2 BGB zur Zahlung der Beerdigungskosten seiner Mutter oder seines Vaters in Anspruch genommen wird, hat seine Leistungsfähigkeit detailliert darzulegen. Tenor Die Antragsgegnerin hat an den Antragsteller 3.104,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 03. Februar 2014 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gründe Der Antragsteller ist der Sohn der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist die Tochter der am ... 2013 verstorbenen Frau ... Die Antragsgegnerin ist das einzige Kind der Verstorbenen.Neben dem Antragsteller hat die Antragsgegnerin noch einen weiteren Sohn. Der Ehemann der Verstorbenen ist bereits 1999 verstorben. Die Verstorbene hatte noch einen Bruder, der ebenfalls vor ca. 16Jahren verstorben ist. Alle Abkömmlinge der Verstorbenen sowie die Abkömmlinge ihres Bruders haben die Erbschaft ausgeschlagen. Der Antragsteller wurde 2010 zum Betreuer für seine Großmutter bestellt für die Bereiche Vermögenssorge und Regelung der Heimkosten.
dem Tod seiner Großmutter organisierte der Antragsteller die Feuerbestattung und Urnenbeisetzung. An Kosten entstanden hierfür insgesamt 3.104,12 Euro –wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die als Anlagen zur Antragsschrift eingereichten Rechnungen des Steinmetzbetriebs vom
dem die Antragsgegnerin dieser Aufforderung nicht
gekommen war, bezahlte der Antragsteller die Rechnungen bzw. Gebühren. Die Antragsgegnerin bezieht seit
den §§ 1615 Abs. 2, 683, 679 BGBverlangen.
BGB kann derjenige, der ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn ist
den §§ 683 S.2, 679 BGB dann unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Der Antragsteller hat ein Geschäft der Antragsgegnerin besorgt,da die Antragsgegnerin nicht nur
des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes neben dem Antragsteller und dessen Bruder verpflichtet war, umgehend die zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen zu veranlassen, sondern im Verhältnis zum Antragsteller
2 BGB hierzu auch vorrangig verpflichtet war. Die Beauftragung des Steinmetzbetriebs sowie des Bestattungsunternehmens und die Bezahlung der Rechnungen lagen auch im Interesse der Antragsgegnerin.
den vorliegenden Rechnungen handelt es sich bei den Kosten lediglich um Aufwendungen, die im Rahmen einer einfachen Feuerbestattung bei einer bereits bestehenden Grabanlage regelmäßig anfallen. Dass der Antragsteller die Feuerbestattung und Änderung der Grabanlage ohne oder gegen den Willen der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben hat, ist unerheblich, da die Erfüllung dieser Pflichten nicht nur im öffentlichen Interesse lag, wie sich aus §13 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes ergibt,sondern es sich insoweit auch um eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin handelte, die ohne die Zahlungen des Antragstellers an die Gemeinde, das Bestattungsunternehmen und die Steinmetzfirma, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre, da die Antragsgegnerin die Bezahlung der Rechnungen verweigerte.
2 BGB hat im Falle des Todes eines Unterhaltsberechtigten der Unterhaltspflichtige die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist. § 1615 Abs. 2 BGB ist zwar nicht als Unterhaltsanspruch ausgestaltet, hat aber seine Wurzeln im Eltern-Kind-Verhältnis. Es handelt sich also um einen familienrechtlichen Anspruch und damit um eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 679 BGB (vgl. Sprau in Palandt, Kommentar zum BGB, § 679 BGB, Rdnr. 4). Zu den Beerdigungskosten
BGB zählen nur die Kosten,die
der Lebensstellung des Verstorbenen angemessen sind (vgl. Weidlich in Palandt, Kommentar zum BGB, § 1968 BGB Rdnr.2).
den vorliegenden Rechnungen handelt es sich bei den Kosten lediglich um die Aufwendungen, die im Rahmen einer einfachen Feuerbestattung bei einer bereits bestehenden Grabanlage regelmäßig anfallen, so dass hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten keine Bedenken bestehen. Da alle in Betracht kommenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, ist eine Bezahlung der Kosten von den Erben auch nicht zu erlangen. Die Antragsgegnerin ist
den §§ 1601 , 1606 Abs. 2 BGB dem Grunde
auch vor dem Antragsteller gegenüber der Verstorbenen unterhaltspflichtig gewesen.
BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, und
2 BGB haften unter den Abkömmlingen (vgl. § 1589BGB) die näheren vor den entfernteren. Die Antragsgegnerin hat trotz Hinweis des Gerichts im Termin am
Ablauf der Schriftsatzfrist eingegangen Schreibens des Antragstellervertreters vom 22. April 2014 ist daher nicht entscheidungserheblich, so dass auch nicht wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten war. Beim Elternunterhalt ist der angemessene Wohnvorteil nicht
der tatsächlich genutzten Wohnfläche, sondern anhand der für die unterhaltspflichtige Person angemessenen Wohnfläche zu berechnen,die mit dem am Wohnort üblichen Mietzins pro Quadratmeter zu multiplizieren ist (vgl. BGH, Beschl. v. 07.08.2013, XII ZB269/12, FamRZ 2013, 1554 , Rdnr. 20; BGH, Urt. v. 17.10.2012 – XII ZR 17/11 , FamRZ 2013, 868 ff., Rdnr. 19). Ob für die Antragsgegnerin tatsächlich nur eine Wohnfläche von 50 qm angemessen wäre oder ob nicht zumindest die Wohnfläche, auf die sich das Wohnrecht bezieht, zu Grunde zu legen wäre, kann im Ergebnis dahin gestellt bleiben, da auch nur bei einem Wohnwert von 200,00 Euro die Antragsgegnerin leistungsfähig ist. Da der Antragsgegnerin im Übergabevertrag ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wurde, spräche jedoch einiges dafür, dass die Antragsgegnerin selbst die Wohnfläche, auf die sich das Wohnrecht bezieht, als angemessen für sich angesehen hat, so dass von einem entsprechend höheren Wohnwertvorteil auszugehen wäre. Abzugsfähige Belastungen hat die Antragsgegnerin nicht schlüssig vorgetragen. Bei den Kosten für ein Kraftfahrzeug (Versicherung, Steuer,Rücklagen) handelt es sich um Kosten der allgemeinen Lebensführung,die vom Selbstbehalt abgedeckt werden. Dass die Antragsgegnerin tatsächlich für die anstehenden Operationen Rücklagen bilden muss, hat sie nicht schlüssig vorgetragen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin einen Eigenanteil schlüssig vorgetragen hat oder nicht, da es schon an einem schlüssigen Vortrag für die Notwendigkeit der Bildung entsprechender Rücklagen fehlt. Hierfür hätte die Antragsgegnerin ihre Vermögensverhältnisse detailliert darlegt müssen. Es ist durchaus möglich, dass die Antragsgegnerin schon über ausreichende Rücklagen verfügt.
ihrem eigenen Vorbringen kann sie monatlich 600,00 Euro bis 1.000,00 Euro sparen. Ausgehend von einem Mindestselbstbehalt gegenüber Eltern in Höhe von 1.600,00 Euro ist die Antragsgegnerin also bei einem unterhaltsrelevanten Einkommen in Höhe von mindestens 2.461,17 Euro ohne weiteres leistungsfähig. Darüber hinaus sind für die Leistungsfähigkeit nicht nur die Einkommensverhältnisse sondern auch die Vermögensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung. Die Antragsgegnerin verfügt zumindest über erhebliches Grundvermögen,welches sie erforderlichenfalls auch belasten könnte, um die krankheitsbedingten Aufwendungen wie auch die Beerdigungskosten ihrer Mutter zahlen zu können. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin zu etwaigen anderen Vermögenswerten nichts vorgetragen. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus den §§ 286, 288, 291BGB. Permalink: http://openjur.de/u/689315.html Kommentare
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