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LAG Nürnberg, Urteil vom 16. Oktober 2013 - Az. 4 Sa 288/13

Eine umfassende Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich zur Gesamtbereinigung eines streitigen Arbeitsverhältnisses erfasst auch etwaige "Equal-Pay-Ansprüche" des Arbeitnehmers.Diesbezüglich findet keine Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB statt, wenn der den Bestandsstreit der Parteien beendende Vergleich unter Mitwirkung des Gerichts zustande gekommen ist. Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil desArbeitsgerichts Nürnberg vom 10.04.2013, Az.: 12 Ca 544/12, wirdauf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus dem"Equal-Pay-Prinzip". Der am 20.05.1953 geborene Kläger war bei der Beklagten, einemZeitarbeitsunternehmen, auf der Grundlage des schriftlichenArbeitsvertrages vom 09.06.2008 (Kopie Bl. 23 bis 26 d. A.) ab dem10.06.2008 als Leiharbeitnehmer beschäftigt und bei mehrerenVerleihfirmen als Elektrohelfer eingesetzt worden. In dem Kündigungsrechtsstreit der Parteien vor demArbeitsgericht Nürnberg, Az.: 1 Ca 8610/09, hat der damalsanwaltlich vertretene Kläger in dem Gütetermin vom 09.12.2009folgenden Vergleich abgeschlossen:
  3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrundordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des30.11.
  4. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Abfindung für denVerlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9 , 10 KSchG 1.000,--€ brutto.
  5. Die Beklagte verpflichtet sich, für September 2009 €334,25 brutto zu zahlen.
  6. Die Beklagte verpflichtet sich für die Zeit vom 19.10.2009bis 30.11.2009 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. DieBeklagte verpflichtet sich, diesen Betrag ordnungsgemäß abzurechnenund auszuzahlen.
  7. Die Beklagte verpflichtet sich, den offenen Resturlaub unddie offenen Gutstunden auszuzahlen.
  8. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger eineArbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III unter Berücksichtigungdieses Vergleiches zu erteilen und zu übersenden.
  9. Darüber hinaus hat keine Partei mehr gegen die andereAnsprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung,unabhängig davon, ob solche derzeit bekannt oder unbekannt sind undauf welchem Rechtsgrund sie beruhen mögen.
  10. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von derBeklagten durch schriftliche Erklärung widerrufen wird, die bisspätestens 23.12.2009 beim Arbeitsgericht Nürnbergeingegangen sein muss. Die Beklagte nahm am 15.12.2009 eine Abrechnung der Vergütungfür den Monat November 2009, einer Urlaubsabgeltung von 512,01 EURbrutto, der vereinbarten Abfindung von 1.000,00 EUR brutto sowieeiner Nachberechnung von Entgelt und Entgeltfortzahlung ab demMonat August vor (Kopie Bl. 135 d. A.) und widerrief den Vergleichnicht. Mit seiner am 13.05.2011 zur Rechtsantragstelle desArbeitsgerichts Nürnberg erhobenen Klage begehrt der Kläger füralle abzurechnenden Stunden seiner Beschäftigung vom 10.06.2008 bis30.11.2009 noch eine restliche Stundenvergütung von 1,35 EUR bruttoin einer Gesamthöhe von 2.681,64 EUR. Mit Schriftsatz vom 23.01.2012 hat der nunmehr auch in demZahlungsrechtsstreit anwaltlich vertretene Kläger weitereDifferenzbeträge und eine zusätzliche Urlaubsabgeltung für 14Urlaubstage geltend gemacht. Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens imerstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand derangefochtene Entscheidung Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 10.04.2013 dieKlage abgewiesen und dies damit begründet, diestreitgegenständlichen Zahlungsansprüche des Klägers seien aufgrundder Regelung in Ziffer 7 des Vergleiches vom 09.12.2009 nicht mehrgegeben. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben gegen das ihnen am29.04.2013 zugestellte Urteil mit dem am selben Tag beimLandesarbeitsgericht Nürnberg eingegangenem Schriftsatz vom28.05.2013 Berufung eingelegt und sie innerhalb der bis 29.07.2013verlängerten Begründungsfrist mit dem am selben Tag beimLandesarbeitsgericht Nürnberg eingegangenem Schriftsatz vom24.07.2013 begründet. Der Kläger meint, entgegen der Ansicht des ArbeitsgerichtsNürnberg seien die streitgegenständlichen"Equal-Pay-Ansprüche" einer vergleichsweisen Regelungnicht zugänglich, denn sie seien nicht parteidispositiv. Auch wennes sich bei den "Equal-Pay-Ansprüchen" um solche aus demArbeitsverhältnis handeln würde, würden sie von der in demabgeschlossenen Vergleich enthaltenen Ausgleichsklausel nichterfasst, denn es handle sich bei ihnen um unabdingbare gesetzlicheAnsprüche. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts hätten die Parteien mitder Ausgleichsregelung im Vergleich gerade nicht übereinstimmendalle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zum Erlöschen bringenwollen, denn seine "Equal-Pay-Ansprüche" seien inkeinster Weise Thema des geführten Kündigungsrechtsstreits gewesen.Einem etwaigen Erlöschen dieser Ansprüche stünde auch keinerleigleichwertige Gegenleistung gegenüber. Insoweit erweise sich dieAusgleichsklausel als unangemessen benachteiligend i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Lesart derRegelung in Ziffer 7 des Vergleiches führe zu einer einseitigenBevorzugung der Interessen der Beklagten. Deshalb seien dieAnsprüche des Klägers auf "Equal Pay" durch die Regelungim arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 09.12.2009 nichterloschen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt:
  11. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil desArbeitsgerichts Nürnberg vom 10.04.2013, Az. 12 Ca 544/12,abgeändert.
  12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.470,39 €brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
  13. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die streitgegenständlichenAnsprüche auf "Equal- Pay" seien einer vergleichsweisenRegelung durchaus zugänglich. Der seinerzeit anwaltlich vertreteneKläger habe eine allumfassende Abgeltungs- und Ausgleichsklausel imVergleich akzeptiert. Diese erfasse sämtliche Ansprüche aus demVertragsverhältnis, wenn sie nicht unmissverständlich alsweiterbestehend bezeichnet worden seien. Im Interesse der Schaffungklarer Verhältnisse seien solche vergleichsweisenAusgleichsklauseln grundsätzlich weit auszulegen. DieVergleichsregelung betreffe nicht eine inhaltliche Abänderung desgesetzlichen Grundsatzes des "Equal-Pay", sondernlediglich eine Vereinbarung über die Geltendmachung diesesAnspruchs. Insoweit unterliege der Anspruch einer Disposition desMitarbeiters. Der Vergleich vom 09.12.2009 enthalte mehrere Gegenleistungender Arbeitgeberin in Form einer Abfindungsregelung und derFestschreibung zusätzlicher Gehalts- und Lohnfortzahlungsansprüche.Mit dem Vergleich sollten alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnisgeregelt und erfasst werden. Es sei eine abschließende Bereinigungdes Arbeitsverhältnisses und aller hieraus resultierender Ansprücheübereinstimmend gewollt gewesen. Dies sei beiden Parteien beiAbschluss des Vergleiches auch bewusst gewesen. Diestreitgegenständlichen Ansprüche seien nicht außerhalb derVorstellung der Parteien gelegen, denn die Tariffähigkeit derGewerkschaft CGZP sei bereits damals Gegenstand derwissenschaftlichen Diskussion und gerichtlicher Entscheidungengewesen. Insoweit sei die Problematik des Bestehens eventueller"Equal-Pay-Ansprüche" zum damaligen Zeitpunkt bereitsbrandaktuell gewesen. Beide Parteien seien sich bei Abschluss desVergleiches dessen bewusst gewesen, dass damit dasArbeitsverhältnis abschließend und endgültig bereinigt und erledigtwerden sollte. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die imBerufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß§ 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Gründe I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, und auch in dergesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 , 520 ZPO. II. Die Berufung ist sachlich nicht begründet. Das Erstgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn demKläger stehen aus dem Arbeitsverhältnis weder die geltend gemachtenzusätzlichen Urlaubsabgeltungsansprüche zu noch diestreitgegenständlichen "Equal-Pay-Ansprüche".
  14. Dem Kläger steht über die mit der Abrechnung vom 15.12.2009errechnete Urlaubsabgeltung in Höhe von 512,01 EUR brutto keinweiterer Urlaubsabgeltungsbetrag zu, denn die Beklagte ist damitihrer in Ziffer 5 des Vergleiches vom 09.12.2009 übernommenenVerpflichtung in vollem Umfange nachgekommen. Wie der bei Abschluss des Vergleiches noch "offeneResturlaub" abzurechnen und zu bezahlen ist, ergibt sich ausden bis dahin erstellten monatlichen Vergütungsabrechnungen, dennder Vergleich enthält diesbezüglich keine abweichenden Festlegungender Parteien. In der Abrechnung für den Monat Januar 2009 (Kopie Bl. 14, 15 d.A.) wird ein Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr von noch sechsUrlaubstagen und aus dem aktuellen Urlaubsjahr von 20 Urlaubstagenzu Grunde gelegt. Des Weiteren wird ein Urlaubstag mit siebenArbeitsstunden je 8,20 EUR brutto abgerechnet. Im Januar sind diessechs Urlaubstage, im Mai 2009 fünf Urlaubstage (Abrechnung, Bl.112 d. A.), im Monat Juni 2009 acht Urlaubstage und im MonatSeptember 2009 ein Urlaubstag (Abrechnung, Bl. 136 d. A.). Insoweitergibt sich aus der Vergütungsabrechnung für den Monat Oktober 2009vom 16.11.2009 (Kopie Bl. 143 d. A.) ein noch abzugeltenderResturlaub von sechs Urlaubstagen. Dies war die bei Abschluss des Vergleiches vom 09.12.2009bestehende Ausgangslage für die Ermittlung der "offenenResturlaubstage" gemäß der in Ziffer 5 des Vergleichesgeregelten Abrechnungs- und Auszahlungspflicht. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte mit der Abrechnung vom15.12.2009 (Kopie Bl. 135 d. A.) nachgekommen. In dieser Abrechnungwird zwar - in Abweichung von dem Inhalt der bisherigenAbrechnungen - ein Urlaubsanspruch von 14 Urlaubstagen ausgewiesen,gleichzeitig jedoch auch ein Resturlaub von null Urlaubstagen. Ausdieser Abrechnung ergibt sich nicht, dass über die in dieserAbrechnung enthaltene Urlaubsabgeltung noch weitere 14Urlaubstage existieren sollten. Der Kläger trägt weder Tatsachen für einen zusätzlichenUrlaubsanspruch in dieser Höhe vor noch behauptet er dasUnterbleiben der Auszahlung des in der Abrechnung vom 15.12.2009ausgewiesenen Auszahlungsbetrages. Damit ist die Beklagte ihrerUrlaubsabgeltungspflicht im vollen Umfang nachgekommen und derAbgeltungsanspruch gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen.
  15. Jedwede über die Regelung in den Ziffern 2 bis 5 desVergleiches vom 09.12.2009 hinausgehenden Entgeltansprüche aus demArbeitsverhältnis und seiner Beendigung sind aufgrund der Regelungin Ziffer 7 des Vergleiches erloschen und können der Beklagtengegenüber deshalb nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.Dies deshalb, da die umfassende Ausgleichs- und Abgeltungsklauselin dem Vergleich als Erlassvertrag bzw. konstitutives negativesSchuldanerkenntnis auszulegen ist. Die Kammer folgt den diesbezüglichen zutreffendenRechtsausführungen in den Entscheidungsgründen des Ersturteils, aufdessen Inhalt verwiesen und von einer rein wiederholendenDarstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind nur noch folgendeAusführungen veranlasst: a. Den bei Abschluss des Vergleiches persönlich anwesendenKläger und seiner Prozessbevollmächtigten musste bei Abschluss desVergleiches bei verständiger Würdigung der Regelungen in denZiffern 1 bis 7 des Vergleiches bewusst gewesen sein, dass damiteine abschließende Behandlung aller wechselseitigen Ansprüche ausdem Arbeitsverhältnis gewollt war und nicht nur eine Beilegung derStreitgegenstände des Kündigungsschutzverfahrens. Der Inhalt der einzelnen Vergleichsklauseln entspricht derüblichen Gerichtspraxis bei einer von den Parteien im Rahmen einesBestandsstreits angedachten Gesamtbereinigung der streitigenRechtsbeziehung. In dem Vergleich werden nicht nur dieStreitgegenstände des anhängigen Kündigungsrechtsstreits geregelt,sondern sämtliche bei Abschluss des Vergleiches bestehendenwechselseitigen Ansprüche. Dies folgt aus der klaren Regelung inZiffer 7 des Vergleiches. Hierfür spricht auch der Umstand, dassseitens des Gerichts für den Vergleich ein überschießenderVergleichswert festgesetzt worden ist. Von der Ziffer 7 desVergleiches werden nicht nur einzelvertragliche, sondern auchkollektiv-rechtliche oder gesetzliche Ansprüche erfasst, soweit sieaus dem bestandenen Arbeitsverhältnis der Parteien resultieren.Dies entspricht den zur Anwendung gelangenden Auslegungsregeln der§§ 133 , 157 BGB unter Berücksichtigung des Verständnisses einesredlichen Erklärungsempfängers und unter Beachtung des Grundsatzesvon Treu und Glauben, § 242 BGB (vgl. BAG vom 28.05.2008 - 10 AZR351/07 - AP Nr. 12 zu § 305 BGB; vom 22.10.2008 - 10 AZR 617/07 -AP Nr. 82 zu § 74 HGB). b. Bei dem Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleichesArbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG handelt es sich um einenAnspruch aus dem bestandenen Arbeitsverhältnis, der einervergleichsweisen Abgeltungsklausel zugänglich ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 13.03.2013( 5 AZR 954/11 - NZA 2013, 680 ) dargestellt, dass es sich bei diesemAnspruch um einen die vertragliche Vergütungsabrede korrigierendengesetzlichen Entgeltanspruch handelt, der mit der Überlassungentsteht und zu dem im Arbeitsvertrag für die Vergütung bestimmtenZeitpunkt fällig wird. Die Geltendmachung dieses Anspruchs kann auch derarbeitsvertraglichen Regelung einer einzuhaltenden Ausschlussfristunterworfen werden. Nach dieser Entscheidung desBundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer über die Geltendmachungdieses Anspruchs disponieren. Nicht nur was die Fälligkeit und diegebotene zeitliche Geltendmachung anbelangt, wie im Falle einereinzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist. Diese Dispositionsfreiheit umfasst auch die nachträglicheVereinbarung eines Unterlassens der Geltendmachung im Rahmen einergewollten Gesamtbereinigung des Arbeitsverhältnisses. Dies auch imRahmen einer umfassenden Abgeltungsklausel in einem gerichtlichenVergleich zur Beilegung eines Bestandsstreits derArbeitsvertragsparteien. Da es sich bei den streitgegenständlichen„Equal-Pay-Ansprüche“ um im Zeitpunkt desVertragsschlusses existierende und fällige zusätzlicheVergütungsansprüche für die einzelnen Beschäftigungsmonate handelt,hätten diese ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Ziffer 7des Vergleiches ausgenommen werden müssen, wollte sich der Klägerdiese Ansprüche vorbehalten. Es handelt sich hierbei um keine Ansprüche, die außerhalb desobjektiv oder den am Vergleich beteiligten Personen subjektivVorstellbaren gewesen waren. Das Gebot des "Equal-Pay"auf Grund der gesetzlichen Regelung imArbeitnehmerüberlassungsgesetz war ein bei Abschluss desVergleiches zu beachtender relevanter Umstand. In Folge der im Jahr2009 aktuellen gerichtlichen Verfahren mussten bereits zumdamaligen Zeitpunkt auch ihn betreffende tatsächliche undrechtliche Überlegung angestrengt werden, wenn der Abschluss einesallumfassenden Vergleiches erfolgen sollte. Der damaligenProzessbevollmächtigten des Klägers musste bei Abfassung der Ziffer7 des Vergleiches vom 09.12.2009 bewusst gewesen sein, dass damitauch etwaige "Equal-Pay-Ansprüche" ihres Mandantenuntergehen, soweit solche damals bestanden haben. c. Die Regelung in Ziffer 7 des Vergleiches ist nicht deshalbrechtsunwirksam, da sie den Kläger i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGBunangemessen benachteiligt. Eine Überprüfung der in den Ziffern 2 bis 7 des Vergleiches vom09.12.2009 getroffenen Regelungen anhand des § 307 Abs. 1 Satz 1BGB verbietet sich schon deshalb, da es sich bei diesem Inhalt desVergleiches um keine allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB der Arbeitgeberin handelt, sondern vielmehr umVertragsbedingungen, die zwischen den Vertragsparteien im Einzelnenausgehandelt wurden, so dass § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Anwendunggelangt. Es beruht nämlich sowohl die Beilegung eines Bestandsstreits unddie Zahlung einer bestimmten Abfindung unter Mitwirkung desGerichts im Gütetermin auf einem wirklichen Aushandeln derstreitigen Positionen der Prozessparteien. Dies gilt auch für dieAufnahme weiterer Vergleichsbestimmungen, die nicht denStreitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens betreffen. In diesemFall ist nämlich keine der Vertrags- und Prozessparteien gezwungen,irgendwelche Vergleichsklauseln der Gegenseite zu akzeptieren.Vielmehr kann jede Prozesspartei autonom entscheiden, ob weitereRegelungsfragen in einem gerichtlichen Vergleich aufgenommen werdensollen oder nicht und ob eine Teilbereinigung derstreitgegenständlichen Rechtsbeziehung erfolgen soll oder derenGesamtbereinigung. Insofern ist eine in einem gerichtlichenVergleich aufgenommene Abgeltungsklausel nicht daran zu messen, obangesichts der hiervon erfassten Ansprüche der einenVergleichspartei von der anderen Vergleichspartei eine angemesseneKompensation geleistet wird. Eine solche nachträgliche Überprüfungdes Inhalts eines gerichtlichen Vergleiches ist mit dessenBefriedungsfunktion unvereinbar. Dies jedenfalls dann, wenn dergerichtliche Vergleich unter Mitwirkung des Gerichts in einermündlichen Verhandlung abgeschlossen wird. d. Selbst wenn eine Angemessenheitsprüfung stattfinden würde,erwiese sich die Regelung in Ziffer 7 des Vergleiches unterBerücksichtigung der vorstehenden Regelungen unter Ziffer 2 bis 6des Vergleiches als nicht unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1BGB. Unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eineVertragsbestimmung, wenn der Verwender durch einseitigeVertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosteneines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornhereinauch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einenangemessenen Ausgleich zuzugestehen. Dabei sind die typischenInteressen der Vertragspartner unter besonderer Berücksichtigunggrundrechtlich geschützter Rechtspositionen wechselseitig zubewerten. Das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung derKlausel ist mit dem Interesse des Vertragspartners am Wegfall undderen Ersetzung durch die maßgebliche gesetzliche Bestimmungabzuwägen, wobei der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigenist. Die Unangemessenheit richtet sich nach einem generellentypisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab unterBerücksichtigung von Gegen-stand, Zweck und Eigenart des jeweiligenGeschäfts innerhalb der beteiligten Verkehrskreise (so BAG vom06.09.2007 - 2 AZR 722/06 - NZA 2008, 219 ). Mit den Regelungen in Ziffer 2 bis 6 des Vergleiches werdenGegenleistungen der Arbeitgeberin festgeschrieben, auf die einRechtsanspruch des Klägers nicht bestand (wie dieAbfindungsregelung in Ziffer 2 des Vergleiches), oder im Interessedes Klägers problematische Rechtspositionen einer zeitnahen Klärungzugeführt (Ziffern 4 bis 6 des Vergleiches). Der Kläger erhältzudem einen Vollstreckungstitel (Ziffer 3 des Vergleiches). Ein diesbezügliches Entgegenkommen der Beklagten, was dieAufnahme nicht streitgegenständlicher weiterer Ansprüche desKlägers betrifft, wird in solchen Fällen gerade dadurch gefördert,dass sowohl seitens des Gerichts als auch der Prozessparteien eineGesamtbereinigung der in Streit stehenden Vertragsbeziehungangestrebt wird. Insoweit erweist sich aufgrund der besonderenZweckrichtung und der Eigenart eines gerichtlichen Vergleiches zurGesamtbereinigung eines streitigen Arbeitsverhältnisses eineAusgleichsklausel bereits dann nicht als eine unangemesseneBenachteiligung des Arbeitnehmers, wenn es in seinem Interessestand, hierdurch auch für ihn günstige Vergleichsregelungen zuerzielen. Dies jedenfalls dann, wenn die Verfolgung weiterer Ansprüche,die von der Abgeltungsklausel erfasst werden, mit einemzusätzlichen Aufwand und einem erhöhten Risiko behaftet sind. Dastrifft auch auf die hier streitgegenständlichen"Equal-Pay-Ansprüche" zu, bei denen - wie der vorliegendeRechtsstreit zeigt - der Nachweis nicht leicht zu führen ist, mitwelchen Stammarbeitnehmern der Entleihfirmen der eingesetzteLeiharbeitnehmer vergleichbar ist und welches konkrete Entgelt -unter Berücksichtigung der Qualifikation und der tatsächlichausgeübten Tätigkeit des Leiharbeitnehmers – einevergleichbare Stammkraft bei der Entleihfirma erhält. III.
  16. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zutragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
  17. Dem vorliegenden Rechtsstreit wird in Bezug auf dieAuswirkung einer Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleichauf etwaige "Equal-Pay-Ansprüche" und einerInhaltskontrolle der in einen gerichtlichen Vergleich aufgenommenenAbgeltungsklausel grundsätzliche Bedeutung beigemessen, § 72 Abs. 2Ziff. 1 ArbGG. Permalink: http://openjur.de/u/688128.html Kommentare

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