SchG aufgrund eines Beschäftigungsverbots während ihrer Schwangerschaft beantragte die rechtsschutzversicherte Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2013 zeitgleich mit der Klageerhebung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beschränkt auf dessen Reisekosten und Abwesenheitsgeld und kündigte an, die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
zureichen. Mit Schreiben vom 5. November 2011 (Bl. 10 d. PKH-Hefts) hatte die Rechtsschutzversicherung der Klägerin Deckungszusage
den seit dem 1. Oktober 2009 gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG erteilt. § 5 Abs. 1 dieser Allgemeinen Bedingungen lautet - soweit hier von Bedeutung - auszugsweise wie folgt: „§ 5 Leistungsumfang
Zöller-Geimer § 127 Rn. 12). 2. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Das Arbeitsgericht hat den auf die Fahrkosten und das Abwesenheitsgeld des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschränkten Prozesskostenhilfeantrag zu Unrecht zurückgewiesen. a)
den § 114 ZPO i. V. m. § 11a Abs. 3 ArbGG in der hier noch maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erhält eine Partei, die
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2 ZPO ist der Partei, wenn eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist, gleichwohl ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist. Ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann
3 ZPO nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen.
SchG handelt es sich nicht um eine so einfache gelagerte Angelegenheit, dass die Klägerin ohne weiteres in der Lage gewesen sein müsste, ihre Rechte auch ohne anwaltliche Unterstützung wahrzunehmen. Durch die Beiordnung des außerhalb des Gerichtsbezirks des Arbeitsgerichts Eberswalde am Wohnort der Klägerin ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstehen auch keine höheren Kosten. Denn höhere Kosten entstehen nur dann, wenn der Sitz des Prozessbevollmächtigten vom Gerichtsort weiter entfernt ist als der vom Gerichtsort am weitesten entfernte, aber noch im Gerichtsbezirk liegende Ort (Zöller-Geimer, § 121 Rn. 13a), oder die Reise vom Sitz des Prozessbevollmächtigten zum Gerichtsort länger dauert als die Reise von jedem anderem im Gerichtsbezirk liegenden Ort. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Laut Google-Routenplaner beträgt die Entfernung zwischen der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Arbeitsgericht Eberswalde 84,5 km und die Fahrtzeit mit einem PKW 58 Minuten. Die Gemeinde Uckerland, die in der Nähe von Pasewalk und noch im Gerichtsbezirk des Arbeitsgericht Eberswalde liegt, ist vom Arbeitsgericht Eberswalde 92,6 km entfernt und die Fahrtzeit liegt bei über einer Stunde. cc) Die Klägerin ist auch bedürftig i. S. d. § 114 Satz 1 ZPO. Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Klägerin steht der Bedürftigkeit nicht entgegen.
3 ZPO hat die Partei für die Prozesskosten ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen gehört auch der Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung (Zöller-Geimer, § 115 Rn. 49c; Musielak-Fischer, § 115 Rn. 54). Eine Rechtsschutzversicherung kann jedoch nur Teil des Vermögens i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO sein, soweit sie tatsächlich die Kosten der Rechtsverfolgung deckt. Wird keine Deckungszusage erteilt, reicht die Deckungssumme nicht aus, oder wird ein Teil der Kosten durch eine Selbstbeteiligung oder aus sonstigen Gründen durch die Versicherung nicht gedeckt, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. OLG Dresden vom 27.11.2009 - 4 W 1188/09 -, juris; LSG NRW vom 11.02.2009 - L 1 B 25/08 AL -, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 27.01.2003 - L 2 B 121/02 SB PKH -, JurBüro 2004, 146 ; Zöller-Geimer, a. a. O.; Musielak-Fischer, a. a. O., jeweils m. w. N.).
1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG werden die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts nur bis zur Höhe der Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwalts übernommen. Die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Wahrnehmung des Gütetermins am 20. März 2014 beim Arbeitsgericht Eberswalde sind demnach von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin nicht gedeckt. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem dritten Absatz des § 5 Abs. 1 Buchst. a der Bedingungen. Denn der Wohnort der Klägerin liegt nicht mehr als 100 km Luftlinie von Gerichtsort entfernt.
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, für die von der Rechtsschutzversicherung nicht gedeckten Kosten selbst aufzukommen. c) Danach war der Klägerin ihr Prozessbevollmächtigter wie beantragt beizuordnen. Da der Antrag mit dem Versuch, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen im Gütetermin zu übergeben, vollständig war, war dem Antrag rückwirkend ab dem Gütetermin stattzugeben. Die Vorläufigkeit der Bewilligung ohne Ratenzahlung beruht auf § 120 Abs. 4 und § 124 ZPO. 3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht
GG kein Anlass. Permalink: https://openjur.de/u/688466.html ( https://oj.is/688466 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 2 Referenzen 3 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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