dem das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Aktivlegitimation der GmbH und fehlende Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft hingewiesen hatte, wurde die Klage zurückgenommen. Die Kosten des Verfahrens wurden der damaligen Klägerin auferlegt. Mit Schreiben vom
diesem Beschluss der Klägerin die Kosten des von der Verwalterin veranlassten gerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Büdingen aufgebürdet würden. Soweit unter TOP 4 beschlossen worden sei, auf Wirtschaftspläne zu verzichten, verstoße dies gegen § 28 WEG.Soweit unter TOP 5 die Kontoänderung gebilligt worden sei, verstoße der Beschluss gegen § 27 Abs. 5 S. 1 WEG. Der Kläger beantragt, die in der Versammlung vom 08.03.2012 unter TOP 1-5 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Die Beklagten zu 1) bis 5) und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1) bis 5) sind der Ansicht, der Tagungsort sei zumutbar gewesen, da dort am
geholt, woraufhin die Klägerin mit gerichtlichen Schreiben vom 27. April 2012 aufgefordert wurde,die Angaben binnen zwei Wochen zu begründen.
dem dieses Schreiben beim Klägervertreter am
1 WEG zwingend gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Es handelt sich insoweit also um eine gesetzlich vorgeschriebene notwendige Streitgenossenschaft und
ZPOwerden bei einer notwendigen Streitgenossenschaft, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
1 WEG ist die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümers auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Ferner ist die Klage
dieser Vorschrift binnen eines Monats
der Beschlussfassung zu erheben und binnen zwei Monaten
der Beschlussfassung zu begründen. Unerheblich ist insoweit zunächst, dass die Klägerin in der Klageschrift die anderen Wohnungseigentümer nicht angegeben hat.
1 WEG ist der Verwalter Zustellungsbevollmächtigter der verklagten Wohnungseigentümer. Durch die Zustellung an die Verwalterin wurde die Klage damit gegenüber den verklagten Wohnungseigentümern erhoben und die Angaben der anderen Wohnungseigentümer hat die Klägerin im Verfahren in zulässiger Weise
geholt. Hat ein Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage an den Verwalter als Zustellungsvertreter der übrigen Wohnungseigentümer zugestellt, so kann die fehlende Angabe der Namen und Anschriften bisher nicht genannter Wohnungseigentümer sogar noch im Berufungsrechtszug
geholt werden mit der Folge,dass der Mangel der Zulässigkeit der Klage geheilt wird (vgl.BGH, Urt.v. 08.07.2011, V ZR 34/11 ). Die Klägerin hat auch die Anfechtungsfrist gewahrt. Die Klage gilt zwar erst mit der Zustellung an die Verwalterin am 18. Juli 2012 als erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO). Für die Einhaltung der Frist war im vorliegenden Verfahren jedoch der Eingang bei Gericht am 7.April 2012 ausreichend. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung
ZPO bereits mit Eingang des Antrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.Neben der zeitlichen Komponente wird dabei auch darauf abgestellt,ob der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen (vgl. Greger in: Zöller,Zivilprozessordnung, § 167 ZPO, Rdnr. 10). Erst bei allein vom Zustellungsbetreiber verursachten Zustellungsverzögerungen von mehr als 14 Tagen wird daher in der Regel die Zustellung nicht mehr „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sein (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 167 ZPO, Rdnr.11). Danach erfolgte die Zustellung demnächst im Sinne des § 167 ZPO. Die Klägerin hat sowohl die erste als auch die zweite gerichtliche Anfrage innerhalb der gesetzten Fristen beantwortet.Auch den Gerichtskostenvorschuss hat sie innerhalb von zwei Wochen
Eingang der Zahlungsaufforderung gezahlt. Alle von den Wohnungseigentümern in der Versammlung am 8. März 2012 getroffenen Beschlüsse sind auch offensichtlich ungültig. Schon die Auswahl des Versammlungsortes begründet die Unwirksamkeit aller in der Versammlung getroffenen Beschlüsse.Damit allen Wohnungseigentümern die Teilnahme ermöglicht und nicht erschwert wird, muss der Ort der Eigentümerversammlung verkehrsüblich zu erreichen und den Wohnungseigentümern zumutbar sein (vgl. BGH in: NJW 2002, 1647 ff. Rdnr. 29). Der Versammlungsort war für die Klägerin jedoch unzumutbar. Aufgrund der seit längerem bestehenden erheblichen Differenzen zwischen der Klägerin und der Verwalterin, hätte die Mitgliederversammlung an einem neutralen Ort und nicht in der Wohnung der Verwalterin und ihres Ehemannes stattfinden müssen. Dass in der Vergangenheit ein Eigentümerversammlung schon einmal in der Wohnung des Beklagten zu 1) statt gefunden hat, ist unerheblich, da die Unzumutbarkeit sich aus den mittlerweile bestehenden Differenzen zwischen der Klägerin und der Verwalterin ergibt. Darüber hinaus sind die Beschlüsse aber auch aus weiteren Gründen für unzulässig zu erklären.
2 WEG ist für die Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird. Dass über den Versammlungsort abgestimmt werden sollte, ergab sich jedoch nicht aus der Einladung, so dass auch aus diesem Grund der unter TOP 1 gefasste Beschluss für ungültig zu erklären ist.
5 WEG haben die Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters durch Stimmenmehrheit zu beschließen. Es ist insoweit eine Selbstverständlichkeit, dass jedem Wohnungseigentümern zur Vorbereitung der Beschlussfassung
5 WEG der Gesamtplan bzw. die Gesamtabrechnung sowie mindestens der Einzelplan bzw. die Einzelabrechnung für sein Wohnungseigentum mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu übersenden ist (vgl.Bassenge in: Palandt, Kommentar zum BGB, § 28 WEG, Rdnr. 3; LGItzehoe in: ZWE 2008, 445 ). Der Einladung zu der Mitgliederversammlung lagen jedoch die Abrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 nicht bei. Darüber hinaus ist entgegen § 24 Abs. 6WEG aus dem Protokoll auch nicht ersichtlich, ob tatsächlich über die Abrechnungen für 2009 und 2010 abgestimmt wurde. Auch hinsichtlich TOP 3 ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich,welche konkreten Beschlüsse dort getroffen wurden. Soweit jedoch aus dem Protokoll ersichtlich ist, dass die Wohnungseigentümer Schulden der Klägerin gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft festgestellt und insoweit auch eine gerichtliche Geltendmachung beschlossen haben, entbehrt der Beschluss offensichtlich jeglicher Rechtsgrundlage. Ausweislich des Protokolls sollen gegenüber der Klägerin auch Gebühren, Auslagen, Gerichtskosten etc. geltend gemacht werden.
dem unstreitigen Sachverhalt kann es sich hierbei jedoch nur um die Kosten des Verfahrens beim Amtsgericht Büdingen unter dem AZ 1a C 469/11 handeln. Diese Kosten stellen aber keine Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft dar und unterliegen daher auch nicht der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. § 20 WEG). Es ist offensichtlich, dass diese Kosten die damalige Klägerin alleine zu tragen hat.Eine Rechtsgrundlage dafür, dass nunmehr diese Kosten gegenüber einer Wohnungseigentümerin geltend gemacht werden könnten, ist nicht ersichtlich. Der Beschluss, wonach auf Wirtschaftspläne verzichtet werden könne (TOP 4), verstößt gegen § 28 WEG.
1 S. 1 WEGhat der Verwalter für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Schon aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass es sich um eine Pflicht des Verwalters gegenüber allen Wohnungseigentümern handelt, so dass auf einen Wirtschaftsplan nicht durch einen Mehrheitsbeschluss verzichtet werden kann. Ob der Beschluss der Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 4. Juli 1996 insoweit wirksam war oder nicht, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Wenn überhaupt haben die Wohnungseigentümer damals nur auf einen Wirtschaftsplan für 1995 verzichtet. Soweit die Wohnungseigentümer unter TOP 5 die Kontoführung der Verwalterin genehmigt haben, ist der Beschluss mit § 27 Abs. 3 Nr.5 und Abs. 5 S. 1 WEG unvereinbar.
3 Nr. 5 WEG ist der Verwalter berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen Gelder Konten zu führen. Der Verwalter ist danach berechtigt Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu führen. Aufgrund dieser gesetzlichen Möglichkeit sind offene Treuhandkonten, bei den der Verwalter Vollrechtsinhaber ist, nicht mehr zulässig (vgl. Bassenge in: Palandt, Kommentar zum BGB, § 27 WEG, Rdnr. 10). Dies folgt auch aus § 27 Abs. 5 S. 1 WEG,wonach der Verwalter verpflichtet ist, eingenommene Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten.
dem Beschluss der Wohnungseigentümer soll Kontoinhaberin jedoch die Verwalterin und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft sein. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO und die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.Aufgrund der notwendigen Streitgenossenschaft hätte die Beklagte zu 6) der Pflicht zur anteiligen Tragung der Kosten (vgl. § 100 Abs. 1ZPO) nur durch einen Beitritt auf Seiten der Klägerin entgehen können. Permalink: http://openjur.de/u/689314.html Kommentare
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