Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 365,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2013 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Parteien streiten über die Frage der Abrechnungsfähigkeit einer kieferorthopädischen Leistung für den minderjährigen Sohn des Beklagten. Die Kläger rechneten ihre Leistungen mit Rechnung vom 03.01.2013 ab. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 14 ff d.A. Bezug genommen. Vorliegend steht die Position 2197 in Höhe von insgesamt 370,04 € in Streit. Die Behandlung des Sohnes des Beklagten beinhaltete eine Multibandbehandlung der Zähne. Ihr lagen die Behandlungspläne vom 06.09.2012 bzw. vom 20.11.2012 zu Grunde. Insoweit wird ergänzend auf die Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 13.08.2013 Bl. 32 ff d.A. verwiesen. Die Befestigung der Zahnspange auf die Zähne erfolgt mit sog. „Brackets“, welche im Regelfall mit Hilfe eines Kunststoffkelbers auf die Zähne aufgebracht werden. Diese Leistung ist in der Ziffer 6100 der GOZ enthalten und kann nicht zusätzlich berechnet werden. Bei dem Sohn des Beklagten musste auf Grund individueller Voraussetzungen jedoch zum Anbringen der Brackets die sog. adhäsive Technik verwendet werden. Hierbei wird eine chemische Verbindung zwischen Zahn und Befestigungsmaterial durch Anbringen einer chemischen Substanz erreicht. Die Kläger sind der Auffassung, diese besondere Art der Befestigung sei im üblichen Leistungsumfang für die Bracketierung eines Zahnes nicht enthalten und könne vielmehr zusätzlich nach der GOZ-Nr. 2197 mit einem Gebührenwert von 7,31 bei einem Faktor von 2,3, mithin in Höhe von 16,82 € pro Befestigung abgerechnet werden. Nach dem in der GOZ geltenden Zielleistungsprinzip könne ein Zahnarzt eine Leistung dann nicht abrechnen, wenn diese Bestandteil einer anderen Leistung ist. Dies sei nach § 4 Abs. 2 GOZ der Fall, wenn die Leistung inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) erfasst und in deren Gebührenbewertung berücksichtigt worden sei. Der Mehraufwand für die adhäsive Befestigung sei jedoch weder in der Leistungsbeschreibung noch in der Leistungsbewertung von Ziffer 6100 GOZ berücksichtigt worden. Die Kläger haben im vor Klageerhebung durchgeführten Mahnverfahren ursprünglich eine Forderung von 2.434,90 € geltend gemacht. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 02.05.2013 zugestellt. Nachdem der Beklagte am 06.05.2013 einen Teilbetrag in Höhe von 2.069,89 € leistete, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. Nunmehr beantragen die Kläger, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 365,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2013 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die von den Klägern abgerechnete Ziffer 2197 GOZ sei in der Ziffer 6100 „Eingliedern eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel“ abgegolten. Die Ziffer 2197 sei vom Gesetzgeber für die adhäsive Befestigung im Bereich der Füllungs- und Kronenversorgung in die GOZ aufgenommen worden. Eine Berechnung im kieferorthopädischen Bereich sei nicht möglich. Zudem beinhalte die Ziffer 6100 GOZ bereits die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien. Eine darüber hinausgehende Abrechnung müsse dem Patienten vor Beginn der Behandlung schriftlich mitgeteilt werden. Der pauschale Hinweis „die vollumfängliche Kostenerstattung aller Leistungen durch ihre Erstattungsstellen kann nicht gewährleistet werden“ im kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 06.09.2012 bzw. vom 20.11.2012 reiche dafür nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf restliche Zahlung in Höhe von 365,22 € aus der Rechnung vom 03.01.2013 zu, § 611 Abs. 1 BGB. Nach § 4 Abs. 2 S. 2 GOZ kann der Zahnarzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nur dann nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies ist nach S. 4 der Vorschrift der Fall, wenn eine Leistung methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung ist, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. Gebührenrechtlich unselbständiger Bestandteil einer anderen Leistung ist eine Leistung grundsätzlich dann, wenn ohne ihren Leistungsinhalt die andere Leistung nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden Faktoren nicht erbracht werden kann. Satz 4 präzisiert dies über die Definition einer Leistung als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung. Die Bewertungsvoraussetzung erlaubt die zusätzliche Berechnung, wenn die Vergütung des möglichen Leistungsbestandteils außer Verhältnis zur vermeintlichen Zielleistung erfolgt. Ist nur eine der beiden Voraussetzungen des Satz 4 nicht erfüllt, verbleibt es bei der gesamten Berechenbarkeit beider Leistungen (vgl. Zuck in: Gebührenordnung für Zahnärzte,
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