dem die Beklagte über den Antrag der Klägerin zunächst nicht entschieden hatte, erhob die Klägerin Untätigkeitslage zum Verwaltungsgericht Bayreuth. Am
GO zulässig sei. Die Beklagte habe sich darauf in der mündlichen Verhandlung eingelassen. Streitgegenstand im vorliegenden Fall sei ein „Antrag auf isolierte Ausnahme/Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Errichtung einer Mobilfunkanlage/Tektur-Änderung der Masthöhe“. Von einer Erledigung des Klagebegehrens wegen der aufgrund der geänderten Masthöhe nunmehr weggefallenen Baugenehmigungspflicht sei nicht auszugehen. Das Vorhaben sei
BO ein verfahrensfreies Vorhaben mit städtebaulicher Relevanz im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB. Dem Bauvorhaben stehe nicht der Bebauungsplan Nr. 8/10 entgegen, weil dieser unwirksam sei. Es handle sich zwar nicht um eine § 1 Abs. 3 BauGB zuwiderlaufende unzulässige „Negativplanung“, jedoch verstoße der Bebauungsplan
der gebotenen inzidenten Kontrolle gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Der Bebauungsplan habe die Belange der Klägerin als Betreiberin von Mobilfunkanlagen nicht hinreichend berücksichtigt. Die e... GmbH habe der Beklagten zwar ein Gutachten zur Bewertung der bereits genutzten sowie möglichen alternativen Mobilfunkstandorte angefertigt. Es sei dabei ein Mobilfunkkonzept erstellt worden, bei dem getestet worden sei, ob eine ausreichende Versorgung des Plangebiets auch von außerhalb gelegenen Standorten möglich sei. Im Rahmen der Untersuchung seien zwar zwei Standortkombinationen gefunden worden, die eine gute Abdeckung mit Mobilfunk im Plangebiet bei gleichzeitig geringer Strahlenbelastung ermöglichten. Abgesehen davon, dass die zivilrechtliche Verfügbarkeit der alternativen Standortkombinationen offen sei, seien die denkmalschutzrechtlichen Fragen völlig ungeklärt. Die gefundenen Standortalternativen lägen als mögliche Standorte für Einrichtungen zur Mobilfunkversorgung gerade außerhalb des Plangebiets. Welche Anforderungen an die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Positivplanung im Einzelnen zu stellen seien, brauche nicht entschieden zu werden. Für das Gericht stehe fest, dass jedenfalls alle die öffentlichen Belange, die ohne Schwierigkeiten geklärt werden könnten, dann auch im Zug der Planung zu klären seien. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege ausdrücklich auch zu diesen Alternativstandorten eine Stellungnahme hätte angefordert werden müssen, inwieweit denkmalschutzrechtliche Belange entgegenstehen könnten. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich daher
GB zu beurteilen. Bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung handle es sich allenfalls um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Dort sei das Vorhaben der Klägerin als fernmeldetechnische Nebenanlage im Weg einer Ausnahme gemäß § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB, § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zuzulassen. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom
GB erforderlich. Es gäbe kein städtebauliches Bedürfnis für den von der Beklagten angestrebten Ausschluss von Mobilfunkanlagen aus Gründen der Vorsorge. Soweit die Rechtsprechung bisher auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verwiesen habe, sei unberücksichtigt geblieben, dass diese Vorschrift ausschließlich als Rechtsgrundlage für den Vorsorgegrundsatz für
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen gelte. Der Vorsorgegrundsatz für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sei lediglich in § 23 BImSchG enthalten. So weit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
GB in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässig. Bei dem Gebiet handle es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Dort könnten fernmeldetechnische Nebenanlagen durchaus als Ausnahme zugelassen werden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO). Die Ausnahme sei zu erteilen, da eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Selbst wenn man annähme, dass es sich bei der Anlage um eine Hauptanlage handle, hätte die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 3 BauNVO, da es sich bei der Anlage um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handle. Die beteiligte Landesanwaltschaft Bayern stellt keinen Antrag. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
weislicher Schädlichkeitsgrenze und den Mindestanforderungen an einen störungsfreien Mobilfunkbetrieb bestehen, nutzt, um durch den Ausschluss der Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen im Plangebiet die Versorgung auf weniger immissionsbelastete Standorte zu verweisen. Der Gemeinde wäre es bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gestattet, durch ihre Bauplanung eigenständig das Maß des Hinnehmbaren zu steuern (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2007 – 1 BV 05.2105 – BayVBl 2008, 470 ; B.v. 9.9.2009 – 1 CS 09.1292 – BauR 2009, 1871 ; U.v. 23.11.2010 – 1 BV 10.1332 – DVBl 2011, 299 ; B.v. 16.7.2012 – 1 CS 12.830 – juris). Diese Frage muss jedoch hier nicht entschieden werden, weil der Bebauungsplan jedenfalls an Abwägungsmängeln leidet. b)
GB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Der Prüfung von Mängeln im Abwägungsvorgang steht hier nicht § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegen. Danach werden
GB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom
zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in
vollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727 ). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Bei einer Standortplanung für Mobilfunkanlagen werden die Gemeinden zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers zu beachten haben, dass ein hohes öffentliches Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks besteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.2012 – 1 C 1/11 – juris). Das Bundesverwaltungsgericht geht sogar davon aus, dass eine quantitative und qualitative Zunahme der Nutzung von Dienstleistungen des Mobilfunks auch eine Steigerung des Gewichts des öffentlichen Interesses bewirkt (vgl. BVerwG a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist die Abwägungsentscheidung der Beklagten zu beanstanden. aa) Der Begründung zum Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass es Ziel der Beklagten ist, unter dem Aspekt des vorbeugenden Gesundheits- und Umweltschutzes (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sukzessive Maßnahmen der Bauleitplanung für besonders schutzwürdige Teile des Gemeindegebiets zu prüfen, um dort eine Minimierung der Strahlenbelastung zu erreichen, ohne die geltenden Grenzwerte abzuschwächen. Anlass und primäres Ziel des Bauleitplanverfahrens der Beklagten ist es, Mobilfunkanlagen im Plangebiet auszuschließen, da im Gemeindegebiet andere Standorte zur Verfügung stünden, von denen aus eine ausreichende Versorgung des Gemeindegebiets mit Mobilfunkleistungen ebenso gewährleistet werden kann. Der Bebauungsplan berücksichtigt die Belange der Klägerin als Betreiberin von Mobilfunkanlagen nicht hinreichend. Daher verstößt die Abwägung gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Die Beklagte beauftragte die e... GmbH mit der Bewertung der bereits genutzten sowie möglichen alternativen Mobilfunkstandorte. Dabei sollte die gesamte Fläche des Gemeindegebiets berücksichtigt werden (Gutachten vom 24.4.2008). Der Auftrag wurde später dahingehend präzisiert, zu überprüfen, ob im Bereich der P... Straße mit den dort bestehenden und auch in dem Hauptgutachten diskutierten alternativen Standorten eine flächendeckende Mobilfunkversorgung gewährleistet und gleichzeitig innerhalb von Wohngebieten die Immission unter 0,1 mW/m² gehalten werden kann (Gutachten vom 26.10.2010). Im Rahmen der Untersuchung wurden zwei Standortkombinationen gefunden, die eine gute Abdeckung mit Mobilfunk im Plangebiet bei gleichzeitig geringer Strahlenbelastung ermöglichen sollten. Es wurden zwei Standorte (A 46 + A 61 und I 14c + A 76) eruiert, wobei in beiden Fällen ein denkmalschutzrechtlich bedeutsames Bauwerk (Schloss E...–A 61 bzw. ... C...–A 76) betroffen ist.
G bedarf der Erlaubnis, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesen, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG). Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass Außenmastanlagen an beiden Standorten denkmalschutzrechtlich genehmigt werden können. Der Vertreter der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen erklärte, dass in seinem Zuständigkeitsbereich weithin sichtbare Antennenanlagen bislang nicht vorhanden sind, und auch zivilrechtlich nicht zugelassen werden. Maßgebender Gesichtspunkt sei immer die Belastung für den Denkmalschutz (Niederschrift vom 23.1.2014 S. 4). Die Vertreterin des Landesamts für Denkmalpflege hat erläutert, dass es sich bei der Altstadt der Stadt C... um ein überregional bedeutsames Ensemble handelt. Die ... C... ist ein Einzelbaudenkmal mit Umgriff. Zwischen Altstadt und ... C... liegt der sogenannte Hofgarten, bei dem es sich um ein Gartendenkmal handelt. Das Schloss E... ist ein Einzeldenkmal im Ensemble Altstadt. Eine sichtbare Antennenanlage im Bereich der ... C... oder des Schlosses E... sowie des Hofgartens ist deshalb aus denkmalschützerischer Sicht abzulehnen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich etwaige Antennenanlagen aus der ... C... oder beim Schloss E... optisch auch auf das Ensemble Altstadt bzw. auf den Hofgarten auswirken würden. Die Silhouette der ... C... ist weithin sichtbar. Weiter besteht zwischen der ... C... und zahlreichen Schlössern in der Umgebung eine gewollte Sichtachse (Niederschrift vom 23.1.2014 S. 4). Das überlieferte Erscheinungsbild von Baudenkmälern kann denkmalpflegerisch besonders schützenswert sein, wenn diese architektonisch in einer gewollten und gewachsenen Blickbeziehung zueinander stehen, auf diese Weise historische soziale Beziehungen ihrer Erbauer untereinander sichtbar machen und das Ortsbild maßgeblich prägen (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – BayVBl 2014, 24). So verhält es sich hier. Eine Genehmigungsfähigkeit von Mobilfunkaußenmastanlagen ist ausgeschlossen. Die Klägerin kann im Rahmen der Bauleitplanung nicht auf Alternativstandorte verwiesen werden, für die aus denkmalschutzrechtlichen Gründen keine Genehmigungsfähigkeit besteht. Zudem ist die zivilrechtliche Verfügbarkeit der bedeutenden Baudenkmäler nicht gegeben. Die Behauptung der Beklagten, dass sie davon ausgegangen sei, die geplanten Antennenanlagen an den Alternativstandorten ließen sich in einem Turm oder Gebäude der beiden Baudenkmäler unterbringen, lässt sich
dem Akteninhalt nicht belegen. Vielmehr ist den dem Gericht vorliegenden Akten das Gegenteil zu entnehmen. Deshalb muss auch nicht der Frage weiter
gegangen werden, ob sich alternative Antennenanlagen innerhalb der denkmalgeschützten Gebäude verwirklichen lassen würden. Jedenfalls beim Standort Schloss E... bestehen diesbezüglich große Zweifel. Denn durch die feinen Fenster des Glaspavillons auf dem Schloss E... wäre der Antennenträger wohl sichtbar. Im Übrigen hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass durch niedriger angesetzte Antennen die Belastung für die Anwesen im Bebauungsplangebiet niedriger werde. Ob damit auch die ausreichende Versorgungsgüte gewährleistet werden könne, müsste dann noch geklärt werden (Niederschrift vom 23.1.2014 S. 5). Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014
Schluss der mündlichen Verhandlung – obwohl ihr keine Schriftsatzfrist eingeräumt wurde (§ 173 VwGO, § 139 Abs. 5, § 283 ZPO) - noch Ausführungen dazu gemacht hat, dass man die Antennenhöhe der alternativen Standorte modifizieren könne, kommt es darauf nicht an. Entscheidend ist, von welchen tatsächlichen Grundlagen die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Abwägungsentscheidung ausgegangen ist. In die Abwägung wurde somit nicht eingestellt, was
Lage der Dinge in sie eingestellt hätte werden müssen. Dieser
der Beschlusslage der Gemeinde offensichtliche Abwägungsmangel war auch von Einfluss auf das Ergebnis (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB), weil die Beklagte ohne diesen Fehler die Festsetzung nicht in dieser Form getroffen hätte.
ihrem eigenen Mobilfunkkonzept eine ausreichende Versorgung nur jeweils durch ein Standortpaar gewährleistet ist. Dies würde für die Klägerin bedeuten, dass sie – weil sie an zwei Standorten, davon jeweils einer in einem denkmalgeschützten Gebäude, Mobilfunkanlagen errichten muss – mit erheblichen Mehrkosten zu rechnen hätte. Es liegt für den Senat auf der Hand, dass ein denkmalschutzverträglicher Bau einer Mobilfunkanlage in einem Baudenkmal – wenn er überhaupt genehmigungsfähig sein sollte – nur mit erheblichen Mehrkosten verwirklicht werden kann. Diese wirtschaftlichen Mehrkosten für die Klägerin wurden jedoch in die Abwägung überhaupt nicht eingestellt. Dieser offensichtliche Belang der Klägerin fand in der Abwägung keine Berücksichtigung. Auch von daher ist von einer fehlerhaften Abwägungsentscheidung der Beklagten auszugehen. Dieser
der Beschlusslage der Beklagten offensichtliche Mangel im Abwägungsvorgang war auch von Einfluss auf das Ergebnis (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB), weil die Beklagte ohne diesen Fehler möglicherweise eine andere Festsetzung getroffen hätte. bb) Der Bebauungsplan lässt sich auch nicht unter den Gesichtspunkt der Ortsbildgestaltung rechtfertigen. Ausweislich der Begründung, war es auch Ziel des Bebauungsplans, das homogene Orts- und Landschaftsbild zu wahren (Begründung S. 3). Das Wohngebiet, dessen Bebauung ab dem vorletzten Jahrhundert bis heute entstanden sei, weise auch denkmalgeschützte Bebauung auf. Trotz der unterschiedlichsten Bauepochen der Gebäude und der daraus resultierenden Baustile stelle das Gebiet eine städtebauliche Einheit im Stadtgefüge der Stadt C... dar (Begründung S. 8). Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten liefen Mobilfunksendestationen mit ihren Antennenmasten der planerischen Grundkonzeption im Planbereich zuwider und verfremdeten den Gebietscharakter (Begründung S. 19). Mobilfunkanlagen auf hohen Antennenmasten auf den Dächern der Wohngebäude würden die vorhandene Harmonie einer einheitlichen Silhouette (Bebauung mit Siedlungscharakter von den umgebenden Hängen einsehbar)
innen (Ortsbild) und außen (Landschaftsbild) weithin sichtbar beeinträchtigten (Begründung S. 20).
GB haben die Gemeinden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen auch die Gestaltung des Ortsbilds zu berücksichtigen. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass grundsätzlich auch dieser Gesichtspunkt den Ausschuss von Mobilfunkanlagen rechtfertigen kann. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Denn das Ortsbild muss, um schützenswert zu sein und die Baufreiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2000 – 4 C 14/98 – NVwZ 2000,1169 ). Das ist nicht das Ortsbild, wie es überall anzutreffen sein könnte. Gerade dies ist aber hier der Fall. Die Baugrundstücke im Plangebiet sind fast vollständig bebaut. Vorherrschend ist Wohnbebauung, besonders in der Mitte und im Osten des Plangebiets ist ausschließlich Wohnbebauung vorhanden (Begründung S. 7). Irgendwelche Besonderheiten, die es rechtfertigen würden, das Ortsbild zu schützen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr könnte man mit der über weite Strecken formelhaften Begründung Mobilfunkanlagen immer ausschließen. Eine spezifische Auseinandersetzung damit, wieso bei der Größe des Plangebiets von 74,78 ha Fläche der Schutz des Ortsbilds den Ausschluss von Mobilfunkanlagen im gesamten Plangebiet erfordert, und worin die besondere Schutzbedürftigkeit des Ortsbilds liegt, fehlt. Sie wurde auch in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht näher dargelegt. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, wieso im vorliegenden Fall ein spezifischer Schutz des Gebiets erforderlich sein soll. Die behaupteten Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden ebenso wenig dargelegt. Im Übrigen verhält sich die Beklagte insofern widersprüchlich, als sie aus gestalterischen Gründen Mobilfunkanlagen ausschließen will und zugleich die Klägerin auf Alternativstandorte an denkmalgeschützten Gebäuden verweisen möchte. cc) Ob die Planung darüber hinaus noch an weiteren Mängeln leidet, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, kann offen bleiben. Denn im Normenkontrollverfahren ist das Gericht bei mehreren gerügten Rechtsfehlern dann nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und gerade darauf seine Entscheidung zu stützen, wenn es einen anderen Rechtsfehler im Sinn der Entscheidungsreife für durchgreifend ansieht (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2001 – 4 BN 21/01 – NVwZ 2002, 83 ).
dem bereits die oben dargelegten Abwägungsmängel zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, muss den weiteren von der Klägerin gerügten Rechtsfehlern nicht
gegangen werden. 3. Das Vorhaben ist daher bauplanungsrechtlich
GB zu beurteilen. Dem Erstgericht zufolge handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein faktisches reines Wohngebiet. Vielmehr sei von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Diese bauplanungsrechtliche Einordnung durch das Erstgericht wurde von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen. Letztlich kann die Frage der Einordnung des Gebiets aber offen bleiben, da eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Weg einer Ausnahme gemäß § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB, 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sowohl in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet als auch in einem faktischen reinen Wohngebiet zuzulassen ist. Das Bauvorhaben ist als Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO einzustufen und damit ausnahmsweise auch im reinen Wohngebiet zulässig.
der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 1.7.2005 – 25 B 01.2747 – BayVBl 2006, 469 ; B.v. 22.2.2007 – 15 ZB 06.1638 – BayVBl 2007, 661 ; U.v. 2.8.2007 – 1 BV 05.2105 – BayVBl 2008, 470 ; U.v. 9.8.2007 – 25 B 05.3055 – BayVBl 2008, 307 ; U.v. 3.11.2010 – 15 B 08.2426 – juris; U.v. 23.11.2010 – 1 BV 10.1332 – BauR 2011, 807 ; U.v. 19.5.2011 – 2 B 11.397 – BayVBl 2011, 724 ) stellen Mobilfunkbasisstationen Bestandteile eines gewerblich betriebenen Mobilfunknetzes und damit bauplanungsrechtlich eine – nicht störende – gewerbliche Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung dar. Insoweit bildet eine Mobilfunkbasisstation einen Teil einer Hauptanlage, wobei der Begriff der Hauptanlage in der Baunutzungsverordnung nicht ausdrücklich verwendet, sondern vorausgesetzt wird. In der Rechtsprechung ist jedoch inzwischen anerkannt, dass eine einzelne Mobilfunkbasisstation auch eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 3.1.2012 – 4 B 27.11 – NVwZ 2012, 579 ; BayVGH, U.v. 19.5.2011 a.a.O. m.w.N.). Im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist zudem anerkannt, dass es sich hierbei um Infrastruktursysteme handelt, deren Wirkung über die Grenzen des jeweiligen Baugebiets hinausgehen kann. Vor dem Hintergrund des § 14 Abs. 1 BauNVO hingegen hat der Begriff der Nebenanlage einen anderen Sinngehalt, nämlich den einer vom dem Hauptvorhaben „ausgelagerten“ Nutzungsweise, die in ihrer Wirkung jedoch auf das jeweilige Baugebiet beschränkt ist. Mit § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sollte aber eine Spezialregelung geschaffen werden, welche dazu dient, diesen speziellen Infrastruktursystemen einen erleichterten Zugang zu allen Baugebieten zu verschaffen. In diesem Zusammenhang hat der Begriff der Nebenanlage somit in erster Linie einen instrumentell-rechtstechnischen Zweck, der mit dem Begriffsinhalt, der ihm sonst in der Baunutzungsverordnung – nämlich als Pendant zum Begriff der Hauptanlage – zukommt, nicht kompatibel ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 a.a.O. ). Daher kann eine Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 2 BauNVO zugleich Teil einer Hauptanlage sein. Entscheidend für die Einordnung als Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist, ob die in Rede stehende Anlage bezogen auf das gesamte infrastrukturelle Versorgungsnetz eine untergeordnete Funktion hat oder von ihrer Funktion und Bedeutung so gewichtig ist, dass sie als eigenständig und damit als Hauptnutzung anzusehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.1.2012 a.a.O. ; BayVGH, U.v. 19.5.2011, a.a.O. ). Die hier gegenständliche Anlage dient der Lückenschließung im Mobilfunknetz der Klägerin. Sie nimmt im Vergleich zu dem gesamten Mobilfunknetz eine untergeordnete Rolle ein.
übereinstimmender Aussage der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung handelt es sich um den einzigen Standort für Mobilfunkanlagen im Bebauungsplangebiet. Die Beklagte hat vorgetragen, dass mit der geplanten Anlage auch über das Bebauungsplangebiet hinaus eine Versorgung möglich sei (Niederschrift vom 23.1.2014 S. 2). Dies ist jedoch gerade bei Infrastrukturanlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO gewollt und gestattet, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die von „Baugebiete“ spricht, ergibt (vgl. Stock in König/Röser/Stock, BauNVO,
GB i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist eine Ermessensentscheidung. Im vorliegenden Fall ist die Ausnahme zu erteilen, da eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Gegen die Erteilung einer Ausnahme können nur solche Erwägungen angeführt werden, die über die in der jeweiligen Standortsituation relevanten städtebaulichen Gesichtspunkte hinausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1978 – 4 C 54.75 – juris). Solche Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Wie oben bereits dargelegt, ist eine Beeinträchtigung des Ortsbilds nicht gegeben, da bereits kein besonders schützenswertes Ortsbild vorliegt. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts (UA S. 14) Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
GO nicht vorliegen . Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§§ 47 , 52 Abs. 1 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/688005.html ( https://oj.is/688005 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.