Kein Leitsatz Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 30.12.2005 erklärte Kündigung der Versorgungszusage des Klägers unwirksam und die Beklagte nach wie vor Schuldnerin der dem Kläger am 21.01.2001 erteilten Versorungszusage ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Streitwert: 14 222,00 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die isolierte Kündigung einer betrieblichen Altersversorgung. Der am ... geborene Kläger war seit 01.08.2000 bei der ... beschäftigt. Mit Schreiben vom 01.02.2001 gab die ..., die Rechtsvorgängerin der Beklagten, ein "Versorgungsversprechen" ab. In dieser Direktzusage heißt es: Wir gewähren Ihnen dieses Versorgungsversprechen zugleich Namens und im Auftrag der ..., bei der Ihr Anstellungsverhältnis besteht. Diese Gesellschaft und wir haften Ihnen gegenüber für die Erfüllung der zugesagten Versorgungsleistungen als Gesamtschuldner. Die fälligen Versorgungsleistungen werden von uns erbracht. Soweit die Verpflichtungen von uns erfüllt werden, entfällt eine Inanspruchnahme der mithaftenden ..., bei der Ihr Anstellungsverhältnis besteht. Zum 31.12.2003 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs von der ... auf die ... über. Die Gesellschaftsanteile der ... wurden zum 31.01.2005 von der ... übernommen. Die ... kündigte "den Ihnen gegenüber erklärten Schuldbeitritt für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, die Sie gegen die ... haben." Wegen der Einzelheiten dieses Kündigungsschreibens wird auf die Kopie Bl. 14 d.A. Bezug genommen. Der Kläger widersprach dieser Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2006 (Kopie Bl. 16 f. d.A.). Der Kläger meint, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe eine selbstständige Versorgungszusage abgegeben und diese sei nicht isoliert kündbar. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 30.12.2005 erklärte Kündigung der Versorgungszusage des Klägers unwirksam und die Beklagte nach wie vor Schuldnerin der dem Kläger am 21.01.2001 erteilten Versorgungszusage ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, sie habe lediglich einen Schuldbeitritt erklärt, der als Dauerschuldverhältnis wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus wichtigem Grund kündbar sei. Ihr sei die fortlaufende Mitverpflichtung aus der Versorgungszusage nicht mehr zumutbar, weil die Arbeitgeberin des Klägers durch Übertragung der Gesellschaftsanteile aus dem ... ausgeschieden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Gründe Die gemäß § 256 ZPO zulässige Klage ist begründet. Die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 30.12.2005 erklärte Kündigung hat nicht zu einer Enthaftung der Beklagten aus der Versorgungszusage gegenüber dem Kläger geführt. Die Kündigung vom 30.12.2005 ist nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt. Zwar kommt beim Wegfall der Geschäftsgrundlage auch eine Vertragsauflösung in Betracht, die bei einem Dauerschuldverhältnis im Wege einer Kündigung herbeigeführt wird (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB). Erforderlich ist dafür, dass eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB). Doch ist die Geschäftsgrundlage für das "Versorgungsversprechen" vom 01.02.2001 nicht durch die Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der Arbeitgeberin des Klägers an ein konzernfremdes Unternehmen entfallen. Eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Außerdem muss einem Vertragspartner unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden können. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. § 313 BGB ist insbesondere nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat (BAG, Urteil vom 28.09.2006, NJW 2007, 2348 , 2349 unter II 2 c
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