Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG;Bekanntmachung des Vorhabens im amtlichen Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und im Internet;Unterbliebene Erhebung von Einwendungen innerhalb offener Fri
§ 8Abs. 1 Satz 1 der 9. BIm
SchV eröffnete Auswahlermessen, ein im Verfahren nach § 10 BImSchG ggf. zu genehmigendes Vorhaben zusätzlich zu seiner obligatorischen Publikation im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Genehmigungsbehörde entweder im Internet oder aber in Tageszeitungen bekanntzumachen, rechtskonform ausgeübt hat (vgl. zu diesbezüglich denkbaren Anforderungen Czajka in Feldhaus, Bundesimmissions-schutzrecht, Teil B 1, Stand Januar 2008, § 10 BImSchG, Rn. 37; Seibert, DVBl 2011, 391/394), so dass hierauf an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist. Die Angriffe der Antragsteller gegen das „Wie“ der Publikation des Vorhabens im Internet durch die Antragsgegnerin erweisen sich im Ergebnis als nicht durchgreifend. Zutreffend gehen sie allerdings davon aus, dass eine solche Veröffentlichung in einer Weise erfolgen muss, die es den Betroffenen unschwer ermöglicht, die Bekanntmachung aufzufinden (vgl. Jarass, BImSchG,
- Aufl. 2012, § 10 Rn. 60a). Der vorliegende Rechtsstreit erfordert keine Entscheidung der Frage, ob das Erfordernis der leichten und sicheren Zugänglichkeit amtlicher Bekanntmachungen im Internet dann nicht mehr gewahrt ist, wenn ein Nutzer dieses Mediums, der den offiziellen Internetauftritt einer Behörde aufruft, erst nach einer Mehrzahl von Suchschritten, von denen ein Teil zudem eine gewisse Vertrautheit mit der internen Verwaltungsorganisation der Behörde voraussetzt, zu deren amtlichen Bekanntmachungen gelangt. Bereits das Verwaltungsgericht hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Nutzer des Internets, dem der in der Beschwerde-begründung beschriebene Weg der Recherche zu aufwändig ist oder der hierbei nicht fündig wird, eine sowohl einfache als auch verlässliche Alternative besitzt, um über das Internet gleichwohl Zugang zu den amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin zu erhalten. Gibt er nämlich in eine der gängigen Internet-Suchmaschinen die Begriffskombinationen „München“ und „Bekanntmachungen“ oder „München“ und „amtliche Bekanntmachungen“ ein, erscheinen – teilweise sogar an erste Stelle der Fundliste – Links, über die er unmittelbar auf diejenige Internetseite gelangt, auf der die Antragsgegnerin ihre amtlichen Bekanntmachungen in das Netz einstellt. Die dem „Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und weiterer umweltschutzrechtlicher Normen“ dienenden Bekanntmachungen werden dort – was ihre Auffindbarkeit zusätzlich erleichtert – unter dieser Überschrift sogleich an erster Stelle aufgeführt. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, diese Form der Recherche sei einem Interessenten zumutbar, sind die Antragsteller nicht – wie das nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geboten gewesen wäre – mit beachtlichen Argumenten entgegen-getreten. Ihre Einlassung, die Inanspruchnahme von Suchmaschinen stelle nur einen möglichen, jedenfalls dann aber keinen üblichen Weg der Internetnutzung dar, wenn der Anbieter einer Information unwichtig sei und es gerade nicht auf deren amtlichen Charakter ankomme, vermag nicht nur deshalb nicht zu überzeugen, weil es sich hierbei um eine nicht näher begründete und mit der Alltagserfahrung nicht übereinstimmende Spekulation handelt. Selbst wenn nämlich der sinngemäßen Behauptung der Antragsteller zu folgen wäre, eine im Internet nach amtlichen Bekanntmachungen einer bestimmten Behörde suchende Person werde nicht den Weg über eine Suchmaschine gehen, sondern den amtliche Internetauftritt dieser Behörde aufrufen (was allerdings voraussetzt, dass dem Interessenten die einschlägige Webadresse bekannt ist), so ist auch für einen solchen Nutzer der Rückgriff auf eine Suchmaschine dann veranlasst und zumutbar, wenn die Recherche auf der Webseite der Behörde ergebnislos verläuft oder sich als zu zeitraubend erweist. Nur ergänzend ist bei alledem anzumerken, dass auch ein Internetnutzer, der sich unmittelbar (d.h. ohne den Weg über eine Suchmaschine zu gehen) auf der Homepage der Antragstellerin über deren amtliche Bekanntmachungen unterrichten will, die Möglichkeit besitzt, diese Veröffentlichungen rasch, sicher und leicht aufzufinden. Denn die Startseite des Internetauftritts der Antragsgegnerin enthält ein mit weißer Farbe unterlegtes Feld, neben dem das Lupensymbol dargestellt ist. Da es sich hierbei um ein verbreitetes Gestaltungselement von Internetseiten handelt, ist auch für einen Nutzer, der nur über geringe Erfahrungen im Umgang mit diesem Medium verfügt, erkennbar, dass er die Möglichkeit besitzt, in das weiße Feld Suchbegriffe einzugeben, die ihn zu einschlägigen Internetinhalten führen. Nach Eintragung des Worts „Bekanntmachungen“ bzw. der Worte „amtliche Bekannt-machungen“ in das weiße Feld und einem Anklicken des Suchsymbols wird dem Nutzer des Internetauftritts der Antragsgegnerin eine Liste von Links präsentiert; sogleich der an erster Stelle stehende führt ihn unmittelbar auf denjenigen Teil des offiziellen „Stadtportals“, der die in das Internet eingestellten amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin enthält. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, ein Internetnutzer könne nicht wissen, wann in den Internetauftritt der Antragsgegnerin amtliche Bekannt-machungen eingestellt würden, da deren Amtsblatt zu unregelmäßig Zeitpunkten erscheine, ist unbehelflich, da die Antragsteller nicht der hinter der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG stehenden Prämisse entgegengetreten sind, eine Privatperson sei im eigenen Interesse gehalten, das Internet (alternativ zur Lektüre des amtlichen Veröffentlichungsblattes der jeweiligen Behörde) auf einschlägige Verlautbarungen staatlicher oder kommunaler Verwaltungsträger hin zu verfolgen. Ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens schon wegen der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung aber von der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer derartigen Nachschau im Internet auszugehen, so rechtfertigt die bloße Ungewissheit darüber, zu welchen Zeitpunkten derartige Verlautbarungen erfolgen, als solche keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Die Lage, in der sich der Einzelne insofern befindet, unterscheidet sich nämlich nicht von derjenigen, die z.B. dann besteht, wenn gemeindliche Verlautbarungen gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO (ggf. i.V.m. Art. 51 Abs. 1 LStVG) durch Anschlag an Gemeindetafeln öffentlich bekanntgemacht werden. Da auch solche Bekanntmachungen – jedenfalls in aller Regel – nicht in einem feststehenden Rhythmus, sondern dann erfolgen, wenn hierfür Anlass besteht, sah sich der Bürger seit jeher mit der Notwendigkeit konfrontiert, sich innerhalb solcher Zeiträume nach einschlägigen Veröffentlichungen zu erkundigen, die ausreichen, um innerhalb offener Frist von ggf. veranlassten Rechtsbehelfen Gebrauch machen zu können. Bekanntmachungen im Internet bieten gegenüber der Obliegenheit, die Gemeindetafel in Augenschein zu nehmen, nicht nur den Vorzug der Wege- und Zeitersparnis. Für den einzelnen Interessenten besteht darüber hinaus die Möglichkeit, an seinem Internetzugang Einstellungen vorzunehmen, die bewirken, dass entweder bei jeder Nutzung des Internets oder aber innerhalb frei wählbarer Zeiträume bestimmte Netzangebote (z.B. der Internetauftritt von Behörden) selbsttätig aufgerufen oder eine automatische Abfrage anhand von Suchbegriffen durchgeführt wird, die der Nutzer vorgibt (z.B. „amtliche Bekannt-machungen der Gemeinde N.N.“). Der Betroffene vermag sich so in ersichtlich zumutbarer Weise und mit mindestens gleicher Verlässlichkeit wie bei der Durchsicht von Tageszeitungen von behördlichen Verlautbarungen Kenntnis zu verschaffen. Ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt wird unter Berücksichtigung der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses durch die in der Beschwerdebegründung auf-gestellte Behauptung, nicht jedermann sei die Nutzung des Internets möglich; das gelte namentlich für ältere Menschen. Die Antragsteller verweisen zur Begründung dieses Vorbringens darauf, dieser Personenkreis müsse, um sich über amtliche Kundgaben der Antragsgegnerin zu unterrichten, deren Amtsblatt abonnieren; das gehe mit hohen, Geringverdienern nicht zumutbaren Kosten einher. Dieser Einwand kann im Hinblick darauf nicht als schlüssig anerkannt werden, dass auch der laufende Bezug eines Presseorgans, wie dies für eine Person notwendig ist, die sichergehen will, keine amtliche Verlautbarung zu versäumen, mit finanziellen Aufwendungen verbunden ist; sie liegen der Größenordnung nach nicht niedriger als die in der Beschwerdebegründung genannten Kosten für ein Abonnement des Amtsblattes der Antragsgegnerin oder für das Vorhalten und Benutzen eines Internetanschlusses. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 der
- BImSchV gebotenen Bekannt-machungen durch eine kombinierte Veröffentlichung in ihrem Amtsblatt und im Internet vorzunehmen, könnte unter dem Blickwinkel der mit einer Kenntnisnahme verbundenen Kosten deshalb nur dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn die Beschwerdebegründung aufgezeigt hätte, dass die öffentliche Hand verpflichtet ist, amtliche Bekanntmachungen so durchzuführen, dass sich die Bevölkerung die darin enthaltenen Informationen ohne finanzielle Aufwendungen beschaffen kann. Einen dahingehenden rechtlichen Nachweis haben die Antragsteller nicht geführt. Die in Abschnitt I.2 der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, die Antragsgegnerin habe das Vorhaben ausschließlich im Internet bekannt gemacht, wobei diese Veröffentlichung die vorgeschriebene zusätzliche Publikation im Amtsblatt der Genehmigungsbehörde ersetzen solle, trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die Antragsgegnerin hat in Übereinstimmung mit § 10 Abs.
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SchV die Bekanntmachung auch in das in gedruckter Form erscheinende Amtsblatt eingerückt; ein Exemplar der einschlägigen Nummer 8 des Jahrgangs 2012 findet sich als Blatt 9 bis 14 im Band II der Akten der Antragsgegnerin. Eine Bekanntgabe auch durch einen Aushang an der Gemeindetafel der Antragsgegnerin oder an geeigneten Stellen in der Nähe des Standortes der Anlage zusätzlich zu der erfolgten Bekanntmachung des Vorhabens im amtlichen Veröffent-lichungsblatt der Genehmigungsbehörde sowie (alternativ) im Internet oder in Tageszeitungen schreiben § 10 Abs.
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SchV entgegen der in der Beschwerdebegründung aufgestellten Forderung nicht vor. Ebenfalls unbehelflich ist das Vorbringen der Antragsteller, als Ort des Vorhabens sei lediglich die ca. 2,6 km lange Fasangartenstraße in München genannt worden, ohne dass eine konkrete Adresse angegeben worden sei; die Nennung der einschlägigen Flurstücknummern ermögliche potenziellen Einwendern keine Zuordnung. Die fehlende Angabe einer Hausnummer in Zusammenhang mit dem Standort der zu genehmigenden Anlage erklärt sich ersichtlich daraus, dass sich dieser auf unbebauten Grundstücken befindet. In derartigen Fällen stellt der Rückgriff auf die katasteramtliche Bezeichnung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll, durch Angabe der Gemarkung und der Flurstücknummer eine sachgerechte Methode dar, um die Lage des Vorhabens möglichst präzise zu bestimmen (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Teil B 2.9, Stand September 1999, § 3
- BImSchV, Rn. 14). Diese Daten, die sich bereits in der Überschrift der Bekanntmachung des Vorhabens finden, ermöglichen es – zumal in Verbindung mit der Angabe der Straße, an der die Anlage errichtet werden soll – interessierten Personen durchaus, deren künftigen Standort mit der erforderlichen Genauigkeit zu lokalisieren.
- Die Behauptung, die Bekanntmachung der Auslegung sei deshalb fehlerhaft, weil darin unerwähnt geblieben sei, dass das Vorhaben den in der Nummer 5.4.8.5 der TA Luft erwähnten Mindestabstand einer offenen Kompostieranlage von 500 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung deutlich unterschreite, wäre nur dann in sich schlüssig, wenn die Antragsteller aufgezeigt hätten, dass die Aufnahme einer solchen Information in die gemäß § 10 Abs.
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SchV vorzunehmende Bekanntmachung von Rechts wegen erforderlich ist. Der notwendige Inhalt einer derartigen Verlautbarung ergibt sich aus § 9 Abs. 1 der
- BImSchG. Angaben über den Abstand, den das zu genehmigende Vorhaben zu anderen Anlagen oder Nutzungen aufweisen muss, schreiben weder diese Bestimmung selbst noch die darin in Bezug genommenen Normen vor. Interessierte Personen können sich derartige Informationen vielmehr dadurch beschaffen, dass sie von dem durch § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG zuerkannten Recht Gebrauch machen, die ausgelegten Unterlagen einzusehen. Zu diesen Unterlagen gehören nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 der
- BImSchV diejenigen Dokumente, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten. Auszulegen war deshalb u. a. das lufthygienische Gutachten der M... GmbH vom
- Dezember 2011, das sich mit der Frage befasst, welche Staub-, Geruchs- und Keimemissionen die geplante Anlage hervorrufen wird (Anlage 5.5 zum Geneh-migungsantrag). Diese Ausarbeitung weist in ihrem Abschnitt 2.1 (Seite 5) auf die nach der Nummer 5.4.8.5 der TA Luft grundsätzlich einzuhaltenden Abstände, aber auch darauf hin, dass diese Abstände bei Erfüllung der in der gleichen Nummer der TA Luft aufgeführten Erfordernisse unterschritten werden können. Ebenfalls in Abschnitt 2.1 dieses Gutachtens wird unter Verweis auf den Abschnitt 2.3 der gleichen Ausarbeitung angemerkt, die Voraussetzungen für eine Verringerung des Mindestabstands seien nachgewiesen. In Abschnitt 1.3 der zusammenfassenden Darstellung der Ergebnisse der umweltfachlichen Untersuchungen, die sich als Blatt 54 bis 59 in den Antragsunterlagen findet, wird gleichfalls ausgeführt, die geplante Anlage erfülle die Voraussetzungen für ein Unterschreiten des Regelmindest-abstands von 500 m nach der Nummer 5.4.8.5 der TA Luft.
- Vor diesem Hintergrund kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon gesprochen werden, die ausgelegten Unterlagen hätten keine hinreichende Beurteilung der möglichen Beeinträchtigungen erlaubt, so dass die Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG nicht ausgelöst worden sei. Wenn die Antragsteller im unmittelbaren Anschluss an diese im dritten Absatz auf Seite 4 des Schriftsatzes ihres Bevollmächtigten vom
- März 2014 aufgestellte Behauptung ausführen, aus den Gutachten der M... GmbH ergebe sich „die Beeinträchtigung von Schutzpflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG“, so räumen sie damit der Sache nach selbst ein, diese fachlichen Ausarbeitungen seien so beschaffen, dass sich aus ihnen das Ob und das Ausmaß der Betroffenheit Dritter in der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen lässt. Damit aber waren diese Gutachten nicht nur angesichts ihres tatsächlichen Inhalts, sondern auch nach der eigenen Einschätzung der Antragsteller geeignet, die erforderliche „Anstoßwirkung“ zu entfalten (d.h. den Personen, die von dem sich aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG ergebenden Einsichtsrecht Gebrauch gemacht haben, eine zumindest überschlägige Beurteilung zu ermöglichen, ob ihre Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können). Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachte inhaltliche Unrichtigkeit der Gutachten der M... GmbH ließe die Obliegenheit der Antragsteller, innerhalb der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG Einwendungen zu erheben, auch dann nicht entfallen, wenn diese Behauptung zutreffen sollte.
- Ohne Erfolg beanstanden es die Antragsteller, dass die Unterlagen außer im Referat für Gesundheit und Umwelt der Antragsgegnerin auch im Rathaus der Gemeinde Neubiberg ausgelegt wurden. Da sich der Standort des Vorhabens in unmittelbarer Nähe zum Gebiet der Gemeinde Neubiberg befindet, war es ersichtlich sachgerecht, den Bewohnern dieser Kommune die erleichterte Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Antragsunterlagen zu verschaffen; das Rathaus dieser Gemeinde war entgegen dem Beschwerdevorbringen deshalb fraglos eine „geeignete Stelle“ im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 1 der
- BImSchV. Da diese Stelle auch außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Genehmigungsbehörde liegen kann (so zu Recht Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Teil B 2.9, Stand August 2004, § 10
- BImSchV, Rn. 12), geht die in der Beschwerde-begründung unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die örtliche Zuständigkeitsordnung fehl. Eine Irreführung der Einwohner Münchens war damit offensichtlich nicht verbunden.
- Für die Richtigkeit ihrer These, zwischen dem bekanntgemachten und dem genehmigten Vorhaben bestehe angesichts der zwischen der Bekanntmachung und der Erteilung der Genehmigung (sowie der Errichtung der Anlage) verstrichenen Frist sowie deshalb keine „zeitliche Identität“, weil in der Bekanntmachung von einem noch im Jahr 2012 zu verwirklichenden Vorhaben ausgegangen worden sei, haben die Antragsteller keine im geltenden Recht wurzelnde Begründung gegeben. Gleiches gilt für die Behauptung, wegen des zwischen der Bekanntmachung und der Genehmigung liegenden zeitlichen Abstands hätte es einer neuen Bekanntmachung bedurft. Der Umstand, dass die in § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG normierte Genehmigungsfrist gemäß § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG grundsätzlich auch mehrfach verlängert werden kann (Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Juli 2009, § 10 BImSchG, Rn. 242; Jarass, BImSchG,
- Aufl. 2012, § 10 Rn. 117), zeigt im Übrigen, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren könne im Einzelfall deutlich länger dauern, als § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG das für den Regelfall voraussetzt. Wenn die Antragsteller in Zusammenhang damit geltend machen, die sich aus § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ergebende Präklusion wirke nicht zulasten von Personen, die erst nach dem Ende der Einwendungsfrist zu Betroffenen geworden sind (z.B. weil sie erst danach ihren Wohnsitz im Einwirkungsbereich der Anlage genommen haben), so können sie aus dieser rechtlichen Gegebenheit nichts zu ihren Gunsten herleiten. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie nach eigenem Bekunden das Grundstück M... Straße 7 bereits am
- August 2011 erworben haben. Ihre Rechtsbehauptung, die Präklusion könne nur allen Betroffenen gegenüber einheitlich gelten, da andernfalls ihr Zweck verfehlt würde, Rechtssicherheit herbei-zuführen, trifft schon deshalb nicht zu, da § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG auf der Grundlage des von den Antragstellern vertretenen Standpunkts weitgehend leerliefe.
- Dem Eintritt der in dieser Bestimmung bezeichneten Rechtsfolge steht entgegen dem Beschwerdevorbringen schließlich nicht entgegen, dass die streitgegen-ständliche Anlage durch die Beigeladene errichtet wird, jedoch durch die Antragsgegnerin betrieben werden soll. Da es sich bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen um rein objektbezogene Erlaubnisse handelt (vgl. z.B. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Juli 2011, § 4 BImSchG, Rn. 52; Jarass, BImSchG,
- Aufl. 2012, § 6 Rn. 55), ist gegen eine Vorgehensweise, bei der die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren als Antragstellerin auftretende und die Anlage im eigenen Namen errichtende Person in der Absicht handelt, sie nach Fertigstellung einem Dritten zum Betrieb zu überlassen, nichts zu erinnern (vgl. zu dieser Konstellation Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 82, § 4 Rn. 52, § 10 Rn. 19). Auf den Umstand, dass die Antragsgegnerin auf Seite 1 unten des Bescheids vom
- Oktober 2013 bereits als weitere Inhaltsadressatin der Genehmi-gung genannt wird, ist vor diesem Hintergrund nur ergänzend zu verweisen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann insbesondere keine Rede davon sein, die Antragsgegnerin habe die Präklusionswirkung nur dadurch herbeiführen können, dass sie die Beigeladene „zwischengeschaltet“ habe. Vielmehr wäre die Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG bei gleichem Verhalten der Antragsteller auch dann eingetreten, hätte die Antragsgegnerin selbst die für die streitgegenständliche Anlage benötigte immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt und diese selbst errichtet. Denn diese Vorschrift differenziert nicht danach, ob der Antragsteller (bzw. der Errichter oder Betreiber des Vorhabens) ein Träger öffentlicher Gewalt oder ein Privatrechtssubjekt ist; desgleichen setzt der Eintritt der Präklusionswirkung ent-gegen dem Beschwerdevorbringen keine Personenverschiedenheit zwischen dem Vorhabensträger und dem Rechtsträger der Genehmigungsbehörde voraus. Hätte die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Anlage selbst errichtet und die hierfür erforderliche Genehmigung beantragt, wäre sie ferner entgegen dem Beschwerdevorbringen in ihrer Entscheidung frei gewesen, ob sie die erforderlichen Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 der
- BImSchV in ihrer Eigenschaft als Genehmigungsbehörde einholt oder sie gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der
- BImSchV von ihr als Antragstellerin in Auftrag gegebene Gutachten vorlegt, wie die Beigeladene das getan hat.
- Soweit die Antragsteller im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
- März 2014 Beeinträchtigungen geltend gemacht haben, die von einem auf dem Gelände der Kompostieranlage zu errichtenden Absetzbecken in Gestalt von Gerüchen und von organischem, auf dem Luftweg verfrachtetem Material ausgingen, steht ein Gesichtspunkt inmitten, der von ihnen innerhalb offener Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) nicht einmal ansatzweise angesprochen wurde. Gleiches gilt für die Behauptung, das Absatzbecken werde weder in dem ausgelegten lufthygienischen Gutachten noch im Genehmigungsbescheid erwähnt. Nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (sie endete, da der Beschluss vom 10.2.2014 mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist und er dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 12.2.2014 frei von Formfehlern zugestellt wurde, am 12.3.2014) ist Rechtsmittelführern in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren nur noch eine Erläuterung und Vertiefung fristgerechten Vorbringens möglich, während neuer Sach- oder Rechtsvortrag nicht mehr zu ihren Gunsten berücksichtigt werden kann (ähnlich Happ in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2010, § 146 Rn. 19).
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese durch den von ihr gestellten Beschwerdeantrag ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/688048.html ( https://oj.is/688048 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 2 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.