Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin zu 3) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 09 für Handelssachen, vom
(260)und 260 (261f.) sowie Beschluss des Senats vom 05.01.2011, Az. 6 U 32/10 , vorgelegt als Anlage BB 1 der Klägerin). Zwar hat die Nebenintervenientin zu 1) vorgetragen, dass die Beklagte Stellplätze für die insgesamt von ihr zu verschiffenden Container fest auf der MS „M.“ gebucht habe, die Nebenintervenientin zu 1) verpflichtet gewesen sei, diese Stellplätze für die gebuchten Container freizuhalten, und die Beklagte andererseits im Falle der Nichtlieferung der Container gleichwohl die Charterraten hätte zahlen müssen. Zu Recht hat das Landgericht den für diesen Vortrag angebotenen Zeugen B. nicht vernommen. Denn die zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 1) abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen, wie sie mit der Frachtvereinbarung (Anlage B 2) und den "Allgemeinen Transportbedingungen der H. C. L. G. (H.) für den Verkehr mit Containern“ (Anlage B 3) vorgelegt wurden, stehen der Annahme einer Slot-Charter entgegen. Die Beklagte hat mit der Nebenintervenientin zu 1) einen Stückgutfrachtvertrag geschlossen, da sie sich nur verpflichtet hat, bestimmte Frachtsätze pro Container bzw. TEU zu zahlen (Anlage B 2). Auch wenn sich die Frachtvereinbarung (Anlage B 2) auf die Durchführung mehrerer Transporte im Zeitraum eines halben Jahres bezieht, ergibt sich aus den vorgelegten Vereinbarungen nicht, dass die Beklagte Stellplätze bei der Nebenintervenientin zu 1) gemietet habe, für die sie die vereinbarte Rate zahlen müsse, auch wenn sie sie nicht in Anspruch nimmt. Maßgeblich für die Frage, ob sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf die Haftungsbeschränkung nach §§ 4 bis 5m BinSchG berufen kann, sind die zwischen ihr und der Nebenintervenientin zu 1) getroffenen Vereinbarungen, nicht die Vereinbarungen zwischen den Nebenintervenientinnen zu 1) und 2). Zwar sieht die Rechtbank Rotterdam ausweislich der von der Nebenintervenientin zu 3) vorgelegten Verfügung vom 22. September 2010 (Anlage NI 3 -1-), bestätigt durch die Verfügung des Gerichtshofs Den Haag vom 28. April 2011 (Anlage NI 3 -3-), die hiesige Nebenintervenientin zu 1) als "bevrachter" an, die sich auf die Summenbeschränkung des C. berufen könne. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch die hiesige Beklagte als "bevrachter" in den Genuss der Haftungsbeschränkung kommen müsse, zumal weder vorgetragen ist, dass die von dieser mit der Nebenintervenientin zu 1) geschlossenen Vereinbarungen den zwischen den Nebenintervenientinnen zu 1) und 2) geschlossenen Vereinbarungen entsprächen, noch aus den vorgelegten Unterlagen derartige Schlüsse gezogen werden können. Weder aus den Verträgen noch daraus, dass die Beklagte knapp 30 % der Ladekapazität nutzte, ergeben sich Umstände wie jene, derentwegen die Rechtbank Rotterdam bzw. der Gerichtshof Den Haag die Anwendbarkeit der Haftungsbeschränkung angenommen haben, nämlich, dass der Beklagten ein Verfügungs- oder Weisungsrecht über die „M.“ zustand und/oder sie ein finanzielles Risiko in Bezug auf eine mangelnde Auslastung der Ladekapazität der „M.“ trug. Aus den vorgenannten Gründen war auch nicht im Hinblick auf die in Rotterdam anhängigen Verteilungsverfahren die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO oder die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO geboten. 2. Der zulässige Zahlungsantrag ist mit der Maßgabe der aus dem Tenor ersichtlichen Zug-um-Zug-Verurteilung begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß Art. 16 Abs. 1 CMNI ein Schadensersatzanspruch in Höhe von USD 534.046,88 zu.
- a)Der Anwendungsbereich des am 1. November 2007 in Kraft getretenen Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) ist vorliegend eröffnet. Zwar ist das CMNI auf Multimodalfrachtverträge - wie vorliegend - und auf Fixkostenabreden - welche hier, wie in zweiter Instanz nicht mehr streitig ist, ebenfalls vorliegt - nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Koller, a.a.O., Art. 1 CMNI Rz. 1, 3). Jedoch ergibt sich vorliegend aus § 452a HGB die Anwendbarkeit der CMNI. Denn auf den Vertrag ist gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB (in der bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung) deutsches Recht anzuwenden, wie das Landgericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet ausgeführt hat, und das Schadensereignis hat sich auf der Binnenschifffahrtstrecke ereignet. Über § 459 HGB, wonach der Fixkostenspediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters hat, ist das für Frachtführer geltende CMNI auch auf Fixkostenspediteure anzuwenden (vgl. MünchKomm-Otte, HGB, Transportrecht, 2. Aufl. 2009, Art. 2 CMNI Rz. 17; Jaegers, TransportR 2007, 141, 144).
- b)Die Klägerin ist aktivlegitimiert; insbesondere sind ihre Ansprüche nicht auf ihren Transportversicherer übergegangen. Die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts greift die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr an.
- c)Gemäß Art. 16 Abs. 1 CMNI haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht, sofern er nicht beweist, dass der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die ein sorgfältiger Frachtführer nicht hätte vermeiden und deren Folgen er nicht hätte abwenden können. Anders als § 426 HGB stellt das CMNI damit nicht auf einen besonders gewissenhaften Frachtführer ab, der die äußerste ihm zumutbare Sorgfalt angewendet hat. Vielmehr lässt es in Anlehnung an das niederländische Recht (Art. 901 Abs. 1 Satz 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) die Beachtung allgemeiner Sorgfaltspflichten ausreichen. Dem Frachtführer wird damit der Entlastungsbeweis im Vergleich zum deutschen allgemeinen Transportrecht erleichtert (Denkschrift des Bundesrates, BR-Drucksache 563/06, S. 40, vorgelegt als Anlage BB 1 der Beklagten; vgl. auch MünchKomm-Otte, a.a.O., Art. 16 CMNI Rz. 7ff.). Damit entspricht der durch Art. 16 Abs. 1, 2. Hs. CMNI vorgegebene Sorgfaltsmaßstab dem des § 276 BGB, des § 347 Abs. 1 HGB und des § 606 Satz 2 HGB (Ramming, Hamburger Handbuch zum Binnenschifffahrtsrecht, 2009, Rz. 448). Auf den Haftungsausschlussgrund des Art. 16 Abs. 1, 2. Hs. CMNI kann sich die Beklagte nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit Erfolg berufen. Denn die Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Kapitäns V. hat ergeben, dass die Schiffsführung der „M.“ die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat und deshalb die Kollision für sie nicht unvermeidbar i.S.d. Art. 16 Abs. 1 CMNI war. In seinem schriftlichen Gutachten vom 12. Juli 2013 legt der Sachverständige im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dar, dass die streitgegenständliche Kollision für beide Seiten - also die Schiffsführung der „M.“ wie auch die Schiffsführung der „S. A.“ - vermeidbar war. Der Sachverständige hat sich unter Zugrundelegung des Akteninhalts, insbesondere der Abschrift des V.-D. R. der „S. A.“ (Anlage SH II 3, Bijlage 2), mit der von den Lotsen getroffenen Absprache auseinandergesetzt, wonach die „S. A.“ bereits langsam mache und die „M.“ Fahrt aufnehmen solle, um vor dem Bug der „S. A.“ zu passieren. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass eine derartige Absprache - trotz der generellen Vorfahrt der „S. A.“ als Seeschiff - zwar möglich gewesen sei, jedoch ständig hätte kontrolliert und kritisch hinterfragt werden müssen. Zu einer Absprache gehöre ein signifikantes Manöver, um dem Gegenüber zu zeigen, dass man den richtigen Funksprechpartner verstanden habe. Dies bedeute eine "Zug um Zug"-Handlung, die optisch und elektronisch zeige, dass durch erhebliche Änderung der stehenden Peilung die Kollisionsgefahr abgewendet werde und dann nicht mehr gegeben sei. Demgegenüber sei vorliegend allein auf die Absprache vertraut worden, was unüblich sei. Bemerkenswert sei außerdem, dass alle Absprachen in Holländisch und in einem sehr lockeren Ton zwischen dem Lotsen der „S. A.“ und dem Fahrzeugführer der „M.“ gemacht worden seien. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre die Kollision auch nicht vermieden worden, wenn die Maschine der „S. A.“ absprachegemäß bereits um 16:46:15 Uhr zurückgenommen worden wäre. Hierzu hat der Sachverständige verständlich und einleuchtend erläutert, dass die Maschine der „S. A.“ zwar um 16:46 Uhr auf Rückwärts hätte gelegt werden können. Ein Manöver von Voraus auf Zurück, ohne eine Zeitlang auf "Stop" zu verbleiben, sei jedoch unüblich und verkürze die Stopstrecke nicht signifikant. Denn für das Aufbremsen eines Schiffes und für eine Fahrtreduzierung werde eine gewisse Zeit benötigt, da die Masse eines Schiffes nachschiebe. Wäre die Maschine der „S. A.“ auf "Voll zurück" gelegt worden, wäre das Schiff nach den Erläuterungen des Sachverständigen nicht viel schneller gestoppt worden, das Heck wäre jedoch durch die Drehrichtung des rechtsdrehenden Festpropellers zusätzlich nach Backbord gedriftet. Im Ergebnis hätte ein solches Manöver das Geschehen nicht wesentlich verändert und die Gefahrensituation hätte für beide Schiffe unverändert mit der Folge der Kollision fortbestanden. Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag der Nebenintervenientin zu 2), dass eine Kursänderung der „M.“ die Havarie nicht mehr hätte verhindern können. Vielmehr hätte die Schiffsführung der „M.“ nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen eine Kursänderung nach Steuerbord einleiten können, als sie erkannte, dass die „S. A.“ ihre Geschwindigkeit nicht signifikant änderte. Schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass die „M.“ zwar einen Umweg hätte in Kauf nehmen müssen, dass die sich weiter verlangsamende „S. A.“ dann aber wegen des Fahrtüberschusses der „M.“ letztere nicht mehr erreicht hätte. Diesem Manöver hätten Wassertiefen und Verkehrssituation nicht entgegengestanden. Auch ein Backbordmanöver der „M.“ wäre in dieser Situation möglich gewesen, weil die „S. A.“ angesichts ihrer schon sehr reduzierten Geschwindigkeit bei einem Steuerbordmanöver keine Fahrt aufgenommen hätte. Der Sachverständige verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass als Manöver des letzten Augenblicks allerdings ein Steuerbordmanöver vorgeschrieben ist. In der streitgegenständlichen Situation angesichts der bestehenden klaren Anzeichen einer Kollision durch die stehende Peilung hätte ein Manöver des letzten Augenblicks bei ständigem kritischen Hinterfragen die Kollision verhindern können. Schließlich hat der Sachverständige ausgeführt, dass die „M.“ schon vor der Passageabsprache verpflichtet gewesen sei, durch eine Veränderung des Kurses oder der Geschwindigkeit der bevorstehenden Kollision Rechnung zu tragen. Hierbei hat der Sachverständige nachvollziehbar zugrunde gelegt, dass im Kollisionsgebiet von einem Vorrang des Seeschiffs „S. A.“ gegenüber der einlaufenden „M.“ auszugehen war, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die „S. A.“ den "schwarzen Zylinder" nicht gesetzt hatte. Bereits durch die Bauart und die Höhe der „S. A.“ hätte der Fahrzeugführer der „M.“ auf ein Küstenmotorschiff bzw. übergroßes Schiff schließen können und deshalb ein Passieren vor dem Steven dem Passieren am Heck vorziehen können. Auch wäre eine signifikante Fahrtreduzierung der „M.“ möglich gewesen, um der „S. A.“ zu zeigen, dass keine Gefahr von Steuerbord besteht. Aus diesen detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass die Schiffsführung der „M.“ ihre Sorgfaltspflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt hat: Dass die Schiffsführung der „M.“ - wie in zweiter Instanz unstreitig geworden ist - darauf bestanden hat, vor der „S. A.“ durchzufahren, statt dieser die Vorfahrt zu lassen, entsprach nicht dem angesichts der Größe der „S. A.“ gebotenen Vorgehen. Sodann wurde die getroffene Absprache auch von Seiten der Schiffsführung der „M.“ nicht mit der erforderlichen Dichte kontrolliert und immer wieder durch signifikante Manöver bestätigt. Schließlich versäumte es die Schiffsführung der „M.“ angesichts der sich abzeichnenden Kollision, eine Kursänderung nach Steuerbord einzuleiten, obwohl sie mit diesem Manöver des letzten Augenblicks die Kollision noch hätte vermeiden können.
- d)Die Beklagte ist nicht gemäß § 8 Abs. 1 lit.
- k)der allgemeinen Transportbedingungen der Nebenintervenientin zu 1) von der Haftung befreit. Zwischen der Nebenintervenientin zu 1) und der Beklagten ist die Geltung der "Allgemeinen Transportbedingungen der H. C. L. G. (H.) für den Verkehr mit Containern" (Anlage B 3) vereinbart. Gemäß deren § 8 Abs. 1 lit.
- k)ist die Nebenintervenientin zu 1) von der Haftung nach § 6 ("Maßnahmen bei besonderen Gefahren“) befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung auf einen der nachstehenden Umstände oder eine der nachstehenden Gefahren zurückzuführen ist, nämlich unter k): Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung eines Schub- oder Schleppverbandes, vorausgesetzt, H. hat vor und bei Antritt der Reise die gehörige Sorgfalt angewendet, damit das Schiff im Hinblick auf die zu befördernden Güter im ladetüchtigen Zustand, fahrtüchtig, gemäß den geltenden Bestimmungen ausgerüstet und bemannt ist und über die erforderlichen nationalen und internationalen Bedingungen für die Beförderung der betroffenen Güter verfügt. Eine solche Abrede ist gemäß Art. 25 Abs. 2 lit.
- a)CMNI zulässig. Gegenüber der Klägerin kann sich die Beklagte allerdings nicht auf diesen Haftungsausschluss wegen nautischen Verschuldens berufen, denn dieser wurde nicht zwischen den Parteien vereinbart. Der Absender, der den Hauptfrachtführer aus Vertrag in Anspruch nimmt, muss sich nur die Einwendungen aus dem mit dem Hauptfrachtführer geschlossenen Vertrag entgegen halten lassen, nicht auch solche aus dem Vertragsverhältnis des Hauptfrachtführers mit dem Unterfrachtführer. Ein derartiger "Durchgriff" von Haftungsbeschränkungen aus dem Vertrag zwischen Haupt- und Unterfrachtführer gegenüber dem Absender ist auch nicht nach Treu und Glauben geboten, da den Parteien die nachteiligen Regressmöglichkeiten bei Vertragsschluss mit dem Absender in der Regel bekannt sein dürften (vgl. schon Senat, Urteil vom 11.01.2007, Az. 6 U 66/06 , abgedruckt in TransportR 2007, 253, zitiert nach juris Rz. 30; Urteil vom 10.04.2008, Az. 6 U 90/05 , abgedruckt in TransportR 2008, 213 , zitiert nach juris Rz. 54). So ist es auch vorliegend. Die Beklagte hätte in den Verhandlungen mit der Klägerin auf eine entsprechende Anpassung der in diesem Verhältnis geltenden Haftungsbestimmungen bestehen oder von dem Geschäft Abstand nehmen müssen, wenn ihr das Risiko zu hoch erschienen wäre. Der in § 8 Abs. 1 lit.
- k)der allgemeinen Transportbedingungen der Nebenintervenientin zu 1) formulierte Haftungsausschluss für nautisches Verschulden entfaltet auch nicht als Handelsbrauch Anspruch auf Geltung, welcher vorliegend gemäß § 452a HGB als Teil des hypothetischen Teilstreckenrechts zugrunde zu legen wäre. Nach § 452a HGB wird nicht fingiert, welche Abreden die Parteien getroffen hätten, wenn sie über die Teilstrecke einen Einzelvertrag geschlossen hätten. Es geht nur um die Frage, welche Rechtsvorschriften anwendbar wären, wenn Einzelverträge geschlossen worden wären. Es ist zu fingieren, dass zwischen den Parteien für jede Teilstrecke ein gesonderter Vertrag am Ort der Übernahme des Gutes über die Teilstrecke abgeschlossen worden ist und dass keine Vorschriften abbedungen oder besondere Abreden getroffen worden sind (Senat, Urteil vom 10.04.2008, Az. 6 U 90/05 , a.a.O., zitiert nach juris Rz. 55; vgl. auch Koller, a.a.O., § 452a, Rn. 18). Der Vortrag der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 1), dass es sich bei dem in § 8 Abs. 1 lit.
- k)der allgemeinen Transportbedingungen der Nebenintervenientin zu 1) niedergelegten Haftungsausschluss bzw. bei dem entsprechenden Haftungsausschluss gemäß IVTB (Internationale Transportbedingungen für die Binnenschifffahrt 2009, vorgelegt als Anlage B 7) um einen Handelsbrauch handele, ist nicht hinreichend substantiiert. Die Nebenintervenientin zu 1) hat lediglich vorgetragen, dass der Klägerin bekannt gewesen sei, dass die Beklagte selbst den Transport nicht ausführen werde und dass insbesondere im Rheingebiet die I. den Binnenschiffs-Frachtverträgen zugrunde gelegt werden, welche ebenfalls einen Haftungsausschluss wegen nautischen Verschuldens enthalten. Ausgehend von der Üblichkeit des Haftungsausschlusses für nautisches Verschulden im grenzüberschreitenden Binnenschiffsverkehr könne sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf diesen Haftungsausschluss berufen. Die Beklagte hat sich den Ausführungen der Nebenintervenientin zu 1) angeschlossen. Zu dem einschlägigen Frachtrecht zählten auch die entsprechenden Usancen und Handelsbräuche, zu denen wiederum die I. zählten. Sie seien im Rahmen der Binnenschifffahrt aufgrund einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen Übung der beteiligten Kreise die Standardbedingungen für (originäre) Binnenschiffsfrachtverträge. Dem Angebot der Beklagten, zu diesem Punkt ein Gutachten der Schifferbörse und der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg einzuholen, war nicht nachzugehen. Der Vortrag der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 1) reicht für die Begründung eines Handelsbrauchs nicht aus. Ein Handelsbrauch setzt eine verpflichtende Regel voraus, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen Übung der beteiligten Kreise für vergleichbare Geschäftsvorfälle über einen angemessenen Zeitraum hinweg beruht und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 346 Rn. 1). Ein maßgebendes Kriterium ist also die Freiwilligkeit. Nicht ausreichend sind daher AGB, die eine Vertragspartei der anderen stellt und die bei wirksamer Unterwerfung als Vertragsbedingung gelten (Baumbach/Hopt, a.a.O., Rn. 2). Dass die meisten Beteiligten eine Frage ausdrücklich regeln, schließt die Annahme eines Handelsbrauchs zwar nicht aus (BGH NJW 1994, 659 ). Es können auch einzelne AGB-Klauseln zu einem Handelsbrauch werden, aber nur wenn sie auch ohne besondere Vereinbarung oder Empfehlung freiwillig befolgt werden (Baumbach/Hopt, a.a.O., Rn. 12). Die Behauptungslast für einen Handelsbrauch trägt derjenige, der sich darauf beruft, hier also die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin zu 1). Dabei muss dieser Vortrag auch ausreichend substantiiert sein (vgl. OLG Celle NJW-RR 2000, 178 , vgl. zum Ganzen auch Senat, Urteil vom 10.04.2008, Az. 6 U 90/05 , a.a.O., zitiert nach juris Rz. 57). Der Sachvortrag der Nebenintervenientin zu 1) bzw. der Beklagten beschränkt sich aber darauf, dass der Haftungsausschluss für nautisches Verhalten üblich sei und dass die I. im Rahmen der Binnenschifffahrt aufgrund einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen Übung der beteiligten Kreise die Standardbedingungen für (originäre) Binnenschiffsfrachtverträge seien. Das reicht nicht aus. Insbesondere genügt nicht die bloße, formelhafte Behauptung der Freiwilligkeit; es fehlt jeder tatsächliche Vortrag zu einem freiwilligen Brauch, dem auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarungen gefolgt wird.
- e)Die Beklagte haftet der Klägerin auf Ersatz des vollen Schadens, wobei dessen Höhe (USD 534.046,88 nach Abzug des Restwerterlöses) in zweiter Instanz nicht mehr streitig ist. Soweit die Nebenintervenientin zu 2) mit Schriftsatz vom 13. Juli 2011 in zweiter Instanz erstmals darauf hinweist, dass die Haftung pro Container gemäß Art. 20 Abs. 1 CMNI für die darin verstauten Güter auf 25.000,00 Rechnungseinheiten und für den Container selbst auf 1.500,00 Rechnungseinheiten begrenzt sei, so dass die entsprechenden Schadens-Teilbeträge auf diesen Betrag zu kürzen wären, ist dieser Einwand nicht zu berücksichtigen. Obwohl die Klägerin ihren Schaden bereits in der Klage aufgeschlüsselt hat, haben weder die insoweit darlegungsbelastete Beklagte noch die Nebenintervenientinnen berechnet und dargelegt, dass bzw. inwiefern die genannten Grenzen im Einzelfall überschritten worden seien.
- e)Mit ihrem Hilfsantrag, der Beklagten nachzulassen, ihre Haftung nach den Vorschriften des Binnenschifffahrtsgesetzes summenmäßig zu beschränken, dringt die Beklagte nicht durch. Die Haftung der Beklagten ist nicht gemäß §§ 4 bis 5m BinSchG beschränkt. Wegen der Einzelheiten kann auf die diesbezüglichen Ausführungen oben unter Ziffer II.1 Bezug genommen werden.
- g)Allerdings ist die Beklagte der Klägerin gemäß § 255 BGB zur Leistung des Schadensersatzes nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die der Klägerin aus dem Schadensereignis gegen Dritte zustehen, nämlich vorliegend der Ansprüche der Klägerin gegen die von der „M.“ und der „S. A.“ in Rotterdam errichteten Haftungsfonds und der möglichen Vergütungsansprüche aus der Havarie G.. Das sich aus § 255 BGB ergebende Zurückbehaltungsrecht hat die Beklagte erst in zweiter Instanz geltend gemacht. Für die Geltendmachung genügt es, dass die Möglichkeit einer Ersatzforderung besteht und dass die behaupteten Ansprüche inhaltlich und nach der Person des Schuldners hinreichend bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1990, Az. IX ZR 65/89 , NJW-RR 1990, 407 , zitiert nach juris Rz. 28). Das ist vorliegend der Fall.
- h)Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291 , 288 Abs. 2 BGB. 3. Die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 3) haben Erfolg im Hinblick auf den Antrag zu 2) der Klägerin. Der Antrag der Klägerin, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die wegen der Kollision der MV „M.“ mit der MV „S. A.“ und dem daraus resultierenden H. Verfahren entstanden sind, ist nicht begründet. Denn die Klägerin kann die von ihr geltend gemachten Ansprüche nur auf Art. 16 CMNI stützen, nicht jedoch auf ein eigenes Verschulden der Beklagten bzw. ihrer Organe im Sinne des Art. 21 CMNI oder nach § 280 BGB. Gemäß Artt. 16, 19 CMNI haftet die Beklagte für die entstandenen Güterschäden, nicht jedoch für Folgeschäden wie etwa die von der Klägerin angeführten Aufwendungen für Garantien im Havarie G. Verfahren. Denn die Haftung nach Artt. 16, 19 CMNI erfasst nicht mittelbare Schäden, Folgeschäden, frustrierte Aufwendungen, Kosten der Schadensbeseitigung und der Schadensfeststellung (MünchKomm-Otte, a.a.O., Art. 19 CMNI Rz. 6). Gemäß Art. 21 CMNI entfällt die sich aus Art. 19 CMNI ergebende Begrenzung auf den Wertersatz, wenn dem Frachtführer ein eigenes qualifiziertes Verschulden vorzuhalten ist (MünchKomm-Otte, a.a.O., Art. 21, Rz. 2, 12). Ein Verschulden der Beklagten bzw. ihrer Organe ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Verschulden von Beauftragten wird - anders als nach § 435 HGB - dem Frachtführer nicht zugerechnet (vgl. MünchKomm-Otte, a.a.O. Rz. 8), so dass vorliegend kein Raum für die begehrte Feststellung verbleibt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 , 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1, 2. Hs. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es geht vielmehr um die rechtliche Beurteilung eines einzelnen Schadensereignisses. Permalink: http://openjur.de/u/688432.html Kommentare