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AG Krefeld, Beschluss vom 1. März 2013 - Az. 66 F 102/11 VA

Tenor

  1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. 00 000000 0 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,9568 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 0 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den
  2. 2007, übertragen.
  3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 00 000000 0 000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7,8129 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 00000000 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den
  4. 2007, übertragen.
  5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. L-Nr. 0000000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 25,36 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung (VBLS), bezogen auf den
  6. 2007, übertragen.
  7. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  8. Verfahrenswert: 2.970,00 € Gründe Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit:
  9. 1991 Ende der Ehezeit:
  10. 2007 Ausgleichspflichtige Anrechte ============================= In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: ================== Gesetzliche Rentenversicherung ------------------------------
  11. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17,9136 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,9568 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 52.559,51 Euro. Die Antragsgegnerin: ==================== Gesetzliche Rentenversicherung ------------------------------
  12. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 15,6257 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,8129 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 45.846,97 Euro. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ------------------------------------------
  13. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 36,01 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 25,36 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 12.333,89 Euro. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Berechnung sei falsch, ist darauf hinzuweisen, dass die in der Auskunft vom 27.09.2010 ermittelte Startgutschrift von der Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 (Az.: IV ZR 74/06 ) erfasst wird, wonach die Startgutschriften rentenferner Versicherter neu zu bestimmen sind. Die hierfür erforderliche Änderung ist durch die Tarifvertragsparteien erfolgt. Für die Antragsgegnerin ergibt sich durch die Neuregelung jedoch keine Änderung. Insoweit nimmt das Gericht auf die Ausführungen im Schreiben der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 20.12.2012 Bezug. Der Einholung eines Gutachtens bedarf es nicht. Die Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 27.09.2012 ist der Entscheidung zugrunde zu legen. Übersicht: ========== Antragsteller ------------- Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert: . . . . . . . . . . . . . 52.559,51 Euro Ausgleichswert: . . . . 8,9568 Entgeltpunkte Antragsgegnerin --------------- Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: . . . . . . . . . . . . . 45.846,97 Euro Ausgleichswert: . . . . 7,8129 Entgeltpunkte Der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert: . . . . . . . . . . . . . 12.333,89 Euro Ausgleichswert: . . . 25,36 Versorgungspunkte Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 5.621,35 Euro zu Lasten der Antragsgegnerin zu erfolgen. Ausgleich: ========== Die einzelnen Anrechte: ----------------------- Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,9568 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,8129 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 25,36 Versorgungspunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Permalink: http://openjur.de/u/688797.html Kommentare

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