G für Afghanistan vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Beklagte zu 1/4; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationalen Schutz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.), hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen
G.
eigenen Angaben wurde der Kläger am XXX.XXX 1994 in Sarawan, Iran, geboren. Er besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit Tadschike, und ist ledig. Seine Eltern stammten aus der Provinz Kandahar, Afghanistan. Seinem Vorbringen gemäß besuchte er drei Jahre die Schule, erlernte aber keinen Beruf. Bis etwa Dezember 2009 lebte er mit seiner Familie (Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern) im Iran; diese wurde
seinen Angaben sodann zur Ausreise
Afghanistan gezwungen, wo sie sich in der Provinz Kandahar aufhielt. Ungefähr im April 2010 verließ der Kläger sein Herkunftsland und reiste über den Iran, die Türkei und Griechenland, zuletzt auf dem Luftweg, am
G in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Schließlich drohte es dem Kläger die Abschiebung
Afghanistan an, sofern er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats
Bekanntgabe des Bescheides verlassen habe; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist einen Monat
dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Der Kläger hat am
G vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom
GO begründet.
VfG n.F. den Schutz vor Verfolgung
dem Abkommen vom
VfG n.F. ist in diesem Sinne ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG n.F. gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
2 der Konvention vom
vollziehbar zu erklären, warum er erstmals in der mündlichen Verhandlung nähere Einzelheiten zu dem angeblichen Geschehen während des Aufenthalts in Afghanistan
der Abschiebung aus dem Iran geschildert hat. Er hatte dazu in der Vergangenheit bereits mehrfach Gelegenheit, insbesondere in seinem schriftlichen Statement zu seinem Asylantrag, jedenfalls aber bei seiner Anhörung durch das Bundesamt oder im schriftlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Unklar bleibt danach zunächst, zu welchem Zweck und an wen der Kläger von seinem Vater zur Verfügung gestellt werden sollte, ob zu Zwecken des sexuellen Missbrauchs oder zur Verübung von Bombenanschlägen, ob von nicht näher beschrieben „Gruppen“ oder von den Taliban. Insgesamt zeigt sich hier eine Tendenz, im Laufe des Verfahrens, vor allem aber in der mündlichen Verhandlung, die angeblichen Geschehnisse in Afghanistan zu „dramatisieren“. Nicht
vollziehbar ist die Behauptung des Klägers, die Taliban würden alle Leute, die aus dem Iran zurückkehren, befragen.
dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
VfG n.F. ist nicht gegeben. Diese Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F., so dass die dortigen Maßstäbe auch auf die gesetzliche Neuregelung übertragen werden können. Maßgeblich ist insoweit der letzte Wohnort des Klägers in Afghanistan, mithin die Provinz Kandahar, soweit dem wegen der Kürze des dortigen Aufenthalts überhaupt Bedeutung zukommt. Anknüpfungspunkt für die Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts - nur dieser kommt hier bei einer Prüfung der Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG n.F. ernsthaft in Betracht - ist dessen Bedeutung im humanitären Völkerrecht (vgl. zum folgenden BVerwG, Urteil vom
2 des Zusatzprotokolls II findet dieses keine Anwendung auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Erreicht eine Auseinandersetzung im innerstaatlichen Bereich einen Grad, der zwischen den beiden im Zusatzprotokoll angesprochenen Ausgestaltungen eines Konfliktes liegt, so scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes nicht von vornherein aus. Voraussetzung ist allerdings, dass die Auseinandersetzung ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweist. Typische Beispiele hierfür sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Wie der Vorschrift in Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU zu entnehmen ist, liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt auch dann vor, wenn er lediglich einen Teil des Staatsgebiets erfasst. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie enthält Regelungen über die Erfordernisse internen Schutzes im Herkunftsland. Beschränkt sich ein bewaffneter Konflikt auf einzelne Landesteile, so kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren muss. Ausgehend von diesen Maßstäben ist für die Provinz Kandahar, wo sich der Kläger zuletzt in Afghanistan für wenige Monate aufgehalten hat, jedenfalls davon auszugehen, dass
der derzeitigen Erkenntnislage keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben des Klägers besteht. Zieht man hierzu den „Quaterly Data Report“ von ANSO für das erste Quartal 2013 heran, so gehört die Provinz Kandahar zwar weiterhin zu den insgesamt
wie vor unsicheren südlichen Gebieten in Afghanistan; jedoch zeigt die auf Seite 10 des Berichts dargestellte Entwicklung seit 2011 für diese Provinz einen deutlichen Rückgang der von ANSO erfassten Vorfälle im 1. Quartal 2013
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.) bei Anordnungen
G zu berücksichtigen. Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder aus humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens 6 Monate ausgesetzt wird. Eine solche Anordnung besteht für afghanische Staatsangehörige derzeit nicht.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG n.F. angehören, für welche aber ein Abschiebestopp
G oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451 ). Wann solche allgemeinen Gefahren insbesondere im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Ausländer im Abschiebezielstaat erwarten, vor allem die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch
Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald
der Rückkehr realisieren (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167 ). Das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald
seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (Bayerischer VGH, Urteil vom
folgenden Erwägungen maßgebend:
dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Afghanistan vom 4. Juni 2013, dort Seite 18, ist die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gelte dies naturgemäß verstärkt. Diese können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder
einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Lagebericht, S. 5). Allgemein ist die wirtschaftliche Situation in Afghanistan durch eine hohe Arbeitslosigkeit geprägt, die durch vielfältige Naturkatastrophen wie Trockenzeiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen verstärkt wird. Dennoch geht eine inzwischen gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass sich für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen derzeit keine extreme Gefahrenlage ergibt, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (Bayerischer VGH, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
Afghanistan, wo er sich allerdings lediglich etwa vier bis fünf Monate aufhielt, um sodann wieder in den Iran zurückzukehren und vor dort aus seine Reise
Europa zu beginnen. Er hat somit die ihn in seiner Persönlichkeit und seiner sozialen Kompetenz prägenden Lebensjahre außerhalb Afghanistans verbracht. Er ist im Iran 3 Jahre zur Schule gegangen und hat dort seine Kindheit und wesentliche Teile seiner Jugend verbracht. An der Richtigkeit dieses vom Kläger geschilderten Sachverhalts in den wesentlichen Punkten hat das Gericht keine Zweifel. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung mit der Dolmetscherin, wie diese ausdrücklich bestätigt hat, auf Farsi, also auf Persisch, verständigt. Bei dieser Sachlage ist der Kläger jedoch mit den örtlichen Gegebenheiten und den gesellschaftlichen und sozialen Strukturen in Afghanistan in keiner Weise vertraut. Die wenigen Monate seines Aufenthalts in Afghanistan von etwa Ende Dezember 2009 bis Anfang April 2010 können in dieser Hinsicht nicht prägend sein. Dabei hält das Gericht allerdings ausdrücklich an der im Beschluss über das Prozesskostenhilfegesuch geäußerten Einschätzung fest, dass für den Kläger keine ins Gewicht fallenden Sprachprobleme in Afghanistan bestehen werden. Ist aber schon die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung und - verstärkt - für Rückkehrer, die mit den dortigen Gegebenheiten vertraut sind, eine tägliche Herausforderung, so besteht für Menschen, die außer der afghanischen Staatsangehörigkeit überhaupt keine persönlichen Verbindungen zu Afghanistan haben, eine extrem hohe Gefahr, dass sie alsbald
der Einreise zumindest mit schweren gesundheitlichen Gefahren konfrontiert werden, weil sie kaum in der Lage sind, die notwendige Grundversorgung für sich sicherzustellen. Denn die im Lagebericht des Auswärtigen Amtes geschilderte tägliche Herausforderung kann nur ansatzweise gemeistert werden, indem der Rückkehrer entweder sich mit den dortigen notwendigen Überlebensstrategien jedenfalls im Grundsatz auskennt oder in Afghanistan in irgendeiner Form über persönlichen Rückhalt verfügt, mit dessen Hilfe er zumindest die ersten Wochen und Monate überstehen kann. Beides steht dem Kläger nicht zur Seite. Insbesondere fehlt es für ihn in Afghanistan an persönlichen Beziehungen, an die er anknüpfen könnte. Sein Vater ist tot, seine Mutter hält sich mit den drei Brüdern des Klägers
dessen letzten Informationen wieder im Iran auf. Zu ihnen hat er zudem keinen Kontakt mehr, er hat somit über deren weiteren Verbleib keine Kenntnis. Seine beiden Schwestern leben inzwischen in Hamburg. Weitere Verwandte hat der Kläger
eigenen, ihm nicht zu widerlegenden Angaben in Afghanistan nicht. Er hatte in seinem bisherigen Leben naturgemäß auch so gut wie keine Gelegenheit, sonstige soziale Kontrakte in Afghanistan aufzubauen. Da der Kläger schließlich auch über keine Berufsausbildung verfügt, die ihn selbst ohne Unterstützung von außen auf dem Arbeitsmarkt als gefragt erscheinen lässt, besitzt er kaum eine Chance, auf sich allein gestellt auch nur kurzfristig zu überleben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 und 2 VwGO sowie auf § 83b AsylVfG i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/689194.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.