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BGH, Urteil vom 17. April 2014 - Az. III ZR 87/13

Obsah (5)§ 45m§ 3§ 12Art. 5§ 78

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu trage

§ 45mAbs.

1 Satz 2 TKG vorgehen und Berichtigung verlangen. Die bloße Aufnahme in die Datenbank der Beklagten genüge zur Erfüllung des Anspruchs aus § 45m TKG nicht. Letztlich sei es der Beklagten auch nicht unmöglich, die Erfüllung des Eintragungsanspruchs der Klägerin herbeizuführen. Die Beklagte sei gehalten, die Eintragung, auf welche der Kunde einen Anspruch habe, gegenüber den Dritten, denen sie die Erstellung der Verzeichnisse vertraglich überlassen habe, mit allen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln durchzusetzen. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen

prüfung stand. 1. Zu Recht sieht das Berufungsgericht die Beklagte gemäß § 45m Abs. 1 TKG als verpflichtet an, die von der Klägerin geführte Geschäftsbezeichnung ("H. Kundendienstbüro E. H. ") einzutragen. a)

§ 45mAbs.

1 Satz 1 TKG kann der Teilnehmer von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Bei diesen Angaben handelt es sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, um die sogenannten Basisdaten, die von den Zusatzdaten abzugrenzen sind (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Satz 1 TKG; s. dazu etwa BGH, Urteile vom

  1. Oktober 2009 - KZR 34/06 , MMR 2010 Rn. 17 und vom
  2. April 2010 - KZR 53/07 , NJW-RR 2010, 1708 Rn. 16; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 15 ff, insb. Rn. 17, 23; NVwZ 2010, 646 Rn. 17; NVwZ 2013, 139 Rn. 16). Basisdaten sind diejenigen Angaben, die erforderlich sind, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen (s. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2010, 832 Rn. 18, 25, 31 sowie zu Art. 6 Abs. 3 der ONP II-Richtlinie EuGH, Urteil vom
  3. November 2004 - C-109/03 KPN Telecom, Slg. 2004, I-11294, Rn. 34, 36). b) Zum "Namen" im Sinne des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher - und nicht als Privatperson - den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können.

§ 3Nr.

20 TKG umfasst der Begriff des Teilnehmers jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat. Zivilrechtlich können Vertragspartner eines Anbieters sowohl Verbraucher wie Unternehmer im Sinne der §§ 13 , 14 BGB sein sowie (teil-) rechtsfähige Personenverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie etwa eine (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft (vgl. Braun in Geppert/Schütz, Beck'scher TKG-Kommentar,

  1. Aufl., § 3 Rn. 70; Ditscheid/Rudloff, ebenda, § 45e Rn. 8; Wilms/Jochum, ebenda, § 104 Rn. 5; Säcker, TKG,
  2. Aufl., § 3 Rn. 56). Unter den "Namen" im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG fallen dementsprechend nicht nur der bürgerliche Name einer natürlichen Person, sondern auch die kaufmännische Firma (§ 17 HGB), ebenso der im Geschäftsverkehr verwendete Berufsname des Teilnehmers (s. dazu etwa Wilms/Jochum aaO § 104 Rn. 15; Hartl in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 45m Rn. 9), nicht allerdings eine (Fantasie-)Bezeichnung, die einen rein werbenden Charakter hat oder nur für die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse gewählt wird und allein der Sicherung eines hervorgehobenen Eintragungsrangs dient (vgl. Hartl aaO). Damit korrespondiert, dass eine Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion, also insbesondere mit der erforderlichen Unterscheidungskraft, vom Namensrecht

§ 12BGB geschützt wird (s.

dazu etwa BGH, Urteil vom

  1. September 2004 - I ZR 65/02 , NJW 2005, 1196 , 1197). Auch die Gesetzesbegründung zu § 45m TKG, wonach bei Eintragungen mit geschäftlichem Bezug regelmäßig die Eintragung im Handelsregister oder in der Handwerksrolle die Grundlage für die Eintragung des Namens in ein öffentliches Kommunikationsverzeichnis bilden sollte (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 16/2581, S. 26), geht von der Eintragung von Geschäftsbezeichnungen als "Namen" aus. Dafür ist es aber nicht erforderlich, dass der "Geschäftsname" im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist. Dies macht bereits die Wendung "regelmäßig" in der Gesetzesbegründung deutlich. Es wäre auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukommt. Soweit die Bundesnetzagentur in ihren Stellungnahmen vom
  2. August 2012 und
  3. April 2014 - unter Hinweis auf § 104 Satz 1 TKG, "dem datenschutzrechtlichen Gegenstück" zu § 45m TKG (vgl. Senatsurteil vom
  4. November 2009 - III ZR 224/08 , NJW-RR 2010, 562 Rn. 24) und § 47 Abs. 2 TKG, der die Bereitstellung von Teilnehmerdaten für öffentlich zugängliche Auskunftsdienste betrifft - meint, der "Beruf" oder die "Branche" gehörten nicht zu den Basisdaten, sondern zu den Zusatzdaten, trägt sie mit ihrer Argumentation der Besonderheit der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht hinreichend Rechnung. Es handelt sich nicht um die Zusatzangabe des Berufs oder der Branche für den (privaten) Telefonanschluss einer natürlichen Person, sondern um die Angabe der Geschäftsbezeichnung für den geschäftlichen Telefonanschluss des Teilnehmers. Für beide Arten von Anschlüssen müssen nicht dieselben Maßstäbe gelten. Ansonsten würden sich die diesbezüglichen Angaben für die Benutzer des Teilnehmerverzeichnisses nicht voneinander unterscheiden lassen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus dem Recht der Europäischen Union nicht, dass der in § 45m Abs. 1 TKG verwendete Begriff des "Namens" nur den bürgerlichen Namen des Anschlussinhabers erfasst und dessen (bloße) Geschäftsbezeichnung ausgenommen ist. Wie die Revision selbst nicht verkennt, enthalten Art. 5 und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie; ABl. EG Nr. L 108 S. 51), die durch § 45m Abs. 1 Satz 1 und § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG in deutsches Recht umgesetzt wurden (s. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 21; Ditscheid/ Rudloff aaO § 45m Rn.1; Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 2; Hartl aaO § 45m Rn. 1-3), weder in ihrer Ursprungsfassung noch in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. November 2009 (ABl. EG Nr. L 337 S. 11), durch die unter anderem die Universaldienstrichtlinie geändert wurde, Angaben zu den einzelnen Inhalten der Verzeichnisse. Auch aus Art. 6 Abs. 2 und 3 der ("Vorläuferrichtlinie" der Universaldienstrichtlinie) Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ONP II-Richtlinie; ABl. EG Nr. L 101 S. 24) und dem dazu ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
  8. November 2004 ( C-109/03 - KPN Telecom, Slg. I 2004, 11294) lässt sich nichts zugunsten der Rechtsposition der Beklagten ableiten. Art. 6 Abs. 2 und 3 ONP II-Richtlinie selbst gibt für den Inhalt des Teilnehmerverzeichnisses im Einzelnen nichts vor (so auch EuGH aaO Rn. 16). Insbesondere verwendet Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie, der den Mitgliedstaaten auferlegt sicherzustellen, dass die Organisationen, die Telefonnummern vergeben, jedem vertretbaren Antrag stattgeben, Teilnehmerinformationen zur Verfügung zu stellen, zur Charakterisierung dieser Daten nur den vage gehaltenen Begriff der "entsprechenden Informationen". Durch das zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union hat diese Bezeichnung allerdings eine Konkretisierung dahingehend erfahren, dass sie eng auszulegen ist (aaO Rn. 34). Die Organisationen, die Telefonnummern vergeben, müssen danach Dritten nur die Daten übermitteln, die ausreichen, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen. Diese Daten umfassen

der Entscheidung des Gerichtshofs grundsätzlich den Namen und die Anschrift der Teilnehmer, einschließlich der Postleitzahl, sowie die Telefonnummer oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat (aaO Rn. 34, 36). In dem Urteil ist der Begriff des "Namens" nicht näher eingeschränkt. Hieraus kann gefolgert werden, dass

den mitgliedstaatlichen Vorschriften die Geschäftsbezeichnung eines Gewerbetreibenden in das Verzeichnis aufzunehmen ist, denn diese ist sein zur Identifizierung des geschäftlichen Anschlusses des Teilnehmers notwendiger "Name". Der bürgerliche Name genügt, wie ausgeführt, hierfür nicht, da ansonsten die Unterscheidung zwischen privatem und geschäftlichem Anschluss nicht hinreichend deutlich wäre. Letztlich kann es jedoch auf sich beruhen, ob sich aus den genannten Richtlinien ergibt, dass die Geschäftsbezeichnung eines Gewerbetreibenden als Name in die Telefonverzeichnisse einzutragen ist. Selbst wenn dies entgegen den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall sein sollte, steht dies mitgliedstaatlichen Vorschriften nicht entgegen,

denen den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten - wie hier - für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig erscheinen (vgl. EuGH aaO Rn. 36 a.E. zur ONP II-Richtlinie; dafür, dass für die Universaldienstrichtlinie etwas anderes gelten könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt, vgl. vielmehr Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache C-543/09 , Deutsche Telekom AG, Slg. 2011, I-03444 Rn. 68 ff). Dies gilt für die Auslegung der maßgeblichen nationalen Bestimmungen entsprechend. c)

vorstehenden Maßgaben ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die von der Klägerin geführte Geschäftsbezeichnung "H. Kundendienstbüro E. H. " sei der gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG einzutragende "Name", nicht zu beanstanden. Unter der Bezeichnung "H. Kundendienstbüro E. H. " übt die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit aus. Sie wird - als Gewerbetreibende - im Verkehr mit dem von ihr geführten Geschäftsnamen identifiziert. Durch die Verknüpfung mit ihrem bürgerlichen Namen "E. H. " erlangt ihre Geschäftsbezeichnung auch hinreichende Unterscheidungskraft, und zwar auch gegenüber anderen H. -Kundendienstbüros. Der Geschäftsname der Klägerin hat weder rein werbenden Charakter noch ist er nur für die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse gewählt worden, um der Sicherung eines hervorgehobenen Eintragungsrangs zu dienen. Die Angabe allein des bürgerlichen Namens der Klägerin ("E. H. ") ließe hingegen jeglichen Bezug auf ihr Gewerbe vermissen und würde bei den Nutzern des Teilnehmerverzeichnisses den - irreführenden und unrichtigen - Eindruck entstehen lassen, es handele sich um den Privatanschluss der Klägerin. Der bloße Zusatz "Versicherungen" würde nicht genügen, um das Gewerbe der Klägerin, für welches der Telefonanschluss besteht, ausreichend identifizierbar zu kennzeichnen. Denn die Klägerin ist ausschließlich für die H. -Versicherungsgruppe, nicht auch für andere Versicherungsunternehmen, tätig. Entgegen der Auffassung der Revision ist dabei ohne Belang, ob die Klägerin die von ihr gewählte berufsbezogene Bezeichnung nur deshalb führen darf, weil ihr dies von der H. -Versicherungsgruppe gestattet worden ist.

  1. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht den Eintragungsanspruch der Klägerin auf das gedruckte Teilnehmerverzeichnis "Das Telefonbuch" (örtliche Ausgabe) und dessen elektronische (Online-)Version "www.dastelefonbuch.de" bezogen und es für unerheblich gehalten, dass die Klägerin mit den von ihr gewünschten Angaben bereits in andere Verzeichnisse (wie zum Beispiel "k. .de", "
  2. .com", "b. .de", "g. .de" und "G. S. D. ") aufgenommen worden ist. Zwar gibt § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG dem Teilnehmer den Anspruch auf unentgeltliche Eintragung seiner (Basis-)Daten in lediglich ein öffentliches, allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis. Allerdings ist der Anspruch aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, entgegen der Ansicht der Revision im Zusammenhang mit § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG zu sehen. Beide Vorschriften dienen der Umsetzung der Vorgaben in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie in das deutsche Recht (s. dazu Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 2; Hartl aaO § 45m Rn. 1-3). a) Gemäß Erwägungsgrund Nummer 11 der Universaldienstrichtlinie stellen Teilnehmerverzeichnisse (und der Auskunftsdienst) ein wesentliches Mittel für den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten dar und sind Bestandteil der Universaldienstverpflichtung. Nutzer wünschen vollständige Teilnehmerverzeichnisse, die alle Telefonteilnehmer, die ihren Eintrag nicht gesperrt haben, umfassen.

Art. 5Abs.

1 Buchst. a der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Endnutzern mindestens ein umfassendes, regelmäßig und mindestens einmal jährlich aktualisiertes Teilnehmerverzeichnis in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung steht. Gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten ferner sicherzustellen, dass Teilnehmer an öffentlich zugänglichen Telefondiensten das Recht auf einen Eintrag in das vorgenannte Verzeichnis haben. Regelungsabsicht der Richtlinienbestimmungen ist somit die Gewährleistung eines umfassenden, regelmäßig und mindestens einmal jährlich aktualisierten Teilnehmerverzeichnisses und eines (gerade) hierauf bezogenen Eintragungsanspruchs der Teilnehmer. b) Dementsprechend bestimmt § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG die Verfügbarkeit mindestens eines von der Bundesnetzagentur gebilligten gedruckten öffentlichen Teilnehmerverzeichnisses, das dem allgemeinen Bedarf entspricht und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiert wird, als Universaldienstleistung. Unter gebotener Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Regelungen in Erwägungsgrund Nummer 11, Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie ist der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG mithin dahin auszulegen, dass die Eintragung in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung genügendes - gedrucktes, vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes - Verzeichnis verlangt werden kann (Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn. 1 und 3; vgl. auch Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 8; s. zu Art. 6 Abs. 3 OPN II-Richtlinie bereits Schlussanträge des Generalanwalts Maduro in der Rechtssache C-109/03 - KPN Telecom, Slg. 2004, I-11276 Rn. 20). Dies widerspricht nicht, wie die Revision meint, dem Wortlaut des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG. Die Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen ist dem Wettbewerb geöffnet (s. Erwägungsgrund Nummer 35 der Richtlinie). Bestehen sonach mehrere, den Anforderungen des § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG genügende Verzeichnisse, so kann der Teilnehmer die unentgeltliche Eintragung seiner (Basis-)Daten nur in eines dieser - entweder anbietereigenen oder nicht anbietereigenen - Verzeichnisse verlangen. Dem Anbieter kommt insoweit ein Auswahlermessen zu. c)

den auf die Auskunft der Bundesnetzagentur vom 16. August 2012 zurückgehenden Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei "Das Telefonbuch" derzeit um das einzige den Erfordernissen der Universaldienstleistung (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG) genügende Teilnehmerverzeichnis. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen "Billigung" dieses Verzeichnisses durch die Bundesnetzagentur im Sinne von § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG. Dies hat seinen Grund allerdings im Wesentlichen darin, dass bislang kein Anlass zum Tätigwerden der Bundesnetzagentur bestanden hat und die Beklagte (insoweit als Rechtsnachfolgerin der D. T. AG) die Universaldienstleistungen

§ 78Abs.

2 TKG tatsächlich erbringt. Gemäß § 150 Abs. 9 TKG ist die Beklagte (insoweit als Rechtsnachfolgerin der D. T. AG) auch von Gesetzes wegen verpflichtet, die Universaldienstleistungen

§ 78Abs.

2 TKG in vollem Umfang und zu den im Gesetz genannten Bedingungen anzubieten; beabsichtigt sie, den Umfang der Universaldienstleistungen einzuschränken, hat sie dies der Bundesnetzagentur ein Jahr vor Wirksamwerden der Einschränkung anzuzeigen (vgl. Scherer in Arndt/Fetzer/Scherer aaO § 150 Rn. 20). Eine solche Anzeige ist

den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts bisher nicht erfolgt. d) Ist die Beklagte

alledem gehalten, die Eintragung der (Basis-) Daten der Klägerin in das gedruckte Verzeichnis "Das Telefonbuch" herbeizuführen, so steht der Klägerin zugleich ein Anspruch auf eine entsprechende Änderung der elektronischen Ausgabe ("www.dastelefonbuch.de") zu. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der Verkehrserwartung, dass beide Verzeichnisse - die gedruckte und die Online-Ausgabe - denselben Inhalt haben. Die Angaben des Teilnehmers müssen in gedruckter und elektronischer Ausgabe des Verzeichnisses identisch sein (vgl. auch Säcker/ Klesczewski aaO § 104 Rn. 8). Dementsprechend muss die Beklagte gemäß § 45m Abs. 1 Satz 2 TKG die Korrektur der elektronischen Ausgabe veranlassen.

  1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich eine dem Anspruch der Klägerin entgegenstehende Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB) verneint. Die Anbieter von öffentlichen Telefondiensten haben dafür Sorge zu tragen, dass der Eintrag der Kundendaten in ein entsprechendes Verzeichnis erfolgt (Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn. 4). Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwände mehr.
  2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien und aus der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senat, Urteil vom
  3. November 2008 - III ZR 279/07 , BGHZ 178, 243 Rn. 31 und BGH, Beschluss vom
  4. November 2007 - NotZ 23/07 , BGHZ 174, 273 Rn. 34 jew. mwN). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 11.07.2011 - 13 O 66/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.02.2013 - 11 U 136/11 - Permalink: http://openjur.de/u/688241.html Kommentare

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