Tenor Die Beklagte wird verurteilt, einen Bonus in Höhe von 140,00 € mit der ersten Jahresrechnung für die Stromlieferung nach zwölf Monaten zu Gunsten des Klägers zu verrechnen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Verrechnung des Bonus in Höhe von 140,00 € mit der nach Ablauf von 12 Monaten zu erstellenden Jahresrechnung auf der Grundlage des zwischen beiden bestehenden Stromlieferungsvertrag. Die Parteien haben im Oktober 2011 einen Stromlieferungsvertrag mit dem Tarif ‚Q-strom 12 Paket 2200‘ geschlossen, wonach sich die Beklagte zur Lieferung von Strom an den Kläger verpflichtet hat. Dies ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien und den seitens des Klägers vorgelegten, unbestrittenen E-Mails der Beklagten vom 27.10.2011 (Anlage K 1a, 1b, Bl. 5ff. GA) und 23.02.2012 (Anlage K 1, Bl. 14f. GA), mit denen diese den Vertragsabschluss bestätigt hat. Ausweislich dieser Vertragsbestätigungen erhält der Kläger einen Bonus in Höhe von 140,00 €, der nach zwölf Monaten Belieferungszeit mit der ersten Jahresrechnung verrechnet wird. Es ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ersichtlich, dass der Bonus nur unter der Bedingung gezahlt wird, dass der Kläger Neukunde ist. Dies ergibt sich weder aus den Vertragskonditionen, die in den beiden vorbezeichneten E-Mails niedergelegt sind, noch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich insbesondere aus der Regelung in Ziffer 1.3 in Verbindung mit Ziffer 7 der zur Akte gereichten AGB (Bl. 10ff., 33ff. GA) nicht, dass der Bonus nur für Neukunden gezahlt wird. Aus dem einleitenden Satz in Ziffer 1.3 ergibt sich zunächst, dass das Angebot nur für Privatkunden gilt. Anschließend ist geregelt, wer nicht beliefert werden kann, bevor eine Definition des Begriffs "Neukunde" folgt. Bereits aus dem Wortlaut dieser drei Sätze ergibt sich nicht, dass der Bonus in dem vom Kläger gewünschten Tarif ‚Q-strom 12 Paket 2200‘ lediglich Neukunden gewährt wird. Ebenso wenig ergibt sich dies aus der Formulierung in Ziffer 7 der in Rede stehenden AGB. Nach einer ausführlichen Beschreibung der Preiszusammensetzung enthält nämlich der letzte Satz in Ziffer 7 der AGB lediglich den Hinweis darauf, dass sich je nach Tarif der Preis um eine Bonuszahlung für Neukunden reduziert beziehungsweise erhöht. Auch hier ist der Wortlaut nicht dahingehend zu verstehen, dass bezüglich des mit dem Kläger geschlossenen Vertrages die Bonusgewährung von seiner Stellung als Neukunde abhängig sein sollte. Vielmehr ist dies lediglich ein Hinweis, dass je nach gewähltem Tarif die Bonusgewährung nur bei Neukunden erfolgt. Für einzelne Tarife ergibt sich aus dieser allgemein für alle Q-strom-Tarife geltenden Bestimmung jedoch keine Regelung eines etwaigen Neukundenbonus. Da die Beklagte unstreitig in der E-Mail vom 10.03.2012 (Anlage K 2, Bl. 17f. GA) die Gewährung des Bonus und damit die Berücksichtigung in der nach Ablauf von 12 Monaten zu erstellenden Jahresrechnung abgelehnt hat, kann der Kläger den Klageanspruch nicht erst nach Ablauf der ersten zwölf Monate des Strombezuges sondern bereits jetzt geltend machen. Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten folgt aus dem Gesichtspunkt der vertraglichen Pflichtverletzung, denn - wie ausgeführt - ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Bonus zu gewähren und dies bei Erstellung der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Die Ablehnung der Bonusgewährung stellt insofern eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung dar, § 280 Abs. 2 BGB, in deren Folge auch die zur Geltendmachung des Anspruchs aufgewendeten Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu erstatten sind. Der Anspruch auf Zinszahlung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte befand sich spätestens mit Ablauf der ihr gesetzten Frist in Verzug. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind. Streitwert: 140,00 € Permalink: http://openjur.de/u/688206.html Kommentare
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