seinen Angaben mit dem Schiff in die Bundesrepublik Deutschland und stellte hier einen Asylantrag. Zur Begründung berief er sich insbesondere auf Folgendes: Er habe in Pakistan Probleme gehabt, weil er mit Christen in die Kirche gegangen sei und Christ habe werden wollen. Weiter legte er Informationsmaterial und eine Bescheinigung der G. vom 11.05.2013 und eine Bescheinigung von X. vom 07.05.2013 vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 20.06.2013 den Asylantrag und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote
G nicht vorliegen, und drohte die Abschiebung an. Am 28.06.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich zusätzlich auf Folgendes: Er sei zwischenzeitlich getauft worden. Weiter hat er insbesondere noch eine Taufkarte vom 02.06.2013, eine Mitgliedskarte von B., weiteres Informationsmaterial der G. und einen Ausdruck des Immigration and Refugee Board of Canada (Zugriff am 20.09.2013) vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zusätzlich Folgendes vorgetragen: Auf die Frage, welche Gründe es für ihn gegeben habe, zum Christentum überzutreten und sich taufen zu lassen, hat er gesagt: Jesus sei wegen unserer Sünden vom Kreuz gestiegen. Die Muslime hätten kein Opfer gegeben. Er habe die christliche Religion kennengelernt und wisse jetzt alles. Gott habe sich für uns geopfert. Er selbst sei nicht Christ geworden, weil er sich davon Vorteile versprochen habe. Auf Frage, welche konkreten Gründe er gehabt habe,
Deutschland zu kommen, hat er gesagt: In Pakistan sei er drei- bis viermal in der Kirche gewesen. Die Familie habe das nicht gerne gesehen, auch seine
barn nicht. Seine christlichen Freunde hätten gemeint, er solle lieber in ein christliches Land gehen. Sein christlicher Freund habe einen Schlepper gekannt. Er - der Kläger - habe 800 Rupien an den Schlepper bezahlt. Dann hat er es dahin korrigiert, das Geld sei erst bezahlt worden,
dem es ihm gelungen sei,
Deutschland zu kommen. Er habe mit dem Freund Kricket gespielt. Sie seien gemeinsam in die Kirche gegangen. Es habe sich um sein - des Klägers - Spargeld gehandelt. Auf Fragen und Vorhalte seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger weiter angegeben: In Pakistan hätten sie ihm gesagt, er sei jetzt Nicht-Gläubiger. Er sei geschlagen und sogar bedroht worden. Sie hätten gesagt, es sei besser, ihn zu töten. Geschlagen worden sei er im achten bzw. neunten Monat 2012. Er sei unterwegs zum Gottesdienst gewesen. Sie hätten ihn angehalten und gesagt, sie würden ihn schlagen, ihm Fußtritte geben und ihn umbringen. Es sei einmal vorgekommen, dass er geschlagen worden sei. Deswegen sei er dreimal genäht worden. Er sei zu einem Arzt gegangen, einem Dr. N. in seiner Ortschaft. Seine ganze Familie sei gegen ihn. Er habe keine Verbindung mehr mit der Familie. In Bezug auf die Taufe hat er angegeben: Dr. S. habe ihn unterrichtet. Er komme einmal in der Woche am Donnerstagnachmittag. X. sei eine Kirche; es gäbe um 18:00 Uhr dort Gottesdienst. Dann tränken sie Tee. Samstags um 11:00 Uhr gebe es einen gemeinsamen Gottesdienst mit allen Personen. Weiter hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, der Kläger könne als Moslem in Pakistan mit der christlichen Gemeinde in Berührung kommen. Die Kontakte seien über einen Freund hergestellt worden. Er sei vom christlichen Glauben fasziniert gewesen,
dem er drei- bis viermal in der Kirche gewesen sei. Er habe dann Probleme mit der Familie bekommen. Aus seiner Sicht sei die Situation für ihn in Pakistan gefährlich. Es habe bei ihm schon in Pakistan eine Festlegung auf das Christentum gegeben. Ein Verzicht auf die Religionsausübung sei nicht Gegenstand von Überlegungen gewesen. Er gehöre zur G. in H. und wolle den Glauben mit allen teilen. Er wollte den Glauben auch in Pakistan weiterleben. Die Abwendung vom muslimischen Glauben sei aus der Sicht der Hitzköpfe verwerflich. Es stelle sich die Frage, ob der Staat hinreichende Schritte unternehme, den Kläger ggf. zu schützen. Aus staatlichen Verfolgungsmaßnahmen könne man schließen, dass der Staat nicht Garant für den Schutz sein könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen,weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot
G vorliegt,und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.06.2013 in Nr. 2 - 4 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 15.01.2014 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Gründe Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Für die Beurteilung ist maßgebend der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Es besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
VfG wird einem Ausländer, der Flüchtling
VfG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist
VfG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( BGBl. 1953 II S. 559 , 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1), außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
VfG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylVfG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( BGBl. 1952 II S. 685 , 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
VfG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
VfG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann
VfG ausgehen von
der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für seine Verfolgungsfurcht als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 05.04.2001 - A 12 S 198/00 -), oder auch, wenn der Verdacht besteht, es seien ohne hinreichenden Anlass Dokumente oder anderes beiseite geschafft worden, die möglicherweise Ansatzpunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit enthielten (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.06.1988, BVerwGE 79, 347 , und 16.04.1985, BVerwGE 71, 180 ). Letztlich kann über die Glaubwürdigkeit eines Flüchtlings und über die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nur im Wege einer umfassenden Würdigung seiner Schilderungen sowie des gesamten Eindruckes von seiner Persönlichkeit entschieden werden (vgl. BVerwGE 71, 180 , a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.1988 - A 13 S 767/88 -).
diesen Maßstäben hat der Kläger das Gericht nicht davon überzeugen können, dass er das von ihm geschilderte Schicksal tatsächlich erlitten hat. Denn der Vortrag enthält wesentliche Ungereimtheiten und widerspricht zum Teil erheblich der allgemeinen Lebenserfahrung. So waren schon die Angaben des Klägers, warum er sich dem Christentum zuwandte und schließlich taufen ließ, ausgesprochen vage. Bei der Anhörung gab er hierzu nur an, in der Kricketmannschaft seien auch Christen gewesen. Mit ihnen sei er zusammen in die Kirche gegangen. Man habe ihm gesagt, Jesus Christus habe den Leuten die Augen gegeben, er habe die Verstorbenen wieder lebendig gemacht. Daraufhin sei sein Glaube an die christliche Religion sehr stark gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat er hierzu auch nicht viel mehr gesagt: Auf die Frage, welche Gründe es für ihn gegeben habe, zum Christentum überzutreten und sich taufen zu lassen, hat er gesagt: Jesus sei wegen unserer Sünden vom Kreuz gestiegen. Die Muslime hätten kein Opfer gegeben. Er habe die christliche Religion kennengelernt und wisse jetzt alles. Gott habe sich für uns geopfert. Er selbst sei nicht Christ geworden, weil er sich davon Vorteile versprochen habe. Auffallend war dabei, dass er bei der Anhörung und auch in der mündlichen Verhandlung zuerst angab, in Pakistan sei er drei- bis viermal in die Kirche gegangen, im weiteren Verlauf der Anhörung sagte er dann, er sei fünf Mal in der Kirche gewesen. Bei einer so geringen Anzahl von Kirchenbesuchen ist davon auszugehen, dass man sich an diese Anzahl besser erinnert, zumal wenn sie zu einem so wesentlichen Schritt führt, wie den Übertritt zu einer anderen Religion. Nicht verständlich sind die Angaben des Klägers zu dem Arzt, zu dem er
seinen Angaben ging,
dem er geschlagen worden war. Hierzu gab er bei der Anhörung an, er habe Dr. S. geheißen, mehr wisse er nicht; er glaube, er sei in der Ravi Road in Lahore. In der mündlichen Verhandlung hat er dagegen gesagt, es habe sich um einen Dr. N. in seiner Ortschaft gehandelt. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass der Kläger trotz der Bedeutung seines Schritts weder wusste, wann er anfing, in Pakistan in die christliche Kirche zu gehen, noch wann der Vorfall war, bei dem er geschlagen wurde. Die Angaben bei der Anhörung hierzu waren äußerst vage, nämlich "irgendwann im Jahr 2011" bzw. "das war 2011". Wenn sich ein so bedeutsames Ereignis tatsächlich abgespielt hätte, hätte der Kläger in der Lage sein müssen, dies zeitlich erheblich konkreter einzuordnen. Weiter widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand
wenigen Kirchenbesuchen, auch wenn er einmal geschlagen wurde, von seinen christlichen Freunden den Rat erhält, sofort in ein christliches Land zu gehen, und dies auch sofort tut. Immerhin sind 1,6 % der pakistanischen Bevölkerung Christen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.11.2012). Auch ging es dem Kläger wirtschaftlich gut. Bei der Anhörung gab er insoweit an, er habe gut gearbeitet und habe das Geld gespart, dass er für die Ausreise ausgegeben habe. Es ist weiter nicht festzustellen, dass für den Kläger allein wegen seiner Zugehörigkeit zu den Christen in Pakistan eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei setzt der Wahrscheinlichkeitsmaßstab voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechende Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dabei sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder ausgesetzt zu werden droht, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL gelten können. Dabei kann die Schwere von Eingriffshandlungen auf ihrer Art oder Wiederholung (Art. 9 Abs. 1
einem Streit am 05.03.2013 die Häuser von Christen vom Mob geplündert und verbrannt worden waren. Schmuck und andere Wertsachen wurden gestohlen. Die Polizei hatte insoweit nicht ausreichend Sicherheit geboten. Allerdings gab es daraufhin Protestdemonstrationen von Christen gegen die Regierung. Weitere ähnliche Vorfälle, alle in Punjab, fanden 1997 und 2009 statt. Ein weiterer ähnlicher Vorfall ereignete sich auch im Jahr 2012 in den urbanen Slums von Islamabad. Auch bei diesen Vorfällen versagte die Polizei. Daneben gibt es immer wieder kleinere Gewaltakte gegen Einrichtungen und Glaubensstätten der Minderheiten, auch der Christen. Christen waren dabei in Einzelfällen Ziele terroristischer Attacken durch extremistische religiöse Gruppen. Insgesamt besteht die Freiheit, die christlichen Symbole zu zeigen; es besteht dann aber auch die Gefahr, die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Auch sind viele Armeeoffiziere ebenso wie Staatsbedienstete Christen. Über Verfolgungen wird auch im Weltverfolgungsindex 2014 von Open Doors für den Zeitraum 01.11.2012 bis 31.10.2013 berichtet. Darin wird dargelegt, die Christen stünden weiterhin unter enormem Druck von Seiten der Regierung und gesellschaftlicher Gruppen. Die stärkste Triebkraft für die Verfolgung der Christen sei der "islamische Extremismus" und in geringerem Maße auch die "systematische Korruption". Daraus lässt sich insgesamt keine hinreichende Verfolgungsdichte für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Christen in Pakistan herleiten. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr
Pakistan deshalb darüber hinausgehend Gefahr droht, weil er die Religion gewechselt hat und sich dort als Christ betätigen will, sind nicht ersichtlich. Insbesondere schränkt die pakistanische Rechtsordnung nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. So gibt es in Pakistan keine strafrechtlichen Bestimmungen gegen die Apostasie (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.11.2012). Auch aus den anderen verwerteten Quellen lässt sich hierfür nichts entnehmen. Zwar besteht immer die Gefahr, dass eine Anzeige und dann eine Anklage wegen Blasphemie erfolgt. Dies ist aber unabhängig davon, welcher Religion jemand angehört. Von Januar 2011 bis Mai 2012 waren davon neben anderen Religionsangehörigen 16 Christen betroffen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.11.2012). Solche Anzeigen bzw. Anklagen können vielmehr aus jedem Grund erfolgen, z. B. wegen Verfolgung privater Interessen, und können so jeden Pakistani treffen. Diese Ausführungen gelten insgesamt entsprechend für die vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Ansprüche. Auch insoweit ist nicht feststellbar, dass ihm Gefahren im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylVfG oder § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG drohen. Schließlich ergeben sich auch aus der Bescheinigung der S.-Kliniken H. vom 27.03.2014 keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen vorliegen. Die Androhung der Abschiebung ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylVfG sind gegeben. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht nicht; ein Aufenthaltstitel liegt nicht vor. Die Abschiebungsandrohung ist auch insoweit rechtmäßig, als nicht Pakistan als Staat bezeichnet ist, in den nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Abschiebungsverbote
G stehen einer Abschiebung dorthin nicht entgegen. Insoweit wird auf die Ausführungen oben verwiesen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.