheliegen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351 [352], RdNr. 20 in Juris; Beschl. v. 20.12.1988 - 4 B 211.88 -, NVwZ-RR 1989, 458 ). Dies gilt auch für die Auswahl des Standortes (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974, a.a.O. , S. 772, RdNr. 51 in Juris). Die Pflicht der Gemeinde, mögliche Alternativen in die Planung einzubeziehen, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB deutlich. Danach soll die Gemeinde bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, "soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, ... diese aufzeigen". Die Voraussetzung "in Betracht kommen" soll verdeutlichen, dass das Aufzeigen von Alternativen kein Selbstzweck ist, sondern dazu dienen soll, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur für das Aufzeigen von Alternativen bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch für die planerische Abwägung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Das bedeutet nicht, dass verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden müssten. Es genügt dem Abwägungsgebot, in Betracht kommende Alternativen zu dem Planentwurf oder zu Einzelfestsetzungen auch in Betracht zu ziehen. In welcher Form in Betracht kommende Alternativen in den Abwägungsvorgang einzubeziehen sind, hängt vom Einzelfall ab (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O. ).Die Auswahl bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Standorten erweist sich als fehlerhaft, wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 [146 f.], RdNr. 98; Beschl. v. 16.07.2007 - 4 B 71.06 -, Juris, RdNr. 42). Letzteres ist hier der Fall. a) Im konkreten Fall lag es nahe, die ca. 32,5 ha große Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240, die - ebenso wie die vom streitigen Bebauungsplan erfasste Fläche - derzeit landwirtschaftlich genutzt wird, in die Abwägung einzubeziehen. Auch diese Fläche ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt und grenzt an das (teilweise) bereits bebaute Gewerbegebiet "Thale Nord". Sie beeinträchtigt die Belange der Antragstellerin, die während der Planaufstellung Einwendungen erhoben und den Alternativstandort vorgeschlagen hat, weniger stark in ihren betrieblichen Belangen als die Ausweisung des Industriegebiets an der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Stelle. Der Alternativstandort liegt zudem nicht so dicht an vorhandener Wohnbebauung wie das streitige Gebiet. Die Entfernung der südlichen Grenze dieses Gebiets zur nächsten Wohnbebauung im Süden beträgt ca. 200 m, während das geplante Industriegebiet zum Wohngebiet "Am Sportplatz" nur einen Abstand von wenigern Metern wahrt. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die L 240 habe künftig einen anderen Verlauf, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Änderung des Straßenverlaufs die Ausweisung eines Industriegebiets von vornherein ausschließen soll. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass bereits aufgrund raumordnungsrechtlicher Vorgaben nur der von ihr ausgewählte Standort in Betracht komme, der von der Antragstellerin vorgeschlagene Standort südlich der L 240 hingegen ausscheide. Insbesondere trifft der am 23.05.2009 in Kraft getretene Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz in der Fassung vom 09.03.2009 keine Aussage darüber, wo genau im Gebiet des Ortsteils A. Industrie- und Gewerbeflächen angesiedelt werden sollen. In Abschnitt 4.4.1. (Vorrangstandorte für Industrie und Gewerbe) ist als Ziel der Raumordnung (Z 3) der Ortsteil A. als regional bedeutsamer Standort für Industrie und Gewerbe außerhalb der zentralen Orte festgelegt. In der Begründung des Regionalplans (S. 67) heißt es hierzu, die regional bedeutsamen Standorte für Industrie und Gewerbe außerhalb zentraler Orte seien unter anderem wegen ihrer Flächengröße und dem Vorhandensein großflächiger, entwicklungsfähiger Altstandorte, neuer Standorte mit erfolgversprechenden Ansiedlungsvoraussetzungen und/oder von Gebieten mit Zielkonzeptionen für bestimmte Industrie- und Gewerbenutzungen ausgewiesen. Weiter heißt es (S. 68), aufgrund der Tatsache, dass A. in das Grundzentrum Thale eingemeindet sei und sich der vorhandene Industrie- und Gewerbestandort des Grundzentrums wegen seiner Nähe zum Harz und im Bodetal nur eingeschränkt entwickeln könne, sei der benachbarte Standort A. zu sichern und zu entwickeln. Unabhängig davon, ob in Abschnitt 4.4.1. tatsächlich ein Ziel der Raumordnung formuliert ist, das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG bei raumbedeutsamen Planungen zu beachten ist, oder ob es sich inhaltlich nur um einen Grundsatz der Raumordnung handelt, der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG bei der Abwägungsentscheidung lediglich zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005 - 4 BN 26.05 - ZfBR 2005, 807 , RdNr. 4 in Juris), lässt sich dieser regionalplanerischen Aussage nicht entnehmen, dass einer der beiden im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen bei der Ausweisung eines Industrie- oder Gewerbegebiets Vorrang haben soll. Ein Präferenz für das von der Antragsgegnerin ausgewählte Gebiet lässt sich auch nicht aus Abschnitt 4.2 des Regionalen Entwicklungsplans herleiten, in welchem als Ziele der Raumordnung (Z 17 und Z 18) formuliert ist, dass in zentralen Orten entsprechend ihrer Funktion für den jeweiligen Verflechtungsbereich bei
zuweisendem Bedarf und unter Berücksichtigung bestehender unausgelasteter Standorte Flächen vor allem für Industrie- und Gewerbeansiedlungen sowie für den Wohnungsbau, zum Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur sowie der beruflichen Aus- und Fortbildung und für Wissenschaft und Forschung schwerpunktmäßig bereitzustellen sind, während in den übrigen Orten in der Regel die städtebauliche Entwicklung auf die örtlichen Bedürfnisse auszurichten sind. In Abschnitt 4.2 ist als Ziel der Raumordnung (Z 2) der Begriff des zentralen Orts definiert als der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, wozu auch Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gehören. Sowohl die von der Antragstellerin geplante Ansiedlung von Industriebetrieben nördlich der Ortslage A. als auch eine Ansiedlung auf der Fläche südwestlich der Ortslage A. würden eine Erweiterung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich mit sich bringen. b) Letztlich hat die Antragsgegnerin die Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240 zwar in ihrer Bestandsaufnahme berücksichtigt, diesen Standort
der Begründung des Bebauungsplans (S. 13) aber aus zwei Gründen als nicht geeignet für die Ansiedlung von Industriebetrieben bewertet. Zum einen sei die Fläche wegen eines hohen Grundwasserstandes vernässt; zum anderen habe sie eine vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt festgestellte große archäologische Bedeutung. Die über das Gebiet vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen diese Bewertungen indes nicht.
der Darstellung im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. in einem Bereich, der dort mit "Gesamtanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen" bezeichnet ist. Dieser Bereich erstreckt sich
dieser Darstellung zwar auch über die L 240 hinweg weiter
Südosten; er umfasst aber nur einen verhältnismäßig kleinen Teil der südlich der L 240 im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche. Die Bewertung, dass die gesamte gewerbliche Fläche aus Gründen des archäologischen Denkmalschutzes wegen der Betroffenheit einer verhältnismäßig kleinen Teilfläche im Norden für eine industrielle Bebauung ungeeignet sei, lässt sich insbesondere auch deshalb nicht
vollziehen, weil sich auch in dem von der Antragsgegnerin beplanten Gebiet
den Darstellungen im Flächennutzungsplan und im angegriffenen Bebauungsplan ein großer Bereich mit unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlagen befindet, und zwar nicht am Rand, sondern in der Mitte des Plangebiets. In der Begründung des Bebauungsplans (S. 34) wird zu den Belangen des Denkmalschutzes u.a. ausgeführt, dass in dem Plangebiet ein archäologisches Flächendenkmal (Siedlungen der Jungsteinzeit, Bronzezeit und Eisenzeit sowie aus dem Früh- und Hochmittelalter) liege. cc) Die in der Abwägungstabelle (Nr. 34.8) weiter angestellte Erwägung, dass es sich bei der Fläche südlich der L 240 um ein Gewerbegebiet und nicht um ein Industriegebiet handele, genügt ebenfalls nicht, um diesen Bereich als Alternativstandort ausschließen zu können. Im Flächennutzungsplan sind - wie bereits ausgeführt - lediglich gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 1 BauNVO gewerbliche Bauflächen dargestellt; eine Darstellung von Baugebieten
GB und § 1 Abs. 2 BauNVO erfolgte gerade nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Ausweisung eines Industriegebiets im Anschluss an das vorhandene Gewerbegebiet "Thale Nord" nördlich der L 240 ausgeschlossen sein könnte.
den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O. , RdNr. 22, m.w.N.). Im konkreten Fall besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin anders geplant hätte, wenn sie die von ihr angeführte "Vernässung" des Alternativstandorts näher geprüft und nicht nur - wie es sich herausgestellt hat - aufgrund eines Baugrundgutachtens für zwei in der Nähe liegende Grundstücke vermutet und darüber hinaus in Rechnung gestellt hätte, dass nur für einen verhältnismäßig kleinen, nicht zentral gelegenen Teil der Fläche südlich der L 240 hinreichende Erkenntnisse für das Vorkommen archäologischer Kulturdenkmale vorliegen. 2.
Abwägungsgesichtspunkten abzuwickelnden Prüfung eventueller Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG im Hinblick auf die städtebauliche Rechtfertigung
GB und können diese nicht ersetzen (OVG NW, Urt. v. 12.02.2009 - 7 D 19/08 .NE -, Juris, RdNr. 131). Unterhalb der Ebene strikter Beachtenspflichten - wie den artenschutzrechtlichen Verboten - gibt es für die Bauleitplanung eine Ebene "weicher" Berücksichtigungspflichten (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 1 RdNr. 67a). Bei der Bauleitplanung geht es darum, Auswirkungen der baulichen und sonstigen Nutzungen, die zugelassen werden sollen, auch mit Blick auf die biologische Vielfalt zu prüfen, die sich aufgrund und wegen der konkreten Gegebenheiten in der Örtlichkeit
gegenwärtigem Wissensstand, allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie
Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans voraussehen lassen (Gaentzsch, a.a.O.). Auch setzt die Prüfung, ob von einem Planvorhaben ggf. geschützte Tierarten betroffen sind, die etwa den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG unterliegen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die planende Gemeinde allerdings nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen - etwa durch spezielle Begehungen - sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den "wahren" Bestand nie vollständig abbilden können. Schließlich ist der - auch europarechtlich verankerte - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Dieser Grundsatz würde verfehlt, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 12.02.2009, a.a.O. , RdNr 133, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung [BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 [291 f.], RdNr. 57]; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 - 4 C 694/10 .N -, Juris, RdNr. 38). Die zur straßenrechtlichen Planfeststellung aufgestellte Forderung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.07.2008, a.a.O. , RdNr. 60), dass auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden könne, lässt sich nicht uneingeschränkt auf eine Bebauungsplanung übertragen. Sie ist auf die Planung von umfangreichen Straßenbauvorhaben zugeschnitten, die weiträumig natürliche Freiräume mit einem breiten und intensiven Artenspektrum durchschneiden, während bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Wesentlichen nur punktuell Bereiche überplant werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 12.02.2009, a.a.O. , RdNr. 135). Hinzu kommt, dass der (straßenrechtlichen) Planfeststellung kein weiteres behördliches Zulassungsverfahren folgt, bei dem das Vorkommen einer geschützten Art geprüft und entsprechende Kompensationsmaßnahmen angeordnet werden können. Den Umstand, dass im Artenschutzbeitrag vom 17.09.2009 das Vorkommen des Feldhamsters als "potenziell möglich" betrachtet wurde, hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen. Auf die Einwendungen des BUND hat sie diesen artenschutzrechtlichen Belang in der voraussichtlich nicht zu beanstandenden Weise abgewogen, dass eine Kontrolle des Feldhamsters erst im Jahr des Baubeginns sinnvoll sei, weil sein Vorkommen von den angebauten Kulturen abhängig sei, und bei Feststellung entsprechender Vorkommen die Tiere fachgerecht umgesiedelt würden. Vor dem Hintergrund, dass im Laufe eines Jahres eine räumliche Veränderung der Siedlungsdichte festgestellt werden kann, die abhängig ist von der Fruchtfolge bzw. den Bewirtschaftungsmaßnahmen (vgl. http://www.feldhamster.de/biologie), dürfte die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen sein, bereits bei der Planaufstellung eine genaue Bestandsaufnahme vorzunehmen. 2.4.2. Ein Abwägungsmangel dürfte auch nicht in Bezug auf die Schmutz- und Regenwasserableitung aus dem Plangebiet vorliegen. Da Bauleitpläne eine
haltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten sollen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) und bei ihrer Aufstellung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 BauGB), gehört die Abwasserbeseitigung zu den Belangen, die
Lage der Dinge regelmäßig in die
GB gebotene Abwägung einzustellen sind. Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen,
der das im Plangebiet anfallende Abwasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Ob und ggf. welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Abwassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topografischen Gegebenheiten ab. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die
dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden. Ein spezieller Festsetzungsbedarf wird in aller Regel nicht bestehen, wenn die vorhandene Regenwasserkanalisation so dimensioniert ist, dass sie das aus dem Plangebiet ablaufende Regenwasser gefahrlos abführen kann. Reicht die Kapazität des Kanalsystems hierzu nicht aus, kann eine ausreichende Erschließung gesichert sein, wenn die Gemeinde als Trägerin der Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 BauGB) vor Erlass der Satzung den Beschluss fasst, das Kanalsystem in dem erforderlichen Umfang auszubauen, oder die sonstigen zuständigen Erschließungsträger erklärt haben, dass sie die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig durchführen werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O. , S. 149 f., RdNrn. 13 ff.). Im konkreten Fall hat die Antragsgegnerin ein Konzept entwickelt, wie das im Plangebiet künftig anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser abgeleitet werden soll.
der Begründung des Bebauungsplans (S. 31) sieht das Erschließungskonzept für das Industriegebiet vor, das Schmutz- und Niederschlagswasser im Trennsystem aus dem geplanten Industriegebiet östlich der Ortslage A. in Richtung Teichkläranlagen/Jordangraben zu leiten, so dass für die Ortslage A. keine weitere Gewässerbelastung aus dem geplanten Vorhaben entstehen. Perspektivisch werde
Stilllegung der Teichkläranlage voraussichtlich bis zum 31.12.2011 ein Teil der Teiche als Regenwasserrückhaltebecken dienen. Das Schmutzwasser werde dann über ein Schmutzwasserpumpwerk zur Kläranlage Quedlinburg gepumpt. Die erforderliche Überprüfung der Schmutzwasseranlage bis zur Kläranlage Quedlinburg sei beauftragt, aber derzeitig noch nicht abgeschlossen. Um feststellen zu können, ob der Wasseranfall des zu planenden Industriegebiets in die Gesamtplanung des Abwasserbeseitigungskonzepts des Zweckverbands O. integriert werden könne, müsse der gesamte betreffende Kanalabschnitt von der Teichkläranlage über die Druckleitung Weddersleben und weiter durch das Ortsnetz Quedlinburg bis zur Kläranlage Quedlinburg überrechnet werden, ob die Leistungsdimensionierung ausreichend sei. Eine geringe Fläche im südwestlichen Teil des Industriegebiets werde topografisch bedingt in Richtung L 240 entwässert. Die Verlegung der Schmutzwasserleitung erfolge hier ebenfalls im Trennsystem. Schmutzwasser solle dann auf den Mischwasserkanal der L 240 (DN 300) aufgebunden werden. Regenwasser solle in das westliche Grabensystem der L 240 abgeleitet werden. Die untere Wasserbehörde des Landkreises Harz hat in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2010 gegen dieses Erschließungskonzept bei Beachtung dreier Hinweise keine Bedenken erhoben. Der Zweckverband O., dem die Antragsgegnerin angehört, wies in seiner Stellungnahme vom 25.05.2010 lediglich darauf hin, dass in dem Industriegebiet eine umfangreiche Erschließung für die Wasserver- und Abwasserentsorgung durch den Erschließungsträger notwendig sei und eine Erschließungsvereinbarung zwischen ihm und der Antragsgegnerin, in der alle notwendigen technischen, finanziellen und vertragsrechtlichen Bedingungen geregelt seien, vor Bauausführung abgeschlossen werden müssten. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die
dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden. Dem dürfte nicht entgegenstehen, dass die geplante Trasse das südöstlich des Plangebiets liegende Flurstück 31 der Flur A quert und die Grundstückseigentümerin und Verpächterin der Antragstellerin nicht bereit ist, der Antragsgegnerin ein Leitungsrecht für einen ausreichend dimensionierten Abwasserkanal einzuräumen. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung
vollziehbar erläutert, dass der Trassenverlauf über dieses Grundstück zwar der kürzeste und kostengünstigste sei, um das von ihr beabsichtigte Entwässerungskonzept zu verwirklichen, für den Fall, dass das erforderliche Leitungsrecht nicht vorliege, aber auch ein anderer - wenn auch aufwändigerer - Trassenverlauf in Betracht komme. 2.4.3. Nicht
vollziehbar ist der Einwand der Antragstellerin, die Löschwasserproblematik sei nicht geregelt, weil die Erklärung, dass östlich der Planstraße "B" ein Löschwasserteich geplant sei, den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Nicht nur der Begründung des Bebauungsplans (S. 32), sondern auch der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan lässt sich entnehmen, dass u. a. an der Planstraße "B" ein Löschwasserteich angelegt werden soll. Nicht durchschlagend dürfte ferner der Einwand der Antragstellerin sein, die Antragsgegnerin sei aus rechtlichen Gründen gehindert, dort einen Löschwasserteich sowie eine Trafostation zu bauen, weil ihr mit Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 16.03.2012 untersagt worden sei, das Flurstück 465/18 der Flur A zu betreten, zu bewirtschaften oder Dritte zur Betretung oder Durchführung von Bauarbeiten zu beauftragen. In einem späteren Urteil vom 26.04.2012 hat das Amtsgericht Wernigerode festgestellt, dass zwischen den Beteiligten ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis u. a. über das Flurstück 465/18 der Flur A nicht bestehe, und die Antragstellerin verurteilt, das Flurstück zu räumen und an die Antragsgegnerin herauszugeben. 2.4.4. Fehlerhaft dürfte die Abwägung auch nicht im Hinblick auf den in § 50 Satz 1 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz sein.
dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Der Trennungsgrundsatz
SchG stellt kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist nicht nur dann abwägungsfehlerfrei, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht "zwingend" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Vom Trennungsgrundsatz sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, NVwZ 2012, 561, RdNr. 29 in Juris, m.w.N). Die Bauleitplanung dient der städtebaulichen Ordnung und ist regelmäßig verfehlt, wenn sie - unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG - dem Wohnen dienende Gebiete anderen Grundstücken so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 23.01.2002 - 4 BN 3.02 -, BauR 2002, 730 [731], RdNr. 6 in Juris). Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung; anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage darf die Gemeinde deshalb nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie etwa in einen durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und damit aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 -, BRS 70 Nr. 15, RdNr. 5 in Juris). Ungeachtet dessen, dass das Trennungsgebot Ausnahmen zulässt, ist eine Gemeinde bei der Planung eines neu anzulegenden, der Wohnbebauung benachbarten Gewerbe- und Industriegebiets nicht von der Pflicht entbunden, die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in ihre Abwägung einzustellen; besteht eine derartige unverträgliche Nutzung, so muss die Gemeinde durch planerische Festsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit vermeiden, wozu beispielsweise auch planerische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gehören können (BVerwG, Beschl. v. 07.07.2004 - 4 BN 16.04 -, ZfBR 2005, 71 , RdNr. 7 in Juris). Die Gemeinde hat als Ortsgesetzgeber ihre Festsetzungsmöglichkeiten zu nutzen, um im Rahmen sachgerechter Abwägung vor solchen Einwirkungen zu schützen, sie tunlichst zu vermeiden oder jedenfalls zu vermindern; das gilt erst recht, wenn die Gemeinde durch ihre eigene Planung derartige Störungen in rechtlich zulässiger Weise ermöglichen will; in diesem Falle hat sie durch planerische Maßnahmen - soweit wie möglich - dafür zu sorgen, dass entstehende schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG nicht hervorgerufen werden können (BVerwG, Beschl. v. 0.7.07.2004, a.a.O. ). Gemessen daran dürfte die Planung der Antragsgegnerin jedenfalls dann nicht zu beanstanden sein, wenn eine Industrieansiedlung in der geplanten Größenordnung an anderer Stelle im Gemeindegebiet mit einer geringeren Beeinträchtigung schutzbedürftiger Nutzungen, insbesondere auf der Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240, letztlich nicht in Betracht kommen sollte. a) Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass sie mit der Ausweisung eines Industriegebiets am vorgesehenen Standort einen Konflikt mit dem nahegelegenen (faktischen) Wohngebiet "Am Sportplatz" begründet. Sie hat diese Konfliktlage in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen und als Ergebnis der Abwägung Maßnahmen getroffen, die schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG in Form von Lärmimmissionen vermeiden sollen. Sie hat im Bebauungsplan einen 5 m hohen Lärmschutzwall bzw. eine Lärmschutzwand und
den einzelnen Baufeldern differenzierte flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt. Solche Maßnahmen sind grundsätzlich geeignet, den künftigen Konflikt aufzulösen. Lärmschutzwälle und -wände sind Anlagen zur Vermeidung oder Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen
GB, die
der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierfür in Frage kommen. Der flächenbezogene Schallleistungspegel, der die von einem Flächenelement emittierte Schallleistung steuert, indem er dieser (Betriebs-)Fläche ein Kontingent an den zulässigen Gesamtimmissionen für das Schutzobjekt zuweist, gehört zwar nicht dazu. Er kann aber auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden. Danach können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Flächenbezogene Schallleistungspegel dürfen zur Gliederung von Baugebieten festgesetzt werden, weil zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen,
denen ein Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert werden kann, auch ihr Emissionsverhalten gehört (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.08 -, UPR 1991, 151; Beschl. v. 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, BauR 1998, 744 , RdNr. 3 in Juris, m.w.N). Zu einer Reduzierung der Lärmbelastungen für das Wohngebiet trägt ferner bei, dass die innere Erschließung des Plangebiets nicht über den Abschnitt des früheren Plattenwegs, der unmittelbar am Wohngebiet vorbeiführt, erfolgt, sondern über die Planstraße "A" an der Einmündung in die Kreisstraße K 2356, die Planstraße "B" im Osten des Plangebiets und die Planstraße "C" im Norden des Plangebiets, die im Nordwesten in die L 240 einmündet. Die Planstraße "D", die anstelle des bisher vorhandenen Plattenwegs angelegt werden soll, und im Südosten des Plangebiets von den Planstraßen "A" und "C" abzweigt, ist als Stichstraße vorgesehen, die an einem Wendehammer bzw. einer Wendeschleife mit einer Lärmschutzwand endet. Vom Wendehammer bis zur L 240 soll nur eine schmale Straße an der Wohnsiedlung vorbeiführen. Diese Maßnahmen dürften genügen, um den durch die Planung geschaffenen Konflikt mit der nahe gelegenen Wohnbebauung in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm so weit wie möglich aufzulösen. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bemessung des Lärmschutzwalls und der flächenbezogenen Schallleistungspegel auf die schalltechnische Begutachtung der Fa. (...) GmbH vom März 2010 und April/Juli 2009 gestützt. Die Gutachter sind zwar - wohl zu Unrecht - von einer Mischgebietsnutzung an allen 7 Immissionsnachweisorten sowie von - gegenüber einem Gutachten vom April/Juni 2009 - reduzierten Zielwerten für den Siedlungsbereich "Am Sportplatz" von tags 58 dB (A) und
ts 43 dB (A) ausgegangen. Bei der Siedlung "Am Sportplatz" dürfte es sich jedoch um ein (faktisches) allgemeines, ggf. sogar reines Wohngebiet handeln. Im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Auch das Luftbild von google-earth lässt erkennen, das sich auf den Flächen, die umgrenzt werden von der Westerhäuser Straße, Quedlinburger Straße, der Straße "Am Neuen Sportplatz" und dem bisherigen Plattenweg, Wohnhäuser befinden. Die wohl fehlerhafte Charakterisierung des Gebietscharakters dürfte die auf das Gutachten gestützte Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin aber nicht fehlerhaft machen; denn sie selbst ist bei dieser Entscheidung - a
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.