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LAG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2014 - Az. 8 TaBVGa 1/14

  1. Versetzt der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied in eine andere betriebliche Einheit mit der Folge des Verlustes des Betriebsratsamtes, ohne dass die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 3 BetrVG vorliegt, kann der Betriebsrat grundsätzlich die Aufhebung dieser Versetzung entsprechend § 101 BetrVG auch im Wege einstweiliger Verfügung verlangen (wie LAG Nürnberg vom 11.10.2010, 7 TaBVGa 7/10).
  2. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Anwendungsbereich des § 103 Abs. 3 BetrVG eröffnet ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Versetzung im Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung wegen Schließung einer Betriebsabteilung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG erfolgt. Der Anwendungsbereich des § 103 Abs. 3 BetrVG ist auf Versetzungen, die in Ausübung des Direktionsrechts vorgenommen werden, beschränkt. Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnbergvom 09.12.2013, Az.: 7 BVGa 13/13 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten im Rahmen einer einstweiligen Verfügungüber die Wirksamkeit einer Versetzung der Beteiligten zu 3). Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) ist Anbieterin vonumfassenden Marktforschungs- undMarketing-Beratungsdienstleistungen mit Sitz in D…. Darüberhinaus gibt es noch einen Betrieb in N… mit ca. 75Arbeitnehmern. Der Antragsteller ist ordnungsgemäß gebildeterBetriebsrat mit 5 Mitgliedern am Standort N…. Die Beteiligtezu 3) ist Mitglied des Antragstellers. Die Beteiligte zu 3) ist am 01.04.2002 als „JuniorConsultant“ eingestellt, ab April 2004 als „MarketingConsultant“ weiterbeschäftigt und im November 2006 zum„Senior Consultant“ ernannt worden. Zusätzlich zu denAufgaben als „Senior Consultant“ wurde ihr dieKoordination des internen Trainings des gesamten Bereichs„Business Insights“ übertragen. Die Beteiligte zu 3)war von Anfang an der Betriebsabteilung „ClientSolution“, die später in „Business Insights“umbenannt wurde, zugeordnet. Mit Wirkung vom 01.12.2009 wurden die Aufgaben derBetriebsabteilung „Business Insights“ weitgehend vomStandort N… nach D… verlegt. Als einzigeMitarbeiterin dieser Abteilung blieb die Beteiligte zu 3) inN… und verrichtete ihre Tätigkeiten von dort aus. Die Antragsgegnerin traf am 18.07.2013 die Entscheidung, mitWirkung zum 01.12.2013 sämtliche noch in N… ausgeführtenAufgaben von „Business Insights“ sowie die Funktion des„Business Insights Coach“ ausnahmslos in D… zuzentralisieren. Deshalb hörte die Antragsgegnerin den Antragstellergemäß § 102 BetrVG zur beabsichtigten ordentlichen,betriebsbedingten Änderungskündigung der Beteiligten zu 3) an, mitweiterem Schreiben vom selben Tag auch zur beabsichtigtenVersetzung der Beteiligten zu 3) gemäß § 99 BetrVG mit Wirkung ab01.12.2013 nach D…. Nach einer außerordentlichen Sitzung desAntragstellers am 26.07.2013 widersprach dieser mit Schreiben vom29.07.2013 der beabsichtigten Änderungskündigung und mit weiteremSchreiben vom selben Tag auch der beabsichtigten Versetzung.Gegenüber der Beteiligten zu 3) kündigte die Antragsgegnerin mitSchreiben vom 31.07.2013 das Arbeitsverhältnis, mit dem Angebotdies ab 01.12.2013 zu unveränderten Bedingungen am StandortD… fortzusetzen. Mit Schreiben vom 20.08.2013 erklärte dieBeteiligte zu 3) die Annahme dieses Angebots unter Vorbehalt. Diedagegen eingereichte Kündigungsschutzklage ist beim ArbeitsgerichtNürnberg anhängig. Mit Schreiben vom 25.11.2013 unterrichtete die Antragsgegnerinden Antragsteller nach § 100 Abs. 2 BetrVG von der vorläufigenDurchführung der Versetzung der Beteiligten zu 3) ab 01.12.2013nach D…. Der Antragsteller widersprach der vorläufigenDurchführung mit Schreiben vom 26.11.
  3. Am 28.11.2013 beschlossder Antragsteller das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahreneinzuleiten. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 28.11.2013 reagierte dieAntragsgegnerin auf das Bestreiten der Dringlichkeit der Maßnahmedurch den Antragsteller und stellte im Rahmen der 3-Tages-Frist denAntrag nach §§ 99 Abs. 4, 100 BetrVG auf Zustimmungsersetzung,sowie auf Feststellung der dringenden Erforderlichkeit dervorläufigen Durchführung der Versetzung der Beteiligten zu 3). Der Antragsteller leitete am 29.11.2013 das vorliegendeeinstweilige Verfügungsverfahren ein mit dem Ziel, die Versetzungder Beteiligten zu 3) von N… nach D… ab 01.12.2013aufzuheben. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der dortgestellten Anträge wird auf den tatbestandlichen Teil desangefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Mit Beschluss vom 09.12.2013 wies das Arbeitsgericht Nürnbergden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. DasArbeitsgericht verneinte einen Verfügungsanspruch aus § 103 Abs. 3BetrVG, da der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnetsei. Die Antragsgegnerin habe keine nach § 103 Abs. 1 BetrVGzustimmungspflichtige außerordentliche Kündigung erklärt, sonderneine ordentliche Änderungskündigung nach § 15 Abs. 4, 5 KSchG. DerAnwendungsbereich des § 103 Abs. 3 BetrVG erfasse nur Versetzungen,die der Arbeitgeber kraft seines arbeitsvertraglichenDirektionsrechtes einseitig anordnen könne. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 21.01.2014 zugestellt.Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller am 23.01.2014 diebereits begründete Beschwerde ein. Er macht geltend, dass ihm ein Verfügungsanspruch nach § 103 Abs. 3 BetrVG zustehe. § 103 Abs. 3 BetrVG betreffe nicht nurVersetzungen, die der Arbeitgeber kraft Direktionsrechtes vornehme,sondern gelte auch bei Versetzungen aufgrund vorausgehenderÄnderungskündigung, sofern diese zu einem Verlust des Amtes oderder Wählbarkeit des Betriebsratsmitgliedes führen würden. Durch dieVersetzung nach D… verliere die Beteiligte zu 3) ihrBetriebsratsamt und er selbst werde in seinem durch die Mitarbeitergewählten Bestand beeinträchtigt. Strikt zu trennen seien dieÄnderungskündigung und die Versetzung, diebetriebsverfassungsrechtlich eigene Mitbestimmungsrechte auslöse. §103 Abs. 3 spreche von Versetzungen, so dass die Legaldefinitiondes § 95 Abs. 3 BetrVG eingreife. Eine Einschränkung aufVersetzungen aufgrund Direktionsrechtes ist nicht zu erkennen. Esist der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 103 Abs. 3 BetrVG keine Einschränkung auf Versetzungen aufgrundDirektionsrechts vornehmen wollte. Im Jahr 2000 habe das BAG eineanaloge Anwendung des § 103 Abs. 1 BetrVG auf eine Versetzung einesBetriebsratsmitgliedes kraft Direktionsrechtes verneint. TrotzKenntnis der bestehenden Ungewissheit, ob § 103 Abs. 1 BetrVG aufVersetzungen kraft Direktionsrechts analog anwendbar sei, habe derGesetzgeber bei Einführung des § 103 Abs. 3 BetrVG im Jahr 2001gerade diese Einschränkung nicht in die Formulierung aufgenommen.Die Bestimmung, die auch zum Schutz des Betriebsratsgremiumseingeführt wurde, dürfe nicht zu eng ausgelegt werden. Somit müssebei Versetzungen auch aufgrund Änderungskündigungen, die dieWählbarkeit und das Betriebsratsamt betreffen, § 103 Abs. 3 BetrVGeingehalten werden. Die Annahme des Änderungsangebots unterVorbehalt stelle auch keine Zustimmung der Beteiligten zu 3) in dieVersetzung im Sinne des § 103 Abs. 3 BetrVG dar. Da eine Maßnahme nach § 103 Abs. 3 BetrVG vorliege, finde § 100BetrVG keine Anwendung. Die ordentliche Änderungskündigung sei rechtswidrig, da dieBeteiligte zu 3) den Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 KSchGgenieße. Eine Änderungskündigung aufgrundBetriebsabteilungsschließung im Sinne des § 15 Abs. 4, 5 KSchG lägenicht vor. Die Betriebsabteilung, welcher die Beteiligte zu 3)angehörte, sei bereits vor Jahren nach D… verlegt worden.Eine sog. Restbetriebsabteilung habe es nicht gegeben. Darüberhinaus seien die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 KSchG nichterfüllt. Die Antragsgegnerin habe sich nicht in ausreichendem Maßeum eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 3) am StandortN… bemüht. Die streitgegenständliche Maßnahme erfülle auchnicht die Voraussetzungen des § 100 BetrVG, da sie nicht aussachlichen Gründen dringend erforderlich sei. Der Verfügungsgrund sei allein deshalb zu bejahen, da er ohnedie gerichtliche Anordnung das ihm nach § 103 Abs. 3 BetrVGzustehende Mitbestimmungsrecht verlieren würde. Der Antragsteller beantragt daher: Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Nürnbergvom 09.12.2013, AZ: 7 BVGa 13/13, wird dem Beteiligten zu 2aufgegeben, die Versetzung der Beteiligten zu 3 von N… nachD… ab 01.12.2013 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass im Rahmen der gegenüber derBeteiligten zu 3) erklärten ordentlichen Änderungskündigung derAntragsteller nach den §§ 102 , 99 , 100 BetrVG und nicht nach § 103 Abs. 3 BetrVG zu beteiligen sei. Die Beteiligte zu 3) seiausnahmsweise seinerzeit nicht mit nach D… gewechselt undals einziges Mitglied der Betriebsabteilung „BusinessInsights“ am Standort N… verblieben. Sie verkörpertein ihrer Person die am Standort N… erhalten gebliebene, aufeine Person dezimierte Betriebsabteilung „BusinessInsights“. Infolge der vollständigen Stilllegung derBetriebsabteilung „Business Insights“ am StandortN… sei der Arbeitsplatz der Beteiligten zu 3) mit Ablauf des30.11.2013 ersatzlos weggefallen und mangels anderweitigerBeschäftigungsmöglichkeit eine ordentliche Änderungskündigungentsprechend des § 15 Abs. 4, 5 KSchG ausgesprochen worden. DerAnwendungsbereich des § 103 Abs. 3 BetrVG sei vorliegend nichteröffnet, da § 103 Abs. 3 BetrVG nur Versetzungen erfasse, die derArbeitgeber kraft seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechteseinseitig anordnen könne. Grundsätzlich sei eine ordentlicheKündigung eines Betriebsratsmitgliedes nicht möglich. § 15 Abs. 4,5 KSchG lasse als Sonderregelung ausnahmsweise eine ordentlicheKündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Betriebsstilllegung bzw.Betriebsabteilungsstilllegung zu. In den Fällen des § 15 Abs. 4, 5KSchG richte sich die Beteiligung des Betriebsrates im Rahmendieser ausnahmsweise zulässigen ordentlichen Kündigung aber nichtnach § 103 BetrVG, sondern nach § 102 BetrVG. § 103 BetrVG erfassenach seinem Wortlaut eindeutig nur die außerordentliche Kündigung.Ein Zustimmungserfordernis nach § 103 Abs. 3 BetrVG zu einer imRahmen einer ordentlichen Änderungskündigung erfolgten Versetzungführe zu einem Wertungswiderspruch zu § 15 Abs. 4, 5 KSchG. Dieweniger einschneidende Änderungskündigung nach § 15 Abs. 4, 5 KSchGkönne nicht an höhere Anforderungen geknüpft werden als dieordentliche Beendigungskündigung. Der Gesetzgeber habe mit § 103 Abs. 3 BetrVG eine Schutzlückeschließen wollen vor willkürlichen, die Wählbarkeit desBetriebsrates und damit sein Betriebsratsamt betreffendeVersetzungen, sofern der Arbeitgeber diese individualrechtlichmittels Direktionsausübung durchsetzen könne. Die Unanwendbarkeitdes § 103 Abs. 3 BetrVG auf ordentliche Änderungskündigungen imRahmen der Sonderregelung des § 15 Abs. 4, 5 KSchG werde einhelligin der arbeitsrechtlichen Literatur vertreten und insbesondere auchdamit begründet, dass die Regelung des § 15 Abs. 4, 5 KSchG imGegensatz zu § 15 Abs. 1 KSchG nicht auf § 103 BetrVG verweise. Selbst wenn man den Anwendungsbereich des § 103 Abs. 3 BetrVGals eröffnet ansehen müsste, hätte es der Zustimmung desBetriebsrates nicht bedurft, da die betroffene Beteiligte zu 3) mitder Versetzung einverstanden gewesen sei. Mit der Annahme desÄnderungsangebotes - wenn auch unter Vorbehalt - sei die Beteiligtezu 3) mit der Versetzung einverstanden gewesen. Eine eventuelle Fehlerhaftigkeit im Rahmen der erfolgtenBeteiligung des Antragstellers nach §§ 99 , 100 BetrVG könne nur mitdem Instrumentarium des § 101 BetrVG angegriffen werden. DiePrüfung der Voraussetzungen der Sonderregelung des § 15 Abs. 4, 5KSchG sei ohnehin nicht vom Prüfungsumfang des hier vorliegendenkollektivrechtlichen Verfahrens erfasst, sondern Gegenstand derKündigungsschutzklage. Es fehle auch an einem Verfügungsgrund. Eine besondereDringlichkeit sei nicht gegeben. Dem Antragsteller und derBeteiligten zu 3) drohten keine irreversiblen Schäden. Bis zumrechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens sei dieWählbarkeit der Beteiligten zu 3) zu bejahen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen denBeteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezuggenommen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- undfristgerecht eingelegt und begründet worden.
  4. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der daraufgerichtet ist, eine Versetzung im Sinne des § 103 Abs. 3 BetrVGrückgängig zu machen, ist statthaft. Führt der Arbeitgeber entgegen § 103 Abs. 3 BetrVG eineVersetzung durch, steht dem Betriebsrat zum einen der Anspruch zu,dass der Arbeitgeber die Versetzung rückgängig macht, zum anderenkann er diesen Anspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzesgeltend machen. Insoweit liegt eine vergleichbare Rechtslage mit den Fällen vor,in denen der Arbeitgeber zustimmungspflichtige (z.B. gemäß § 87BetrVG) Maßnahmen durchführt, ohne zuvor die erforderlicheZustimmung des Betriebsrates eingeholt zu haben bzw. ohne dass einSpruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber undBetriebsrat ersetzt hat. In diesen Fällen hat dasBundesarbeitsgericht bei drohenden Verstößen des Arbeitgebers gegenMitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG einen allgemeinenUnterlassungsanspruch anerkannt. Dies beruht darauf, dass im Rahmender genannten Mitbestimmungstatbestände jegliches Handeln desArbeitgebers der Zustimmung des Betriebsrates bedarf. DieBerechtigung, eine Maßnahme bei Einhaltung eines bestimmtenVerfahrens unbeschadet ihrer materiellrechtlichen Rechtmäßigkeitvorläufig durchzuführen, besteht in Angelegenheiten des § 87 BetrVGnicht. Diese Grundsätze gelten auch in den Fällen, in denen derArbeitgeber Maßnahmen nur durchführen darf, wenn die Zustimmung desBetriebsrates entweder erteilt oder durch das Arbeitsgerichtersetzt worden ist. Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzesist es darüber hinaus geboten, dem Betriebsrat die Möglichkeit zueröffnen, sein Mitbestimmungsrecht gemäß den §§ 935 , 940 ZPO imVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern (so auch LAGNürnberg, Beschluss vom 11.10.2010, 7 TaBVGa 7/10 ).
  5. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Es fehlt derVerfügungsanspruch. Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit der Auffassung desArbeitsgerichtes Nürnberg an und hält vorliegend denAnwendungsbereich des § 103 Abs. 3 BetrVG nicht für eröffnet. Zwar ist dem Antragsteller insoweit zuzustimmen, dass derWortlaut des § 103 Abs. 3 BetrVG lediglich von Versetzungenspricht, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führenwürden. Nach der Legaldefinition des § 95 Abs. 3 BetrVG ist unterVersetzung im Sinne dieses Gesetzes die Zuweisung eines anderenArbeitsbereiches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monatüberschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umständeverbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist, zu verstehen.Dabei wird nicht unterschieden, ob die Versetzungindividualrechtlich auf einer Änderungskündigung beruht oder kraftDirektionsrechtes des Arbeitgebers einseitig angeordnet wurde. Jedoch hat die Gesetzesauslegung nicht nur den Wortlaut, sondernauch den Gesamtzusammenhang, die Systematik und den Sinn und Zweckder Vorschrift zu berücksichtigen. Danach bedarf es einerteleologischen Reduktion des § 103 Abs. 3 BetrVG. Aus derGesetzessystematik und der Gesetzeshistorie des § 103 Abs. 3 BetrVGergibt sich nach Auffassung des Beschwerdegerichts eindeutig, dassder Anwendungsbereich des § 103 Abs. 3 BetrVG auf Versetzungenkraft Direktionsrechtes einzuschränken ist. a) Nach §§ 15 KSchG, 103 Abs. 1 BetrVG sindBetriebsratsmitglieder nur außerordentlich und nur nach Vorliegenoder Ersetzung der erforderlichen Zustimmung des Betriebsrateskündbar. Bei Betriebsstilllegungen oderBetriebsabteilungsstilllegungen können Betriebsratsmitglieder nach§ 15 Abs. 4, 5 KSchG frühestens zum Zeitpunkt der Schließunggekündigt werden. Nach ganz einhelliger Auffassung handelt es sichim Rahmen des § 15 Abs. 4, 5 KSchG um ordentliche Kündigungen, diekeiner Zustimmung des Betriebsrates nach § 103 BetrVG, sondernlediglich einer Beteiligung des Betriebsrates nach § 102 BetrVGbedürfen. § 103 Abs. 1 BetrVG findet nach ständiger Rechtsprechungdes BAG auf ordentliche Kündigungen nach § 15 Abs. 4, 5 KSchG keineAnwendung (BAG Beschluss vom 18.09.1997, 2 ABR 15/97 ; BAG Urteilvom 23.12.2010, 2 AZR 656/08 , in juris recherchiert). § 15 Abs. 4 KSchG lässt aber bei Betriebsstilllegung jedochnicht nur ordentliche Beendigungskündigungen, sondern als milderesMittel ordentliche Änderungskündigungen zu, wenn eineWeiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes in einem anderenBetrieb des Unternehmens möglich ist. § 15 Abs. 5 KSchG sieht einevorrangige ordentliche Änderungskündigung mit dem Angebot derWeiterbeschäftigung in einer anderen Betriebsabteilung vor. Isteine solche Weiterbeschäftigung in einer anderen Betriebsabteilungjedoch nicht möglich, aber in einem anderen Betrieb, dann istebenfalls eine ordentliche Änderungskündigung als milderes Mittelauszusprechen. Der Gesetzgeber hat - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt- in den in § 15 Abs. 4, 5 KSchG definierten Ausnahmesituationen dasInteresse des Arbeitgebers an der Anpassung seinerArbeitsorganisation über das Individualinteresse der davonbetroffenen Betriebsratsmitglieder und das Bestandsinteresse desBetriebsrates gestellt. In den eng definierten Ausnahmefällen sollder Arbeitgeber die Möglichkeit haben, die Arbeitsverhältnisse vonBetriebsratsmitgliedern zu beenden (ordentlicheBeendigungskündigung) bzw. anzupassen (ordentlicheÄnderungskündigung). In diesen Fällen reicht die Anhörung desBetriebsrates nach § 102 BetrVG aus und eine Zustimmung desBetriebsrates ist nicht erforderlich. Wenn eine ordentliche Beendigungskündigung einesBetriebsratsmitgliedes, die unweigerlich zum Verlust desBetriebsratsamtes führt, ohne Zustimmung des Betriebsrates möglichist, dann würde es der Sonderregelung des § 15 Abs. 4, 5 KSchGeklatant widersprechen, wenn vor Ausspruch einer ordentlichenKündigung der Betriebsrat zwar lediglich nach § 102 BetrVGanzuhören wäre, eine mit dieser verbundenen Versetzung, die dieWählbarkeit betrifft, aber einer Zustimmung des Betriebsratesbedürfte. Dies würde dazu führen, dass die weniger einschneidendeÄnderungskündigung nach § 15 Abs. 4, 5 KSchG an höhereVoraussetzungen geknüpft wäre, als die ordentlicheBeendigungskündigung. Dies wollte - wie sich aus derEntstehungsgeschichte des § 103 Abs. 3 BetrVG ergibt - derGesetzgeber aber gerade nicht mit dem am 28.07.2001 eingeführten § 103 Abs. 3 BetrVG erreichen. b) Aus der Entstehungsgeschichte des § 103 Abs. 3 BetrVG istvielmehr der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, denAnwendungsbereich des § 103 Abs. 3 BetrVG nicht auf eine mit einernach § 15 Abs. 4, 5 KSchG zulässigen ordentlichenÄnderungskündigung verbundenen Versetzung zu erstrecken, sondernauf Versetzungen, für die eine außerordentliche Kündigung nichterforderlich sind, da sie kraft Direktionsrechtes durchsetzbarsind, zu beschränken.

(1)So hat das BAG in seiner Entscheidung vom 21.09.1999 (Az. 1ABR 32/89, in juris recherchiert) die Frage zur Diskussiongestellt, ob bei einer Versetzung aufgrund des Direktionsrechts desArbeitgebers gegen den Willen des Betriebsratsmitgliedes dieRechtsordnung nicht auch analog § 103 Abs. 1 BetrVG dieFunktionsfähigkeit des Betriebsrates und die Kontinuität seinesAmtsführung schützen wolle. Dabei griff das BAG die Erwägungen desLAG Hamm vom 01.04.1977, Az. 3 Sa 181/77 (in juris recherchiert)auf. Erstrecke sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers auchdarauf, das Betriebsratsmitglied in einen anderen Betrieb zuversetzen, ende mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb auch seinbetriebsverfassungsrechtliches Amt im Sinne des § 103 BetrVG.Insoweit sei das Ausscheiden aus dem Betrieb mit eineraußerordentlichen Kündigung vergleichbar, weil es durch eineeinseitige Maßnahme des Arbeitgebers ohne zwingenden Grundherbeigeführt werden könne. Mit einer ohne Mitwirkung desBetriebsrates nach § 103 Abs. 1 BetrVG zulässigen Versetzung ineinen anderen Betrieb könne der Arbeitgeber dasBetriebsratsmitglied einseitig aus dembetriebsverfassungsrechtlichen Amt drängen, ohne dass in jedem Fallein Verstoß gegen § 78 BetrVG vorliegen müsse. Deshalb sei § 103BetrVG auf Versetzungen in einen anderen Betrieb, die derArbeitgeber kraft seines Direktionsrechtes anordne, entsprechendanzuwenden. Der Arbeitgeber solle von seinem Gestaltungsrecht, dasArbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes aus wichtigem Grundfristlos kündigen zu können, erst Gebrauch machen dürfen, wenn dieZustimmung des Betriebsrates dazu erteilt oder von den Gerichtenfür Arbeitssachen ersetzt sei. Von dieser Schutzfunktion her sei esgerechtfertigt, die Ausübung des arbeitsvertraglich eingeräumtenRechts des Arbeitgebers, das Betriebsratsmitglied in einen anderenBetrieb zu versetzen, von der vorherigen Zustimmung desBetriebsrates abhängig zu machen. Dafür spreche, dass dieVersetzung eines Betriebsratsmitgliedes in einen anderen Betriebdann der Zustimmung nach § 103 Abs. 1 BetrVG bedürfe, wenn diesenur im Wege einer Änderungskündigung (Anmerkung desBeschwerdegerichtes: außerordentliche Änderungskündigung)herbeigeführt werden könne. Es sei kein Grund ersichtlich, wenn derSchutz des Betriebsrates gegen Eingriffe in die Zusammensetzungdieses Organs nur deswegen entfallen solle, weil der Inhalt desArbeitsverhältnisses des betroffenen Betriebsratsmitgliedes durcheine solche Versetzung nicht geändert werde. Dabei wies das BAG jedoch ausdrücklich darauf hin, dass eineKündigung von Betriebsratsmitgliedern in den Fällen des § 15 Abs.4, 5 KSchG nicht der Zustimmung des Betriebsrates bedürfe, so dassunter den gleichen Voraussetzungen auch eine Versetzungzustimmungsfrei wäre (Beschluss vom 21.09.1989, a.a.O., Rz. 46 amSchluss). Damit wird nach Ansicht des Beschwerdegerichtes deutlich, dasssich auch die Erwägungen des BAG in dieser Entscheidung allein aufVersetzungen kraft Direktionsrechtes beschränkten. Das BAG weistweiter darauf hin, dass eine analoge Anwendung des § 103 BetrVGallerdings dann ausgeschlossen wäre, wenn sich ergeben sollte, dassder Gesetzgeber einen Schutz der Funktionsfähigkeit desBetriebsrates gegenüber Versetzungen nicht gewollt habe.
(2)Im Jahr 2000 lehnte das BAG unter Aufgabe dieser Erwägungendie analoge Anwendung des § 103 BetrVG auf Versetzungen einesBetriebsratsmitgliedes kraft Direktionsrechtes jedoch ausdrücklichab (BAG Beschluss vom 11.07.2000, 1 ABR 39/99 , in jurisrecherchiert). Nach erneuter Prüfung kam der 1. Senat des BAG zu derÜberzeugung, dass § 103 BetrVG auf die Fallgestaltung derVersetzung eines Betriebsratsmitgliedes gegen dessen Willen im Wegedes Direktionsrechtes von einem Unternehmensbetrieb in einenanderen nicht analog anzuwenden sei. Zwar führe die Versetzungeines Betriebsratsmitgliedes von einem Betrieb in einen anderen zumVerlust des Betriebsratsamtes. Das BAG führt insoweit aus, dass dasBetriebsverfassungsgesetz keinen besonderen Schutz für dasBetriebsratsmitglied entfalte, abgesehen von der grundsätzlichjeden Arbeitnehmer betreffenden Mitbestimmungspflichtigkeit einerVersetzung nach § 99 BetrVG. Der besondere Schutz des § 103 BetrVGbestehe nur bei einer außerordentlichen Kündigung (auchÄnderungskündigung) gegenüber einem Betriebsratsmitglied; eineordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern nach § 15 Abs. 1Satz 1 KSchG (mit der Ausnahme in § 15 Abs. 4, 5 KSchG) seigenerell ausgeschlossen. Das BAG erkennt eine für eine analogeAnwendung des § 103 Abs. 1 BetrVG auf Versetzungen kraftDirektionsrechtes notwendige ausfüllungsfähige undausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke jedoch nicht an. DemGesetzgeber sei das Problem des Versetzungsschutzes vonBetriebsratsmitgliedern bekannt gewesen. Der Gesetzgeber habe sichbewusst entschieden, im Falle der Versetzung einesBetriebsratsmitgliedes aufgrund des Direktionsrechts desArbeitgebers keinen Sonderschutz vorzunehmen. § 103 BetrVG sollTätigkeit und Willensbildung des Betriebsrates dadurch schützen,dass dessen Mitglieder in ihrer Amtsausübung nicht durch die Furchtvor einem Verlust des Arbeitsplatzes, also dem stärkst möglichenEingriff in ihre individuelle Rechtsposition, beeinträchtigt werdensollen. Ergänzend zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung vonBetriebsratsmitgliedern durch § 15 Abs. 1 KSchG schütze § 103 Abs.1 BetrVG die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates auch gegenüberaußerordentlichen Kündigungen, indem er ein Zustimmungserfordernisaufstelle. Erfasst werde aber nicht jede Beendigung des Mandatseines Betriebsratsmitgliedes durch Beendigung desArbeitsverhältnisses. Das BAG führt weiter aus, dass die Gefahreiner Versetzung als Bedrohung der Rechtsstellung einesArbeitnehmers nicht mit derjenigen einer Kündigung gleichgesetztwerden könne. Danach führe die Wertung, die in § 103 BetrVG zumAusdruck komme, nicht zu der Annahme, der von §§ 99 ff. BetrVGgewährte Schutz sei hinsichtlich des einzelnenBetriebsratsmitgliedes und des Betriebsrates als Gesamtorganlückenhaft. Hierfür spreche auch § 15 Abs. 4 KSchG. Bei einerBetriebsstilllegung, über die der Arbeitgeber alleine entscheidet,sei auch gegenüber Betriebsratsmitgliedern die ordentlicheKündigung ohne Zustimmung des Betriebsrates zulässig. Im Übrigenzeige § 15 Abs. 5 KSchG, dass dem Gesetzgeber die Versetzung vonBetriebsratsmitgliedern bekannt gewesen sei.
(3)Aufgrund dieser Diskussion und zur Schließung dieserSchutzlücke hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform desBetriebsverfassungsgesetzes vom 28.07.2001 dem § 103 BetrVG einenweiteren Absatz 3 angefügt, nach dem die Versetzung vonBetriebsratsmitgliedern und anderen nach § 103 BetrVG geschütztenPersonen dann einer Zustimmung des Betriebsrates bedarf, wenn siezu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde. Soheißt es in der Bundestagsdrucksache 14/5741 auf Seiten 50, 51 zurBegründung des § 103 Abs. 3 BetrVG, dass das geltende Rechtgrundsätzlich zum Schutz der in § 103 Abs. 1 BetrVG genanntenFunktionsträger gegen Maßnahmen des Arbeitgebers, durch dieEinfluss auf die betriebsverfassungsrechtliche Stellung oderunabhängige Amtsführung genommen werden kann, eine ordentlicheKündigung dieser Funktionsträger verbietet. Eine außerordentlicheKündigung ist an die vorherige Zustimmung des Betriebsrates oder -wenn dieser die Zustimmung verweigert - an eine vorherigearbeitsgerichtliche Entscheidung gebunden, in der dieRechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung festgestellt und dieZustimmung des Betriebsrats ersetzt wird. Eine Einflussnahme aufStellung und Unabhängigkeit der Amtsführungbetriebsverfassungsrechtlicher Funktionsträger kann jedoch auchdadurch erfolgen, dass der Arbeitgeber andere arbeitsrechtlicheMaßnahmen ergreift, die ebenfalls dazu führen, dass derFunktionsträger seine betriebsverfassungsrechtliche Stellungverliert. Ist nämlich der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertragesberechtigt, den Arbeitnehmer betriebsübergreifend einzusetzen,führt die Ausübung dieses Rechts bei einembetriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger zum Verlust seinesAmtes, da dieser grundsätzlich an die Zugehörigkeit zum Betriebgebunden ist. Weiter heißt es in der Begründung zum Entwurf des § 103 Abs. 3BetrVG, dass deshalb auch in diesen Fällen Regelungen geboten sind,die einen sachgerechten Ausgleich zwischen den arbeitsvertraglichenBefugnissen des Arbeitgebers einerseits und der Sicherung derStellung betriebsverfassungsrechtlicher Funktionsträgerandererseits gewährleisten. Der neue Absatz 3 sieht folglichEinschränkungen der Versetzungsbefugnis des Arbeitgebers in denFällen vor, in denen eine Versetzung den Verlust desbetriebsverfassungsrechtlichen Amtes zur Folge hätte. DerartigeVersetzungen sollen in Anlehnung an die Regelungen zuraußerordentlichen Kündigung an die vorherige Zustimmung desBetriebsrats und im Fall der Zustimmungsverweigerung an eine dieZustimmung ersetzende arbeitsgerichtliche Entscheidung gebundenwerden. Der Gesetzgeber zielt nach Auffassung des Beschwerdegerichtesdamit eindeutig auf den Fall, dass die Versetzung desBetriebsratsmitgliedes, weil sie sich im Rahmen desDirektionsrechtes hält, keiner außerordentlichen Änderungskündigungbedarf, die das Zustimmungsrecht des § 103 Abs. 1 BetrVG auslösenwürde (so auch Löwisch in BB 2001, Seite 1796). Durch die Regelungdes § 103 Abs. 3 BetrVG soll somit gewährleistet werden, dass beiVersetzungen aufgrund des Direktionsrechts in Anlehnung an dieRegelungen zur außerordentlichen Kündigung, d.h. in Anlehnung andie Regelungen des § 15 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 103 Abs. 1 BetrVG,ebenfalls eine Zustimmung des Betriebsrates erforderlich ist.Versetzungen im Rahmen einer nach § 15 Abs. 4, 5 KSchG möglichenordentlichen Änderungskündigung sind damit nicht erfasst. Diesergibt sich auch daraus, dass der Wortlaut der Regelung des § 15 Abs. 4, 5 KSchG im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 KSchG gerade nicht auf§ 103 BetrVG verweist. Ein Zustimmungserfordernis nach § 103 Abs. 3BetrVG entfällt bei ordentlichen Änderungskündigungen, die unterden Voraussetzungen des § 15 Abs. 4, 5 KSchG erfolgen. Ein weiteresArgument für die hier vertretene Auffassung ist auch aus derÜberschrift des § 103 BetrVG zu entnehmen. Dort wird ausdrücklichdie außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällengenannt. Mit der Einführung der Regelung des § 103 Abs. 3 BetrVGist damit eindeutig der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen,Versetzungen zu erfassen, die mit einer außerordentlichen Kündigungvergleichbar sind. Bei einer Versetzung aufgrund einer fristgerechtenÄnderungskündigung nach § 15 Abs. 4, 5 KSchG verbleibt es bei derAnhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG und der Beteiligungdes Betriebsrates nach §§ 99 ff. BetrVG. So wird auch in derarbeitsrechtlichen Literatur einhellig die Auffassung vertreten,die Regelung des § 103 Abs. 3 BetrVG finde nur auf Versetzungen imRahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts Anwendung (Etzel inKR, 10. Auflage, § 103 BetrVG, Rz. 161; Linck inAscheid/Preis/Schmidt, 4. Auflage 2012, § 103 BetrVG Rz. 43 b;Fitting, 26. Auflage 2012, § 103 Rz. 65; Erfurter Kommentar zumArbeitsrecht, 14. Auflage 2014, § 103 BetrVG Rz. 6; Löwisch, BB2001, 1796). Vorliegend beruft sich die Arbeitgeberseite auf eine ordentlicheÄnderungskündigung aufgrund einer Betriebsabteilungsschließung nach§ 15 Abs, 4, 5 KSchG. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4, 5 KSchG tatsächlich vorliegen, ist jedoch im hiesigenVerfahren nicht zu klären. Dies ist Gegenstand der erhobenenÄnderungskündigungsschutzklage. Für die Kammer liegt jedenfallsnicht offensichtlich kein Fall des § 15 Abs. 4, 5 KSchG vor. DieArbeitgeberseite beruft sich darauf, dass die Abteilung„Business Insights“ weitgehend bereits vor Jahren vonN… nach D… verlegt worden sei und die Beteiligte zu3) als einzige Mitarbeiterin der insoweit in N… verbliebenenRestbetriebsabteilung „Business Insights“weiterbeschäftigt worden sei. Nunmehr sei die Entscheidunggetroffen worden, diese Restbetriebsabteilung am Standort N…ebenfalls zu schließen und alle Aufgaben in D… zuzentralisieren. Nach Ansicht des Antragstellers habe dagegen amStandort N… eine Restbetriebsabteilung „BusinessInsights“ jedoch nicht mehr bestanden. Für einen Ausnahmefall, bei dem angenommen werden müsste, dasssich der Arbeitgeber offensichtlich zu Unrecht auf denAnwendungsbereich des § 15 Abs. 4, 5 KSchG beruft und somitmissbräuchlich handelt, sieht das Beschwerdegericht keineAnhaltspunkte. Die Argumentation, es läge eineRestbetriebsabteilung vor, die nunmehr gänzlichst geschlossen wird,ist nicht völlig von der Hand zu weisen. Auf die Frage, ob ein Verfügungsgrund tatsächlich vorliegt, kames somit entscheidungserheblich nicht mehr an. Die Beschwerde des Antragstellers musste daher abgewiesenwerden. Permalink: http://openjur.de/u/687975.html Kommentare
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