Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Streitwert: 11.324,03 €. 4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst
§ 4TVÜ).
Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.2008 - 6 AZR 287/07 , AP Nr. 2 zu § 11 TVÜ; Urteil vom 17.12.2009 - 6 AZR 665/08 , AP Nr.
§ 4TVÜ; BAG, Urteil vom 17.02.2010 - 3 AZR 216/09 , zitiert nach Juris).
Das Bundesarbeitsgericht geht für die Überleitungstarifverträge im öffentlichen Dienst davon aus, dass die Tarifvertragsparteien bei dem Einstieg in die neue Entgeltordnung notwendigerweise generalisieren, pauschalieren und typisieren mussten, ohne dabei jeder Besonderheit gerecht werden zu können (vgl. BAG, Urteil vom 17.12.2009 - 6 AZR 665/08 , AP Nr.
§ 4TVÜ).
Bei der Regelung von derartigen Massenerscheinungen liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt. Bei solchen typisierenden Regelungen entstehende Ungerechtigkeiten und Härten sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwerwiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.2008 - 6 AZR 287/07 , AP Nr. 2 zu § 11 TVÜ; BAG, Urteil vom 17.12.2009 - 6 AZR 665/08 , AP Nr.
§ 4TVÜ).
Allerdings sieht es das Bundesarbeitsgericht als nicht mehr von der Tarifautonomie gedeckt an, in einem einheitlichen Vergütungssystem oder in mehreren, von denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen Tarifverträgen Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten verrichten, vergütungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln (vgl. BAG, Urteil vom 17.12.2009 - 6 AZR 665/08 , AP Nr.
§ 4TVÜ).
Die Tarifvertragsparteien haben für die Tätigkeit der Klägerin und der Referenzperson keine unterschiedliche Vergütung vorgesehen, denn beide wurden in dieselbe Entgeltgruppe übergeleitet. Dabei ist nach Auffassung der Kammer im Einklang mit der Rechtsauffassung der
- Kammer des Arbeitsgerichts E. (vgl. Urteil vom 14.01.2011 - 10 Ca 5486/10) und des c.es allein auf die Entgeltgruppe abzustellen. Die einzelnen Stufen dieser Entgeltgruppe sind ebenso bedeutungslos wie eventuell gezahlten Zulagen. Eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin und der Referenzperson ist im Hinblick auf die Überleitung von dem BAT in die Vergütung nach TV-L nur bezüglich des Höhergruppierungsgewinns festzustellen. Insoweit liegen jedoch bereits nicht identische Sachverhalte vor. Im Zeitpunkt der Überleitung in die neue Entgelttabelle zum 01.11.2006 erhielt die Klägerin eine Grundvergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT, da sie den Bewährungsaufstieg bereits erreicht hatte, während die Referenzperson eine Grundvergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT bekam. Die von der Klägerin geltend gemachte Ungleichbehandlung beruht auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVÜ-Länder vom 01.03.
- Erst die Neuregelung des § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder gewährt der Referenzperson einen Zahlungsanspruch in der von der Klägerin begehrten Höhe. Diese Regelung begründete keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, sondern sollte eine von den Tarifvertragsparteien ausgemachte Ungleichbehandlung zwischen solchen Arbeitnehmern auflösen, die im Überleitungszeitpunkt die Voraussetzung eines Bewährungsaufstiegs erfüllt hatten, und solchen Arbeitnehmern, die im Überleitungszeitpunkt einen Teil der Bewährungszeit absolviert hatten, aber aufgrund der neuen tariflichen Vorschriften nicht mehr die Voraussetzungen eine Bewährungsaufstiegs erfüllen konnten. Soweit es durch den zweiten Änderungstarifvertrag zum TV-L tatsächlich in einzelnen Fällen - wie vorliegend von der Klägerin geltend gemacht - zu Überkompensationen gekommen ist, so ist dies nach Auffassung dieser Kammer wie auch der
- Kammer des Arbeitsgerichts E. (vgl. Urteil vom 14.01.2011 - 10 Ca 5486/10) hinzunehmen. Es handelt sich um eine Randunschärfe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die im Rahmen einer Massenerscheinung wie die Überleitung in das neue Vergütungssystem hinzunehmen ist. b.Selbst wenn man in der Überkompensation einen Verstoß gegen Art. 3 GG sehen würde, so stünde der Klägerin kein entsprechender Zahlungsanspruch in Höhe des Höhergruppierungsgewinns der Referenzperson zu. Gleichheitswidrige Tarifnormen sind nichtig; die dadurch entstehende ungewollte Regelungslücke ist durch ergänzende Auslegung der Tarifregelung zu schließen (vgl. ErfK/Schmidt,
- Aufl., Art. 3 GG, Rz. 56 ff. m.w.N.). Dabei kommt eine Ausdehnung der Vergünstigung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, dass der Normgeber bei Beachtung des Diskriminierungsverbots die Norm auf alle zu berücksichtigenden Gruppen erstreckt haben würde (MünchHdbArbR/Rieble/Klumpp
- Aufl. § 169 Rz. 152 m.w.N.). Durch die Neufassung des § 3 Abs. 3 TVÜ-Länder sollten die betroffenen Personen mit Arbeitnehmern, die - wie die Klägerin - im Zeitpunkt der Überleitung bereits die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs erfüllt hatten, gleichgestellt werden. Es sind keine Ansatzpunkte dafür erkennbar, dass durch die Neufassung des Tarifvertrags allen Arbeitnehmern, also auch solchen, die bereits zum 01.11.2006 im Wege des Bewährungsaufstiegs höhergruppiert waren, eine zusätzliche Vergütung zuteil werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist es - wie bereits die
- Kammer des Arbeitsgerichts E. zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 14.01.2011 10 Ca 5486/10) - ausgeschlossen, für den Fall der Unwirksamkeit der Tarifnorm wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz der Klägerin eine höhere Vergütung zuzugestehen, denn dann kämen ihr die finanziellen Folgen des Bewährungsaufstiegs doppelt zugute. Die entstehende Lücke im Tarifvertrag wäre vielmehr dahingehend zu schließen, dass die Referenzperson nur einen Höhergruppierungsgewinn erhält, der maximal in der Höhe gedeckelt ist, die die Klägerin als Grundentgelt zuzüglich individueller Endstufe erhält. Ein anderes Ergebnis wäre auch dann nicht zu verzeichnen, wenn das LBV den Höhergruppierungsgewinn für die Referenzperson zu unrecht oder falsch berechnet hätte. Auch in diesem Fall würde kein Zahlungsanspruch der Klägerin bestehen. 2.Sind - wie hier - sowohl der Hauptleistungs- als auch der Hauptfeststellungsantrag unbegründet, so ist über die jeweiligen Hilfsanträge zu entscheiden. Auch diese sind jedoch unbegründet. Dies folgt bereits aus Ausführungen unter Ziffer 1) zu den Hauptanträgen. Die unterschiedlichen Überleitungsvorschriften für die Klägerin und die Referenzperson liegen in deren unterschiedlichen Ausgangssituationen begründet. Wenn ein zunächst bestehender Nachteil der Referenzperson durch den zweiten Änderungstarifvertrag überkompensiert sein sollte, ist die entsprechende Ungleichbehandlung hinzunehmen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, so könnte die Klägerin auch nicht die Differenz zwischen ihrer individuellen Zulage und dem Höhergruppierungsgewinn der Referenzperson verlangen. Eine bestehende Tariflücke wäre - wie schon die 10 Kammer des Arbeitsgericht E. zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 14.01.2011 - 10 Ca 5486/10) - allenfalls dahingehend auszufüllen, dass auch der Referenzperson nur ein Höhergruppierungsgewinn in Höhe der individuellen Zulage der Klägerin in Höhe von 20,11 € zustünde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG. Die Berufung war - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchstaben b) und c) ArbGG) - nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für eine gesonderte Berufungszulassung vorliegend nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax:
(0211)7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Gez. E. Permalink: http://openjur.de/u/689065.html Kommentare
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