Tenor Der Sachverständige A. wird gem. § 76 Abs. 1 S. 2 StPO von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden. Gründe I. Mit Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18.07.2011 wurde dem Sachverständigen A. der Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens zu der Frage erteilt, ob Tatsachen erkennbar sind, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen und die Gesamtwürdigkeit des Verurteilten, seiner Tat und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der vorbezeichneten Art begehen wird (§ 7 Abs. 2 JGG in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung) und eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz -ThUG) leidet (Ziffer III. des Urteils des BVerfG vom 04.05.2011). Mit Datum vom 02.12.2011 legte der Sachverständige A. sein schriftliches Gutachten vor. Im Nachgang zu diesem Gutachten legte er unter Datum vom 26.06.2012 und vom 03.07.2012 weitere Ergänzungen vor. In der Hauptverhandlung vom 26.06.2012 und vom 07.2012 äußerte sich der Sachverständige A. gutachtlich. Mit Schriftsatz vom 11.07.2012, verlesen in der Hauptverhandlung am selbigen Tage, beantragte der Verteidiger, den Sachverständigen A. mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens zu entbinden. II. Dem Antrag des Verteidigers war zu entsprechen. Der Kammer ist der Sachverständige A. aus zahlreichen Verfahren als erfahrener und sorgfältig arbeitender Psychiater bekannt. Aufgrund dieser langjährigen Erfahrung bestanden aus Sicht der Kammer auch keinerlei Bedenken hinsichtlich der Beauftragung des Sachverständigen A. im vorliegenden Verfahren. In der hiesigen Hauptverhandlung hat sich der Sachverständige A. allerdings als ungeeignet zur Erstattung des Prognosegutachtens erwiesen. Er zeigte sich den Anforderungen nicht gewachsen und blieb wiederholt Antworten schuldig. Der Sachverständige A. äußerte sich in der Hauptverhandlung hinsichtlich seines Auftrages, dass er nicht gewusst habe, wo ihm der Kopf stehe und er den Auftrag nicht angenommen hätte, wenn er vorher gewusst hätte, was auf ihn zukomme. Eine derart laxe Einstellung ist, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung und Tragweite eines derartigen Verfahrens, nicht tragbar. Der Sachverständige A. hat auch Prognoseinstrumente angewendet, hinsichtlich deren Durchführung ihm nach eigenem Bekunden die Sachkunde fehlt. Eine erneute Beauftragung und Ergänzung des Prognosegutachtens im Sinne des § 83 Abs. 1 SPO kam nicht in Betracht, da der Sachverständige A. bereits zwei Ergänzungen vorgelegt hat, nachdem er seitens der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft auf Mindestanforderungen hingewiesen wurde. Über die Vergütung des Sachverständigen wird im Büroweg entschieden. Permalink: http://openjur.de/u/689272.html Kommentare
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