1. Sowohl die rechtskräftige Abweisung einer offenen als auch einer verdeckten Teilklage stehen der Geltendmachung von weiteren Ansprüchen der gleichen Art aus demselben Sachverhalt wegen einer anderw
§ 322ZPO Rdnr.
42). Letzteres war hier nicht der Fall, weil dem Urteil der
- Kammer des Arbeitsgerichts ein entsprechender Vorbehalt nicht entnommen werden kann. c) Schließlich kann die entgegenstehende Rechtskraft nicht damit überwunden werden, dass der Kläger eine neue den Lebenssachverhalt ändernde Tatsache in dem Sinne vorgetragen hat, dass sein Anspruch nach der Erteilung der Auskunft durch die Beklagte erst fällig geworden ist und die
- Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf mit dem Urteil vom 24.02.2011 seinem Auskunftsanspruch stattgegeben hat. Die Kammer kann sich auch hier die Ausführungen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen machen. Der Kläger hat mit seiner Berufungsbegründung keine tragfähigen Gründe den Argumenten des Arbeitsgerichts entgegensetzen können. Zwar trifft es zu, dass der BGH in der von dem Kläger zitierten Entscheidung (vgl. BGH vom 11.02.1999 - VII ZR 399/97 in NJW 1999, 1867 ) erst dann von einer Fälligkeit des Werklohnes ausgeht, wenn der Werkunternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Vorliegend ist jedoch die Kenntnis der Bonustopf-Befüllung keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Zahlungsanspruch des Klägers. Zur Recht verweist das Arbeitsgericht hier darauf, dass es sich insoweit um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, die bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 4 Ca 7079/10 vorgelegen haben und für die der Kläger darlegungs- und beweispflichtig gewesen ist und die er sich über die Auskunftsklage im Wege der Stufenklage hätte beschaffen können. Der Bonusanspruch war demgegenüber gemäß Ziffer 3.
(1)der GBV Bonus jeweils im Mai des Folgejahres fällig. Demgemäß hat die
- Kammer des Arbeitsgerichts den Anspruch des Klägers auch nicht wegen fehlender Fälligkeit als zurzeit unbegründet abgewiesen, sondern weil der Kläger zu den Anspruchsvoraussetzungen nicht schlüssig vorgetragen hatte. Es handelte sich um eine endgültige Klageabweisung, die nach ihrer Rechtskraft eine Wiederholung der Klage nach Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen ausschließt. Hätte der Kläger von seinem Standpunkt aus erreichen wollen, dass die Klage wegen der von ihm angenommenen fehlenden Fälligkeit als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird, so hätte er gegen das Urteil der
- Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.02.2011 das Rechtsmittel der Berufung einlegen müssen (vgl. BGH vom 25.11.1999 - III ZB 50/99 in NJW 2000, 590 ; Zöller/
§ 322ZPO Rdnr.
58a).
- d)Der Rechtskraftwirkung steht nicht entgegen, dass die Beklagte es versäumt hat, dem Kläger die erforderlichen Zahlen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 4 Ca 7079/10 zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsgericht hatte insoweit bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass es auf die Frage der Verantwortlichkeit bis zu der Grenze der Sittenwidrigkeit nicht ankomme (vgl. Musielak/Musielak § 322 ZPO Rdnr. 91; BeckOK/Gruber, ZPO, Stand: 15.01.2013, § 322 Rdnr. 85). Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger insoweit nicht mehr weiter vorgetragen.
- e)Richtig hat das Arbeitsgericht auch entschieden, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.02.2011 - 4 Ca 7079/10 wegen der anderweitigen Rechtskraft gemäß den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit der jetzigen Klage entgegensteht, als über den nunmehr geltend gemachten Anspruch der Höhe nach bereits entschieden wurde. Bei der offenen Teilklage entspricht es der ständigen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung, dass der erfolgreiche Kläger durch das rechtskräftige Urteil nicht gehindert ist, weitere Ansprüche der gleichen Art aus dem Sachverhalt zu erheben (vgl. BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 in NJW 1997, 3019 ; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 in NJW 1997, 1990 ; BGH vom 15.06.1994 - XII ZR 128/93 in NJW 1994, 3165 ; BGH vom 30.01.1985 - IVb ZR 67/83 in NJW 1985, 1340 ; Zöller/
§ 322ZPO Rdnr.
47). Aber auch bei dem eine Teilklage abweisenden Urteil ist die Rechtskraft auf den geltend gemachten Anspruch beschränkt (vgl. BGH vom 28.05.1998 - I ZR 275/95 in NJW 1999, 287 ; BGH vom 05.11.1985 - IV ZR 40/84 in NJW 1986, 1166 ; BGH vom 30.01.1985 - IVb ZR 67/83 a.a.O.; OLG Düsseldorf vom 06.07.2001 - 24 U 211/00 in MDR 2001, 1257 ; Zöller/
§ 322ZPO Rdnr.
47; Thomas/Putzo/Reichold § 322 ZPO Rdnr. 26; a.A. Musielak/Musielak § 322 ZPO Rdnr. 70). Der Gegenmeinung kann nicht gefolgt werden, denn sie verletzt § 308 ZPO und steht nicht in Einklang mit dem Antragsgrundsatz und der Dispositionsmaxime, die eine das Risiko beschränkende Prozessführung ermöglicht. Die beklagte Partei kann dem mit einem Antrag nach § 256 Abs. 2 ZPO begegnen. Auch im Falle der verdeckten Teilklage werden obige Grundsätze angewendet (vgl. BGH vom 25.09.2007 - X ZR 60/06 in NJW 2008, 373 ; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 a.a.O.; Zöller/
§ 322ZPO Rdnr. 47; Münch
KommZPO/Gottwald § 322 ZPO Rdnr. 129). Der fehlende Vorbehalt einer Nachforderung ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 in NJW 1997, 3019 ; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 in NJW 1997, 1990 ; BGH vom 28.06.1985 - V ZR 43/84 in NJW 1985, 2825 ; Zöller/
§ 322ZPO Rdnr.
48). Dies gilt auch dann, wenn die verdeckte Teilklage abgewiesen worden war (vgl. BGH vom 28.05.1998 - I ZR 275/95 a.a.O.; BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 a.a.O.; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 a.a.O.; BGH vom 05.11.1985 - IV ZR 40/84 a.a.O.; BGH vom 30.01.1985 - IVb ZR 67/83 a.a.O.; OLG Düsseldorf vom 06.07.2001 - 24 U 211/00 a.a.O.; Zöller/Vollkommer § 322 ZPO Rdnr. 48; MünchKomm ZPO/Gottwald § 322 ZPO Rdnr. 128; a.A. Musielak/Musielak § 322 ZPO Rdnr. 71). Der Gegenansicht kann nicht gefolgt werden, denn auch bei einer verdeckten Teilklage muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift und der Kläger nicht erklären muss, er behalte sich darüber hinausgehende Ansprüche vor (vgl. BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 a.a.O.; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 a.a.O.). Da die materielle Rechtskraft eines Urteils gemäß § 322 Abs. 1 ZPO den durch die Klage erhobenen Anspruch betrifft, kann sie nicht über das prozessuale Begehren des Klägers hinausgehen, das den Streitgegenstand bestimmt. Ist ein bezifferter Klageantrag gestellt und über diesen entschieden worden, so erfasst die Rechtskraft den geltend gemachten Anspruch nur in dieser Höhe. Hat ein Kläger mit der im Klageantrag zum Ausdruck gebrachten Bezifferung nur einen Teil des Anspruchs geltend gemacht, so kann sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf einen nicht eingeklagten Rest der Forderung erstrecken (vgl. BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 a.a.O.; BGH vom 30.01.1985 - IVb ZR 67/83 a.a.O.; BGH vom 15.06.1994 - XII ZR 128/93 in NJW 1994, 3165 ; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 - a.a.O.). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Kläger für das Gericht und den Beklagten erkennbar im Rahmen einer offenen Teilklage zum Ausdruck bringt, dass sein bezifferter Antrag nur einen Teil des Anspruchs erfasst, so- dass Nachforderungen vorbehalten bleiben, oder ob er sich hierzu nicht äußert. Auch wenn der Kläger in letzterem Sinne im Wege einer verdeckten Teilklage vorgeht, erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf den nicht eingeklagten Rest eines teilbaren Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt. Des Vorbehalts eines weitergehenden, nicht zum Streitgegenstand gemachten Anspruchs bedarf es nicht, da dieser - schon im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO - der Entscheidung des Gerichts nicht unterliegt (vgl. BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 a.a.O.; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 a.a.O.). f) Ausnahmen von diesen Grundsätzen mit der Folge, dass eine Nachforderung ausgeschlossen ist, sind jedoch dann anzunehmen, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht teilbar ist und in den Fällen, dass über einen unbezifferten Antrag entschieden worden ist. Zu nennen sind hier der Schmerzensgeldanspruch (vgl. BAG vom 19.08.2010 - 8 AZR 315/09 in NZA 2010, 1443 ; BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 a.a.O.; Zöller/
§ 322ZPO Rdnr.
49) und die Klage auf Zahlung einer angemessenen Enteignungsentschädigung (vgl. BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 a.a.O.; BGH vom 27.02.1961 - III ZR 16/60 in NJW 1961, 917 ; Zöller/
§ 322ZPO Rdnr.
49). Beide Fälle sind hier aber nicht einschlägig, da der Bonusanspruch als reiner Zahlungsanspruch ohne weiteres teilbar ist.
- g)Trotz der beschränkten Rechtskrafterstreckung auf den eingeklagten Teil können sich materiellrechtliche Auswirkungen für den Restanspruch aber dann ergeben, wenn der Kläger zu erkennen gibt, er wolle in Zukunft keine weiteren Anspruchsteile durchsetzen. In einer solchen Äußerung des Klägers kann ein - durch Auslegung zu ermittelndes - negatives Schuldanerkenntnis, ein Erlassangebot oder ein Verzicht zu sehen sein. Allerdings sind an einen solchen Erlass oder Verzicht besonders hohe Anforderungen zu stellen. Der Kläger muss seinen Willen, die Restforderung nicht geltend machen zu wollen, deutlich zu erkennen geben (vgl. BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 a.a.O.; BGH vom 20.12.1983 - VI ZR 19/82 in NJW 1984, 1346 ; BGH vom 13.12.1989 - IVb ZR 22/89 in NJW-RR 1990, 390 ). Das Verhalten des Klägers in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 4 Ca 7079/10 hat nicht den Schluss darauf zugelassen, dass er keine weiteren Ansprüche mehr verlangen wird. Hiergegen spricht bereits, dass er hilfsweise neben dem Zahlungsantrag Auskunftsansprüche geltend gemacht hat, deren Sinn nur darin bestehen konnte, einen weiteren Zahlungsanspruch vorzubereiten. 2. Nach den vorstehenden Ausführungen unter II. 1. hat das Arbeitsgericht die Klage für das Jahr 2008 wegen der gemäß den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 322 Abs. 1 ZPO entgegen stehenden Rechtskraft zutreffend abgewiesen, denn der Kläger macht für das Jahr 2008 in dem vorliegenden Verfahren einen Betrag in Höhe von 15.595,00 € brutto geltend, der hinter der in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 4 Ca 7079/10 bereits rechtskräftig abgewiesenen Summe von 22.509,17 € brutto zurückbleibt. 3. Der Kläger hat für das Jahr 2009 einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus in Höhe von 23.704,40 € brutto. Dieser Betrag ergibt sich daraus, dass der Kläger für das Jahr 2009 einen Anspruch auf Bonuszahlung gemäß der GBV Bonus in Höhe von insgesamt 54.894,40 € brutto hat. Von diesem Betrag sind der bereits rechtskräftig abgewiesene Teilbetrag in Höhe von 26.849,58 € brutto und die bereits geleistete Ausgleichszahlung in Höhe von 4.340,42 € brutto in Abzug zu bringen. Es kann wiederum auf die zutreffenden und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden, welche sich die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen macht.
- a)Der Bonusanspruch bestimmt sich gemäß dem Berechnungsblatt in der Anlage 1 zu der GBV Bonus aus den Faktoren Ist-Bonustopf des Bereichs, Performance des Mitarbeiters und Zielbonus des Mitarbeiters. Der Zielbonus des Klägers betrug 31.190,00 € brutto. Für seine persönliche Performance ist ein Wert von 100 % anzusetzen. Wie der Ist-Bonustopf des Bereichs zu ermitteln ist, ergibt sich aus der Protokollnotiz vom 08.03.2006. Danach geht der Gewichtungsparameter Gesamtbankperformance zu 50 % in die Berechnung ein. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Ergebnis der Beklagten vor Steuern bei minus 515 Millionen € lag und sich damit gegenüber dem Vorjahr (minus 1.044 Millionen €) um 50,7 % verbessert hat.
- b)Gefolgt werden kann dem Arbeitsgericht auch darin, dass der Gesamtbankmultiplikator nicht auf die Summe von Abweichungswert (50,7 %) und Basiswert (100 %) anzuwenden ist, sondern lediglich auf den Abweichungswert. Dies ergibt sich aus der von dem Arbeitsgericht richtig vorgenommenen Auslegung der Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.).
- aa)Die Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.) besitzt den Charakter einer Betriebsvereinbarung, da sie sich nicht darauf beschränkt, Hinweise oder Motive der Betriebsparteien darzustellen, sondern selbst eine normative Regelungen enthält (vgl. BAG vom 27.05.2008 - 3 AZR 893/06 in AP Nr. 26 zu § 1 TVG Auslegung; BAG vom 09.12.1997 - 1 AZR 330/97 in NZA 1998, 609 ; Fitting § 77 BetrVG Rdnr. 15). Mit ihr ist abweichend zu der Ziffer 5 der GBV Bonus der Ist/Ist-Vergleich eingeführt worden. Zusätzlich ist der Gesamtbankmultiplikator von 1 auf 3 angehoben worden. Betriebsvereinbarungen sind aufgrund ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen (vgl. BAG vom 12.01.2011 - 3 AZR 6/09 ; BAG vom 13.03.2007 - 1 AZR 262/06 in NZA 2008, 190 ; BAG vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04 in NZA 2006, 220 ; BAG vom 22.07.2003 - 1 AZR 496/02 in NZA 2004, 568 ; BAG vom 21.01.2003 - 1 ABR 5/02 in NZA 2003, 810 ; BAG vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 in NZA 2003, 676 ; LAG Baden-Württemberg vom 17.12.2007 - 4 TaBV 3/07 ). Auszugehen ist danach zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Ist dieser nicht eindeutig, so ist über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften der Betriebsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BAG vom 21.01.2003 - 1 ABR 5/02 a.a.O.; BAG vom 28.04.1993 - 10 AZR 222/92 in DB 1993, 2034 ; Kreuz GK-BetrVG § 77 Rdnr. 65; Fitting § 77 BetrVG Rdnr. 15). Der Ermittlung des in der Norm objektivierten Willens der Betriebspartner dienen als gleichrangige Auslegungsmittel der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck der Regelung (vgl. BAG vom 13.03.2007 - 1 AZR 262/06 a.a.O.; BAG vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04 a.a.O.; LAG Baden-Württemberg vom 17.12.2007 - 4 TaBV 3 /07 a.a.O.; Kreuz GK-BetrVG § 77 Rdnr. 65; Fitting § 77 BetrVG Rdnr. 15), die Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. BAG vom 25.03.2003 - 1 AZR 335/02 in NZA 2004, 64 ; BAG vom 21.01.2003 - 1 ABR 5 /02 a.a.O.) und der Umstand, wie die Betriebsvereinbarung in der Praxis gehandhabt worden ist (vgl. BAG vom 22.05.2001 - 3 AZR 491/00 in NZA 2002, 408 ; Fitting § 77 BetrVG Rdnr. 15). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG vom 13.03.2007 - 1 AZR 262/06 a.a.O.; BAG vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04 a.a.O.; BAG vom 22.07.2003 - 1 AZR 496/02 a.a.O.; BAG vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 a.a.O.; BAG vom 07.11.2000 - 1 ABR 17/00 in EzA § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung Nr. 2; LAG Baden-Württemberg vom 17.12.2007 - 4 TaBV 3 /07 a.a.O.). Da Betriebsvereinbarungen nach Möglichkeit gesetzeskonform auszulegen sind (vgl. BAG vom 01.07.2003 - 1 ABR 22/02 in NZA 2003, 1209 ; BAG vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 a.a.O.; BAG vom 29.10.2002 - 1 AZR 80/02 in NZA 2003, 879 ), ist unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug zu geben, die sich als gesetzeskonform erweist (vgl. BAG vom 13.03.2007 - 1 AZR 262/06 a.a.O.; BAG vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04 a.a.O.; LAG Baden-Württemberg vom 17.12.2007 - 4 TaBV 3 /07 a.a.O.; BAG vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 a.a.O.; BAG vom 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 in NZA 1994, 181 ; BAG vom 27.10.1988 - 2 AZR 109/88 in NZA 1989, 643 ).
- bb)Der Begriff des Gesamtbankmultiplikators enthält keine Aussage darüber, ob er auf den Abweichungswert oder die Summe aus Abweichungswert und Basiswert anzuwenden ist. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Gesamtzusammenhang der Regelung dafür spricht, dass der Abweichungswert multipliziert werden soll, weil der Gesamtbankmultiplikator direkt in dem Satz festgelegt worden ist, der dem Satz folgt, in dem die Gesamtbankperformance und der Ist/Ist-Vergleich geregelt ist. Richtig weist das Arbeitsgericht auch darauf hin, dass die von dem Kläger vertretene Anwendung des Gesamtbankmultiplikators auf den Zielerreichungsgrad, bestehend aus der Summe von Abweichungswert und Basiswert, dazu führt, dass der Ist/Ist-Vergleich mehr als nur dreifach in die Bonusberechnung einfließt. Die Kammer teilt diese Auffassung des Arbeitsgerichts. Die Berechnungsweise des Klägers führt dazu, dass nicht nur die Ergebnisveränderung und damit der Erfolg oder Misserfolg gegenüber dem Vorjahr verdreifacht wird, sondern auch der Basiswert mit drei multipliziert wird, welcher jedoch nur das Ergebnis des Vorjahres ausdrückt. Die von dem Kläger mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis keine Änderung herbeizuführen. Zwar ist mit der Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.) lediglich die Ergebnismesszahl der Ziffer 5 der GBV Bonus von dem Plan/Ist-Vergleich auf den Ist/Ist-Vergleich verändert worden. Die Ziffer 5 der GBV Bonus enthält aber keine Regelung darüber, auf welchen Wert der Gesamtbankmultiplikator, der mit der Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.) von 1 auf 3 angehoben worden ist, anzuwenden ist. Der Begriff Gesamtbankmultiplikator kommt in der Ziffer 5 der GBV Bonus nicht vor. Auch dem Text des Schaubildes der Anlage 1 zu der Protokollnotiz vom 02.06.2008 (Bl. 97, 98) kann die von dem Kläger vertretene Auslegung nicht entnommen werden. Hier ist unter der Überschrift "Gesamtbankperformance" und dem Unterpunkten "Ergebnis vor Steuern" und "Ist/Ist-Vergleich" dann das Wort "Multiplikator" und die Zahl "3" aufgeführt. Aus dieser Aufstellung ergibt sich jedoch nicht, ob die Zahl 3 als Multiplikator auf den Abweichungswert oder auf die Summe von dem Abweichungswert und dem Basiswert anzuwenden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger vorgelegten und von der Beklagten erstellten Berechnung Zielerreichung 2009 (Bl.427 d.A.). Denn in diese ist nun gerade nicht der Gesamtbankmultiplikator aufgenommen worden.
- c)Dem Anspruch des Klägers kann nicht entgegen gehalten werden, dass in dem Jahr 2009 ein negatives Ergebnis eingetreten ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die von der Beklagten vorgetragene Fortschreibung eines negativen Bonustopfes in der GBV Bonus nicht geregelt ist. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 02.09.2011 - 6 Sa 1225/11 in AE 2012, 112), das hinsichtlich der hier vorliegenden GBV Bonus die Auffassung vertritt, dass eine Bonuszahlung dann nicht geschuldet ist, wenn in dem Geschäftsjahr Verluste eingetreten sind. Gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG kann wiederum auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe der Beklagten ist noch Folgendes auszuführen: Unter Ziffer 5 der GBV Bonus ist zunächst geregelt gewesen, dass der Abweichungswert durch einen Plan/Ist-Vergleich ermittelt wird. Dies mag dazu führen, dass der Bonus immer nur bei einem positiven Ergebnis anfallen konnte, da in der Regel negative Ergebnisse nicht geplant werden. Nun ist durch die Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.) jedoch der unter Ziffer 5 der GBV Bonus vorgesehene Plan/Ist-Vergleich durch einen Ist/Ist-Vergleich abgelöst worden. Es findet damit lediglich ein Vergleich mit dem Vorjahr statt. Nicht geregelt ist in der Protokollnotiz, dass dieser Vergleich nur dann über den Abweichungswert zu einem Bonusanspruch des Arbeitnehmers führen soll, wenn in dem Geschäftsjahr auch ein Gewinn erzielt worden ist. Ein positiver Abweichungswert ergibt sich auch dann, wenn Verluste verringert werden konnten. Zwar wendet die Beklagte ein, dass in der Präambel der GBV Bonus unter Ziffer 1.
(3)geregelt ist, dass die Mitarbeiter an dem wirtschaftlichen Erfolg beteiligt werden sollen. Zugleich ist unter Ziffer 4
(1)b) bestimmt, dass der wirtschaftliche Erfolg den Performance-Festlegungen gemäß Ziffer 5 der GBV Bonus entsprechen müsse. Dass der wirtschaftliche Erfolg jedoch für die Bonuszahlung nur dann eingetreten ist, wenn zugleich ein positives Ergebnis vorliegt, ist weder in der GBV Bonus, noch in der Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.) bestimmt. Auch die Zurückführung von wirtschaftlichen Verlusten kann einen Erfolg darstellen. Dies gilt insbesondere unter dem neu eingeführten Ist/Ist-Vergleich, da dieser eben nur immer einen Vorjahresvergleich verlangt, ohne dass andere Geschäftsjahre berücksichtigt werden oder in der Vergangenheit eingetretene Verluste in die Berechnung aufzunehmen sind. Auch die von der Beklagten vorgetragenen Rechenergebnisse vermögen an der Auslegung der GBV Bonus und der Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.) keine Änderung herbeizuführen. Es mag widersinnig sein, dass der Kläger im Jahre 2007 bei einem positiven Ergebnis in Höhe von 588 Mio. EUR einen Bonus in Höhe von 31.200 € erhalten hat und nun im Jahre 2009 bei einem um 187,6 % schlechteren Ergebnis einen Bonus in Höhe von 54.894,40 € erhalten soll. Dies beruht aber allein darauf, dass mit der Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.) der Plan/Ist-Vergleich durch einen Ist/Ist-Vergleich ersetzt worden ist. Für diesen ist lediglich der Vergleich mit dem Vorjahr von Bedeutung. Dies muss aus Sicht der Beklagten nicht stets zu widersinnigen Ergebnissen führen, sondern kann sich auch zugunsten der Bank auswirken, wenn nämlich in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren immer ein gleich hoher Gewinn beispielsweise in Höhe von 800 Mio. EUR erwirtschaftet wird. In dem ersten Geschäftsjahr wird es einen positiven Abweichungswert mit einer Erhöhung des Bonus geben. In dem nachfolgenden Geschäftsjahr, in dem die Bank ebenso erfolgreich tätig war, beträgt der Abweichungswert Null und der Bonus verringert sich, obwohl die Bank weiterhin den gleichen Gewinn erzielt hat. Der von der Beklagten auf Seite 8 der Berufungsbegründung (Bl. 457 d.A.) genannten Zeuge L.-E. C. musste nicht darüber gehört werden, ob es Geist der Vereinbarung war, dass nur dort, wo etwas erwirtschaftet wird, auch etwas verteilt werden kann. Der wirkliche Wille der Betriebsparteien kann bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen nur dann seine Berücksichtigung finden, wenn er in dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat. Nach dem bereits oben Geprüften war das hier nicht der Fall, da sich in der GBV Bonus und der Protokollnotiz vom 08.03.2006 keine Anhaltspunkte dafür finden, dass ein negativer Bonustopf geführt wird und in den Folgejahren ausgeglichen werden muss. 4. Für das Jahr 2010 hat das Arbeitsgericht zutreffend einen Bonus in Höhe von 6.549,90 € brutto ermittelt, auf den sich der Kläger einen bereits ausgezahlten Betrag in Höhe von 4.340,42 € brutto anrechnen lassen muss, so dass sich noch ein Restbetrag in Höhe von 2.209,48 € brutto ergibt. Der Abweichungswert beträgt minus 52,4 %, da von dem Geschäftsjahr 2009 auf das Jahr 2010 der Verlust von 515 Mio. € auf 785 Mio. € angestiegen ist. Multipliziert mit 3 und addiert mit dem Basiswert von 100 % ergibt sich ein Zielerreichungsgrad von minus 57,2 %. Da die Gesamtbankperformance zu 50 % in die Bonusermittlung einfließt, ist sie mit minus 29 % anzusetzen. Unter Berücksichtigung der Qualitätsziele und des direkten Verwaltungsaufwandes in Höhe von insgesamt 50 % ergibt sich ein Bonus in Höhen von 21 % von 31.190 € brutto = 6.549,90 € brutto. Das Arbeitsgericht geht richtig davon aus, dass die Gesamtbankperformance nicht mit Null, sondern mit minus 29 % zu berücksichtigen ist. Die Kammer folgt der Auslegung des Arbeitsgerichts, dass es hier nicht - wie von dem Kläger vertreten - darauf ankommt, dass ein Bonustopf nur leer sein kann und eine negative Befüllung nicht möglich ist. Wie das Arbeitsgericht hier zutreffend betont hat, lässt die von dem Kläger vertretene Auslegung außer Acht, dass es hier nicht um die Addition von tatsächlichen Topfinhalten geht, sondern um Gewichtungsparameter. In dieser Weise werden in der Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.) die Gesamtbankperformance, die Qualitätsziele und der direkte Verwaltungsaufwand bezeichnet. Dies ergibt sich aus dem zweiten Satz des zweiten Absatzes der Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.). Hier wird ausdrücklich vor der Festlegung der zugehörigen Prozentzahlen das Wort Gewichtungsparameter verwendet. Bei Gewichtungsparametern handelt es sich jedoch nicht um Bonustöpfe im gegenständlichen Sinne, welche nur befüllt oder leer sein können. Gewichtungsparameter stellen vielmehr rechnerische Größen dar, die im Gegensatz zu gegenständlichen Töpfen einen positiven Wert, einen Nullwert oder aber eben auch einen negativen Wert haben können. Gegenteiliges kann nicht der Anlage 1 (Bl. 98 d.A.) zu der Protokollnotiz vom 02.06.2008 (Bl. 97 d.A.) entnommen werden, denn hier sind die einzelnen Gewichtungsparameter Gesamtbankperformance, Qualitätsziele und direkter Verwaltungsaufwand mit ihren Prozentzahlen lediglich in graphischer Form aufgelistet. Zu Recht stellt das Arbeitsgericht auch heraus, dass die von dem Kläger vertretene Auslegung dazu führt, dass selbst bei einem krassen unternehmerischen Misserfolg immer ein Bonus bestehend aus dem Qualitätsziel und dem direkten Verwaltungsaufwand in Höhe von 50 % des Zielbonus erreicht werden kann. Dies widerspricht dem von der GBV Bonus unter Ziffer 4.
(1)vorausgesetzten Ziel, dass sich die variable Vergütung immer aus der persönlichen Zielerreichung des Mitarbeiters, aber auch nach dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens bemisst. Letzterer Parameter steht durch die Verwendung des Wortes "und" zu Beginn der Ziffer 4.
(1)b) gleichwertig neben der persönlichen Zielerreichung des Mitarbeiters und muss demnach gleichzeitig vorliegen. Würde bei einem Misserfolg des Unternehmens immer nur der Wert Null angesetzt werden, würde sich die variable Vergütung jedoch nur noch allein nach der persönlichen Zielerreichung des Mitarbeiters bemessen. Zwar wendet der Kläger mit der Berufungsbegründung weiter ein, dass es sich bei dem Bonus um einen Vergütungsbestandteil handelt und dass deswegen die Möglichkeit offen bleiben müsse, dass der Arbeitnehmer durch eigene Leistung den Bonusanspruch beeinflussen und erzielen könne. Auch dies vermag jedoch nicht zu bewirken, dass bei einem negativen Zielerreichungsgrad immer nur der Wert Null in die Bonusberechnung einfließen darf. Dies deckt sich nicht mit der in der Protokollnotiz vom 08.03.2006 gewählten Bezeichnung der Gesamtbankperformance als Gewichtungsparameter. Nach den obigen Ausführungen handelt es sich insoweit um einen reinen Rechenwert, der positiv, negativ oder auch den Wert Null haben kann. Gegen das hier gefundene Ergebnis spricht nicht die von dem Kläger mit der Berufungsbegründung vorgelegte aktuelle Gesamtbetriebsvereinbarung vom 08.12.2010 (Bl. 428 ff. d.A.), welche gemäß § 9 Abs. 2 erstmals für das Geschäftsjahr 2011 gilt. Zwar ist in ihr unter § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 geregelt, dass die individuelle Zielerreichung mit einer Spanne zwischen 0 und maximal 200 % in die Berechnung einfließt und die individuelle Auszahlung bei entsprechender individueller Zielerreichung bis zu 110 % unabhängig vom Konzernergebnis und dem Ergebnis der EUROHYPO gewährleistet wird. Aus dieser Bestimmung kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass hier etwas geregelt worden ist, was auch vor dem 01.01.2011 bereits gegolten hat. In der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 08.12.2010 (Bl. 428 ff. d.A.) finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Auch in dem § 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung selbst wird keine Aussage darüber abgegeben, ob auch unter der Geltung der bis zum 31.12.2010 geltenden GBV Bonus einschließlich der Protokollnotiz vom 08.03.2006 eine negative Performance der Bank nicht bei der Bonusberechnung mit einem negativen Wert berücksichtigt werden durfte. Da die Betriebsparteien nun ab dem Geschäftsjahr 2011 mit dem § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 08.12.2010 (Bl. 428 ff. d.A.) eine entsprechende Regelung geschaffen haben und eine solche Bestimmung demnach auch für nötig hielten, kann hieraus eher geschlossen werden, dass es unter der Geltung der alten GBV Bonus einschließlich der Protokollnotiz vom 08.03.2006 eine entsprechende Regelung und auch eine entsprechende Einigkeit zwischen den Betriebsparteien, dass eine negative Performance der Bank nur mit dem Wert Null angesetzt werden darf, nicht gegeben hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525 , 92 ZPO. IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht liegen hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung des Klägers nicht vor. Es ist weder über Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, noch liegt eine divergente Entscheidung der Kammer zu einer divergenzfähigen Entscheidung eines Divergenzgerichtes vor, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Schließlich ist auch kein absoluter Revisionsgrund gem. § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG. Für die Beklagte war die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.09.2011 - 6 Sa 1225/11 abgewichen worden ist. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist für den Kläger kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Kläger auf § 72 a ArbGG verwiesen. Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. Höwelmeyer gez. Gall gez. Köchling Permalink: http://openjur.de/u/688845.html Kommentare
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