← Deutschland

Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.04.2014 - 2 ZB 13.527

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§ 124 , 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

  1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger können als Nachbarn die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Kläger machen geltend, das Verwaltungsgericht hätte sich im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht ausschließlich auf die allgemein gewonnenen Erkenntnisse der sog. Orientierungshilfen verlassen dürfen, ohne dabei einzelfallbezogen der Frage nachzugehen, ob nicht die bauaufsichtlich genehmigte Erweiterung der Rinderstallungen des Beigeladenen für die Kläger schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen und damit gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so wird der Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird (vgl. zur Problematik allgemein Happ in Eyermann, VwGO,
  2. Auflage 2010, § 124 Rn. 8). Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 – 2 ZB 11.2855 – juris; B.v. 2.4.2013 – 2 ZB 12.1210 – juris). Dies ist hier nicht der Fall. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Werden notwendige Ermittlungen nicht angestellt, insbesondere erforderliche Beweise nicht erhoben, liegt darin ein wesentlicher Verfahrensfehler, der einem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen kann. Jedoch muss das Verwaltungsgericht für seine Überzeugungsbildung nur die vernünftigerweise zu Gebote stehenden Mittel ausschöpfen, um den Sachverhalt zu klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO
  3. Aufl., § 86 Rn. 5; Geiger in Eyermann, VwGO,
  4. Aufl. 2010 § 86 Rn. 11). Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Ausweislich der Niederschrift des Verwaltungsgerichts vom
  5. Januar 2013 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Mit dem Gutachten des Sachverständigen K... vom
  6. März 2012, der fachlichen Stellungnahme des Technischen Immissionsschutzes vom
  7. Juli 2012 sowie der Beurteilung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom
  8. Juni 2011, die in den Behördenakten dokumentiert sind, hat sich das Erstgericht geeignete Grundlagen verschafft, auf die es sein Urteil stützen konnte. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist nicht erkennbar. Die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen K... vom
  9. März 2012 ergab, dass zwar die nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohngebiete angegebenen Immissionswerte von 10% überschritten werden. Nach den Auslegungshinweisen der GIRL kann aber analog zum Dorfgebiet beim Übergang zwischen landwirtschaftlich belastetem Außenbereich und einer geschlossenen Wohnbebauung der im Einzelfall heranzuziehenden Zwischenwert (bei einem WA von bis zu 15%) eingehalten werden. Die aus der Erweiterung resultierende Differenz der Geruchshäufigkeitszunahme am Wohnanwesen auf FlNr. 2423/3 beträgt lediglich 1% (vgl. gutachterliche Stellungnahme vom 2.3.2012 S. 19). Der Technische Immissionsschutz hat die Begutachtung des Sachverständigen K... vom
  10. März 2012 für grundsätzlich plausibel angesehen (Stellungnahme vom 2.7.2012 S. 4). Lediglich wegen fehlender qualifizierter Aussagen bzw. Nachweise zur Übertragbarkeit der herangezogenen Meteorologiedaten und hinsichtlich auszuschöpfender Möglichkeiten zur Verminderung von Gerüchen zur Vorsorge gegen Kaltluftabströmungen bzw. zum Schutz gegen Geruchsverfrachtungen zur unmittelbar umliegenden Nachbarschaft wurde die abschirmende Gestaltung der Zufahrt von Norden mit dichter Bepflanzung als zumutbare Möglichkeit der weiteren Immissionsminderung angesehen. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Grenzwerte für Lärmimmissionen eingehalten werden können (Stellungnahme vom 2.7.2012, Behördenakte S. 67). Das Erstgericht hat die GIRL als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten qualifiziert (so auch BVerwG, B.v. 7.5.2007 – 4 B 5/07 – juris). Es kann dahinstehen, ob eine Geruchsstundenprognose auf der Grundlage der GIRL eine geeignete Entscheidungsgrundlage darstellt (ablehnend BayVGH, U.v. 27.
  11. 2006 – 15 BV 06.422 – BauR 2008). In der Rechtsprechung hat sich die GIRL als Entscheidungshilfe bisher nicht allgemein durchgesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 25.
  12. 2010 – 2 CS 10.2137 – juris; OVG Lüneburg, U.v. 25.7.2002 – 1 LB 980/01 – NVwZ-RR 2003, 24 m.w.N.). Es gibt lediglich Tendenzen, die GIRL als Hilfsmittel für die Ermittlung von Geruchsbelästigungen zu akzeptieren. Im Einzelfall kann die GIRL im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung herangezogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2013 – 4 BN 44/13 – juris; BayVGH, B.v. 10.2.2012 – 15 ZB 10.97 – juris). Die GIRL geht – anders als die bisher üblichen Methoden – von der „Geruchsstunde“ als Bewertungsgröße aus. Wenn in 10 % der Bezugszeit – also 6 Minuten – Geruchswahrnehmungen auftreten, wird der gesamte Zeitraum als Belästigung gewertet. Gerade die Beurteilung von Gerüchen, die nicht kontinuierlich auftreten, ist daher mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Diese grundsätzlichen Einwände sprechen dagegen, die GIRL als antizipiertes Sachverständigengutachten im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.1978 – 1 C 102.76 – BVerwGE 55, 250 ) anzusehen (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2006 a.a.O.; OVG Lüneburg, U.v. 25.7.2002 a.a.O. ). Der Senat hält daran fest, dass die GIRL und darauf beruhende Gutachten daher nur ein Hilfsmittel bzw. nur eine Erkenntnisquelle unter vielen bei der Beurteilung von Gerüchen darstellen (so wohl auch BVerwG, B.v. 28.7.2010 – 4 B 29/10 – juris; vgl. i.Ü. BayVGH, B.v. 28.8.2001 – 26 ZS 01.1413 – BayVBl 2002, 309 /310; B.v. 25.10.2010 – 2 CS 10.2137 – juris). Jedenfalls ist das Ergebnis des Erstgerichts nicht zu beanstanden, zumal es die GIRL nicht kritiklos angewendet hat. Insbesondere im Hinblick auf die Lage des Grundstücks der Kläger am Rande zum Außenbereich ist die ermittelte Geruchshäufigkeit von 13% der Jahresstunden nicht als unzumutbare Belästigung der Kläger anzusehen. Darüber hinaus ist wegen der bereits derzeitigen Geruchshäufigkeit von 12% der Jahresstunden von keiner relevanten Erhöhung der belästigenden Wirkung auszugehen. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren haben die Kläger substantiierte Einwände gegen die Richtigkeit der Prognoseberechnung vorgebracht. Sie rügen lediglich, dass sie von der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen K... erst im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfahren hätten. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, ihre Darstellung der Geruchsbelastungen ihres Einfamilienwohnhauses in den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Sachverhalt einzubringen. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, wieso darin ein Verfahrensfehler liegen sollte bzw. dadurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen könnten. Die Kläger hatten hinreichend Gelegenheit, sich in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen. Weiter bringen die Kläger vor, dass sich nach der Verwirklichung des ersten Bauabschnitts und vor der Verwirklichung des zweiten Bauabschnitts die tatsächlich eingetretene Situation und die damit verbundenen Geruchsbelastungen im Einzelfall beurteilen lasse. Der Senat geht davon aus, dass die Kläger damit die Ermittlung der Vorbelastungen angreifen . Es ist jedoch nicht erkennbar, wieso die Ermittlung der Vorbelastungen durch den Sachverständigen unzutreffend gewesen sein sollte. Dies wurde von den Klägern auch nicht dargelegt.
  13. Es liegt kein Verfahrensmangel vor, welcher der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Kläger rügen, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag nicht hätte ablehnen dürfen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2004 – 2 BvR 779/04 – EuGRZ 2004, 656 ). Damit soll gewährleistet werden, dass die Gerichtsentscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in einer unterlassenen Kenntnisnahme und einer Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten haben (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.1980 – 1 BvR 277/78 – BVerfGE 53, 219 ). Die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, besteht allerdings nicht, soweit das Vorbringen aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BVerfG, E.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267 /273; BayVerfGH, E.v. 30.3.1995 – Vf. 40-IV-94 – BayVBl 1996, 121 ). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt auch nicht vor jeder aus Sicht eines Beteiligten sachlich unrichtigen Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, B.v. 7.10.1987 – 9 CB 20/87 – NJW 1988, 722 ). Holt das Gericht einen beantragten Beweis nicht ein, so liegt hierin grundsätzlich nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze finden, wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf. Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet die Ablehnung eines Beweisantrags im Verwaltungsprozess regelmäßig dann, wenn der Beweisantrag entweder unzulässig ist oder die Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht im Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO stützt, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisantrags rechtfertigen. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vor. Die Kläger haben beantragt zum Beweis der Tatsache, dass das Wohnhaus der Kläger durch den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb sowie durch die geplante und baurechtlich genehmigte Erweiterung bei den vorgegebenen Windrichtungen, auch bei Windstille, sich ausbreitenden deutlich wahrnehmbaren Geruchsfahnen ausgesetzt ist, die durch die den Bauwerber gemachten bisherigen Auflagen sowie durch die neu hinzugekommenen Auflagen nicht gemindert oder ausgeschlossen werden können, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Entwicklung des Geruchs und der dadurch entstehenden Intensität der Gerüche unter Beachtung der GIRL in der Fassung vom
  14. September 2004 unter Berücksichtigung der vom Bauwerber vorgegebenen und der ordnungsgemäßen Landwirtschaft entsprechenden Betriebsabläufe. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge abgelehnt, weil der Antrag unbehelflich, unsubstantiiert und nicht erforderlich sei, weil die Frage der Zumutbarkeit der zu erwartenden Geruchsbelastung durch die in das behördliche Verfahren eingeflossenen Beurteilungen durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft vom
  15. Juni 2011 und durch die gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für die Beurteilung von landwirtschaftlichen Anlagen und Geruchsimmissionen Dipl.Ing. (FH) R... K... hinreichend geklärt erscheine. Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Beweisantrags findet hier im Prozessrecht seine Stütze. Unzulässig ist es zwar, einen Beweisantrag mit der Begründung abzulehnen, das Gericht sei vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt (Geiger in Eyermann, VwGO,
  16. Auflage 2010, § 86 Rn. 39). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn aufgrund erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts auch durch die beantragte Beweiserhebung – ihren Erfolg unterstellt – nicht mehr erschüttert werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2008 – 4 BN 3/08 – BauR 2008, 1289 ). Dies ist hier der Fall. Die Gründe, die die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags rechtfertigen, decken sich hier mit denen, die für das Unterlassen einer Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen sprechen (Geiger a.a.O. § 86 Rn. 11). Insofern ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Im Übrigen wäre die Pflicht zur Beachtung der GIRL bei der Begutachtung nach dem oben Gesagten ein unzutreffender Inhalt des Beweisantritts.
  17. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – BayVBl 2002, 378 ). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 , 52 Abs. 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/687998.html ( https://oj.is/687998 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 4 Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.