Tenor Die von der Streithelferin der Beklagten geführte Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Streithelferin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Kläger kauften im Herbst 2009 bei der Beklagten, die unter anderem mit Bodenbelägen handelt, Massivholzfertigparkett, das sie anschließend durch einen Schreiner in ihr Wohnhaus einbauen ließen. Dieser ging dabei nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die von der Streithelferin der Beklagten als der Herstellerin des Parketts stammte. In der Folgezeit traten an dem verlegten Parkett Verwölbungen und andere Veränderungen wie etwa ein Schrumpfen in Randbereichen auf. Die von den Klägern erhobene Mängelrüge wies die Beklagte nach Rücksprache mit der Streithelferin zurück, weil die Veränderungen nach deren Einschätzung auf einer zu geringen Raumfeuchte beruhten. Die Kläger beauftragten daraufhin einen Privatsachverständigen mit der Begutachtung der Mangelerscheinungen und wandten dafür 1.258,72 € an Sachverständigenhonorar auf. Als Gutachtensergebnis stellte sich heraus, dass die Veränderungen des Bodenbelages auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der mitgelieferten Verlegeanleitung so aber als zulässig und möglich empfohlene Art der Verlegung zurückzuführen war. Hierauf gestützt, begehrten die Kläger anschließend eine Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent. Der auf Rückerstattung des Minderungsbetrags, auf Ersatz der für die Einholung des Privatgutachtens aufgewandten Kosten sowie auf Freistellung der Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage hat das Amtsgericht nur hinsichtlich des Minderungsbetrags stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht ihnen auch den Ersatz der Sachverständigenkosten nebst Zinsen zugesprochen. Insoweit erstrebt die Streithelferin der Beklagten mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Gründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger könnten eine Erstattung der der Höhe nach unstreitigen Sachverständigenkosten zwar mangels eines der Beklagten zurechenbaren Herstellerverschuldens nicht als Schadensersatz beanspruchen. Ihnen stehe ein solcher Anspruch aber gemäß § 439 Abs. 2 BGB zu. Nach dieser Vorschrift müsse der Verkäufer entsprechend den darin umgesetzten Wertungen des Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; im Folgenden: Richtlinie) die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen ungeachtet der Frage tragen, ob er den Mangel verschuldet habe und ob der Käufer anschließend tatsächlich Nacherfüllung und nicht etwa Minderung verlange. Zu diesen Aufwendungen zählten auch die geltend gemachten Sachverständigenkosten. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 23. Januar 1991 - VIII ZR 122/90 ; vom 17. Februar 1999 - X ZR 40/96 ), wonach der zur Nachbesserung Verpflichtete verschuldensunabhängig zugleich die Kosten für die Erstellung von Gutachten zu tragen habe, soweit diese zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels erforderlich seien. Denn ein Nachbesserungsverlangen setze voraus, dass die Schadensursache festgestellt sei. Diese Sichtweise stehe zudem im Einklang mit der Auslegung der Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 16. Juni 2011 - C-65/09 ), nach der die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsguts unentgeltlich und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten zu bewirken, den Verbraucher auch vor drohenden finanziellen Belastungen schützen solle, welche ihn davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen. Dem Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB stehe nicht entgegen, dass die Kläger nach Vorlage des Gutachtens nicht Nacherfüllung verlangt hätten, sondern zur Minderung (§ 437 Nr. 2, § 441 BGB) übergegangen seien. Ob und welche Gewährleistungsrechte sinnvollerweise geltend gemacht werden könnten, könne ein Käufer erst entscheiden, wenn feststehe, ob ein Mangel vorliege, worauf er zurückzuführen sei und auf welche Weise und mit welchem Aufwand er beseitigt werden könne. Da die Beklagte die Mangelerscheinungen einer unzureichenden Raumfeuchte, also der Risikosphäre der Kläger, zugeordnet und damit das Vorliegen eines Mangels bestritten habe, sei die Einholung des Gutachtens aus der maßgeblichen ex ante-Sicht der Kläger erforderlich gewesen. Nach dem Ergebnis des Gutachtens habe sich der durch die fehlerhafte Verlegeanleitung bedingte Mangel zudem bestätigt und wäre die Beklagte zum Ausbau des mangelhaften Bodenbelags sowie zum mangelfreien Einbau eines Ersatzbelags auf ihre Kosten beziehungsweise bei absolut unverhältnismäßigen Kosten einer solchen Ersatzlieferung zur Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags verpflichtet gewesen; dabei wären ihr verschuldensunabhängig zugleich die Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten zur Last gefallen. Wenn sich der Käufer in dieser Lage für eine den Verkäufer eher noch begünstigende Minderung entscheide, würde es ihn unangemessen benachteiligen, wenn man ihm eine Erstattung der Sachverständigenkosten, die nach ihrem Sinn und Zweck offensichtlich auch bereits vor Durchführung der Nacherfüllung anfallen könnten, nur deshalb versagen wollte, weil er aufgrund der durch das Gutachten gewonnenen Erkenntnisse - hier sogar nach verweigerter Nacherfüllung - die Minderung gewählt habe. Dies folge nicht nur aus der Systematik der Gewährleistungsrechte, sondern auch aus dem in der Richtlinie verschiedentlich zum Ausdruck gekommenen Gebot, dem Käufer bei Ausübung seiner Gewährleistungsrechte keine erheblichen Unannehmlichkeiten zu bereiten. Umgekehrt werde der Verkäufer durch die Kostentragung nicht unangemessen benachteiligt, da es angesichts seines Bestreitens eines Mangels nicht unbillig sei, ihm die zur Klärung der Schadensursache erforderlichen Kosten aufzuerlegen. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass den Klägern ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens zusteht. 1. § 439 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat. Ob und unter welchen Voraussetzungen darunter auch Kosten fallen, die der Käufer durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Vorliegens eines Mangels aufwendet, hat der Senat bislang noch nicht entschieden. Er hat in anderem Zusammenhang lediglich ausgesprochen, dass es sich hierbei um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter handelt, welche die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Richtlinie geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll, dabei aber keine Rückschlüsse auf sonstige Rechte und Pflichten der Kaufvertragsparteien zulässt (Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10 , BGHZ 189, 196 Rn. 23 ff., 37). Außerdem hat der Senat klar gestellt, dass die Vorschrift, nach der der Käufer Anspruch auf Übernahme der "zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen" durch den Verkäufer hat, in zeitlicher Hinsicht voraussetzt, dass sich der Vollzug des Kaufvertrags bei Entstehung der Aufwendungen im Stadium der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB befindet (Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07 , BGHZ 177, 224 Rn. 9), und dass solche zum Zwecke der Nacherfüllung getätigten Aufwendungen nur dann vom Verkäufer zu tragen sind, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05 , WM 2006, 1355 Rn. 21). 2. Im Schrifttum ist umstritten, ob zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, die § 439 Abs. 2 BGB zu Gunsten des Käufers ersatzfähig stellt, auch Aufwendungen zählen, die - wie hier nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - nötig sind, um die Ursache der Mangelerscheinungen aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.
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