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LG Augsburg, Beschluss vom 12. September 2013 - Az. 51 T 2592/13

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 01.07.2013 wird dieser wie folgt ergänzt: Zu Beginn der Behandlung und bei Dosiserhöhungen ist bei der Betroffenen eine EKG-Untersuchung durchzuführen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Gründe I. Die Betroffene wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 01.07.2013 (Bl. 158 B ff. d.A.). Mit diesem wurde die Einwilligung des Betreuers der Betroffenen in eine ärztliche Zwangsmaßnahme für die Dauer von 6 Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses genehmigt. Die Betroffene leidet seit vielen Jahren unter einer paranoiden Schizophrenie und steht unter Betreuung. Im Dezember 2012 wurde sie in die Psychiatrie eingeliefert, weil sie konkrete Suizidabsichten geäußert hatte. Im Januar 2013 unterzeichnete die Betroffene eine Patientenverfügung (Bl. 60 B ff. d.A.), in der sie u.a. strikt psychiatrische Behandlungen untersagt. Des weiteren findet sich eine vergleichbare Patientenverfügung vom 31. August 2012 in der Akte (Bl. 4b f. d.A.). Die Betroffene wurde zunächst mit Beschluss vom 12.12.2012 vorläufig untergebracht (Bl. 6 B ff. d.A.). Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (Bl. 33 B ff. d.A.). Auch die gegen die Verlängerung der Unterbringung eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (Bl. 69 B ff. d.A.). Mit Beschluss vom 28.02.2013 wurde die endgültige Unterbringung der Betroffenen bis einschließlich 21.02.2014 genehmigt (Bl. 100 B ff. d.A.) Nachdem die Betroffene eine medikamentöse Behandlung im BKH verweigerte, beantragte die Betreuerin mit Schreiben vom 28.02.2013 die Genehmigung der Zwangsbehandlung (Bl. 104 B d.A.). Das Amtsgericht erholte daraufhin ein Gutachten, das unter dem 28.05.2013 von zwei Ärzten im BKH erstattet wurde, die nicht mit der Behandlung der Betroffenen betraut waren (Bl. 143 B ff. d.A.) und in anderen Abteilungen des BKH tätig sind. Das Gutachten wurde unter dem 03.06.2013 ergänzt (Bl. 145 B f. d.A.). Die Sachverständigen sprechen sich für eine Zwangsbehandlung der Betroffenen aus. Die Betroffene wurde am 01.07.2013 persönlich angehört (Bl. 157 B d.A.). Betreuer und Verfahrenspflegerin erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin erging der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Zwangsbehandlung angeordnet wurde (Bl. 158 B ff. d.A.). Mit Schreiben vom 04.07.2013 legte die Betroffene hiergegen Beschwerde ein (Bl. 173 B d.A.). Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte der Beschwerdekammer vorgelegt. Am 10.07.2013 ließ die Betroffene mitteilen, dass ihr Schreiben keine Beschwerde gewesen sei (Bl. 183 b d.A.). Die Betroffene wurde am 22.07.2013 von der Berichterstatterin der Kammer persönlich angehört (Bl. 190 b ff. d.A.). II. Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig. Dabei geht die Kammer trotz des Anrufs der Betroffenen am 10.07.2013 davon aus, dass keine wirksame Beschwerderücknahme vorliegt. Zum einen hat die Betroffene wiederholt geäußert, dass sie die Zwangsbehandlung ablehne. Dies wurde insbesondere auch bei der persönlichen Anhörung der Betroffenen am 22.07.2013 deutlich. Zum anderen aber ist die Betroffene ausweislich ihrer psychischen Erkrankung gar nicht in der Lage, die Konsequenz einer Beschwerderücknahme und den damit einhergehenden Verzicht auf Rechtsschutz zu erfassen. Ebenso hat sich die Verfahrenspflegerin in ihrem Schreiben vom 16.07.2013 (Bl. 188 b f. d.A.) geäußert. Eine wirksame Beschwerderücknahme liegt damit nicht vor. Die Beschwerde ist aber in der Sache unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zwangsbehandlung der Betroffenen vorliegen, § 1906 Abs. 3 BGB, und die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsbehandlung beachtet wurden. Lediglich hinsichtlich der begleitend vorzunehmenden Untersuchungen war der Beschluss des Amtsgerichts zu konkretisieren. 1. Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB Die Betroffene ist ausweislich des mittlerweile rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgericht Augsburg vom 28.02.2013 in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 21.02.2014 untergebracht (Bl. 100 b ff. d.A.). Der amtsgerichtliche Beschluss stützt sich ausweislich der Begründung (Seite 2 des Beschlusses) auf die Rechtsgrundlage des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 2. Zwangsmaßnahmen nach § 1906 Abs. 3 BGB setzen eine Unterbringung des Betroffenen gem. § 1906 Abs. 1 BGB voraus. Dabei beschränkt sich die Möglichkeit, eine Zwangsbehandlung anzuordnen nicht auf Unterbringungen nach § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB. Die Kammer verkennt nicht, dass ein derart enges Verständnis der neuen gesetzlichen Regelung zum Teil vertreten wird (s. nur Grotkopp in: BtPrax 3/2013 S. 83 ff.), hält diese Rechtsauffassung aber nicht für überzeugend:

  1. a)Schon dem Wortlaut des § 1906 Abs. 3 BGB ist eine Beschränkung auf Unterbringungen nach § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB nicht zu entnehmen. Dieser nimmt zwar Bezug auf "ärztliche Maßnahmen" nach § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB, aber gerade nicht auf Unterbringungen nach § 1906 Abs. 1 Ziff. 1 BGB.
  2. b)Eine Bezugnahme auf ärztliche Maßnahmen im Rahmen der Unterbringung ist auch logisch zwingend, nachdem es gerade um die zwangsweise Anordnung derselben gegen den natürlichen Willen des Betroffenen geht.
  3. c)Eine Einschränkung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ist auch in der Praxis kaum nachvollziehbar: Soll die lebensnotwendige Behandlung einer Betroffenen, die sich aufgrund einer physischen Erkrankung ergibt, dann ausgeschlossen sein, wenn sich die Unterbringung nur auf § 1906 Abs. 1 Ziff. 1 BGB stützt? Oder soll in diesen Fällen zunächst der aufwendige und zeitraubende Weg beschritten werden, einen neuerlichen Unterbringungsbeschluss zu erlassen, der sich dann (auch) auf § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB stützt?
  4. d)Die in § 1906 Abs. 3 BGB ausdrücklich normierten Voraussetzungen der Zwangsbehandlung ergeben nur dann Sinn, wenn sie sich auf Unterbringungen nach beiden Ziffern des § 1906 Abs. 1 BGB beziehen. Wäre die Zwangsbehandlung nach § 1906 Abs. 3 BGB allein dann möglich, wenn eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB vorliegt, so wäre jedenfalls die Normierung der Behandlungsvoraussetzungen in § 1906 Abs. 3 Ziff. 3 BGB gänzlich überflüssig, weil diese eine bloße Wiederholung der Unterbringungsvoraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB darstellen. Die Normierung dieser Behandlungsvoraussetzungen erweist sich allein dann nicht als bloße Wiederholung, wenn die Zwangsbehandlung auch im Falle einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Ziff. 1 BGB möglich ist.
  5. e)Dieser Auslegung steht auch nicht ein feststellbarer Wille des historischen Gesetzgebers entgegen. Die Gesetzesmaterialien ergeben insoweit kein eindeutiges Bild: So heißt es im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP vom 19.11.2012 (BT-Drs. 17/11513) auf Seite 1 unter lit. "A. Problem und Ziel" nach Bezugnahme auf die Änderung der Rechtsprechung des BGH: "Infolge dieser Änderung der Rechtsprechung ist eine auf das Betreuungsrecht gestützte Behandlung von Betroffenen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer seelischen oder geistigen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und denen ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht, gegen ihren natürlichen Willen derzeit nicht mehr möglich. Das Fehlen von Zwangsbefugnissen zur Durchsetzung notwendiger medizinischer Maßnahmen kann dazu führen, dass Betroffene ohne eine solche Behandlung einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden nehmen." Unter lit. "B. Lösung" wird sodann ausgeführt: "... Der Entwurf einer Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme bildet damit unter Achtung der verfassungsgerichtlichen Anforderungen die bis zu den jüngsten Beschlüssen des Bundesgerichtshofs bestehende Rechtslage möglichst nah ab. Dazu zählt, dass eine Zwangsbehandlung nur im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB erfolgen kann...". Schließlich finden sich in der Begründung des Gesetzentwurfs auf Seite 6 unter lit. "B. Artikel 1 des Gesetzes (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB)" folgende Ausführungen: "...Die Befugnis des Betreuers, in eine ärztliche Maßnahme einzuwilligen, die dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht, soll daher in einem eigenen Absatz ausdrücklich geregelt werden. Mit der Verankerung in § 1906 Absatz 3 BGB soll der Zusammenhang mit der betreuungsrechtlichen Unterbringung erhalten bleiben..." Daneben finden sich in der weiteren Begründung folgende Ausführungen: "die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme soll weiterhin nur im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 Nummer 2 BGB möglich sein", sowie unter den Erläuterungen zu § 1906 Abs. 3 BGB: "Absatz 3 regelt die Voraussetzungen, unter denen der Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 Nummer 2 BGB einwilligen kann". Diese Erwägungen stehen jedoch einerseits im Widerspruch zu den allgemeinen Zielen des Entwurfs, andererseits hat die Einschränkung auf Unterbringungen, die sich allein auf § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB stützen, im Gesetzeswortlaut selbst keinen Niederschlag gefunden.
  6. f)Letztlich aber hält die Kammer die oben aufgeführten Fragen nicht für entscheidungserheblich, da auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB bei der Betroffenen vorliegen (s. hierzu unter Ziff. 2. und 4.); insbesondere fehlt der Betroffenen nach den Ausführungen des Sachverständigen krankheitsbedingt die Einsicht in die Notwendigkeit der Unterbringung (Gutachten vom Februar 2013, Seite 12, Bl. 91b d.A.). 3. Fehlende Einsichtsfähigkeit, § 1906 Abs. 3 Ziff. 1 BGB Die Betroffene steht unter Betreuung, § 1896 BGB. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung kann sie die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme, insbesondere die Erforderlichkeit der Einnahme von Psychopharmaka, nicht erkennen bzw. nicht nach dieser Einsicht handeln, § 1906 Abs. 3 Ziff. 1 BGB.
  7. a)Die Betroffene leidet ausweislich der erholten Gutachten, insbesondere auch nach dem Gutachten vom 28.05.2013, unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und damit unter einer psychischen Krankheit i.S.d. § 1906 Abs. 3 Ziff. 1 BGB. Dabei konnte bei der Betroffenen ein systematisiertes Wahnerleben festgestellt werden mit Verlust des Realitätsbezuges, wobei die Betroffene nicht krankheitseinsichtig ist.
  8. b)Damit aber werden die Entscheidungen der Betroffenen sowie ihr Denken und Handeln durch die dominierenden krankheitsbedingten Vorstellungen der Betroffenen bestimmt. Aufgrund ihrer Erkrankung und des durchweg durch die Psychose geprägten Erlebens ist die Betroffene auch nicht in der Lage, einen freien Willen zu bilden.
  9. c)Dabei folgt die Kammer in ihrer Beurteilung den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen M. und S. in ihrem Gutachten vom 28.05.2013 (Bl. 117 b ff. d.A.), die die Grundlagen ihrer von Sachverstand getragenen Ausführungen ausführlich darlegen und ihre Schlussfolgerungen hieraus nachvollziehbar begründen. Die Kammer macht sich diese Ausführungen daher zu eigen. 4. Überzeugungsversuche, § 1906 Abs. 3 Ziff. 2 BGB Von Seiten des BKH wurde regelmäßig, immer wieder vergeblich, versucht, die Betroffene von der Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung zu überzeugen. Die einzelnen Motivationsversuche sind dokumentiert in der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen S. vom 26.07.2013. So erfolgten Überzeugungsversuche nicht nur täglich durch das Pflegepersonal, sondern auch im Rahmen der unter der Woche täglich stattfinden ärztlichen Visiten. Darüber hinaus fanden von April bis Juni sechs intensive Gespräche mit der Betroffenen einerseits und der behandelnden Ärztin bzw. der behandelnden Psychologin und dem verantwortlichen Oberarzt statt, die jeweils mindestens 25 Minuten dauerten. Dennoch konnte die Betroffene lediglich einmal, nämlich am 19.12.2012, zu einer freiwilligen Einnahme der erforderlichen Psychopharmaka motiviert werden. Letztlich hat die Betroffene selbst in der Anhörung vom 22.07.2013 ihre Verweigerungshaltung dokumentiert. Nach ihren eigenen Angaben ruinierten die Medikamente ihr Leben. Sie würde lediglich ein Antidepressivum nehmen wollen, aber auch nur, um den Ärzten einen Gefallen zu tun (Bl. 191 B d.A.). 5. Erforderlichkeit der Zwangsbehandlung, § 1906 Abs. 3 Ziff. 3 BGB Die ärztlichen Zwangsmaßnahmen, nämlich die Zwangsmedikation, ist im Rahmen der Unterbringung zum Wohl der Betroffenen erforderlich, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden von dieser abzuwenden.
  10. a)Die Betroffene wurde bereits zweimal wegen akuter Suizidalität ins BKH eingeliefert. Sie hat ihre Medikamente selbsttätig abgesetzt. Die letzte Einweisung im BKH erfolgte, nachdem die Betroffene 6 Monate zuvor ihre Medikamente abgesetzt und konkrete Suizidabsichten gegenüber mehreren Personen geäußert hatte. Unbehandelt würde die Betroffene also Gefahr laufen, auch künftig in suizidale Krisen zu geraten.
  11. b)Aus der Akte ist ersichtlich, dass die Betroffene auch unter den beschützenden Bedingungen der geschlossenen Unterbringung mangels Einnahme neuroleptischer Medikamente unter erheblichen Wahnvorstellungen leidet. So war sie davon überzeugt, auf der Station vergewaltigt worden zu sein, teilweise von den Patienten, teilweise vom Pflegepersonal. Dabei zeigte sich die Betroffene auch immer wieder gereizt und aggressiv. So gab die Betroffene an, Angst vor den Ärzten der Klinik zu haben und hier getötet zu werden. Die Ärzte seien in der Lage, einen Mord zu vertuschen.
  12. c)Anfang März 2013 kam es sodann zu einer Zuspitzung der Situation in der geschlossenen Abteilung, so dass die Betroffene auf eine andere geschlossene Station verlegt werden musste. Anfang Mai 2013 musste die Betroffene sogar einmal kurzzeitig wegen fremdaggressiven Verhaltens fixiert werden.
  13. d)Ihre massiven Wahnvorstellungen belegte die Betroffene auch während ihrer persönlichen Anhörung am 22.07.2013 als sie voller Ernst behauptete, mit Elektroschocktherapie behandelt worden zu sein, so dass ihr Blut geronnen sei. Demgegenüber spielte die Betroffene ihre schriftlich und mündlich klar geäußerten Suizidgedanken herunter und wich aus indem sie ihrer Mutter eine Verletzung des Briefgeheimnisses vorwarf.
  14. e)Angesichts dieser Vorgänge ist der Schluss der Sachverständigen, wonach die Betroffene unbehandelt auch künftig in suizidale Krisen geraten werde, nachvollziehbar und schlüssig. 6. Keine andere zumutbare Maßnahme, § 1906 Abs. 3 Ziff. 4 BGB Die Gefahr, dass sich die Betroffene selbst bei anhaltender Verweigerung der Medikamente erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, sich ggf. sogar selbst tötet, kann auch nicht durch andere, der Betreuten zumutbare Maßnahmen abgewendet werden als durch die vom Amtsgericht Augsburg beschlossene Zwangsmedikation.
  15. a)Wie die Sachverständigen in ihrem Gutachten vom Mai 2013 ausführen, orientiert sich die avisierte Behandlung der Betroffenen an den Behandlungsleitlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde. Beabsichtigt ist eine Behandlung mit Neuroleptika gemäß diesen Leitlinien.
  16. b)Dabei handelt es sich nach Sachverständigenangaben um eine breite Palette von Medikamenten, welche sich durch ein charakteristisches Wirkspektrum auf die Symptome psychotischer Erkrankungen auszeichnen. Der therapeutische Effekt besteht in der Dämpfung psychomotorischer Erregungszustände und affektiver Spannungen, der Beeinflussung psychotischer Denk- und Verhaltensstörung, von Trugwahrnehmungen und Ich-Störungen, ohne dass hierbei die intellektuellen Fähigkeiten oder das Bewusstsein beeinträchtigt werden. Dabei können Neuroleptika sowohl oral in Tabletten- oder Tropfenform als auch parenteral, also durch Injektion, verabreicht werden.
  17. c)Da die Betroffene nicht bereit ist, freiwillig und regelmäßig die ihr angebotenen Medikamente zu nehmen, ist die anfängliche Medikation nur im Wege der intramuskulären Injektion möglich. Die Sachverständigen legen ausführlich dar, warum im Fall der Betroffenen die Gabe von Haloperidol erforderlich ist. Mit diesem Mittel musste die Betroffene nämlich bereits im Mai 2013 notfallmäßig behandelt werden. Das Medikament zeigte bei ihr deutliche Wirkungen. Die Betroffene war sichtlich weniger angespannt als zuvor. Dabei weist diese Substanz eine hohe antipsychotische Wirkung auf und kann sogar mehrmals täglich intramuskulär verabreicht werden. Ausweislich der bereits mit der Betroffenen im Rahmen von früheren Aufenthalten gemachten Erfahrungen ist bei ihr eine höhere Dosierung erforderlich, um den notwendigen Therapieeffekt zu erzielen. Dabei orientiert sich der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg am untersten Rand dessen, was von den Sachverständigen in ihrem Gutachten vom Mai 2013 für erforderlich gehalten wird, um bei der Betroffenen mit ihren hohen psychotischen Symptomen effektiv wirken zu können.
  18. d)Ausweislich der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen stehen keine weiteren Mittel zur Verfügung, um die bereits zweimal konkretisierte Suizidgefahr bei der Betroffenen abzuwenden. Die Betroffene befindet sich nun bereits seit Ende 2012 und damit seit mehr als acht Monaten im Bezirkskrankenhaus, ohne dass es zu einer Besserung ihrer Erkrankung gekommen wäre, weil die Betroffene bislang die (ausreichende) Medikation verweigert hat. Sofern die Betroffene nicht behandelt wird, wird sich die Suizidgefahr, mit der die Betroffene außerhalb der beschützenden Einrichtung krankheitsbedingt zu rechnen hat, weiter fortsetzen. Eine Entlassung der Betroffenen ist wegen anhaltender Suizidgefahr aber nicht möglich. Das heißt für die Betroffene selbst, dass ihre Freiheit krankheitsbedingt eingeschränkt werden muss, obwohl Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, deren Notwendigkeit die Betroffene aber krankheitsbedingt nicht einzusehen vermag. Je länger dabei die Unterbringung dauert, desto weniger sind der Betroffenen ein weiterer Freiheitsentzug und die mit der geschlossenen Unterbringung einhergehenden Belastungen zumutbar. Eine Entlassung wird damit einerseits immer dringlicher, kann aber angesichts der anhaltenden Selbstgefährdung der Betroffenen wegen der Verweigerung der Medikation nicht durchgeführt werden. Nachdem die Betroffene sich mittlerweile seit mehr als acht Monaten im BKH befindet, ist ihr eine ohne Perspektive zu verlängernde geschlossene Unterbringung ohne Behandlungsmöglichkeit nicht weiter zuzumuten. 7. Abwägung, § 1906 Abs. 3 Ziff. 5 BGB Der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme überwiegt die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich.
  19. a)Unter medikamentöser Behandlung ist mit einem Rückgang der psychotischen Symptome, mit einem Rückgang von Angst, Unruhe und aggressiven Tendenzen zu rechnen. Dass die Neuroleptika bei der Betroffenen ansprechen, hat sich bei der Behandlung während des ersten stationären Aufenthalts und auch im Rahmen der Notfallsituation Anfang Mai 2013 gezeigt. Danach war nämlich eine zumindest temporäre Besserung des Befindens der Betroffenen festzustellen. Wenn die psychotischen Symptome der Betroffenen aber aufgrund der Medikamente erfolgreich beeinflusst werden können, dürfte aus Sachverständigensicht auch mit einer Verhinderung suizidaler Krisensituationen gerechnet werden. Das ist das wesentliche Behandlungsziel der avisierten Zwangsmaßnahme. Dann aber kann die Betroffene auch entlassen werden.
  20. b)Hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die Medikation hat die Betroffene diverse Nebenwirkungen zu vergegenwärtigen. Die Sachverständigen legen genau dar, welche Nebenwirkungen bei der Betroffenen auftreten können. Ausweislich des Sachverständigengutachtens ist je nach Art der angewendeten Medikamente mit motorischen Nebenwirkungen, insbesondere Dyskinesien, zu rechnen, die jedoch medikamentös behandelt werden können. Bei der Gabe von atypischen Neuroleptika ist mit Nebenwirkungen, wie einer signifikanten Gewichtszunahme und damit einhergehend mit Diabeteserkrankungen und anderen adipositasbedingten Störungen, zu rechnen. Für alle Psychopharmaka gilt, dass eine Schädigung des Lebergewebes und der blutbildenden Organe eintreten kann. Es kann auch zu einer Störung der Reizleitung im Herzen und unter Umständen zu Herzrhythmusstörungen kommen. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich hier nicht um belanglose Nebenwirkungen handelt, sondern um mögliche Nebenfolgen, die zu einer massiven Beeinträchtigung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Betroffenen führen können. Inwiefern sich diese Nebenwirkungen tatsächlich realisieren, ist zum einen für die Betroffene noch nicht vorherzusagen. Zum anderen aber können die möglicherweise eintretenden Nebenwirkungen durch eine engmaschige ärztliche Kontrolle behandelt und die von ihnen ausgehenden Gefahren mithin minimiert werden. Andererseits ist die Kammer aufgrund des Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass die Betroffene außerhalb einer beschützenden Einrichtung suizidgefährdet ist. Mit einer Selbsttötung wäre bei fehlender Behandlung zu rechnen. Zwar hat die Betroffene in ihrer Anhörung gemeint, solche Äußerungen ihrerseits seien nicht ernst zu nehmen. Auf die konkreten Darlegungen im Brief an ihre Mutter angesprochen, wich die Betroffene aber sofort vom Thema Suizidgefahr ab und erhob den Vorwurf der Verletzung des Postgeheimnisses. Dabei wirkten die Äußerungen der Betroffenen, die einen sehr angespannten und hoch psychotischen Eindruck auf die Berichterstatterin machte, weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund überwiegt der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die mit der Behandlung möglicherweise einhergehenden Nebenwirkungen deutlich. 8. Patientenverfügungen Weder die Patientenverfügung der Betroffenen vom 25.01.2013, noch die Verfügung vom August 2012 stehen einer Zwangsbehandlung entgegen.
  21. a)Zwar hat sich die Betroffene in diesen Schriftstücken u.a. ausdrücklich gegen eine Zwangsbehandlung ausgesprochen. Die Patientenverfügung vom 25.01.2013 wurde aber zu einem Zeitpunkt verfasst als die Betroffene bereits nicht mehr zu einer freien Willensbildung in der Lage war. So litt sie damals unter einer Auffassungsstörung, einer Denkstörung und einem floriden Beeinträchtigungs- und Beziehungswahn. Die Psychose führte bei der Betroffenen zu einem systematisierten Wahnerleben mit Realitätsverlust. Die Tragweite und Bedeutung der Verfügung konnte die Betroffene mithin krankheitsbedingt gar nicht erkennen.
  22. b)Ähnliches gilt für die Patientenverfügung vom 31.08.2012 (Bl.m 4b f. d.A.). Insoweit hat die Kammer ein ergänzendes Sachverständigengutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, ob die Betroffene zum damaligen Zeitpunkt aus ärztlicher Sicht in der Lage war, einen freien Willen zu bilden. Das Gutachten wurde unter dem 26.08.2013 erstattet (Bl. 215b ff. d.A.). Der Sachverständige hat im Rahmen der Gutachtenserstellung u.a. Ärzte befragt, bei denen die Betroffene damals in Behandlung war, sowie nochmals die Betroffene selbst. Insbesondere ergibt sich aus den Krankenakten zum vorherigen Aufenthalt im BKH, der am 14.03.2012 endete, das bei der Betroffenen keine Krankheitseinsicht erreicht werden konnte. Zu den weiteren ambulanten Behandlungen machte die Betroffene wechselnde Angaben, wobei sich bei Nachfragen des Sachverständigen bei den behandelnden Ärzten ergab, dass die Betroffene dort im relevanten Zeitraum gar nicht in Behandlung war bzw. Medikamentenmengen erhalten hat, die gerade nicht bis Ende August ausreichten, um eine Behandlung der Betroffenen sicherzustellen. Vielmehr hätte die von Dr. G. verschriebene Medikamentenmenge bei regelmäßiger Einnahme lediglich bis Mitte Juni 2012 ausgereicht, keinesfalls aber bis Ende August 2012. Damit kommt der Gutachter nachvollziehbar zu dem Schluss, dass die Angaben der Betroffenen, sie habe knapp sechs Monate die Medikamente regulär eingenommen, nicht zutreffend sein können. Dabei hält der Sachverständige des Weiteren fest, dass die antipsychotische Wirkung der Medikamente nur dann sichergestellt werden kann, wenn die Betroffene die verordnete Menge von zwei Tabletten am Tag tatsächlich einnimmt und nicht eigenmächtig reduziert. Angesichts dieser Darlegungen ist die Kammer davon überzeugt, dass die vom 31.08.2012 unterzeichnete Patientenverfügung von der Betroffenen zu einem Zeitpunkt erstellt wurde als diese nicht mehr unter hinreichender medikamentöser Behandlung ihrer Psychose stand und demzufolge auch krankheitsbedingt keinen freien Willen im Hinblick auf ihre psychiatrische Behandlung bilden konnte. Damit aber steht die Patientenverfügung vom 31.08.2012 einer Zwangsmedikation nicht entgegen. 9. Formelle Voraussetzungen der Anordnung der Zwangsmedikation, § 312 ff. FamFG Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsmaßnahmen wurden vom Amtsgericht beachtet.
  23. a)So wurde gem. § 312 Ziff. 3 FamFG eine Verfahrenspflegerin bestellt. Dieser wurde auch Gelegenheit zur Stellungnahme zur ärztlichen Zwangsmaßnahmen gegeben. Die Verfahrenspflegerin hat sich für die Zwangsmedikation ausgesprochen.
  24. b)Das Gutachten wurde gem. § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG von zwei Sachverständigen erstellt, die die Betroffene nicht behandelt haben und auch nicht auf einer der geschlossenen Abteilungen des BKH tätig sind. Zwar sind auch die Sachverständigen Dr. M. und S. Ärzte im BKH, wo die Betroffene untergebracht ist. Sie sind jedoch weder mit der Begutachtung der Betroffenen bisher, noch mit deren Behandlung betraut gewesen (S. 2 des Gutachtens vom Mai 2013, Bl. 118 b d. A., ergänzende Stellungnahme vom 26.07.2013). Nachdem beide Sachverständigen nicht auf einer der geschlossenen Abteilungen des BKH tätig sind, handelt es sich mithin nicht um den "zwangsbehandelnden Arzt" i.S.d. § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG.
  25. aa)Die Vorschrift des § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass ein externer, nicht am BKH tätiger Sachverständiger die Betroffene begutachten und die Erforderlichkeit der Zwangsmedikation überprüfen muss. Schon nach dem Wortlaut des § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG ist es möglich, dass der beauftragte Sachverständige in derselben Einrichtung arbeitet, in der die Betroffene - von anderen Ärzten- behandelt wird. Dafür spricht insbesondere ein Vergleich mit der Regelung des § 329 Abs. 2 S. 2 FamFG. Nach dieser Vorschrift soll bei einer Unterbringung mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist. Der Gesetzgeber hat also durchaus erkannt, dass es problematisch ist, wenn ein Sachverständiger tätig wird, der in derselben Einrichtung arbeitet, in der der Betroffene untergebracht ist. Er hat es aber nur für den Fall einer sehr langen Unterbringung, die über vier Jahre hinaus geht, für erforderlich gehalten, solche Sachverständige grundsätzlich von einer Begutachtung zur Verlängerung der Unterbringung auszuschließen. Diesen Weg hat der des FamFG ändernde Gesetzgeber mit § 321 Abs. 1 FamFG n. F. gerade nicht gewählt.
  26. bb)Dabei wird aus einem Blick in die Gesetzgebungsmaterialien des "Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme" vom 18.02.2013 deutlich, dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen die Notwendigkeit einer externen Begutachtung entschieden hat. So ist der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses Folgendes zu entnehmen (BT-Drs. 17/12086, Seite 11; http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/120/1712086.pdf - zuletzt abgerufen am 29.07.2013): "Zu Nummer 2 (§ 321 Absatz 1 Satz 5 – neu – FamFG-E) Der gerichtlichen Entscheidung hat eine unvoreingenommene ärztliche Begutachtung vorauszugehen. Daher soll bei der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung der Sachverständige zumindest nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein. Die weiteren abgestuften Regelungen zur Begutachtung wurden auf die einzelnen Verfahren zugeschnitten und sollen sicherstellen, dass höhere Anforderungen an die Auswahl des Sachverständigen zu beachten sind. Damit trägt die Regelung den praktischen Gegebenheiten bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen einerseits und den Bedürfnissen der Betroffenen andererseits Rechnung." Dabei war im Laufe des Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich die Forderung erhoben worden, dass externe Gutachter die Frage der Zwangsbehandlung und ihrer Erforderlichkeit beurteilen müssten (s. nur Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 16.01.2013, BT-Drs. 17/12091, S. 1; http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/120/1712091.pdf- zuletzt abgerufen am 29.07.2013). Diesen Forderungen ist der Gesetzgeber bewusst nicht gefolgt, insbesondere weil es in der Praxis zu erheblichen Problemen und Zeitnöten kommen kann, wenn erst ein geeigneter externer Sachverständiger gefunden werden muss, der dann auch noch innerhalb kurzer Zeit ein fundiertes Gutachten erstellen kann.
  27. cc)Angesichts der Größe des Bezirkskrankenhauses, in dem zahlreiche Ärzte tätig sind, ist nicht grundsätzlich zu befürchten, dass sich ein dort beschäftigter Gutachter von den behandelnden Ärzten beeinflussen lässt und nicht mehr in der Lage ist, ein selbstständiges Urteil über den Gesundheitszustand und die Behandlungsbedürftigkeit des Betroffenen zu fällen. Die hiesigen Sachverständigen waren und sind weiterhin auf einer anderen, nicht geschlossenen Station tätig und gerade nicht in der geschlossenen Abteilung, auf der die Betroffene untergebracht ist. Die Kammer hält daher die Erholung eines externen Gutachtens für nicht erforderlich.
  28. c)Die angeordnete Dauer der Zwangsmaßnahme geht auch nicht über die zeitliche Grenze von 6 Wochen nach § 329 Abs. 1 FamFG hinaus.
  29. d)Die Betroffene wurde vor der Anordnung der Zwangsmaßnahme am 1.7.2013 angehört (Bl. 157 b d. A.). Eine erneute Anhörung erfolgte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. 10. Konkretisierung und Ergänzung des Beschlusses Angesichts der bekannten Herzrhythmusstörungen der Betroffenen war der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg dahingehend zu konkretisieren und zu ergänzen, dass -um gesundheitliche Schäden der Betroffenen auszuschließen- zu Beginn der Behandlung und bei der Erhöhung der Dosis der zugeführten Medikamente EKG-Untersuchungen durchgeführt werden, wie sie die Sachverständigen in ihrem Gutachten für erforderlich halten. Permalink: http://openjur.de/u/689265.html Kommentare

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