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LAG Nürnberg, Urteil vom 27. November 2013 - Az. 8 Sa 218/13

  1. Das Unterbleiben einer Drittschuldnerauskunft führt nicht zur Fiktion, dass fehlendes Einkommen vorhanden ist oder dass bereits anderweitig vorgepfändete Forderungen dem später pfändenden Gläubiger zustünden.
  2. Die vorrangige Pfändung und Überweisung steht bis zu ihrer Aufhebung und entsprechender Kenntnis des Drittschuldners einer nachrangigen Pfändung entgegen. Tenor
  3. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desArbeitsgerichts Nürnberg vom 28.02.2013 - Az. 16 Ca 6059/12 - wirdauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage imWesentlichen darum, ob sich eine Vorpfändung erledigt hat. Die Klägerin hat aufgrund des Versäumnisurteils des LandgerichtsNürnberg-Fürth vom 05.02.2004, Az. 13 O 8777/03, sowie aufgrund desKostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom30.07.2004 gegen den Streitverkündeten eine Forderung, deren Höheim Zeitpunkt der Klageerhebung 14.800,00 EUR überstieg (auf die alsAnlage A1 und A2 zur Klageschrift vom 15.10.2012 eingereichtenKopien, Blatt 4 ff. und 7 ff. der Akte wird Bezug genommen). DerStreitverkündete steht in einem Arbeitsverhältnis zu derBeklagten. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 07.05.2012 erwirktedie Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in dasArbeitseinkommen des Streitverkündeten über eine Gesamtforderungvon 15.104,45 EUR (auf die als Anlage A5 zur Klageschrift vom15.10.2012 beigefügte Kopie wird Bezug genommen). Der Überweisungs-und Pfändungsbeschluss wurde der Beklagten am 09.05.2012zugestellt. Zuvor hatte der Streitverkündete in seinemVermögensverzeichnis vom 07.11.2011 unter anderem die Beklagte alsArbeitgeberin und die monatlichen Nettoeinkünfte aus diesemArbeitsverhältnis mit 980,00 EUR angegeben (Blatt 10 ff. der Akte).Mit Schreiben vom 29.05.2012 und vom 11.06.2012 hatte die von derKlägerin beauftragte Inkassogesellschaft die Beklagte zurDrittschuldnerauskunft aufgefordert (Blatt 22 und 23 der Akte). DieBeklagte reagierte hierauf nicht. Die Klägerin erhob unter dem 15.10.2012 gegen die Beklagte Klageauf Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 1.000,00 EUR und trug imWesentlichen vor, dass sie zwar nicht wisse, ob pfändbaresEinkommen vorhanden sei, mit dem BGH jedoch davon ausgehen dürfe,dass die gepfändete Forderung beim Drittschuldner in vollem Umfangbeigetrieben werden könne, wenn die Drittschuldnerauskunftunterbleibe. Am 07.12.2012 erhielt die Klägerin vomStreitverkündeten Lohnabrechnungen ab Mai 2012 über monatlich1.943,60 EUR brutto, die in der Regel zu einem Nettoeinkommen von1.341,58 EUR führten (Blatt 59 ff. der Akte) und aus denen sich dieAbführung einer Pfändung von jeweils 49,78 EUR in den Monaten Maimit August 2012 ergab. In der letzten mündlichen Verhandlung vordem Arbeitsgericht am 28.02.2013 trugen der Streitverkündete unddie Klägerin übereinstimmend vor, dass eine Vorpfändung zu Gunstendes Finanzamtes in Höhe von 7.500,00 EUR, zugestellt im Juli 2011,vorliege (auf die Feststellung im Tatbestand des Endurteils desArbeitsgerichts Nürnberg vom 28.02.2013, Seite 4, Blatt 74 der Aktewird Bezug genommen). Die Klägerin begehrte zuletzt in der Kammerverhandlung vom28.02.2013 gegen die säumige Beklagte den Erlass einesVersäumnisurteiles über die Verurteilung der Beklagten zur Zahlungvon 1.000,00 EUR, hilfsweise 653,34 EUR sowie zur Erstattung derdurch die Mehrforderung darüber hinaus entstandenen Kosten desRechtsstreits. Wegen des erstinstanzlichen Vortrages sowie der Antragstellungwird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 15.10.2012, 04.12.2012und 25.02.2013 sowie auf die Sitzungsniederschriften und denTatbestand des Ersturteils verwiesen. Das Arbeitsgericht hat durch Endurteil vom 28.02.2013 dieBeklagte verurteilt, „der Klägerin die Kosten diesesProzesses zu ersetzen“ und die Klage im Übrigen mit derBegründung abgewiesen, dass die fehlende Drittschuldnerauskunftzwar die beklagte Drittschuldnerin zum Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO verpflichte, nicht jedoch die Fiktion begründe,dass fehlendes Einkommen vorhanden sei oder bereits anderweitigvorgepfändete Forderungen dem später pfändenden Gläubigerzustünden. Die Vorpfändung zu Gunsten des Finanzamtes sei bestehengeblieben, weil sie nicht aufgehoben und die Aufhebung derbeklagten Drittschuldnerin nicht mitgeteilt worden sei (§ 836 Abs.2 ZPO). Gegen das ihr am 11.04.2013 zugestellte Urteil desArbeitsgerichts Nürnberg vom 28.02.2013 legte die Klägerin mitSchriftsatz vom 17.04.2013, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am25.04.2013 eingegangen, Berufung ein und begründete diesegleichzeitig. Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichenVortrag und dessen Vertiefung im Berufungsverfahren vor, dass derBundesgerichtshof mit Urteilen vom 28.01.1981, 17.04.1984 und04.05.2006 entschieden habe, dass der Gläubiger von derBeitreibbarkeit des gepfändeten Anspruches ausgehen und diesen ohneKostenrisiko einklagen könne, wenn der Drittschuldner die nach § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben unterlasse. Aus den vomStreitverkündeten vorgelegten Abrechnungen ergebe sich, dasslediglich in den Monaten Mai, Juni und Juli 2012 eine Pfändungbeachtet und jeweils 49,78 EUR in Abzug gebracht worden waren. Zwartreffe es zu, dass der Streitverkündete eine Pfändungs- undÜberweisungsverfügung des Finanzamtes aus Juli 2011 über einenBetrag von 7.500,00 EUR vorgelegt habe. Jedoch sei ausdrücklich zubestreiten, dass diese Pfändung von der Beklagten nach dem MonatJuli 2012 noch berücksichtigt worden sei, weil eben dies nicht ausden Abrechnungen hervorgehe. Im Gegenteil sei aus den Abrechnungenersichtlich, dass dort im Monat August keine Pfändung mehrberücksichtigt worden sei. Es müsse und dürfe daher davonausgegangen werden, dass die Pfändung zu Gunsten des Finanzamtesnach Abführung der jeweils 49,78 EUR bis zum Monat Juli 2012endgültig erledigt war. Auch müsse eine Pfändung keineswegs ausdrücklich„aufgehoben“ worden sein, damit die Pfändung derKlägerin zum Zuge kommen könne. Es reiche aus, wenn sich diePfändung irgendwie erledigt habe. Nachdem die Pfändung bis Juli2012 berücksichtigt worden und danach zweifelsfrei nicht mehrabgeführt worden sei, könne zu Recht davon ausgegangen werden, dassdie Pfändung erledigt gewesen sei. Grade bei Pfändungen des Finanzamtes sei es keineswegsunwahrscheinlich, dass zum Beispiel eine Schätzung vorgelegen habeund aus dieser vorgegangen worden sei. Sobald der Streitverkündetealso beispielsweise seine Steuererklärung nachgereicht und sichdaraus ergeben habe, dass die Schätzung völlig überhöht war, könntedie Pfändungs- und Einziehungsverfügung korrigiert oder garaufgehoben worden sein. Außerdem habe die Pfändung auch anderweitiggemäß gesonderten Absprachen bedient worden sein können, weswegensie möglicherweise aufgehoben worden sei. Weder die Beklagte noch der Streitverkündete hätten überhauptnur vorgetragen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung desFinanzamtes nach Juli 2012 noch bedient worden sei. Das Gerichthätte somit als unstreitig unterstellen müssen, dass zumindest abdem Monat August 2012 keine vorrangigen Pfändungen mehr vorgelegenhätten. Weiter ist die Klägerin der Auffassung, dass die abgeführtenPfändungsbeträge zu gering gewesen seien. Nachdem derStreitverkündete keinerlei Unterhaltspflichten zu erfüllen habe,seien bereits im Mai 2012, bei einem durch die Lohnabrechnungnachgewiesenen Nettoeinkommen in Höhe von 1.707,28 EUR gemäß derPfändungstabelle 469,78 EUR pfändbar gewesen. Nachdem vom Mai bisJuli 2012 nur insgesamt drei mal 49,78 EUR, also 149,34 EURpfändbare Beträge und danach nichts mehr abgeführt worden seien,müsse davon ausgegangen werden, dass die Pfändung bei einerkorrekten Auszahlung bereits im Mai 2012 erledigt gewesen wäre,worauf sich die Klägerin gegenüber der Beklagten natürlich berufendürfe. Selbst wenn man der Klägerin ohne Berücksichtigung der in vielzu geringem Umfang abgeführten Beträge von jeweils 49,78 EUR erstdie pfändbaren Beträge ab dem Monat zusprechen wollen würde, ab demausweislich der Abrechnungen eindeutig keine anderweitige Pfändungmehr berücksichtigt worden sei (also ab August 2012), wären für dieMonate August, September und Oktober 2012 EUR 653,34 an dieKlägerin abzuführen gewesen, was die Klägerin hilfsweise beantragthabe. Die Klägerin stellt folgende Anträge:
  5. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.02.2013, Az.16 Ca 6059/12, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt 1.000,00EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zubezahlen.
  6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht Nürnberg habe zutreffend ausgeführt, dass dievorrangige Pfändung des Finanzamtes über 7.500,00 EUR noch nichtvollständig erfüllt worden sei. Darüber hinaus sei durch dieKlägerin nicht vorgetragen, dass die Vorpfändung aufgehoben wäre,was jedoch Voraussetzung dafür gewesen wäre, dass die Pfändung derKlägerin zum Tragen hätte kommen können. Die Klägerin habe nichtschlüssig dargelegt, dass pfändbares Einkommen vorhanden sei undkeine vorrangige Pfändung vorliege. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf dieBerufungsbegründung vom 17.04.2013, die Berufungsbeantwortung vom22.10.2013, auf den weiteren – erst nach der letztenmündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht – am24.10.2013 eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 11.11.2013sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 24.10.2013 verwiesen. EineBeweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Gründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 Satz 2 b ArbGG) und auch in dergesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 , 520 ZPO). B. Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Der Klägerin steht der in der Berufungsinstanz weiterverfolgteZahlungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht zu. Die zeitlichfrühere Pfändung vom Juli 2011 zu Gunsten des Finanzamtes in Höhevon 7.500,00 EUR geht der späteren Pfändung durch die Klägerin vom09.05.2012 vor (§ 804 Abs. 3 ZPO). Diese Vorpfändung gilt nach § 836 Abs. 2 ZPO als rechtsbeständig, weil sie weder aufgehoben nochdie Aufhebung zur Kenntnis der Beklagten gelangt ist. I. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründungdafürgehalten, dass die Beklagte gemäß § 804 Abs. 3 ZPO dieVorpfändung des Finanzamtes bedienen musste. Ob die Beklagte dabeiden pfändbaren Betrag richtig berechnet habe oder sie mehr an dasFinanzamt hätte abführen müssen, könne dahinstehen; die Vorpfändungbleibe bestehen, bis sie aufgehoben und dies dem Drittschuldnermitgeteilt werde (§ 836 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung derKlägerin führe die fehlende Drittschuldnerauskunft nicht zu derFiktion, dass fehlendes Einkommen vorhanden oder bereitsanderweitig vorgepfändete Forderungen dem später pfändendenGläubiger zustünden. Dem folgt das Berufungsgericht und macht sichdie Entscheidungsgründe des Ersturteils zu eigen. Auf eine bloßwiederholende Darstellung wird im Hinblick auf § 69 Abs. 2 ArbGGverzichtet. II. Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind nurnoch folgende Ausführungen veranlasst:
  7. Das Endurteil des Arbeitsgerichtes ist in seinemklageabweisenden und vorliegend von der Beklagten mit der Berufungangegriffenen Teil ein so genanntes „unechtesVersäumnisurteil“, welches gegen die in der letztenmündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 28.02.2013anwesende Klägerin mangels Schlüssigkeit der Klage erging (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 331 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO).
  8. Die Pfändung der Klägerin vom 09.05.2012 hat dasArbeitseinkommen des Streitverkündeten wegen der Vorpfändung zuGunsten des Finanzamtes nicht erfasst. a) Die mit der Zustellung des Pfändungs- undÜberweisungsbeschlusses wirksam werdende (§ 829 Abs. 3 ZPO)Pfändung in Forderungen bewirkt die Pfandverstrickung und dasPfandrecht des Gläubigers. Mit dem Pfändungsbeschluss wird einemDrittschuldner verboten, an den Schuldner zu zahlen (Arrestatorium)und dem Schuldner geboten, sich jeder Verfügung über die Forderung,insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Inhibitorium; § 829 Abs. 1 ZPO). Mit der Pfändung erwirbt der Gläubiger grundsätzlichein Pfandrecht an der gepfändeten Forderung (§ 804 Abs. 1 ZPO). DasPfändungspfandrecht gewährt dem Gläubiger ein Recht an dergepfändeten Forderung, das späteren vertraglichen Pfandrechten oderspäteren Lohnpfändungen im Range vorgeht (§ 804 Abs. 2 Satz 3 ZPO).Liegen mehrere Pfändungen vor, entscheidet mithin dasPrioritätsprinzip über die Rangfolge. Vorrangig ist der zeitlichfrühere zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zubedienen. b) Vorliegend ist unstreitig im Juli 2011 das Arbeitseinkommendes Klägers zu Gunsten des Finanzamtes wegen einer Forderung über7.500,00 EUR gepfändet worden. Diese Pfändung geht der erst mitZustellung des vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlussesam 09.05.2012 wirksam gewordenen Pfändung zu Gunsten der Klägerinvor. c) Dem steht auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Der BGH hat in den Urteilenvom 28.01.1981, 17.04.1984 und 04.05.2006 ( VIII ZR 1/80 , IX ZR153/83 und IX ZR 189/04 , jeweils zitiert nach juris) entschieden,dass der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändetenAnspruches ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen kann,wenn der Drittschuldner die nach § 840 Abs. 1 ZPO gefordertenAngaben unterlässt. Wie auch vorliegend das Arbeitsgerichtzutreffend erkannt hat, begründet der Bundesgerichtshof diesinsbesondere mit der ausreichenden Wahrung der Schutzfunktion des § 840 Abs. 2 ZPO. Ergibt die Einlassung des Drittschuldners in demvom Pfändungsgläubiger im Vertrauen auf die Existenz undBeitreibbarkeit des gepfändeten Anspruches eingeleitetenDrittschuldnerverfahren, dass die geltend gemachte Forderung nichtbesteht oder nicht durchsetzbar ist, so kann der Pfändungsgläubigerim selben Prozess nach § 263 ZPO auf die Schadensersatzklageübergehen und eine Verurteilung des Drittschuldners in die bisherentstandenen „vergeblichen Prozesskosten“ erreichen.Eine darüber hinausgehende Schutzwirkung kommt dem § 840 ZPO nichtzu. Insbesondere vermag das Unterbleiben einer ordnungsgemäßenDrittschuldnerauskunft nicht die sonstigenTatbestandsvoraussetzungen einer erfolgreichen Drittschuldnerklagezu ersetzen, insbesondere das Vorliegen einer pfändbaren Forderungin ausreichender Höhe und das Fehlen anderweit vorrangigerPfändungen.
  9. Die vorrangige Pfändung zu Gunsten des Finanzamtes istentgegen der Auffassung der Klägerin weder „erledigt“noch hat sie in sonstiger Weise ihren Vorrang gegenüber derKlägerin verloren. Nach § 836 Abs. 2 ZPO gilt der Überweisungsbeschluss, auch wenner mit Unrecht erlassen ist, zu Gunsten des Drittschuldners demSchuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehobenwird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.Diese Vorschrift dient dem Schutz des Drittschuldners in seinemVertrauen auf die Wirksamkeit eines Überweisungsbeschlusses(Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur ZPO,
  10. Aufl. 2013, § 836 2 B;Zöller/Stöber, Kommentar zur ZPO,
  11. Aufl. 2013, § 836 Rn. 7 f.).Zwar bezieht sich der Wortlaut des § 836 Abs. 2 ZPO nur auf dasRechtsverhältnis zwischen dem Drittschuldner und demPfändungsschuldner. Nach zutreffender Auffassung des BGH ist dieseBestimmung jedoch auf das Verhältnis zwischen dem Drittschuldnerund dem Pfändungsgläubiger des Schuldners anzuwenden (BGH vom09.06.1976 – VIII ZR 19/75 , zitiert nach juris). Da einPfändungsgläubiger mit der Pfändung und Überweisung einer Forderungdem Drittschuldner gegenüber an die Stelle seines ursprünglichenGläubigers, des Pfändungsschuldners tritt, rechtfertigt sich dieAnnahme, dass auch jedem Pfändungsgläubiger gegenüber die vomGesetz für den Drittschuldner gewollte Schutzwirkung eintritt.Diese Schutzwirkung umfasst auch den durch den Zeitpunkt derPfändung bestimmten Rang einer Forderungsüberweisung (BGH vom09.06.1976, a. a. O. , Rn. 27 f.). Vorliegend sind die von § 836 Abs. 2 ZPO verlangtenVoraussetzungen für den Wegfall der Schutzwirkung nicht gegeben:Der Überweisungsbeschluss vom Juli 2011 zu Gunsten des Finanzamtesist weder aufgehoben noch ist eine Aufhebung zur Kenntnis derBeklagten gelangt. Die Beklagte ist daher nicht gehalten, die vonder Klägerin ihr gegenüber erhobene Forderung zu erfüllen. Die Ausführungen der Klägerin - wonach der Pfändung desFinanzamtes gegebenenfalls eine Schätzung zugrunde gelegen habenmag, die zwischenzeitlich überholt sei oder wonach derStreitverkündete und das Finanzamt zwischenzeitlich gesonderteAbsprachen zur Bedienung der Forderung des Finanzamtes getroffenhätten oder wonach aus der Beendigung des Abzugs vonPfändungsbeträgen mit dem Juli 2012 zu schlussfolgern sei, dass diePfändung des Finanzamtes erledigt sei - stellen reine Spekulationendar, denen – unbeschadet vom Grade ihrer Wahrscheinlichkeitoder Realitätsnähe – in Anbetracht der eindeutigen Schutznormdes § 836 Abs. 2 ZPO keine rechtliche Relevanz zukommt. Nach alledem bleibt festzuhalten, dass das Arbeitsgericht zuRecht den Zahlungsantrag abgewiesen hat. Der Berufung der Klägerinmusste daher der Erfolg versagt bleiben. C. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zutragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlichbegründeter Anlass (§ 72 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG). Permalink: http://openjur.de/u/687974.html Kommentare

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