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Bayerischer VGH, Urteil vom 06.02.2014 - 2 BV 13.1039

Obsah (8)§ 91Art. 57§ 34§ 1§ 214Art. 6§ 31§ 132

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstrecku

dem die Beklagte über den Antrag der Klägerin zunächst nicht entschieden hatte, erhob die Klägerin Untätigkeitslage zum Verwaltungsgericht Bayreuth. Am

  1. Februar 2011 erließ die Beklagte einen die beantragte Abweichung ablehnenden Bescheid, mit der Begründung, eine erlassene Veränderungssperre stünde dem Vorhaben entgegen. Mit Schriftsatz vom
  2. März 2011 stellte die Klägerin ihren Klageantrag daraufhin auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids und Erteilung der Abweichung um. Am
  3. Dezember 2011 beschloss die Beklagte den Bebauungsplan Nr. 8/10 für das Gebiet C...-Ost beiderseits der Straße P..., östlich Straße H... M..., südlich W...straße, westlich L...stein, nördlich S...-S... Straße vom
  4. Dezember
  5. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom
  6. Januar 2012 bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt für das streitgegenständliche Gebiet ein reines Wohngebiet fest und trifft zudem die Festsetzung, dass Mobilfunkanlagen als Haupt- und Nebenanlagen ausgeschlossen sind. Mit Schreiben vom
  7. Oktober 2012 wurde bei der Beklagten die Kürzung der Gesamthöhe des Antennenträgers auf 10 m eingereicht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom
  8. November 2012 abgelehnt. Dem Bauvorhaben stünden die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 8/10 für das Gebiet C...-Ost entgegen. In diesem Bebauungsplan sei als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO festgesetzt. Mobilfunkanlagen seien als Haupt- und Nebenanlagen im WR dieses Bebauungsplans ausgeschlossen. Eine Ausnahme von den Festsetzungen könne nicht gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden, da eine solche im Bebauungsplan nicht vorgesehen sei. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom
  9. März 2013 stellte die Klägerin den Antrag, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom
  10. November 2012 die beantrage Ausnahme zur Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk zu erteilen. Mit Urteil vom
  11. März 2013 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom
  12. November 2012, die beantragte Ausnahme zur Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk zu erteilen. Das Urteil wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich nicht um einen Anfechtungs-, sondern um einen Verpflichtungsantrag handle. Hierin sei eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung zu sehen, die jedenfalls

§ 91Abs. 1, 1. Alternative Vw

GO zulässig sei. Die Beklagte habe sich darauf in der mündlichen Verhandlung eingelassen. Streitgegenstand im vorliegenden Fall sei ein „Antrag auf isolierte Ausnahme/Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Errichtung einer Mobilfunkanlage/Tektur-Änderung der Masthöhe“. Von einer Erledigung des Klagebegehrens wegen der aufgrund der geänderten Masthöhe nunmehr weggefallenen Baugenehmigungspflicht sei nicht auszugehen. Das Vorhaben sei

Art. 57Abs. 1 Nr. 5 a Bay

BO ein verfahrensfreies Vorhaben mit städtebaulicher Relevanz im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB. Dem Bauvorhaben stehe nicht der Bebauungsplan Nr. 8/10 entgegen, weil dieser unwirksam sei. Es handle sich zwar nicht um eine § 1 Abs. 3 BauGB zuwiderlaufende unzulässige „Negativplanung“, jedoch verstoße der Bebauungsplan

der gebotenen inzidenten Kontrolle gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Der Bebauungsplan habe die Belange der Klägerin als Betreiberin von Mobilfunkanlagen nicht hinreichend berücksichtigt. Die e... GmbH habe der Beklagten zwar ein Gutachten zur Bewertung der bereits genutzten sowie möglichen alternativen Mobilfunkstandorte angefertigt. Es sei dabei ein Mobilfunkkonzept erstellt worden, bei dem getestet worden sei, ob eine ausreichende Versorgung des Plangebiets auch von außerhalb gelegenen Standorten möglich sei. Im Rahmen der Untersuchung seien zwar zwei Standortkombinationen gefunden worden, die eine gute Abdeckung mit Mobilfunk im Plangebiet bei gleichzeitig geringer Strahlenbelastung ermöglichten. Abgesehen davon, dass die zivilrechtliche Verfügbarkeit der alternativen Standortkombinationen offen sei, seien die denkmalschutzrechtlichen Fragen völlig ungeklärt. Die gefundenen Standortalternativen lägen als mögliche Standorte für Einrichtungen zur Mobilfunkversorgung gerade außerhalb des Plangebiets. Welche Anforderungen an die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Positivplanung im Einzelnen zu stellen seien, brauche nicht entschieden zu werden. Für das Gericht stehe fest, dass jedenfalls alle die öffentlichen Belange, die ohne Schwierigkeiten geklärt werden könnten, dann auch im Zug der Planung zu klären seien. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege ausdrücklich auch zu diesen Alternativstandorten eine Stellungnahme hätte angefordert werden müssen, inwieweit denkmalschutzrechtliche Belange entgegenstehen könnten. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich daher

§ 34Bau

GB zu beurteilen. Bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung handle es sich allenfalls um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Dort sei das Vorhaben der Klägerin als fernmeldetechnische Nebenanlage im Weg einer Ausnahme gemäß § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB, § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zuzulassen. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom

  1. März 2013 die Klage abzuweisen. Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass im Schriftsatz vom
  2. März 2013 gerügt worden sei, dass sich das Begehren und die Anträge geändert hätten. Einer Klageänderung sei nicht zugestimmt worden, weshalb sich die Kammer mit der Sachdienlichkeit auseinandersetzen hätte müssen. Der Bebauungsplan Nr. 8/10 sei wirksam, weshalb kein Klägeranspruch bestehe. Die Präklusion des § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB käme zur Anwendung. Es sei unklar, inwiefern es relevant sein soll, ob die zivilrechtliche Verfügbarkeit offen sei. Es sei der Beklagten ohnehin nicht möglich, für andere z.B. Vorverträge abzuschließen oder eine Mediation durchzuführen. Die Belange von Schutz und Vorsorge (optische Ruhe, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) beanspruchten Geltung unabhängig davon, ob bzw. wie sich ein alternativer Standort technisch und rechtlich realisieren lasse, solange die mangelnde Machbarkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht feststehe oder sich hätte aufdrängen müssen oder man sich in keiner Weise überhaupt mit ihr befasst habe. Das Konzept der Beklagten sei schlüssig. Dass die Versorgung in ihrem Netz bei einem Ausschluss im Plangebiet nicht mehr ausreichend sei, habe die Klägerin nicht substantiiert dargetan, sondern nur vage angedeutet, dass Alternativstandorte für sie weniger gut seien. Im Übrigen habe die Klägerin selbst nichts unternommen, Akquise zu betreiben. Was die denkmalschutzrechtlich bedeutsamen Bauwerke des Schlosses E... und der ... C... angehe, sei im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht nur die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, sondern auch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gehört worden. Es habe unstreitig keine grundsätzliche Ablehnung gegeben. Das Verwaltungsgericht setze sich mit den Anforderungen an eine Positivplanung nicht auseinander. Letztlich mache das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans allein daran fest, dass eine Stellungnahme der (vermeintlich) zuständigen Fachbehörde zum Denkmalschutz hätte eingeholt werden müssen. Es müssten jedoch nicht alle die öffentlichen Belange, die ohne Schwierigkeiten geklärt werden können, dann auch im Zug der Planung geklärt werden. Ein solches Postulat entbehre jeder Rechtsgrundlage. Selbst wenn dies so wäre, könnte der Denkmalschutz nicht ohne Schwierigkeiten geklärt werden. Es komme in der Regel auf das „Wie“ an, welches wiederum von den anlagentechnischen Parametern abhänge, die der klägerische Betreiber aber nicht preisgebe. In der mündlichen Verhandlung sei darauf hingewiesen worden, dass Mobilfunkanlagen an oder in denkmalgeschützten Objekten machbar seien. Das Landesamt für Denkmalpflege sei auch gar nicht zuständig. Die Begründung des Bebauungsplans befasse sich mit der Versorgung „von außen“ durch Standortalternativen durchaus (Seite 15 zu Ziffer 7.1). Die Klägerin sei auf eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) angewiesen, die aber zuletzt nicht beantragt worden sei. Hilfsweise trägt die Beklagte vor, dass kein Anspruch bestünde, da eine Befreiung die planerischen Bemühungen konterkarieren würde. Im Übrigen handle es sich um ein (faktisches) WR und eine Haupt-, nicht Nebenanlage, weil im Netz nicht nur von untergeordneter Bedeutung. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klageänderung sei zulässig. § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB stünde der Überprüfung des Plans nicht entgegen. Die Klägerin habe mit Schriftsatz vom
  3. Mai 2012 umfassend zu den Abwägungsfehlern Stellung genommen. In diesem Schriftsatz habe sie ausdrücklich Bezug genommen auf das Schreiben vom
  4. März 2011, mit welchem im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Stellung genommen worden sei. Der Bebauungsplan sei nicht

§ 1Abs. 3 Bau

GB erforderlich. Es gäbe kein städtebauliches Bedürfnis für den von der Beklagten angestrebten Ausschluss von Mobilfunkanlagen aus Gründen der Vorsorge. Soweit die Rechtsprechung bisher auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verwiesen habe, sei unberücksichtigt geblieben, dass diese Vorschrift ausschließlich als Rechtsgrundlage für den Vorsorgegrundsatz für

dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen gelte. Der Vorsorgegrundsatz für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sei lediglich in § 23 BImSchG enthalten. So weit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom

  1. August 2007 ausgeführt habe, dass der Verordnungsgeber mit der
  2. BImSchV nicht abschließend von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht habe, treffe er eine fehlerhafte Annahme. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht die vollständige Begründung zur
  3. BImSchV berücksichtigt. Die Regelungen in der
  4. BImSchV seien hinsichtlich der Vorsorge abschließend. Damit könne die Gemeinde nicht aus Gründen der Vorsorge mit den Mitteln der Bauleitplanung strengere Maßstäbe festsetzen. Im Übrigen betreibe die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan eine unzulässige eigene Vorsorgepolitik, weil sie abweichend von den Grenzwerten der
  5. BImSchV eigene Richtwerte festsetze. Das Bundesverwaltungsgericht habe am
  6. August 2012 entschieden, dass die Träger der Bauleitplanung sich nicht an die Stelle des Bundesgesetz- oder Verordnungsgebers setzen dürfen. Die Kommunen seien deshalb nicht befugt, für den gesamten Geltungsbereich eines Bauleitplans direkt oder mittelbar andere Grenzwerte festzusetzen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 8/10 wolle die Beklagte aber genau dieses Ziel umsetzen. Es würden im gesamten Geltungsbereich Mobilfunkanlagen ausgeschlossen und es solle eine Versorgung von Funkstandorten außerhalb des Plangebiets entsprechend dem Fachgutachten von e... erfolgen. Ziel sei es dabei, möglichst im gesamten Plangebiet den Vorsorgerichtwert von 0,1 mW/m² zu gewährleisten. Der Bebauungsplan gehe zurück auf den Grundsatzbeschluss der Beklagten vom März 2010, wonach flächendeckend eine Leistungsflussdichte von möglichst 0,1 mW/m² im Freien angestrebt werde. Er sei auf Grund des fehlerhaften Abwägungsergebnisses unwirksam, da er gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoße. Die Beklagte habe das Interesse der Klägerin im Rahmen der Abwägung nicht mit dem vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen Gewicht berücksichtigt. Dies zeige sich darin, dass sie die zivilrechtliche Verfügbarkeit der von ihr vorgesehenen Alternativstandorte nicht ermittelt habe. Darüber hinaus habe sie die Realisierbarkeit der von ihr vorgesehen Alternativstandorte im Hinblick auf denkmalschutzfachliche und naturschutzrechtliche Belange nicht ausreichend überprüft. Die Standortalternativen, die mögliche Standorte für die Errichtung von Mobilfunkanlagen darstellten, lägen gerade außerhalb des Plangebiets und träten dort in Konflikt zum Denkmalschutz. Dieser Konflikt sei im Rahmen der Abwägung zu würdigen. Zu den in den Vorgang der planerischen Abwägung einzustellenden Belangen gehörten nämlich nicht nur solche, die ihre Wurzeln innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Plans hätten. Die Beklagte habe einerseits nicht erkannt, dass auf Grund der im Fachgutachten vorausgesetzten Montagehöhen der Antennen die Standorte A 61 und A 76 nicht realisierbar seien. Andererseits habe sie es insgesamt unterlassen, die Denkmalfachbehörden zur Realisierbarkeit im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Kulturdenkmälern zu beteiligen. Gänzlich außen vor gelassen habe die Beklagte außerdem den Umstand, dass sich der Standort A 76 an der ... C... auch naturschutzrechtlich durchsetzen müsste. Der Standort liege inmitten des Natura 2000 Schutzgebiets „... C..., B... und C... Forst" (FFH-Gebiet). Auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stünde fest, dass gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen würde, wenn sich die Einschränkung der Errichtung von Mobilfunkanlagen im Hinblick auf ihre elektromagnetischen Emissionen lediglich auf rechtlich irrelevante „Emissionsbefürchtungen“ stützen ließe. Im vorliegenden Fall bestünde kein vorsorgerelevantes Risiko. Vielmehr fuße das Konzept auf rechtlich unbeachtlichen Emissionsbefürchtungen. Es gebe keinen Anhaltspunkt für ein hinreichend begründetes Besorgnispotenzial unterhalb der Grenzwerte der
  7. BImSchV im Zusammenhang mit Mobilfunkbasisstationen. Das mit dem Bebauungsplan angestrebte Maß an Vorsorge sei unverhältnismäßig und verstoße gegen den Grundsatz der Risikoproportionalität. Das Vorhaben sei

§ 34Abs. 2, § 31 Abs. 1 Bau

GB in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässig. Bei dem Gebiet handle es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Dort könnten fernmeldetechnische Nebenanlagen durchaus als Ausnahme zugelassen werden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO). Die Ausnahme sei zu erteilen, da eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Selbst wenn man annähme, dass es sich bei der Anlage um eine Hauptanlage handle, hätte die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 3 BauNVO, da es sich bei der Anlage um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handle. Die beteiligte Landesanwaltschaft Bayern stellt keinen Antrag. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom

  1. Januar 2014 verwiesen. Gründe Die zulässige Berufung der Beklagten (§ 124 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom
  2. November 2012 die beantragte Ausnahme zur Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
  3. Die Klageänderung war zulässig (§ 91 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom
  4. Dezember 2012 mitgeteilt, dass die Klage insoweit abgeändert werde, als sie sich nunmehr gegen den Bescheid der Beklagten vom
  5. November 2012 richtet. Mit Schriftsatz vom
  6. Januar 2013 hat die Beklagte der Klageänderung ausdrücklich zugestimmt. Die Klägerin macht geltend, in ihrem Schriftsatz vom
  7. März 2013 sei gerügt worden, dass sich Begehren und Anträge änderten. Der Senat kann diesem Schriftsatz jedoch keinen ausdrücklichen Widerspruch gegen die Klageänderung entnehmen. Eine inzidente Zustimmung zur Klageänderung ist jedenfalls darin zu sehen, dass sie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dazu eingelassen hat. Im Übrigen war die Klageänderung auch sachdienlich, weil sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient. Das Ergebnis der bisherigen Prozessführung kann verwertet werden.
  8. Der Bebauungsplan Nr. 8/10 für das Gebiet C...-Ost beiderseits der Straße P..., östlich Straße H... M..., südlich W...straße, westlich L...stein, nördlich S...-S... Straße, bekannt gemacht am
  9. Januar 2012, ist jedenfalls hinsichtlich der Festsetzungen für Mobilfunkanlagen unter Ziffer II.
  10. unwirksam. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB ist. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks ist den Gemeinden nicht grundsätzlich verwehrt, wenn hierfür ein rechtfertigender städtebaulicher Anlass besteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.2012 – 4 C 1/11 – juris). Da Mobilfunkanlagen städtebauliche Auswirkungen haben, dürfen die Gemeinden mit den Mitteln der Bauleitplanung grundsätzlich Festsetzungen über ihre räumliche Zuordnung treffen. Den Gemeinden steht es frei, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 4 CN 5.01 – juris). Allerdings dürfen die Träger der Bauleitplanung sich nicht an die Stelle des Bundesgesetz- oder -verordnungsgebers setzen. Daher sind sie beispielsweise nicht befugt, für den gesamten Geltungsbereich eines Bauleitplans direkt oder mittelbar andere (insbesondere niedrigere) Grenzwerte festsetzen. Ob eine derartige Planung dem Bebauungsplan der Beklagten zugrunde liegt, kann offen bleiben. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Regelungen in der
  11. BImSchV hinsichtlich der Versorge abschließend seien. Die Gemeinde könne nicht aus Gründen der Vorsorge mit den Mitteln der Bauleitplanung strengere Maßstäbe festsetzen. Sie zitiert diesbezüglich die BT-Drs. 17/12372 der zufolge für Hochfrequenzanlagen kein Handlungsbedarf für rechtsverbindliche Vorsorgeregelungen gesehen werde. Zum einen habe das deutsche Mobilfunkforschungsprogramm gezeigt, dass unterhalb der geltenden Grenzwerte aus wissenschaftlicher Sicht keine gesundheitlichen Auswirkungen zu erwarten seien. Dies bestätigten auch neuere wissenschaftliche Untersuchungen sowie die Stellungnahme nationaler und internationaler Fachgremien. Zum anderen schöpften Hochfrequenzanlagen in der Regel nur einen Bruchteil der Grenzwerte aus ( BT-Drs. 17/12372, S. 14 ). Weiter weist sie auf eine Anhörung des Ausschusses für Umwelt und Gesundheit im Bayerischen Landtag vom
  12. Juli 2012 hin, in der Vertreter des Bundesamts für Strahlenschutz, der Strahlenschutzkommission sowie der Bundesnetzagentur zum Risiko einer Gesundheitsschädigung unterhalb der geltenden Grenzwerte und zur Notwendigkeit einer Vorsorge Stellung genommen haben. Zum Beispiel habe die Vertreterin der Strahlenschutzkommission ausgeführt, dass aus ihrer Sicht kein Verdachtsmoment besteht, welches eine Vorsorge rechtfertigen würde. Demgegenüber kann man auch vertreten, dass die Planung keine von der
  13. BImSchV abweichenden „kommunalen Grenzwerte“ vorsieht, sondern im Hinblick auf Mobilfunkanlagen technische Spielräume, die zwischen dem Grenzwert als

weislicher Schädlichkeitsgrenze und den Mindestanforderungen an einen störungsfreien Mobilfunkbetrieb bestehen, nutzt, um durch den Ausschluss der Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen im Plangebiet die Versorgung auf weniger immissionsbelastete Standorte zu verweisen. Der Gemeinde wäre es bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gestattet, durch ihre Bauplanung eigenständig das Maß des Hinnehmbaren zu steuern (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2007 – 1 BV 05.2105 – BayVBl 2008, 470 ; B.v. 9.9.2009 – 1 CS 09.1292 – BauR 2009, 1871 ; U.v. 23.11.2010 – 1 BV 10.1332 – DVBl 2011, 299 ; B.v. 16.7.2012 – 1 CS 12.830 – juris). Diese Frage muss jedoch hier nicht entschieden werden, weil der Bebauungsplan jedenfalls an Abwägungsmängeln leidet. b)

§ 1Abs. 7 Bau

GB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Der Prüfung von Mängeln im Abwägungsvorgang steht hier nicht § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegen. Danach werden

§ 214Abs. 3 Satz 2 Bau

GB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom

  1. Mai 2012 zu den Abwägungsfehlern Stellung genommen. Auf S. 4 des Schriftsatzes nimmt sie auf ihre Stellungnahme vom
  2. März 2011 Bezug. Diese Stellungnahme ist dem Schriftsatz auch als Anlage beigefügt. Mit dem Schreiben vom
  3. März 2011 hat die Klägerin im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens umfangreich zu den Abwägungsfehlern Stellung genommen. Ein Abwägungsmangel liegt dann vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 / 309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob

zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in

vollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727 ). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Bei einer Standortplanung für Mobilfunkanlagen werden die Gemeinden zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers zu beachten haben, dass ein hohes öffentliches Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks besteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.2012 – 1 C 1/11 – juris). Das Bundesverwaltungsgericht geht sogar davon aus, dass eine quantitative und qualitative Zunahme der Nutzung von Dienstleistungen des Mobilfunks auch eine Steigerung des Gewichts des öffentlichen Interesses bewirkt (vgl. BVerwG a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist die Abwägungsentscheidung der Beklagten zu beanstanden. aa) Der Begründung zum Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass es Ziel der Beklagten ist, unter dem Aspekt des vorbeugenden Gesundheits- und Umweltschutzes (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sukzessive Maßnahmen der Bauleitplanung für besonders schutzwürdige Teile des Gemeindegebiets zu prüfen, um dort eine Minimierung der Strahlenbelastung zu erreichen, ohne die geltenden Grenzwerte abzuschwächen. Anlass und primäres Ziel des Bauleitplanverfahrens der Beklagten ist es, Mobilfunkanlagen im Plangebiet auszuschließen, da im Gemeindegebiet andere Standorte zur Verfügung stünden, von denen aus eine ausreichende Versorgung des Gemeindegebiets mit Mobilfunkleistungen ebenso gewährleistet werden kann. Der Bebauungsplan berücksichtigt die Belange der Klägerin als Betreiberin von Mobilfunkanlagen nicht hinreichend. Daher verstößt die Abwägung gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Die Beklagte beauftragte die e... GmbH mit der Bewertung der bereits genutzten sowie möglichen alternativen Mobilfunkstandorte. Dabei sollte die gesamte Fläche des Gemeindegebiets berücksichtigt werden (Gutachten vom 24.4.2008). Der Auftrag wurde später dahingehend präzisiert, zu überprüfen, ob im Bereich der P... Straße mit den dort bestehenden und auch in dem Hauptgutachten diskutierten alternativen Standorten eine flächendeckende Mobilfunkversorgung gewährleistet und gleichzeitig innerhalb von Wohngebieten die Immission unter 0,1 mW/m² gehalten werden kann (Gutachten vom 26.10.2010). Im Rahmen der Untersuchung wurden zwei Standortkombinationen gefunden, die eine gute Abdeckung mit Mobilfunk im Plangebiet bei gleichzeitig geringer Strahlenbelastung ermöglichen sollten. Es wurden zwei Standorte (A 46 + A 61 und I 14c + A 76) eruiert, wobei in beiden Fällen ein denkmalschutzrechtlich bedeutsames Bauwerk (Schloss E...–A 61 bzw. ... C...–A 76) betroffen ist.

(1)Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der vorherzusehende Konflikt mit den Belangen des Denkmalschutzes nicht hinreichend bewältigt wurde. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege angehört. Dieses führte aus, dass gegen die Planung keine Einwände bestünden. Allerdings äußerte sich das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege explizit nur zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 8/10 (Beiakt V S. 69). Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege wurde von der Beklagten zur Kenntnis genommen (Beiakt VI S. 203). Eine Stellungnahme zu den Alternativstandorten wurde vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege aber nicht angefordert. Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung ebenfalls angehört (vgl. Beiakt V S. 90 ff.). Einwände gegen die Planung wurden nicht erhoben. Allerdings wies die bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen darauf hin, dass man die Ausweisung der Liegenschaften Schloss E... (A 61) sowie ... C... (Standort A 76) als mögliche Standorte für Einrichtungen zur Mobilfunkversorgung nicht unkommentiert lassen könne. Bei diesen kunsthistorisch und denkmalpflegerisch bedeutenden Liegenschaften bestünden aufgrund ihrer das Stadtbild prägenden Gestalt höchste Anforderungen sowohl an das äußere Erscheinungsbild als auch an die Umsetzung von Maßnahmen am oder im Gebäude. Dieser strenge Maßstab bedinge, dass Mobilfunksender oder andere für den Aufbau eines Mobilfunknetzes benötigten Bauteile stets so am oder im Gebäude anzubringen seien, dass weder das äußere Erscheinungsbild gestört werde noch eine unkontrollierbare Randlast entstehe. Ausweislich der Akten wurde diese Stellungnahme dahingehend gewürdigt, es werde zur Kenntnis genommen, dass grundsätzliche (bauplanungsrechtliche) Bedenken gegen Mobilfunkstationen auch in der Nähe der Liegenschaften nicht geäußert würden. Die angesprochenen Liegenschaften Schloss E... und ... C... lägen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 8/10 für das Gebiet C...-Ost. Festsetzungen könnten daher in diesem Bauleitplanverfahren für diese Liegenschaften nicht getroffen werden (Beiakt Nr. VI S. 223). Damit wird die denkmalschutzrechtliche Problematik der Alternativstandorte nicht ansatzweise aufgegriffen. Auch in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 18) befasst man sich lediglich mit den Feststellungen des Gutachtens e... vom 26. Oktober 2010. Eine Auseinandersetzung mit der denkmalschutzrechtlichen Problematik der Alternativstandorte unterbleibt auch hier völlig. Dabei ist diese offensichtlich und liegt auf der Hand. Im Gutachten e... ist als Standort A 61 – Schloss E... x = 4426457, y = 5569604, z = 40.00 und bei Standort A 76 – ... C... Festungshof x = 4427487, y = 5570224, z = 50.00 angegeben (Gutachten vom 26.10.2010 S. 4). Dies bedeutet, dass bei Schloss E... ein Mast mit 40 m Höhe und beim Standort ... C... Festungshof ein Mast mit 50 m Höhe aufgestellt werden soll. In der mündlichen Verhandlung des Senats wurde geklärt, dass die Höhe des sogenannten Bulgarenturms auf der ... C... 31 m vom Innenhof zur Spitze beträgt (Niederschrift vom 23.1.2014 S. 5). Der entsprechende Standort auf der ... C... ist in der integrierten kommunalen Mobilfunkplanung mit 4427487, 5570224 gekennzeichnet (S. 191 der VGH-Akte). Beim Schloss E... beträgt die Höhe vom Innenhof bis zur Spitze des Mittelgebäudes 36,50 m (Niederschrift vom 23.1.2014 S. 5). In beiden Fällen ist die Beklagte daher im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bei der Behandlung der Alternativstandorte auf der Grundlage des Gutachtens e... vom 26. Oktober 2010 von Außenmasten ausgegangen. Für den Senat steht fest, dass Außenmastanlagen an beiden Standorten aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sind.

Art. 6Abs. 2 DSch

G bedarf der Erlaubnis, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesen, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG). Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass Außenmastanlagen an beiden Standorten denkmalschutzrechtlich genehmigt werden können. Der Vertreter der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen erklärte, dass in seinem Zuständigkeitsbereich weithin sichtbare Antennenanlagen bislang nicht vorhanden sind, und auch zivilrechtlich nicht zugelassen werden. Maßgebender Gesichtspunkt sei immer die Belastung für den Denkmalschutz (Niederschrift vom 23.1.2014 S. 4). Die Vertreterin des Landesamts für Denkmalpflege hat erläutert, dass es sich bei der Altstadt der Stadt C... um ein überregional bedeutsames Ensemble handelt. Die ... C... ist ein Einzelbaudenkmal mit Umgriff. Zwischen Altstadt und ... C... liegt der sogenannte Hofgarten, bei dem es sich um ein Gartendenkmal handelt. Das Schloss E... ist ein Einzeldenkmal im Ensemble Altstadt. Eine sichtbare Antennenanlage im Bereich der ... C... oder des Schlosses E... sowie des Hofgartens ist deshalb aus denkmalschützerischer Sicht abzulehnen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich etwaige Antennenanlagen aus der ... C... oder beim Schloss E... optisch auch auf das Ensemble Altstadt bzw. auf den Hofgarten auswirken würden. Die Silhouette der ... C... ist weithin sichtbar. Weiter besteht zwischen der ... C... und zahlreichen Schlössern in der Umgebung eine gewollte Sichtachse (Niederschrift vom 23.1.2014 S. 4). Das überlieferte Erscheinungsbild von Baudenkmälern kann denkmalpflegerisch besonders schützenswert sein, wenn diese architektonisch in einer gewollten und gewachsenen Blickbeziehung zueinander stehen, auf diese Weise historische soziale Beziehungen ihrer Erbauer untereinander sichtbar machen und das Ortsbild maßgeblich prägen (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – BayVBl 2014, 24). So verhält es sich hier. Eine Genehmigungsfähigkeit von Mobilfunkaußenmastanlagen ist ausgeschlossen. Die Klägerin kann im Rahmen der Bauleitplanung nicht auf Alternativstandorte verwiesen werden, für die aus denkmalschutzrechtlichen Gründen keine Genehmigungsfähigkeit besteht. Zudem ist die zivilrechtliche Verfügbarkeit der bedeutenden Baudenkmäler nicht gegeben. Die Behauptung der Beklagten, dass sie davon ausgegangen sei, die geplanten Antennenanlagen an den Alternativstandorten ließen sich in einem Turm oder Gebäude der beiden Baudenkmäler unterbringen, lässt sich

dem Akteninhalt nicht belegen. Vielmehr ist den dem Gericht vorliegenden Akten das Gegenteil zu entnehmen. Deshalb muss auch nicht der Frage weiter

gegangen werden, ob sich alternative Antennenanlagen innerhalb der denkmalgeschützten Gebäude verwirklichen lassen würden. Jedenfalls beim Standort Schloss E... bestehen diesbezüglich große Zweifel. Denn durch die feinen Fenster des Glaspavillons auf dem Schloss E... wäre der Antennenträger wohl sichtbar. Im Übrigen hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass durch niedriger angesetzte Antennen die Belastung für die Anwesen im Bebauungsplangebiet niedriger werde. Ob damit auch die ausreichende Versorgungsgüte gewährleistet werden könne, müsste dann noch geklärt werden (Niederschrift vom 23.1.2014 S. 5). Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014

Schluss der mündlichen Verhandlung – obwohl ihr keine Schriftsatzfrist eingeräumt wurde (§ 173 VwGO, § 139 Abs. 5, § 283 ZPO) - noch Ausführungen dazu gemacht hat, dass man die Antennenhöhe der alternativen Standorte modifizieren könne, kommt es darauf nicht an. Entscheidend ist, von welchen tatsächlichen Grundlagen die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Abwägungsentscheidung ausgegangen ist. In die Abwägung wurde somit nicht eingestellt, was

Lage der Dinge in sie eingestellt hätte werden müssen. Dieser

der Beschlusslage der Gemeinde offensichtliche Abwägungsmangel war auch von Einfluss auf das Ergebnis (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB), weil die Beklagte ohne diesen Fehler die Festsetzung nicht in dieser Form getroffen hätte.

(2)Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch durch Innenstandorte in den beiden Denkmälern eine hinreichende Versorgungssicherheit gewährleistet wäre, wäre der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft ergangen. Denn hätte man die Klägerin auf diese Alternativstandorte verweisen wollen, so hätte die Beklagte berücksichtigen müssen, dass

ihrem eigenen Mobilfunkkonzept eine ausreichende Versorgung nur jeweils durch ein Standortpaar gewährleistet ist. Dies würde für die Klägerin bedeuten, dass sie – weil sie an zwei Standorten, davon jeweils einer in einem denkmalgeschützten Gebäude, Mobilfunkanlagen errichten muss – mit erheblichen Mehrkosten zu rechnen hätte. Es liegt für den Senat auf der Hand, dass ein denkmalschutzverträglicher Bau einer Mobilfunkanlage in einem Baudenkmal – wenn er überhaupt genehmigungsfähig sein sollte – nur mit erheblichen Mehrkosten verwirklicht werden kann. Diese wirtschaftlichen Mehrkosten für die Klägerin wurden jedoch in die Abwägung überhaupt nicht eingestellt. Dieser offensichtliche Belang der Klägerin fand in der Abwägung keine Berücksichtigung. Auch von daher ist von einer fehlerhaften Abwägungsentscheidung der Beklagten auszugehen. Dieser

der Beschlusslage der Beklagten offensichtliche Mangel im Abwägungsvorgang war auch von Einfluss auf das Ergebnis (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB), weil die Beklagte ohne diesen Fehler möglicherweise eine andere Festsetzung getroffen hätte. bb) Der Bebauungsplan lässt sich auch nicht unter den Gesichtspunkt der Ortsbildgestaltung rechtfertigen. Ausweislich der Begründung, war es auch Ziel des Bebauungsplans, das homogene Orts- und Landschaftsbild zu wahren (Begründung S. 3). Das Wohngebiet, dessen Bebauung ab dem vorletzten Jahrhundert bis heute entstanden sei, weise auch denkmalgeschützte Bebauung auf. Trotz der unterschiedlichsten Bauepochen der Gebäude und der daraus resultierenden Baustile stelle das Gebiet eine städtebauliche Einheit im Stadtgefüge der Stadt C... dar (Begründung S. 8). Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten liefen Mobilfunksendestationen mit ihren Antennenmasten der planerischen Grundkonzeption im Planbereich zuwider und verfremdeten den Gebietscharakter (Begründung S. 19). Mobilfunkanlagen auf hohen Antennenmasten auf den Dächern der Wohngebäude würden die vorhandene Harmonie einer einheitlichen Silhouette (Bebauung mit Siedlungscharakter von den umgebenden Hängen einsehbar)

innen (Ortsbild) und außen (Landschaftsbild) weithin sichtbar beeinträchtigten (Begründung S. 20).

§ 1Abs. 6 Nr. 5 Bau

GB haben die Gemeinden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen auch die Gestaltung des Ortsbilds zu berücksichtigen. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass grundsätzlich auch dieser Gesichtspunkt den Ausschuss von Mobilfunkanlagen rechtfertigen kann. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Denn das Ortsbild muss, um schützenswert zu sein und die Baufreiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2000 – 4 C 14/98 – NVwZ 2000,1169 ). Das ist nicht das Ortsbild, wie es überall anzutreffen sein könnte. Gerade dies ist aber hier der Fall. Die Baugrundstücke im Plangebiet sind fast vollständig bebaut. Vorherrschend ist Wohnbebauung, besonders in der Mitte und im Osten des Plangebiets ist ausschließlich Wohnbebauung vorhanden (Begründung S. 7). Irgendwelche Besonderheiten, die es rechtfertigen würden, das Ortsbild zu schützen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr könnte man mit der über weite Strecken formelhaften Begründung Mobilfunkanlagen immer ausschließen. Eine spezifische Auseinandersetzung damit, wieso bei der Größe des Plangebiets von 74,78 ha Fläche der Schutz des Ortsbilds den Ausschluss von Mobilfunkanlagen im gesamten Plangebiet erfordert, und worin die besondere Schutzbedürftigkeit des Ortsbilds liegt, fehlt. Sie wurde auch in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht näher dargelegt. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, wieso im vorliegenden Fall ein spezifischer Schutz des Gebiets erforderlich sein soll. Die behaupteten Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden ebenso wenig dargelegt. Im Übrigen verhält sich die Beklagte insofern widersprüchlich, als sie aus gestalterischen Gründen Mobilfunkanlagen ausschließen will und zugleich die Klägerin auf Alternativstandorte an denkmalgeschützten Gebäuden verweisen möchte. cc) Ob die Planung darüber hinaus noch an weiteren Mängeln leidet, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, kann offen bleiben. Denn im Normenkontrollverfahren ist das Gericht bei mehreren gerügten Rechtsfehlern dann nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und gerade darauf seine Entscheidung zu stützen, wenn es einen anderen Rechtsfehler im Sinn der Entscheidungsreife für durchgreifend ansieht (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2001 – 4 BN 21/01 – NVwZ 2002, 83 ).

dem bereits die oben dargelegten Abwägungsmängel zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, muss den weiteren von der Klägerin gerügten Rechtsfehlern nicht

gegangen werden. 3. Das Vorhaben ist daher bauplanungsrechtlich

§ 34Bau

GB zu beurteilen. Dem Erstgericht zufolge handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein faktisches reines Wohngebiet. Vielmehr sei von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Diese bauplanungsrechtliche Einordnung durch das Erstgericht wurde von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen. Letztlich kann die Frage der Einordnung des Gebiets aber offen bleiben, da eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Weg einer Ausnahme gemäß § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB, 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sowohl in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet als auch in einem faktischen reinen Wohngebiet zuzulassen ist. Das Bauvorhaben ist als Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO einzustufen und damit ausnahmsweise auch im reinen Wohngebiet zulässig.

der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 1.7.2005 – 25 B 01.2747 – BayVBl 2006, 469 ; B.v. 22.2.2007 – 15 ZB 06.1638 – BayVBl 2007, 661 ; U.v. 2.8.2007 – 1 BV 05.2105 – BayVBl 2008, 470 ; U.v. 9.8.2007 – 25 B 05.3055 – BayVBl 2008, 307 ; U.v. 3.11.2010 – 15 B 08.2426 – juris; U.v. 23.11.2010 – 1 BV 10.1332 – BauR 2011, 807 ; U.v. 19.5.2011 – 2 B 11.397 – BayVBl 2011, 724 ) stellen Mobilfunkbasisstationen Bestandteile eines gewerblich betriebenen Mobilfunknetzes und damit bauplanungsrechtlich eine – nicht störende – gewerbliche Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung dar. Insoweit bildet eine Mobilfunkbasisstation einen Teil einer Hauptanlage, wobei der Begriff der Hauptanlage in der Baunutzungsverordnung nicht ausdrücklich verwendet, sondern vorausgesetzt wird. In der Rechtsprechung ist jedoch inzwischen anerkannt, dass eine einzelne Mobilfunkbasisstation auch eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 3.1.2012 – 4 B 27.11 – NVwZ 2012, 579 ; BayVGH, U.v. 19.5.2011 a.a.O. m.w.N.). Im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist zudem anerkannt, dass es sich hierbei um Infrastruktursysteme handelt, deren Wirkung über die Grenzen des jeweiligen Baugebiets hinausgehen kann. Vor dem Hintergrund des § 14 Abs. 1 BauNVO hingegen hat der Begriff der Nebenanlage einen anderen Sinngehalt, nämlich den einer vom dem Hauptvorhaben „ausgelagerten“ Nutzungsweise, die in ihrer Wirkung jedoch auf das jeweilige Baugebiet beschränkt ist. Mit § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sollte aber eine Spezialregelung geschaffen werden, welche dazu dient, diesen speziellen Infrastruktursystemen einen erleichterten Zugang zu allen Baugebieten zu verschaffen. In diesem Zusammenhang hat der Begriff der Nebenanlage somit in erster Linie einen instrumentell-rechtstechnischen Zweck, der mit dem Begriffsinhalt, der ihm sonst in der Baunutzungsverordnung – nämlich als Pendant zum Begriff der Hauptanlage – zukommt, nicht kompatibel ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 a.a.O. ). Daher kann eine Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 2 BauNVO zugleich Teil einer Hauptanlage sein. Entscheidend für die Einordnung als Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist, ob die in Rede stehende Anlage bezogen auf das gesamte infrastrukturelle Versorgungsnetz eine untergeordnete Funktion hat oder von ihrer Funktion und Bedeutung so gewichtig ist, dass sie als eigenständig und damit als Hauptnutzung anzusehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.1.2012 a.a.O. ; BayVGH, U.v. 19.5.2011, a.a.O. ). Die hier gegenständliche Anlage dient der Lückenschließung im Mobilfunknetz der Klägerin. Sie nimmt im Vergleich zu dem gesamten Mobilfunknetz eine untergeordnete Rolle ein.

übereinstimmender Aussage der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung handelt es sich um den einzigen Standort für Mobilfunkanlagen im Bebauungsplangebiet. Die Beklagte hat vorgetragen, dass mit der geplanten Anlage auch über das Bebauungsplangebiet hinaus eine Versorgung möglich sei (Niederschrift vom 23.1.2014 S. 2). Dies ist jedoch gerade bei Infrastrukturanlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO gewollt und gestattet, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die von „Baugebiete“ spricht, ergibt (vgl. Stock in König/Röser/Stock, BauNVO,

  1. Auflage 2003, § 14 Rn. 31). Das Bebauungsplangebiet liegt in einem Talkessel, so dass die Wirkung Richtung Norden und Süden sowie Osten begrenzt ist. Die innerstädtischen Gebiete im Westen werden von einer Anlage aus dortiger Richtung versorgt. Die hier gegenständliche Anlage hat somit eine untergeordnete Funktion im Gesamtnetz der Klägerin und stellt daher eine Nebenanlage im Sinn des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO dar.
  2. Die Erteilung einer Ausnahme

§ 31Abs. 1 Bau

GB i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist eine Ermessensentscheidung. Im vorliegenden Fall ist die Ausnahme zu erteilen, da eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Gegen die Erteilung einer Ausnahme können nur solche Erwägungen angeführt werden, die über die in der jeweiligen Standortsituation relevanten städtebaulichen Gesichtspunkte hinausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1978 – 4 C 54.75 – juris). Solche Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Wie oben bereits dargelegt, ist eine Beeinträchtigung des Ortsbilds nicht gegeben, da bereits kein besonders schützenswertes Ortsbild vorliegt. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts (UA S. 14) Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen

§ 132Abs. 2 Vw

GO nicht vorliegen . Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§§ 47 , 52 Abs. 1 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/688005.html ( https://oj.is/688005 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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