Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
- Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche gehobene Erlaubnis und die Plangenehmigung zur Errichtung eines Umgehungsgerinnes am Wehr der Wasserkraftanlage der Sachsenmühle. Der Beigeladene betreibt an der Sachsenmühle eine Wasserkraftanlage zur Stromerzeugung. Bereits im Jahr 2009, zuletzt mit präzisierten Antragsunterlagen vom Juli 2012, beantragte der Beigeladene für die Errichtung einer Fischaufstiegsanlage die entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigungen. Art und Umfang des Vorhabens wurde wie folgt beschrieben: „Das vorgesehene Umgehungsgerinne als Fischaufstieg/Mäander-Fischpass ist unmittelbar an der Nordostseite des Gewässers als Verbindungsgerinne zwischen Ober- und Unterwasser vorgesehen. Die gesamte Abwicklungslänge liegt bei ca. 64 m. Der Auslauf wird derart gestaltet, dass selbst bei Niedrigwasserstand das Einschwimmen in den Fischweg ermöglicht wird. Durch Anbindung des Fischweges an die natürliche Gewässersohle wird der Einstieg in die Fischzone auch für Kleinstlebewesen erleichtert. Der Auslauf wird parallel zum Streichwehr geführt, um die gegebene Leitströmung und damit das Auffinden des Fischwegauslaufes günstig zu nutzen. Die Fischaufstiegsanlage wird mit groben Felsmaterial befestigt und der Sohlbereich mit Substrat angefüllt, um eine möglichst natürliche Sohlausbildung zu erreichen. Dadurch wird die Fließgeschwindigkeit reduziert, außerdem werden für Kleinstlebewesen kleine Schutzzonen und Ruheplätze geschaffen. Die Einstiegsstelle der Kanuten wird unterhalb der Fischaufstiegsanlage angeordnet, damit der Auslaufbereich der Anlage nicht durch die Kanuten durchfahren bzw. gestört wird. Der Einstieg der Kanuten wird mit Naturblöcken ausgeführt. Im Ein-/Auslaufbereich auf der Wehrunterseite werden Findlinge zur Abgrenzung der Flachwasserzone in das Gewässerbett eingebracht, damit die Kanuten diesen Bereich nicht betreten. Durch den Bau dieses Fischaufstieges-Mäander-Fischpasses wird die Durchwanderbarkeit der Wiesent in diesem Abstand wieder ermöglicht, was aus ökologischer Sicht eine wesentliche Verbesserung darstellt.“ Das Landratsamt Forchheim leitete daraufhin das wasserrechtliche Verfahren ein und führte ein entsprechendes Anhörungsverfahren durch. Das Landratsamt beabsichtigte, ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen, da bei diesem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen zu besorgen seien, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären, also kein UVP-pflichtiger Gewässerausbau vorliege (vgl. Blatt 116 der Akte I). Das Landratsamt bat mit Schreiben vom 13.08.2009 das Wasserwirtschaftsamt Kronach, zur Errichtung der Fischaufstiegshilfe Stellung zu nehmen. Eine gleiche Bitte um Stellungnahme erging an den Fachberater für Fischerei beim Bezirk Oberfranken. Beide Fachstellen äußerten sich (schließlich) mit Schreiben vom 18.09.2012 (vgl. Blatt 102 der Akte I) bzw. 16.08.2012 (vgl. Blatt 89 ff. der Akte I) positiv zu diesem Vorhaben. Der Kläger als Fischereiberechtigter an der Sachsenmühle, dessen Fischereirecht ca. 2,2 Flusskilometer umfasst, wobei sich das Wehr in etwa am Ende des oberen Drittels dieses Fischrechts befindet, erhob mit Schreiben vom 05.08.2010 (vgl. Blatt 36 der Akte I), vom 21.07.2011 (vgl. Blatt 69 der Akte I), vom 06.09.2012 (vgl. Blatt 95 der Akte I) und vom 25.09.2012 (vgl. Blatt 108 der Akte I) Einwendungen gegen das Vorhaben. Er bringt im Wesentlichen vor, dass der Zweck des Vorhabens, eine zeitgemäße, funktionierende Fischtreppe zu bauen, mit der vorliegenden Planung nicht verwirklicht werde. Mit Bescheid vom 08.10.2012(Blatt 118 der Akte I) wurde dem Beigeladenen unter A. die entsprechende wasserrechtliche gehobene Erlaubnis nach den §§ 10 und 15 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - zur Benutzung der Wiesent für die Ableitung von Wasser oberstrom des bestehenden Triebwerkes in das neue Umgehungsgerinne und die Wiedereinleitung des Wassers in die Wiesent ins Unterwasser des Streichwehres erteilt. Darüber hinaus erhielt der Beigeladene mit Bescheid vom 08.10.2012 unter B. die Plangenehmigung für den Neubau eines Umgehungsgewässers am Triebwerk Sachsenmühle. Das Umgehungsgewässer soll mit einer Länge von 64 m die biologische Durchgängigkeit des Fließgewässersystems im Bereich der Stauanlage herstellen. Der Einlaufbereich soll mit einem Schützenbauwerk gestaltet werden. Hierdurch soll die bisher fehlende aquatische Durchgängigkeit an der bestehenden Wehranlage hergestellt werden. Unter D. IV
- wurden die geltend gemachten Einwendungen des Klägers (insbesondere vom 06.09.2012 und 25.09.2012) als unbegründet zurückgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Fischereiberechtigten es sich bei der Fischtreppe um ein funktionsfähiges Bauwerk handele. Die zugrundeliegende Planung entspreche nach eingehender Prüfung durch die Fachbehörden (Wasserwirtschaftsamt und Fachberatung für Fischerei) im Wesentlichen den gewässerökologischen Bedürfnissen. Zusätzlich notwendige Maßnahmen seien als Inhalts- und Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen worden. Eine möglichst naturnahe Gestaltung der Fischaufstiegsanlage habe aufgrund der engen Platzverhältnisse, bedingt durch die parallel laufende Bundesstraße und den Kanuumsetzpfad sowie die fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme benachbarter Grundstücke nicht realisiert werden können. Die Gestaltung als halbtechnische Anlage entspreche jedoch sämtlichen fachlichen Vorgaben. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Fischereirechts durch den Fischpass und dessen Beschickung sei nicht erkennbar. Die Stauhöhe am bestehenden Streichwehr der Wasserkraftanlage Sachsenmühle gehe zurück auf einen Beschluss des ehemaligen Bezirksamtes Pegnitz vom 26.02.
- Es handele sich hierbei um ein unbefristetes Altrecht im Sinn des § 20 WHG. Die Stauhöhe bleibe durch diesen Bescheid unangetastet. Eine Änderung sei weder beantragt noch anderweitig genehmigt worden. Wenn die festgelegte Stauhöhe vom Betreiber eingehalten werden könne, sei es nicht möglich, einen dauerhaften Überstau zu fordern. Auf den Inhalt des Bescheides des Landratsamtes Forchheim wird ergänzend verwiesen. Mit Schriftsatz vom 05.11.2012 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage gegen diesen Bescheid. Mit Beschluss vom 06.11.2012 wurde der Zweckverband zur Wasserversorgung der Wiesentgruppe zum Verfahren beigeladen. Mit Schriftsatz vom 07.01.2013 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten zur Begründung der Klage vortragen, dass der Bescheid fehlerhaft sei, da das Landratsamt Forchheim in seine Abwägung eine Genehmigungslage unterstellt habe, die tatsächlich gar nicht bestehe. In der genehmigten Planung des Beigeladenen sei die Höhe des Streichwehrs mit 316,35 m angegeben, der Wasserstrom mit 7,0 m³ je Sekunde, die Dotation der Fischaufstiegshilfe mit 300 I je Sekunde (0,3 m³/s), womit sich eine Speisung des dort betriebenen Wasserkraftwerkes von 6,7 m³/s ergebe. Bei Verwirklichung der Planung des Beigeladenen sei ein Überlauf über das Streichwehr in Höhe von einem Zentimeter vorgesehen. Ein Altrecht des Bezirksamts Pegnitz vom 26.02.1918 sehe eine Stauhöhe/Wasserhöhe auf die Kote 318,50 vor (vgl. Blatt 75 der Gerichtsakte), was ausweislich eines weiteren Beschlusses des Bezirksamtes Pegnitz vom 22.07.1927 einer Stauhöhe von 316,295 m über Normalnull entspreche (vgl. Blatt 81 der Gerichtsakte). Diese Stauhöhe finde sich auch in dem auf Seite 2 des angegriffenen Bescheides zur Bescheidsgrundlage erhobenen Schnitt: „Bestand altes Streichwehr" als Höhe der Mauerkrone wieder. Lege man die altrechtliche Gestattungslage mit Mauerkrone auf 316,295 m über Normalnull und einen OK-Oberwasserspiegel - wie in der Planung vorgesehen - von 316,35 m zugrunde, ergebe sich nach altrechtlicher Gestattungslage ein Überlauf des Wehres von (316,35 - 316,295 m =) 5,5 cm, der dem unmittelbar unterhalb des Streichwehrs liegenden Fischereirecht des Klägers zugutekomme. Das Landratsamt habe bei seiner Würdigung des Sachverhalts und insbesondere der Abwägung der Belange der Beteiligten vollständig übersehen, dass statt der altrechtlich geschützten Wasserstauhöhe auf 316,295 m im Wege des hier gegenständlichen Genehmigungsverfahrens eine Veränderung des Altrechts dahingehend erfolgen solle, dass eine Wasserstauhöhe von 316,35 m - quasi „durch die Hintertür" - legitimiert werde, die im Altrecht indes keine Stütze finde. Das Landratsamt habe damit das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil es seiner Interessenabwägung altrechtliche Vorgaben zugrunde gelegt habe, die in dieser Form gar nicht zu beachten waren. Nach der maßgeblichen Gestattungslage des Altrechts wäre in Form eines Überlaufs von 5,5 cm eine stündliche Beschickung des Fischereirechts des Klägers von 3.826,82 m³ zu erwarten. Nach der streitgegenständlichen Genehmigung blieben hiervon aber nur 296,69 m³ übrig. Dadurch werde das Fischereirecht des Klägers in rechtserheblicher Weise eingeschränkt. Durch den zu geringen Überlauf und die damit einhergehende Gischtbildung im Bereich des Streichwehrs ergebe sich zwingend eine erhebliche Beeinträchtigung des dort vorzufindenden Fischbestandes. Die durch den nicht mehr feststellbaren Überlauf ausbleibende Lockströmung führe zu einer zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung. Hinzu komme die Ausgestaltung der Fischaufstiegsanlage, die nicht unmittelbar hinter dem östlichen Ende des Streichwehrs ihren Anfang nehme, sondern etwa auf Höhe des davon 45 m entfernten westlichen Endes. In diesem Bereich von ca. 45,00 m sei damit eine aussichtsreiche Fischernte nicht mehr gewährleistet, der nach der tatsächlichen altrechtlichen Gestattungslage hierfür zur Verfügung stünde. Die Rechte des Klägers könnten daher nur durch (zumindest) die permanente Gewährleistung eines Überlaufs von 5,5 cm gewahrt werden. Zumindest sei der Kläger dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt, dass wesentliche Belange seines Fischereirechts aufgrund der bloßen Bezugnahme des Landratsamtes auf das von ihm falsch verstandene Altrecht außer Betracht gelassen worden seien. Insoweit bestehe zumindest ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung. Denn hätte das Landratsamt in einer Interessenabwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung ein zutreffendes Verständnis des Altrechtes zugrunde gelegt, sei nicht auszuschließen, dass es weitere Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen hätte, aus denen eine weniger eklatante Beeinträchtigung des Fischereirechtes des Klägers gefolgt wäre. Das Landratsamt hätte dann nämlich im Rahmen seiner Interessenabwägung nicht versäumt, die Möglichkeiten einer ausreichenden Wasserzuführung über das Streichwehr zum Fischereirecht des Klägers zu prüfen und zum Gegenstand der Genehmigung zu machen. Mit Schriftsatz vom 11.01.2013 beantragt das Landratsamt Forchheim, die Klage abzuweisen. Der angefochtene Bescheid des Landratsamtes Forchheim vom 08.10.2012 regele die Errichtung und Beschickung eines Fischpasses am Wehr der Wasserkraftanlage Sachsenmühle an der Wiesent durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Wiesentgruppe. Durch diese Maßnahme würden nachweislich die Durchgängigkeit des Fließgewässers und eine intakte Vernetzung des Gewässers wieder hergestellt. Der ökologische Zustand der Wiesent am Stauwehr Sachsenmühle und die biologische Situation an der Wiesent würden hierdurch wesentlich verbessert. Auch die Durchgängigkeit des Fließgewässers für Fische und andere Tierarten werde damit geschaffen. Es sei ein Eingriff dahingehend erfolgt, dass antragsgemäß zur Beschickung des neuen Umgehungsgerinnes eine ständige Wassermenge von mindestens 300 l/s aus der Wiesent im Einflussbereich des bestehenden Altrechtes und die Wiedereinleitung dieser Wassermenge über den Fischpass in die Wiesent festgelegt worden sei. Das Landratsamt habe beim Erlass des Bescheides vom 08.10.2012 nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Das Altrecht entsprechend den Beschlüssen des königlichen Bezirksamtes Pegnitz vom 26.02.1918 und 22.07.1927 sei nicht Gegenstand der beklagten Entscheidung. Die altrechtlichen Vorgaben seien nicht Grundlage der Ermessensentscheidung gewesen. Lediglich im Zuge der Prüfung und Würdigung der Einwendungen des Klägers sei darauf hingewiesen worden, dass die Stauhöhe am bestehenden Streichwehr der Wasserkraftanlage Sachsenmühle auf einen Beschluss des ehemaligen Bezirksamtes Pegnitz vom 26.02.1918 zurück gehe und dass es sich hierbei um ein unbefristetes Altrecht handele. Des Weiteren sei ausgeführt worden, dass die bisherige Stauhöhe durch den angefochtenen Bescheid unangetastet bleibe und ein dauerhafter Überstau entgegen den altrechtlichen Vorgaben nicht gefordert werden könne. Das Altrecht sehe entgegen der Auffassung des Klägers keinen Überstau von 5,5 cm vor. Zur Einhaltung der festgelegten Höhenkote von 318,50 sei am 10.03.1927 ein Eichpfahl am linken Ufer der Wiesent gesetzt und eingemessen worden, sowie die notwendigen Rückmarken angebracht worden. Somit sei diese Stauhöhe maßgeblich und nicht eine angeblich „allein gestattete Nutzung mit einem Überlauf von mindestens 5,5 cm über die Mauerkrone des Streichwehres". Der Eichpfahl bestehe seit Jahrzehnten unverändert und sei auch einsehbar. Es sei nicht ersichtlich, dass im wasserrechtlichen Verfahren „wesentliche Belange des Fischereirechts" des Klägers außer Acht gelassen worden seien. Der Fischereiberechtigte sei ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden und die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberfranken als amtlicher Sachverständiger gehört worden. Bei der neuen Fischtreppe handele es sich sowohl aus fischereilicher als auch aus wasserwirtschaftlicher Sicht um ein funktionsfähiges Bauwerk. Die zugrunde liegende Planung entspreche nach eingehender Prüfung durch die Fachbehörden den gewässerökologischen Bedürfnissen. Die geforderte zusätzliche Wasserableitung über das Wehr wäre kontraproduktiv für den Fischaufstieg, da hierdurch im Unterwasser eine stärkere Lockströmung in Richtung Wehrfuß entstehen würde als zur Fischaufstiegsanlage und dies die aufstiegswilligen Fische in die falsche Richtung lenken würde. Die Forderung nach einer Wehrüberströmung werde derzeit bereits durch den Betreiber der Anlage freiwillig erfüllt, indem die Stauhöhe auf 1 cm über Wehrkante eingestellt worden sei. Die dadurch ablaufende Wassermenge betrage ca. 80 bis 100 l/s. Diese Wassermenge sei für das geplante Jungfischbiotop unterhalb des Wehres ausreichend, um zum Ersten den Sauerstoffbedarf für diese Fische zu decken und um zum Zweiten eine zu starke Erwärmung des Wassers zu verhindern. Eine geringe Erwärmung sei für dieses Jungfischbiotop sogar erwünscht, weil sich nur so in dieser Flachwasserzone auch ein erhöhtes Nahrungsangebot entwickeln könne und sich insgesamt dann dort die Wachstumsleistungen verbessern würden. Eine möglichst naturnahe Gestaltung der Fischaufstiegsanlage habe aufgrund der engen Platzverhältnisse, bedingt durch die parallel laufende Bundesstraße und den Kanu-Umsetzpfad sowie die fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme benachbarter Grundstücke nicht realisiert werden können. Die Gestaltung als halbtechnische Anlage entspreche jedoch sämtlichen fachlichen Vorgaben. Mit Schriftsatz vom 18.04.2013 beantragt der Bevollmächtigte des Beigeladenen, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen permanenten Überlauf von mindestens 5,5 cm an jeder Stelle des Streichwehrs. Ein solcher Anspruch könne nicht aus dem Altrecht vom 26.02.1918 und vom 22.07.1927 hergeleitet werden, weil dieses Altrecht vom Regelungsgegenstand des streitgegenständlichen Bescheides nicht erfasst werde. Insbesondere finde sich in diesem Altrecht keinerlei Festlegung eines permanenten Überlaufs, in welcher Höhe auch immer. Lediglich die zulässige Stauhöhe am bestehenden Streichwehr der Wasserkraftanlage Sachsenmühle sei diesem Altrecht zu entnehmen. Die geplante Baumaßnahme führe auch nicht zu einer rechtserheblichen Einschränkung des Fischereirechts des Klägers. Wie aus der vom Landratsamt Forchheim während des Genehmigungsverfahrens eingeholten Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberfranken vom 16.08.2012 hervorgehe, entspreche die Maßnahme den gewässerökologischen Bedürfnissen. Die von der Fachberatung gewünschten Detailänderungen seien als Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen worden, so dass insoweit keine Beeinträchtigungen des Fischereiwesens ersichtlich seien. Dem entsprechend werde in der Begründung des Bescheids bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Einwendungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gestaltung der Anlage sämtlichen fachlichen Vorgaben entspreche und eine erhebliche Beeinträchtigung des Fischereirechts durch den Fischpass und dessen Beschickung nicht erkennbar sei. Insbesondere sei die Wehrüberströmung von 1,0 cm für das geplante Jungfischbiotop unterhalb des Wehres ausreichend, um den Sauerstoffbedarf der Jungfische zu decken und um gleichzeitig eine zu starke Erwärmung des Wassers zu verhindern. Die geringe Erwärmung, wie sie durch diese Wassermenge zustande komme, sei hingegen erwünscht, weil sich dadurch in der Flachwasserzone auch ein erhöhtes Nahrungsangebot entwickeln könne und sich so die Wachstumsbedingungen für die Jungfische verbessern. Würde hingegen - wie vom Kläger gefordert - eine Überströmung von 5,5 cm stattfinden, käme es (laut Klageschrift) zu einem Überlauf über die Wehrkante von ca. 1.063 I/s. Dadurch würde der oben erwähnte positive Effekt für das Wachstum der Jungfische wieder zunichte gemacht, weil sich das Wasser in diesem Fall nicht mehr erwärmen würde. Eine weitere negative Folge wäre, wie das Landratsamt zu Recht erläutere, dass auch größere Fische sich wieder unterhalb des Wehres aufhalten würden, anstatt den Fischpass zu benutzen. Und letztlich wäre auch zu befürchten, dass der massive Überfall Kanuten zum einen dazu verleiten würde, trotz des Verbotes das Wehr zu befahren, und zum anderen, ständig im Unterwasser umherzufahren. Mit Schriftsatz vom 27.08.2013 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen (Az. B 2 S 13.629). Unter Vorlage der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. ... vom 21.08.2013 machte der Kläger geltend, dass sich aus dieser Stellungnahme unzweifelhaft ergebe, dass zum einen die fischereilichen Belange des Klägers erheblich eingeschränkt würden, zum anderen die Anlage nicht den gewässerökologischen Bedürfnissen entsprechen könne, weil sie die ihr zugedachte Aufgabe einer Fischaufstiegshilfe nicht erfüllen könne. Der Gutachter komme zu dem Fazit, „dass die vorgelegte Planung nicht geeignet sei, die flussaufwärts gerichtete Durchgängigkeit der Wiesent am Standort der Sachsenmühle wiederherzustellen. Hierzu wären eine Fischaufstiegsanlage im unmittelbaren Unterwasser des Kraftwerks sowie eine zweite im spitzen Winkel zwischen dem rechten Ufer der Wiesent und dem Wehr notwendig. Die vorgesehene Einmündung des Umgehungsgerinnes am rechten Ufer, um ca. 50 m stromabwärts versetzt, entspreche einer pessimalen Anordnung.“ Mit Schriftsatz vom 02.10.2013 wurde dieser Antrag zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 02.10.2013 verwies der Bevollmächtigte des Beigeladenen im Hinblick auf das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten im Wesentlichen darauf, dass amtlichen Auskünften und Gutachten eine besondere Bedeutung zukomme und sie grundsätzlich ein höheres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten hätten. Hierzu machte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsätzen vom 02.10.2013 bzw. 09.10.2013 ergänzende Ausführungen dahingehend, dass die derzeitig Stauhöhe wohl nach der Planung 316,35 m betrage, mithin höher liege als die altrechtliche Gestattung und damit eben das Altrecht verwirkt sei. Die Nichtbeachtung dieses Umstandes führe unzweifelhaft zu einem Ermessensdefizit. Bei der Abwägung der Interessen des Klägers sei unterstellt worden, dass das Altrecht noch Bestand habe. Damit seien die Interessen des Klägers aber nicht in rechtmäßiger Weise in die Ermessensentscheidung eingestellt worden. Weiter sei zwar richtig, dass grundsätzlich amtlichen Auskünften und Gutachten eine besondere Bedeutung zuzumessen sei, trotzdem sei hiervon dann abzuweichen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfüge oder wenn die Erkenntnisse, die in den Gutachten ihren Niederschlag gefunden hätten, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft in Frage gestellt erschienen. In der mündlichen Verhandlung wies der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass die Realisierung einer anderen Variante der Fischaufstiegshilfe die vom Kläger favorisierte Lösung sei, und dass er insoweit im Rahmen einer Verpflichtungsklage eine andere Ermessensausübung begehre. Sodann tauschte der Bevollmächtigte des Klägers die Reihenfolge der ursprünglich gestellten Anträge und beantragt:
- Der Bescheid des Landratsamtes Forchheim vom 08.10.2012 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Antrag des Beigeladenen vom 31.7.2012 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
- Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Landratsamtes Forchheim vom 08.10.2012 dahingehend zu ergänzen, dass der Unternehmer Maßnahmen zu ergreifen hat, die einen permanenten Überlauf über das Streichwehr von wenigstens 5,5 cm an jeder Stelle des Streichwehrs der Sachsenmühle gewährleisten. Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.10.2013 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Gründe Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag das Ziel verfolgt, die Realisierung einer anderen Variante der Fischaufstiegshilfe zu erreichen, und zwar diejenige, die auf Blatt 21 der Akte I beschrieben ist, weil bei dieser Variante - nach Auffassung des Klägers - direkt unterhalb des Wehres mehr Restwassermenge ankommt, was für die Wasserqualität vorteilhaft ist, ist die erhobene Verpflichtungsklage nicht statthaft. Vorliegend wollte der Kläger mit seinem Hauptantrag ausdrücklich eine Verpflichtungsklage erheben mit dem Ziel, den Antrag des Beigeladenen vom 31.7.2012 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden. Grundsätzlich können die von der Gestaltungswirkung betroffenen Personen gegen einen Planfeststellungsbeschluss Anfechtungsklage erheben, sofern sie gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen können, durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar,
- Auflage 2010, § 75 Rn. 37). Gleiches gilt für die Plangenehmigung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar,
- Auflage 2010, § 75 Rn. 3). Mängel bei der im Planfeststellungsverfahren getroffenen Abwägung führen dabei nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn die Mängel erheblich sind und sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Vorliegend zielt der Hauptantrag darauf ab, ein ergänzendes Verfahren (Fehlerbehebungsverfahren) durchzuführen, in welchem diejenigen Verfahrensschritte durchzuführen bzw. zu wiederholen sind, die fehlerhaft waren, nämlich hier - nach Auffassung des Klägers - die Ermessensausübung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar,
- Auflage 2010, § 75 Rn. 18 b). Lässt sich der Fehler in einem ergänzenden Verfahren beheben, so hebt das Gericht den Planfeststellungsbeschluss zwar nicht auf, erklärt aber im Rahmen einer Anfechtungsklage die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses für unzulässig, d.h. bis dahin ist die Nichtvollziehbarkeit des fehlerhaften Planfeststellungsbeschlusses festzustellen. Jedenfalls aber ist die Verpflichtungsklage nicht statthaft. Zulässig ist hingegen die Verpflichtungsklage des betroffenen Klägers, soweit er mit dem Hilfsantrag die Ergänzung der Plangenehmigung um (weitere) Schutzvorkehrungen verlangt, die dem Schutz seiner rechtlichen Positionen dienen sollen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar,
- Auflage 2010, § 75 Rn. 43). Der Kläger begehrt, den Bescheid des Landratsamtes Forchheim vom 08.10.2012 dahingehend zu ergänzen, dass der Unternehmer Maßnahmen zu ergreifen hat, die einen permanenten Überlauf über das Streichwehr von wenigstens 5,5 cm an jeder Stelle des Streichwehrs der Sachsenmühle gewährleisten. Der Kläger ist auch klagebefugt. Der Kläger ist Fischereiberechtigter an der Sachsenmühle und sein Fischereirecht umfasst ca. 2,2 Flusskilometer, wobei sich das Wehr in etwa am Ende des oberen Drittels dieses Fischereirechts befindet. Der Kläger macht die Verletzung seines Fischereirechts geltend, welches ein dem Art. 14 GG gleichzustellendes Recht darstellt. Nachdem die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, ist eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger wird durch die streitgegenständliche Plangenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Denn in einer Situation wie der vorliegenden, in der ein Dritter gegen die von einer Behörde einem anderen erteilte Genehmigung klagt, ist die Klage nur begründet, wenn der klagende Dritte durch die Genehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt ist. Daran fehlt es hier. Die dem Beigeladenen erteilte Plangenehmigung (sowie die ebenfalls erteilte gehobene Erlaubnis) entsprechen den rechtlichen Anforderungen. Eine Verletzung von subjektiven Rechten des Klägers kann weder aus der Lage und Ausgestaltung der Fischaufstiegshilfe noch aus dem behördlichen Verfahren, das zur streitgegenständlichen Plangenehmigung führte, hergeleitet werden. Die Klage richtet sich primär gegen die erfolgte Plangenehmigung für den Neubau eines neuen ca. 64 m langen Umgehungsgerinnes als Fischaufstiegshilfe. Gemäß Art. 81 des Bayerischen Wassergesetzes vom
- Februar 2010 - BayWG - war das bereits im Jahr 2009 begonnene Verfahren nach den Verfahrensvorschriften des Bayerischen Wassergesetzes in der bis zum
- Februar 2010 geltenden Fassung - BayWG 1994 - zu Ende zu führen. Materiellrechtlich ist der Bescheid jedoch nach den zur Zeit des Erlasses des Bescheids geltenden Rechtsvorschriften, also insbesondere nach dem Bayerischen Wassergesetz vom
- Februar 2010 und dem Wasserhaushaltsgesetz vom
- Juli 2009 - WHG - zu beurteilen. Zu Recht hat der Beklagte mit der Plangenehmigung auch die Erteilung der wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 1 Nrn. 1 bzw. 4 WHG verbunden. Die mit vorliegendem Bescheid geregelte Wasserentnahme bzw. Wiedereinleitung (d.h. zum Zweck des Betriebs einer Fischaufstiegshilfe zum einen Wasser aus der Wiesent zu entnehmen bzw. abzuleiten und zum anderen dieses Wasser nach Passieren der Fischaufstiegshilfe erneut in die Wiesent einzuleiten) stellen Benutzungen eines Gewässers im Sinne dieser Vorschrift dar, für die gemäß § 15 Abs. 1 WHG die gehobene Erlaubnis erteilt werden durfte, da hierfür – wie hier – aufgrund der hohen Kosten ein berechtigtes Interesse des Beigeladenen besteht und zusätzlich ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung der aquatischen Durchgängigkeit gegeben ist. Der Neubau des geplanten Umgehungsgerinnes stellt einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG dar, der gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedarf. Vorliegend konnte ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden, da bei dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen zu besorgen waren, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären, also kein UVP-pflichtiger Gewässerausbau vorliegt (vgl. § 3a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG -, Anlage 1 Nr. 13.18.2). Der Bau der Fischaufstiegshilfe führt zu keiner rechtserheblichen Beeinträchtigung des Fischereirechts des Klägers. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass sein Fischereirecht durch die Schaffung der geplanten Fischaufstiegshilfe substantiell in Mitleidenschaft gezogen wird. Es ist durch die Einvernahme der Fachbehörden in der mündlichen Verhandlung, die im Wesentlichen ihre Aussagen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren bestätigt haben, deutlich geworden, dass die Situierung der Fischaufstiegshilfe zu keiner rechtserheblichen Beeinträchtigung des klägerischen Fischereirechts führt. Er kann keine (baulichen) Maßnahmen fordern, die einen permanenten Überlauf über das Streichwehr von wenigstens 5,5 cm an jeder Stelle des Streichwehrs der Sachsenmühle gewährleisten. Zwar ist eine dem Eigentumsrecht der Gewässer- und Ufergrundstücke vergleichbare Rechtsposition auch dem Inhaber eines dinglichen Fischereirechtes eingeräumt. Das Fischereirecht gibt seinem Inhaber im Rahmen der räumlichen Grenzen sowie vorbehaltlich evtl. inhaltlicher Beschränkungen eine ausschließliche Befugnis zu fischereilicher Gewässernutzung. Als dingliches Recht berechtigt es seinen Inhaber im Gegensatz zum obligatorischen Fischereiausübungsrecht nicht nur im Verhältnis zu einer bestimmten Person, sondern gegenüber jedermann. Das Fischereirecht fällt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 103 BV (BVerwG vom 19.6.1985, BayVBl 1986, 205). Dies stellt auch Art. 9 des Bayerischen Fischereigesetzes -BayFiG- klar. Das Fischereirecht hat einen mit dem Eigentum vergleichbaren Rechtscharakter und ist ebenso wie dieses von jedermann zu beachten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt aber ein rechtserheblicher Eingriff in das private Fischereirecht i.S. von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 oder Art. 9 BayFiG nur dann vor, wenn das Fischereirecht in seiner Substanz betroffen ist (vgl. BayVGH vom 17.3.1998 in NVwZ RR 1999, 734 ff ). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) gibt das Fischereirecht die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Es erstreckt sich auch auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere. Dabei bleibt das Fischereirecht jedoch an die konkrete Situation des Gewässers, in dem es ausgeübt wird, und an die dort obwaltenden Bedingungen und Verhältnisse gebunden. Deshalb wird es inhaltlich darauf begrenzt, was der jeweilige Zustand des Gewässers an fischereilicher Nutzung ermöglicht. Mit anderen Worten: Fischereirechte enthalten trotz des Schutzes durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine umfassende Gewährleistung der o.g. Befugnisse; sie gewähren gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen nur einen beschränkten Schutz. Die Fischereirechte schützen demnach nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder die die Fischereirechte in ihrer Substanz treffen. Fehlt es an derartigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, liegt keine nachteilige Einwirkung auf die Fischereirechte vor. Von diesem rechtlichen Ansatz her kommt das Gericht auf der Grundlage der Ausführungen des Fachberaters für Fischerei beim Bezirk Oberfranken und des Wasserwirtschaftsamts zu dem Ergebnis, dass eine rechtserhebliche Beeinträchtigung des klägerischen Fischereirechts nicht gegeben ist. Denn gemäß den Aussagen beider Behörden werden die ökologische Qualität des Altwassers und damit das Fischereirecht der Klägerin durch die Schaffung der Fischtreppe nicht wesentlich beeinträchtigt. Die geplante Fischtreppe, so führt der Fachberater für Fischerei in seiner Stellungnahme vom 16.08.2012 aus, entspricht den gewässerökologischen Bedürfnissen (vgl. Blatt 89 der Akte I). Bereits früher hatte sich der Fachberater für Fischerei in einer Stellungnahme vom 07.02.2012 (vgl. Blatt 75 der Akte I) dahingehend geäußert, dass mit der Baumaßnahme Einverständnis bestehe, dass jedoch darauf zu achten sei, dass das Wehr nicht mehr als 1 cm überspült werden solle, um ein Überfahren des Wehres durch die Kanuten zu verhindern. Der Fachberater für Fischerei vermerkt dabei ausdrücklich, dass die Forderung des Fischereiberechtigten (des Klägers) nach 10-15 cm Überströmung der Streichwehrkrone fachlich nicht unterstützt werde. Damit entstehe eine falsche Lockströmung, Aufschwemmungen im Unterwasser sowie Störungsgefahr durch verstärktes Überfahren des Wehrs durch Kanufahrer. Der Kläger hat durch den Bau der Fischtreppe keine rechtserhebliche Verschlechterung seines Fischereirechts zu befürchten. Die derzeitige Stauhöhe am Wehr wird sich durch die geplante Fischtreppe nicht verändern. Die Mauerkrone des bestehenden Streichwehres, an dem keine bauliche Veränderung stattfinden wird, wird auch bei Normalwasser geringfügig überspült, was nach Aussage des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung für Streichwehre eigentlich unüblich ist. In der Regel sei bei Streichwehren davon auszugehen, dass bei Normalwasser kein Wasser mehr über die Mauerkrone gelange. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes Kronach und der Beigeladene führen dies darauf zurück, dass aufgrund der bisherigen Turbinenkonstruktion im Bereich des Turbineneinlaufs ein Überstau erzeugt wurde. Soweit der Kläger geltend macht, dass dieser vorgenannte - aus seiner Sicht – jetzt schon schlechte Zustand sich bei Realisierung der streitgegenständlichen Maßnahme nochmals verschlechtere, weil dann von der ohnehin schon geringen Wassermenge nochmals 300 l/s umgeleitet würden, widerspricht dem der Beklagte zu Recht, indem er darauf hinweist, dass die 300 l/s, die nach dem streitgegenständlichen Bescheid in das Umgehungsgerinne umgeleitet werden sollen, auch bisher nicht über das Streichwehr liefen, sondern dem Triebwerk zugeleitet wurden. Der Einwand des Klägers, die streitgegenständliche Plangenehmigung vom 08.10.2012 wirke sich deshalb nachteilig auf das ihm zustehende Fischereirecht aus, da nach der maßgeblichen Gestattungslage des Altrechts dieses ihm einen Überlauf von 5,5 cm über die Mauerkrone des Streichwehres gestatte, vermag nicht durchzudringen. Dieses Altrecht wird vom Regelungsgegenstand des streitgegenständlichen Bescheides nicht erfasst. Soweit der Kläger unter Vorlage der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. ... vom 21.08.2013 geltend macht, dass sich aus dieser Stellungnahme unzweifelhaft ergebe, dass zum einen die fischereilichen Belange des Klägers erheblich eingeschränkt würden, zum anderen die Anlage nicht den gewässerökologischen Bedürfnissen entsprechen könne, weil sie die ihr zugedachte Aufgabe einer Fischaufstiegshilfe nicht erfüllen könne, vermag dieses Gutachten nicht zu überzeugen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass den amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts, aber auch den Auskünften des Fachberaters für Fischerei als den Fachbehörden für wasserwirtschaftliche und fischereirechtliche Fragen eine besondere Bedeutung zukommt (BayVHG vom 26.7.2000 BayVBl 2002, 28/29). Ihre Erkenntnisse beruhen auf jahrelanger Erfahrung und Bearbeitung eines bestimmten Fachgebiets. In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Gericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden. Im Übrigen haben das Wasserwirtschaftsamt und der Fachberater für Fischerei in ihren Stellungnahmen wie auch in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass Standort und Errichtung einer Fischaufstiegshilfe ausdrücklich begrüßt würden. Wanderhilfen für Fische und andere Wasserorganismen verbesserten die Lebensgrundlage aller Gewässertiere. Sie seien für die meisten Wasserorganismen sogar lebensnotwendig. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem die Beigeladene mit der Stellung eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der nach Ziffer 51.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ 2004, 1327 f.) vorgesehene Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR für die nichtgewerbliche Nutzung einer Anlage an und in Gewässern ist dabei nach Ziffern 34.2 und 2.2 mangels anderweitiger Angaben um den Betrag von 5.000,00 EUR zu erhöhen. 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