(2010)Umsätze im Einzelhandel in Höhe von € 57,16 Mio., im Versandhandel in Höhe von € 88,93 Mio. und im Großhandel in Höhe von € 41 Mio erzielte. Im Jahr 2009 waren die Umsätze noch um 14 % höher. Gesamtumsätze in dieser Größenordnung sprechen für einen erheblichen Bekanntheitsgrad.
- cc)Zusätzlich spricht für die Bekanntheit der Klagemarke für Einzelhandelsdienstleistungen, dass die Beklagte - unstreitig und allgemein bekannt - seit Jahren in der gesamten Bundesrepublik Erotikshops unter dem Namen „X“ betreibt. Zwischen den Parteien war daher in erster Instanz unstreitig, dass das Unternehmenskennzeichen der Klägerin bekannt ist (Bl. 575 d.A.). Mit ihrem erstmaligen und pauschalen Bestreiten im Schriftsatz vom 28.3.2014 ist die Beklagte nach § 531 II Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens lässt sich nicht von Klagemarke trennen, soweit sie für Einzelhandelsdienstleistungen im Erotikbereich eingetragen ist. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass Dienstleistungen häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden, weil bei ihnen typischerweise eine körperliche Verbindung zwischen Marke und Produkt nicht möglich ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 270Rn. 17 -ATOZ III; GRUR 2008, 616Rn. 17 - AKZENTA). Das Publikum differenziert in der Erinnerung nicht nach der Art der Kennzeichen (Unternehmenskennzeichen oder Dienstleistungsmarke). Besonders der Einzelhandelsdienstleistungsmarke kommt deshalb regelmäßig die Bekanntheit eines gleichnamigen Unternehmenskennzeichens zugute (BGH, Urt. v. 31.10.2013 - I ZR 49/12 - Rn. 22 - OTTO CAP). So liegt es auch im Streitfall.
- dd)Die Bekanntheit ist auch in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets gegeben. Hierfür reicht jedenfalls das Territorium eines größeren Mitgliedstaates aus (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2009, C-301/07 , Rn. 30 - Pago). Die Klagemarke ist in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, mithin einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets bekannt. Ob die Bekanntheit auch in anderen Mitgliedsländern besteht, bedarf keiner Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt der Bekanntheitsschutz einer Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV nur in dem Gebiet der Europäischen Union in Betracht, in dem die Gemeinschaftsmarke die Voraussetzungen der Bekanntheit erfüllt (BGH, Urt. v. 11.4.2013 - I ZR 214/11 , Rn. 67 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion, juris). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass sie nur ein Verbot für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anstrebt und den Klageantrag entsprechend umgestellt.
- ee)Die Bekanntheit bestand auch noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dies ist für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch erforderlich. Die Beklagte hat unter Hinweis auf Presseberichte und eine Untersuchung der „Z“ dargelegt, der Markenwert sei in den letzten Jahren erheblich gesunken. Auch verwende die Beklagte seit Sommer 2013 nur noch ein Wort-Bildzeichen „X“ (Anlage B13). Dies sagt jedoch nichts über die Bekanntheit der Klagemarke aus. Es kann nicht angenommen werden, dass die Klagemarke bei den Verbrauchern binnen weniger Jahre in Vergessenheit geraten ist. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch darauf, die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei durch vielfache Drittnutzungen beeinträchtigt. Gebe man die Marke als Suchwort in eine Suchmaschine ein, erhalte man viele Alternativangebote. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft einer Marke durch Drittzeichen stellt einen Ausnahmetatbestand dar und erfordert eine ins Einzelne gehende Darlegung des Umfangs der Tätigkeit der Drittfirmen ( BGH GRUR 2009, 685 Tz. 25 - ahd.de). Daran fehlt es.
- b)Eine Benutzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. c GMV ist gegeben. Eine Verwendung als Herkunftshinweis ist zur Verwirklichung dieses Verletzungstatbestandes nicht erforderlich. Es reicht aus, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen wegen der hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 , 60 Tz. 39 - Adidas/Fitnessworld; BGH, GRUR 2005, 583 , 584 - Lila Postkarte). Dies ist aufgrund der Verwendung eines identischen Zeichens für identische Waren ohne weiteres gegeben. Eine Beeinträchtigung von Markenfunktionen ist bei Erfüllung der qualifizierten Voraussetzungen des Tatbestands des Art. 9 Abs. 1 lit. c GMV ohne weiteres anzunehmen. Insbesondere ist bei diesem Tatbestand die Berührung der Werbefunktion dergestalt, dass der Markeninhaber mit anderen Verwendern des Schlüsselworts in Konkurrenz um die vordere Position der Werbeanzeige treten muss (vgl. BGH GRUR 2011, 828 Rn. 30 - Bananabay II), auch rechtlich relevant.
- c)Eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marke (sog. Trittbrettfahrerei) ist gegeben. Hierfür spricht es bereits, wenn der Werbende durch die Wahl eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens als Schlüsselwort darauf abzielt, dass die Internetnutzer, die dieses Wort als Suchbegriff eingeben, nicht nur auf die vom Inhaber dieser Marke herrührenden angezeigten Links klicken, sondern auch auf den Werbelink des Werbenden. Außerdem wird eine bekannte Marke besonders häufig von Internetnutzern als Suchwort eingegeben, um Informationen oder Angebote über Waren oder Dienstleistungen dieser Marke zu finden (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 84 ff. - Interflora; BGH, Urt. v. 20.2.2013 - I ZR 172/11 , Rn. 22 - X). So liegt es im Streitfall. Die Parteien bieten unstreitig in ihren Online-Shops identische bzw. weitgehend ähnliche Produkte an.
- d)Die Ausnutzung ist im Streitfall auch als unlauter anzusehen.
- aa)Die Wahl einer bekannten Marke als Keyword ist als unlauter anzusehen, wenn sich der Werbende damit in den Bereich der Sogwirkung einer bekannten Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, sofern kein „rechtfertigender Grund“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV vorliegt (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 89 - Interflora). Nach der Rechtsprechung des EuGH können hierfür insbesondere folgende Umstände sprechen: - Der Werbende bietet Nachahmungen von Waren des Inhabers der bekannten Marke an. - Der Werbende bietet Waren an, die die mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht darstellen. - Der Werbende führt eine Verwässerung oder Verunglimpfung der bekannten Marke herbei. Liegen solche Umstände nicht vor und wird nur eine Werbung gezeigt, mit der eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird, fällt die Keyword-Nutzung der Marke grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen. Sie erfolgt damit nicht „ohne rechtfertigenden Grund“ (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90, 91 - Interflora; BGH, Urt. v. 20.2.2013 - I ZR 172/11 , Rn. 23 - X).
- bb)Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Werbeanzeige Nachahmungen von Waren der Klägerin anbietet. Die streitgegenständliche Anzeige führt auch nicht zu einer Verwässerung oder Verunglimpfung der Klagemarke. Die von der Klägerin angebotenen Einzelhandelsdienstleistungen werden jedoch durch die Anzeige der Beklagten in ein negatives Licht gerückt. Denn durch die Angabe „Ersparnis bis 94% garantiert“ entsteht bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise - den sich für Erotikartikel interessierenden Durchschnittsverbrauchern - der Eindruck, man erhalte bei der Beklagten entweder die gleichen Produkte, mit denen die Klägerin handelt, oder vergleichbare Alternativprodukte zu einem durchweg günstigeren, teilweise extrem viel günstigeren Preis. Zwar nimmt die Beklagte in ihrer Werbung nicht ausdrücklich auf die Artikel der Klägerin Bezug. Sie lässt offen, auf welche Bezugsgröße sich die Ersparnis beziehen soll. Jedoch gelangt der Internetnutzer zu der Anzeige, nachdem er das Suchwort „X“ eingegeben hat. Direkt neben der Anzeige findet er in der Trefferliste Hinweise auf den Online-Shop der Klägerin. Es liegt daher für einen durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher nahe, dass die garantierte Preisersparnis im Verhältnis zu den von der Klägerin gehandelten Waren gemeint ist. Die Werbung geht damit über den bloßen Vorschlag eines Alternativangebots hinaus. Die Einzelhandelsdienstleistung der Klägerin, also die Auswahl und Zusammenstellung ihres Sortiments (vgl. EuGH, GRUR 2005, 764Rn. 34 - Praktiker), wird in ein schlechtes Licht gerückt, weil es als stark überteuert erscheint. Die Beklagte behauptet nicht, dass sie tatsächlich ein durchweg günstigeres Sortiment anbietet. 3. Der vom Landgericht zugesprochene Auskunftsanspruch ergibt sich aus Art. 101 II GMV in Verbindung mit §§ 125b Nr. 2 i.V.m. 14 Abs. 6, 19b MarkenG, § 242 BGB. Soweit sich die Auskunftspflicht auf die unter Verwendung des Schlüsselworts „X“ getätigten Seitenaufrufe erstreckt, sind damit ersichtlich nur Seitenaufrufe gemeint, die sich auf die Werbeanzeige der Anlage K3 beziehen. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus Art. 101 II GMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2 i.V.m. 14 Abs. 6 MarkenG. 4. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf einen Rechtsmissbrauch. Zwar kann den aus einer Marke abgeleiteten Ansprüchen einredeweise entgegengehalten werden, dass Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als unlauter erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 190/05 , Rn. 19). Solche Umstände liegen jedoch nicht vor. Die Beklagte legt dar, die Klägerin gehe gegen andere Wettbewerber, die ebenfalls das Keyword „X“ buchen, nicht vor. Allein die Beklagte sei Ziel der Angriffe der Klägerin. Hierzu verweist sie auf eine Auflistung verschiedener Google-Anzeigen (Anlage B15). Es ist grundsätzlich Sache der Klägerin, wem gegenüber sie ihre Rechte durchsetzt. Sie muss nicht alle Verletzer gleich behandeln. Außerdem ist nicht dargetan, dass die Anzeigen von Drittanbietern ebenfalls die Angabe „Ersparnis bis 94% garantiert“ verwenden. Es kann daher nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit der Anspruchsdurchsetzung gegenüber der Beklagten sachfremde, rechtlich nicht schützenswerte Interesse verfolgt. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 , 269 III, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Klägerin hat 1/4 der Kosten zu tragen, weil sie den Unterlassungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Antrag nicht von vornherein in diesem Sinn auszulegen. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke (Art. 1 II GMV) erstreckt sich das von einem zuständigen Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene Verbot, eine Gemeinschaftsmarke zu verletzen, grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union (EuGH, Urt. v. 12.4.2011 - C-235/09 - WEBSHIPPING). Will der Kläger die territoriale Reichweite des angestrebten Verbots begrenzen, muss er dies im Antrag ausdrücklich kenntlich machen. Der ursprüngliche Unterlassungsantrag enthielt eine solche Einschränkung nicht. Die Teilrücknahme ist mit ¼ angemessen bewertet, da das Hauptinteresse der Klägerin von Anfang an in Deutschland lag. Dies ergibt sich daraus, dass die Bekanntheit der Klagemarke vorrangig für das Gebiet der Bundesrepublik vorgetragen ist und die angegriffene Anzeige (Anlage K3) in deutscher Sprache verfasst ist. 6. Die Revision war nicht erneut zuzulassen, weil die Rechtssache nach dem Revisionsurteil keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern ( § 543 Abs. 2 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/687954.html ( https://oj.is/687954 ) Volltext Druckansicht Zitate 20 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.