Klägervertreters vom 08.08.2013, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband) wurde die "A GmbH & Co. KG" (im Folgenden: KG) gegründet. Komplementärin war die B Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: GmbH), deren alleinige Gesellschafterin die C eG (im Folgenden: Genossenschaft) war. Zweck der Genossenschaft ist nach § 2 ihrer Satzung (Anlage K 6 zum Schriftsatz der Klägerin vom 08.08.2013, FGA Anlagenband) überwiegend die Förderung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder sowie der Betrieb einer Spareinrichtung. Die Genossenschaft war zunächst auch alleinige Kommanditistin mit einer Einlage von 10.000,00 €. Der Gesellschaftsvertrag der KG enthielt u. a. folgende Bestimmungen: § 2Gegenstand
Unternehmens
Unternehmens ist der Erwerb, die Planung und Bebauung und die Entwicklung
Grundstücks X-Straße ..., D, sowie die Übertragung von Vermögensteilen auf die Kommanditisten und die Abwicklung
Bauvorhabens mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten. (...)Nach Errichtung
Bauwerks soll das Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum im wesentlichen entsprechend dem der Bezugsurkunde vom ... 2009, UR.Nr.-1
Notars Dr. E beigefügten Entwurf aufgeteilt und die Wohnungs-/Teileigentumsrechte auf die Gesellschafter übertragen werden. Das gesamthänderisch gebundene Vermögen soll an die Kommanditisten entsprechend ihrem Kommanditanteil übertragen und die Gesellschaft im Handelsregister nach Erledigung ihrer Aufgaben gelöscht werden, wobei die Kommanditisten die in der Anlage 1 angeführten Wohnungs- und Teileigentumsrechte erhalten sollen. (...) § 3Gesellschafter, Einlagen Haftsummen
auf sein Wohnungs- oder Teileigentumsrecht entfallenden Gesamtaufwandes (Grundstückskosten, Bau- und Baunebenkosten, Erschließung) auf das Bauherrenkonto der zwischenfinanzierenden Bank auf Anfordern der Gesellschaft einzuzahlen. Jeder neu eintretende Kommanditist verpflichtet sich ferner, einen weiteren Betrag in Höhe von bis zu 5 %
auf ihn entfallenden anteiligen Gesamtaufwandes auf Anfordern der Gesellschaft auf das Bauherrenkonto der zwischenfinanzierenden Bank einzuzahlen, sofern sich die Kosten
Gesamtaufwandes für die Herstellung
Bauvorhabens erhöhen. (...) § 5Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr, Kündigung
Bauvorhabens (...) auf dem in § 2 Abs. 1 genannten Grundstück, die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentumsrechte und die Übertragung dieser Rechte auf die Kommanditisten beschränkt. (...)
laufenden Geschäftsjahres erwerben. Als Kaufpreis erhält der veräußerungswillige Kommanditist den Betrag, der ihm als Abfindung gemäß § 17 dieses Gesellschaftsvertrages zustehen würde. (...) § 14Aufteilung in Wohnungs-/Teileigentumsrechte, Übernahme von Belastungen
Ausscheidens eines Gesellschafters hat der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf eine Abfindung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages. In der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag war das Wohnungseigentumsrecht Nr. 3 beschrieben als Miteigentumsanteil von 427/10.000stel, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Räumlichkeiten einschließlich Balkon mit einer Wohnfläche von ca. 147 qm, belegen im Haus 2 im Erdgeschoss und im
Beklagten vom 24.07.2013, FGA Anlagenband). 3. Auf Anfrage der Genossenschaft teilte der F e.V. (im Folgenden: F) mit Schreiben vom 19.06.2009 (Grunderwerbsteuerakten -GrEStA- Bl. ...) mit, dass es in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht am günstigsten wäre, wenn die Genossenschaft die KG gründete, dann weitere Personen beiträten, sodass die Genossenschaft weniger als 95 % der Anteile am Vermögen der KG hielte, anschließend das Grundstück gekauft würde und später weitere Kommanditisten aufgenommen würden; dann sei nur der Kauf
Grundstücks durch die KG grunderwerbsteuerpflichtig.
Gesellschaftsvermögens nach Maßgabe
Gesellschaftsvertrages geplant ist. Es ist vorgesehen, dass der Erwerber folgende Rechte erhält:- Wohnungseigentumsrecht Nr. 3, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 428/10.000stel an dem Grundstück, Flurstücke-1 und -2, mit voraussichtlichen Kosten (ohne Finanzierungs- und Erwerbsnebenkosten) von ca. EUR 452.025,00 (...)- Eines nach Vorliegen der endgültigen Planung und Vollzug aller Beitrittsvereinbarungen, spätestens jedoch vor Realteilung
Gesellschaftsvermögens von der Komplementärin der Baugemeinschaft nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzulegenden Teileigentumsrechtes, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 1/10.000stel an dem Grundstück, (...), mit voraussichtlichen Kosten von ca. EUR 19.000,00 (...).Die auf den Erwerber entfallenden Gesamtkosten für das Bauvorhaben belaufen sich (vorläufig) auf ca. EUR 471.025,
Teilkommanditanteils (oben 5.) an.
Protokolls wird Bezug genommen (Anlage ... zum Schriftsatz der Klägerin vom 21.08.2013, FGA Anlagenband). Anschließend wurde ca. einen Monat lang der Baugrund auf Altlasten und Bomben untersucht. Sodann begann die KG mit der Durchführung
Bauvorhabens entsprechend der zuvor erstellten Baubeschreibung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage ... zum Schriftsatz der Klägerin vom 08.08.2013, FGA Anlagenband), und der am ... 2009 erteilten Baugenehmigung. Als frühester Termin für die Bezugsfertigkeit war nach der Planung vom 17.01.2009 (Anlage ... zum Schriftsatz der Klägerin vom 21.08.2013, FGA Anlagenband) ... 2011 vorgesehen.
Beitrittsangebotes vom ... 2009 unter Zugrundelegung einer Gegenleistung von 471.025,00 € auf 21.196,00 € festsetzte. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass der Gesellschaftsanteil an der KG so ausgestaltet sei, dass
sen Erwerb im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis dem Erwerb eines Wohnungs- bzw. Teileigentums gleichkomme und
halb gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 AO der Grunderwerbsteuer unterliege. Der Bescheid erging nach § 165 AO vorläufig in Bezug auf die tatsächliche Höhe der Gegenleistung (endgültiger Anteil der Klägerin an den Gesamtkosten).
Erwerbs ermögliche infolge der Steuerfreiheit
Wechsels im Gesellschafterbestand einer Gesamthand sowie der Steuerbefreiungen nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 GrEStG eine grunderwerbsteuerfreie Überleitung
durch den Gesellschaftsanteil repräsentierten Grundstücks; darin liege der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Bemessungsgrundlage seien die Kosten für das bebaute Grundstück, da im Zeitpunkt
Beitritts zur KG eine freie Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Bebauung nicht mehr gegeben gewesen und die Wohnung auch zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden sei. III. Die Klägerin hat am 16.04.2013 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass ein Gestaltungsmissbrauch nicht vorliege. Eine unangemessene rechtliche Gestaltung sei nur anzunehmen, wenn die Mitgliedschaft an einer Gesellschaft so ausgestaltet sei, dass sie im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis dem Erwerb von Wohnungs-/Teileigentum gleichkomme. Nach der Rechtsprechung
BFH falle aber beim Erwerb eines Anteils an einer grundbesitzenden Gesellschaft keine Grunderwerbsteuer an, wenn das Grundstück noch nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt sei, ein Gesellschafter bei seinem Ausscheiden durch Kündigung keinen Rechtsanspruch auf Übertragung der ihm zugeordneten Wohneinheit habe und ein einzelner Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft nicht herbeiführen könne (vgl. BFH-Urteil vom 27.03.1991 II R 82/97). Genauso verhalte es sich im Streitfall. Nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag der KG bestehe bis zur Fertigstellung
Objektes kein Anspruch einzelner Kommanditisten auf Übertragung von Eigentumsrechten, wie die Möglichkeit
Ausschlusses eines auf Auflösung klagenden Kommanditisten nach § 16
Vertrages zeige. Zudem sehe § 17
Vertrages lediglich einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch vor. Dem Kommanditisten stehe ein Übereignungsanspruch folglich nur bei Auflösung der auf unbestimmte Zeit gegründeten KG zu, die er durch einseitige Erklärung nicht herbeiführen könne. Außerdem hätten die Gesellschafter die Gesellschaftsanteile nicht uneingeschränkt veräußern können. Darüber hinaus gebe es außersteuerliche Motive für die Wahl der konkreten rechtlichen Gestaltung. Hintergrund für den Grundstückserwerb sei eine Konzeptidee gewesen, die die Genossenschaft und das Architekturbüro "G ..." gemeinsam entwickelt hätten, um Familien mit Kindern das Bauen in der Stadt zu ermöglichen. Danach sei die Projektentwicklung von Baubetreuern und Architekten übernommen worden. Die Genossenschaft habe vorab eine Bauvoranfrage gestellt, um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Das Projekt sei durch die Genossenschaft jedoch nicht direktiv gesteuert worden. Die Gesellschafter hätten sich vielmehr als Bauherren in verschiedenen Ausschüssen und Baugruppen selbst organisiert und hinsichtlich der Bauplanung und Umsetzung mit dem Architekturbüro G auseinandergesetzt, hinsichtlich der rechtlichen und finanziellen Aspekte dagegen mit der Genossenschaft (vgl. Broschüren und Protokolle, Anlagen ... bis ... zum Schriftsatz der Klägerin vom 21.08.2013, FGA Anlagenband). Zu den wesentlichen von der durch die Gesellschafter gebildeten Baugruppe zu treffenden Entscheidungen hätten u. a. die Vergabe
Auftrags an einen Generalunternehmer, die Umplanung der Wohnungsgrundrisse, die Verteilung der Abstellräume im Keller, die Planung der Außenanlagen, die Empfehlungen an die Vollversammlung zu einzelnen Bauelementen (Schallschutzfenster, Photovoltaik, Wohnungstüren etc.), Baubesprechungen mit dem Generalunternehmer und die Gründung der Küchen-AG zur Koordinierung
gemeinsamen Einkaufs von Einbauküchen gehört. Parallel hierzu habe sich eine Finanzierungsgruppe gebildet, deren Mitglieder die finanziellen Anforderungen an die einzelnen Gesellschafter überwacht und koordiniert hätten. Die Genossenschaft habe lediglich als Koordinierungsstelle und Beraterin fungiert. Sie habe dagegen keine (Zwischen-) Finanzierung übernommen; die Kommanditisten hätten die Finanzierungsverträge unmittelbar selbst abgeschlossen. Durch Selbsthilfe am Bau habe sich zudem die Möglichkeit ergeben, Kosten zu sparen. Ohne den Anteilserwerb an der KG wäre den Kommanditisten ein Bauen in ... nicht möglich gewesen. Städtebauliche Bauprojekte in der vorliegenden Größenordnung würden mittlerweile nahezu ausschließlich über vergleichbare Strukturen umgesetzt. Für eine normale Familie sei es organisatorisch und finanziell nicht möglich, eigenständig den Bau von Wohnungseigentum in der Stadt durchzuführen. Nur die Genossenschaft habe den Erwerb
Grundstücks und die anschließende Bebauung für eine Vielzahl von Bauherren ermöglichen können. Von ihrer Expertise hätten die Kommanditisten profitiert. Für die nach dem Grundstückserwerb beigetretenen Kommanditisten sei der Erwerb
Gesellschaftsanteils alternativlos gewesen. Auch habe der Kaufpreis entgegen der Annahme
Beklagten keineswegs weitgehend festgestanden. So habe sie, die Klägerin, nach der finalen Abrechnung lediglich 443.616,19 € bezahlt statt
beim Beitritt zur Gesellschaft prognostizierten Betrages von 471.025,00 €. Ebenso wenig stehe der Erwerb
Gesellschaftsanteils dem Erwerb einer schlüsselfertigen Wohnung gleich, weil die Einbindung der Kommanditisten in die Planungs- und Organisationsarbeit ein wesentlicher Teil
Konzeptes gewesen sei. Die Kommanditisten seien in die Detailplanungen wie für die Grundrisse der Wohnungen und die Bepflanzung einbezogen gewesen. Ziel der Genossenschaft sei es, ihren Mitgliedern ein zeitgerechtes und preiswertes Wohnen zu ermöglichen. Diesem Ziel habe auch das Projekt XXX gedient. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, habe sich die Genossenschaft jedoch nicht selbst als Bauträgerin betätigen und das mit der Projektdurchführung verbundene finanzielle Risiko tragen und keine Gewährleistungsverpflichtung gegenüber Käufern eingehen wollen. Vor diesem Hintergrund habe die Genossenschaft kein Interesse an der Konstruktion eines Treuhandmodells oder dem Abschluss eines umfassenden Baubetreuungsvertrages gehabt; das Projekt habe gerade nicht in ein vorgefertigtes Korsett gezwängt werden sollen. Die Genossenschaft habe die Bauherren lediglich beraten und begleiten wollen. Hierfür habe die Rechtsform der GmbH & Co. KG den optimalen Rahmen geliefert mit einem weitgehenden Haftungsausschluss bei gleichzeitiger Möglichkeit der Interessenbündelung. Die ansonsten durch mehrere Bauherren, die gemeinsam ein Bauvorhaben durchführen wollten, zu gründende BGB-Gesellschaft sei haftungsrechtlich nachteilig. Die Genossenschaft habe lediglich den Grundstückserwerb z. T. vorfinanziert, weil das Angebot der Freien und Hansestadt Hamburg möglicherweise nicht bis zum Zeitpunkt
Beitritts
letzten Kommanditisten aufrecht erhalten worden wäre und weil das Risiko aufgrund der attraktiven Grundstückslage und der zu erwartenden niedrigen Baukosten gering gewesen sei. Das Errichtungsrisiko hätten allein die Kommanditisten getragen. Die Vermeidung oder Umgehung von Steuern sei zu keiner Zeit ein tragendes Motiv gewesen. Dass die KG allein aus den genannten Gründen und nicht aufgrund steuerlicher Überlegungen gegründet worden sei, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Auskunft
F (oben I. 3.) erst am 19.06.2013 und damit nach Gesellschaftsgründung erteilt worden sei. Die bloße Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft begründe schließlich auch keine wirtschaftliche Verwertungsbefugnis i. S.
EStG. Die Klägerin beantragt,den Grunderwerbsteuerbescheid vom 22.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen,hilfsweise,die Revision zuzulassen. Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe durch den Beitritt zur KG eine gesicherte Rechtsposition auf Übereignung einer bestimmten Wohnung aus der zu erstellenden Wohnanlage erlangt. Der für die Anwendung
AO notwendige Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liege darin, dass der Erwerb
Gesellschaftsanteils so ausgestaltet worden sei, dass er im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis dem Erwerb einer bestimmten Eigentumswohnung gleichkomme. Die Klägerin habe sich in der Beitrittsvereinbarung zur Abnahme einer konkreten Wohnung verpflichtet. Der Preis sei mit den voraussichtlichen Kosten dieser konkreten Wohnung angegeben worden; hierfür habe die Klägerin eine Bareinlage leisten müssen. Schon im Beitrittsangebot sei festgehalten worden, dass die Klägerin bei Abwicklung der KG nach Fertigstellung
Bauvorhabens die konkret zugeordnete Wohnung erhalten solle. Ihre Gesellschafterstellung habe sich nach den Beitrittsvereinbarungen ohne weiteres Zutun ihrerseits in einen Anspruch auf Übereignung der Wohnung umgewandelt, wobei die Gesellschaftsbeendigung zum Zeitpunkt der Fertigstellung
Gebäudes bereits festgelegt gewesen sei. Auch aus dem dem Gesellschaftsbeitritt vorangegangenen Bewerbungsverfahren gehe klar hervor, dass Bewerber für ganz konkrete, in ihrer Konzeption und Größe völlig unterschiedliche Wohnungen gesucht worden seien. Diese Konstruktion, bei der der Anteilserwerb die Übertragung
Wohnungseigentums ersetze, sei missbräuchlich, weil der Wechsel im Gesellschafterbestand einer Gesamthand steuerfrei sei, sowie im Hinblick auf die Steuerbefreiungen nach § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 GrEStG und die damit verbundene Möglichkeit, die durch den Gesellschaftsanteil konkret repräsentierte Eigentumswohnung grunderwerbsteuerfrei zu übertragen. Die von der Klägerin vorgetragenen außersteuerlichen Gründe für diese Konstruktion der Wohnungsübertragung überzeugten nicht. Das Bauen in der Stadt erfordere nicht den gewählten Umweg über die Übertragung eines Gesellschaftsanteils, sondern könne ebenso durch einen Erwerb vom Bauträger ermöglicht werden. Im Streitfall sei das Objekt in allen wesentlichen Umständen vorgeplant und gemäß dieser Gesamtplanung durchgeführt worden. So habe die Genossenschaft das Objekt vor Gründung der KG architektenmäßig erarbeitet und finanzierungmäßig durchgeplant. Die Planung habe v. a. die Lage der ... Baukörper auf dem Grundstück, die Außenanlagen, die Fassadengestaltung, die Fenster und Eingangstüren, die Tiefgarage, die Balkone/Loggien/Dachterrassen, die Kellerräume, die Treppenhäuser und die umfangreiche Wohnungsausstattung umfasst. Die Vorplanung in allen wesentlichen Facetten und sogar in zahlreichen Details wie Modell und Hersteller der Mischventile ergebe sich aus der Interneterstwerbung der KG (Anlage zum Schriftsatz
Beklagten vom 24.07.2013, FGA Anlagenband ...). Die Kommanditisten hätten lediglich Einfluss auf die Ausstattung
Innenbereichs der ihnen zugewiesenen Wohnung gehabt in einem vergleichbaren Umfang, in dem auch ein Käufer einer fertig geplanten und von einem Bauträger errichteten Wohnung bzgl. spezifischer Details der Ausstattung Wünsche äußern könne. Auf die Gestaltung und Bauausführung
Bauprojektes, die Zusammensetzung der Gesellschaft oder den Projektablauf hätten die Kommanditisten hingegen keinen Einfluss gehabt. Auch haftungsrechtlich habe es für die Kommanditisten keinen Vorteil gegeben. Sie hätten zum einen mit ihrer Einlage von ca. 300,00 € gehaftet und sich zum anderen zusätzlich verpflichtet, ihre Wohnung abzunehmen und die hierauf entfallenden Kosten zu tragen. Sie hätten daher keine bessere Stellung innegehabt als Bauherren, die ein fertig geplantes Objekt erwürben. Ebenso wenig sei ein außersteuerlicher Vorteil für die Einschaltung der Personengesellschaft aus Sicht der GmbH oder der Genossenschaft ersichtlich. Die Haftung der GmbH sei in jedem Fall auf ihr Stammkapital in Höhe von 25.000,00 € beschränkt. Die Genossenschaft habe weder bei dem gewählten Gesellschaftsmodell noch bei einem direkten Verkauf der Wohnungen durch die Komplementär-GmbH für die Bauerstellung gehaftet, sondern nur für die übernommene Baubetreuung. Im Übrigen komme es für das Vorliegen beachtlicher außersteuerlicher Gründe für die gewählte Form der Wohnungsübertragung durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen nur auf den Blickwinkel
Steuerpflichtigen an und nicht auf die Erwägungen der Genossenschaft. Die Klägerin habe durch die gewählte Gestaltung einen vom Gesetz nicht beabsichtigten Steuervorteil erlangen wollen. Wenn der Erwerb
Gesellschaftsanteils nicht der Grunderwerbsteuer unterläge, unterläge die spätere Übertragung
Wohnungseigentums auf die Klägerin wegen Nichteinhaltung der Behaltensfrist nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zwar der Grunderwerbsteuer, jedoch betrüge der als Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG i. V. m. § 138 Abs. 2 bis 4 Bewertungsgesetz (BewG) anzusetzende Wert nur weniger als die Hälfte
Kaufpreises. Der Steuervorteil sei erkennbare Grundlage der Gesellschaftsgründung gewesen, wie sich aus dem Hinweis der Projektinitiatoren auf die Grunderwerbsteuerfreiheit
Bauanteils der Wohnungskosten in dem Prospekt ergebe (Anlage zum Schriftsatz
Beklagten vom 10.09.2013, FGA Anlagenband). Dabei seien die Initiatoren irrtümlich von einer vollen Steuerfreiheit ausgegangen, ohne zu berücksichtigen, dass später noch eine geminderte Steuer anfallen würde. Das FG Berlin-Brandenburg habe die Klage in einem vergleichbaren Fall abgewiesen (Urteil vom 22.09.2010 11 K 1394/06 B, FGA Bl. 109 ff.; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BFH-Beschluss vom 29.05.2011 II B 133/10 , juris). Aber selbst wenn beachtliche außersteuerliche Gründe vorlägen, wäre der angefochtene Bescheid rechtmäßig, weil der Klägerin durch den Erwerb
Gesellschaftsanteils die Verwertungsbefugnis gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG eingeräumt worden wäre. Denn der Erwerb eines Gesellschaftsanteils, mit dem untrennbar das Recht an einer konkreten Wohnung verknüpft sei, begründe nach der von namhaften Autoren in der Literatur vertretenen Auffassung eine Nutzungsbefugnis
Gesellschafters an einem realen Grundstücksteil und damit die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis an der Wohnung. IV. Das Gericht hat im Erörterungstermin vom 13.06.2013 Beweis erhoben durch Vernehmung
Prokuristen H der Genossenschaft. Wegen
Ergebnisses der Beweisaufnahme und
weiteren Verlaufs
Erörterungstermins wird auf die Sitzungsniederschrift (FGA Bl. ...) Bezug genommen. Auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2014 wird ebenfalls Bezug genommen (FGA Bl. ...). Dem Gericht hat ein Band Grunderwerbsteuerakten vorgelegen. Gründe B. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung). Weder unterliegt der Erwerb
Gesellschaftsanteils an der KG durch die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V .m. § 42 AO der Grunderwerbsteuer (1. - 2.), noch hat die Klägerin mit ihrem Beitritt die Verwertungsbefugnis i. S.
EStG erlangt (3.). 1. a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, der Grunderwerbsteuer. Grundsätzlich führt ein Wechsel im Personenstand einer grundbesitzenden Gesamthand nicht zu einem Rechtsträgerwechsel und löst
halb keine Grunderwerbsteuer nach dieser Vorschrift aus. Erst der Übergang
Grundstücks - bzw. eines Wohnungs- oder Teileigentumsrechts nach Aufteilung - von der Gesamthand in das Alleineigentum eines Gesellschafters löst Grunderwerbsteuer aus. Auf diese Vorgänge wird aber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 GrEStG in Höhe
Anteils keine Steuer erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Diese Steuerbefreiungen greifen allerdings nicht ein, wenn der betreffende Gesamthänder seinen Anteil an der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang erworben hat (§ 6 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 1 GrEStG). b) Dem Steuerpflichtigen steht es im Grundsatz frei, seine Verhältnisse im Rahmen
rechtlich Zulässigen so einzurichten, dass sich für ihn eine möglichst geringe Steuerbelastung ergibt. Er kann
halb von mehreren zur Verfügung stehenden rechtlichen Gestaltungsformen regelmäßig die für ihn steuerlich günstigste wählen (FG München, Urteil vom 28.08.2013 4 K 1975/11 , EFG 2013, 741). Missbräuchlich i. S.
2 Satz 1 AO kann eine Gestaltung nur dann sein, wenn das Gesetz für das Erreichen eines bestimmten Ziels erkennbar eine andere Gestaltung als typisch voraussetzt und die Vermeidung dieser anderen Gestaltung der Steuerumgehung dient (BFH-Urteil vom 12.07.2012 I R 23/11 , BFHE 238, 344 , BFH/NV 2012, 1901 ). Der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien entspricht dabei der im Steuergesetz umschriebenen typischen zivilrechtlichen Gestaltung (BFH-Urteil vom 06.03.1996 II R 38/93 , BFHE 179, 443 , BStBl II 1996, 377 ). Nach § 42 Abs. 1 Satz 3 AO entsteht der Steueranspruch im Falle
Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung entsteht. c) Gesellschaftsvertraglich kann ein Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft nach ständiger Rechtsprechung
BFH so ausgestaltet sein, dass
sen Erwerb im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis dem Erwerb
Eigentums an einem Grundstück - ggf. in Gestalt einer Eigentumswohnung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG - gleichkommt. Die Übertragung eines so ausgestalteten Mitgliedschaftsrechts an einer Personengesellschaft kann als Gestaltungsmissbrauch angesehen werden mit der Folge, dass der Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO der Grunderwerbsteuer unterliegt (BFH-Beschluss vom 29.05.2011 II B 133/10 , BFH/NV 2011, 1539 ; BFH-Urteil vom 07.02.2001 II R 35/99 , BFH/NV 2001, 1144 ). Dies ist dann der Fall, wenn die Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer besonderen Berechtigung an einem der Gesellschaft gehörenden Grundstück verbunden ist und der Gesellschafter ggf. durch einseitige Erklärung (z. B. Kündigung oder Auflösung der Gesellschaft) seine Gesellschafterstellung ohne Weiteres in einen Anspruch auf Übertragung
Eigentums an diesem Grundstück "umwandeln" kann. Dann ergibt sich bereits im Zeitpunkt
Erwerbs
Gesellschaftsanteils für den Fall
Ausscheidens oder der Auflösung der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrag ein konkreter Übereignungsanspruch. Wird ein derart ausgestalteter Gesellschaftsanteil erworben, ersetzt der Anteilserwerb die Übertragung
Grundstückseigentums,
sen Auswahl den Gesellschaftsanteil bestimmt hat (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 64/09 , BFHE 235, 185 , BStBl II 2012, 355 ). Anstelle
grundsätzlich möglichen und den wirtschaftlichen Umständen angemessenen Erwerbs eines unbedingten und unbefristeten Anspruchs auf Übereignung
Grundstücks durch die Personengesellschaft wird der Weg
Anteilserwerbs gewählt (BFH-Urteile vom 01.12.2004 II R 23/02 , BFH/NV 2005, 721 ; vom 06.03.1996 II R 38/93 , BFHE 179, 443 , BStBl II 1996, 377 ; vom 02.02.1994 II R 84/90 , BFH/NV 1994, 824 ; Viskorf, DStR 1994, 6). In einem solchen Fall ist die gewählte Konstruktion der Übertragung eines derart ausgestalteten Gesellschaftsrechts nur verständlich unter dem Gesichtspunkt erhoffter Steuerbefreiung wegen
grundsätzlich steuerfreien Wechsels im Gesellschafterbestand einer Gesamthand sowie der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 2 GrEStG (BFH-Beschluss vom 29.05.2011 II B 133/10 , BFH/NV 2011, 1539 ; BFH-Urteile vom 23.11.2011 II R 64/09 , BFHE 235, 185 , BStBl II 2012, 355 ; 02.02.1994 II R 84/90 , BFH/NV 1994, 824 ; vom 04.12.1991 II R 131/88 , juris; vom 10.05.1989 II R 86/86 , BFHE 156, 523 , BStBl II 1989, 628 ). d) Kein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn dem Gesellschafter zwar bei Auflösung der Gesellschaft ein Anspruch auf Eigentumsübertragung
ihm bisher nur schuldrechtlich zugeordneten Grundstücks zusteht, er allein die Auflösung der auf unbestimmte Zeit gegründeten Gesellschaft aber nicht herbeiführen und auch ansonsten (z. B. durch Kündigung) seine Beteiligung nicht unmittelbar selbst in einen Anspruch auf Eigentumsübertragung umwandeln kann (BFH-Urteile vom 07.02.2001 II R 35/99 , BFH/NV 2001, 1144 ; vom 27.03.1991 II R 82/87 , BFHE 164, 473 , BStBl II 1991, 731 ).
vereinbarten Gesellschaftszwecks, der Bebauung und Aufteilung
Grundstücks, bei planmäßigem Verlauf damit rechnen, das Wohnungseigentum nach Erreichung
Gesellschaftszwecks ohne weiteres Zutun ihrerseits zu erwerben. Dass die ordentliche Kündigung der Gesellschaft durch die Klägerin oder ihr Ausschluss aus der Gesellschaft nach § 17
Gesellschaftsvertrages (oben A. I. 1.) ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft und einen Anspruch auf Abfindung statt auf Übertragung
Wohnungseigentums zur Folge gehabt hätten, fällt möglicherweise nicht maßgeblich ins Gewicht, weil es sich hierbei um atypische Geschehensabläufe handelt (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.1991 II R 131/88 , juris). b) Dennoch ist der Erwerb
Kommanditanteils durch die Klägerin keine unangemessene Gestaltung, weil der Erwerb eines unmittelbaren Übereignungsanspruchs bzgl. einer schlüsselfertigen Eigentumswohnung keine wirtschaftlich gleichwertige Alternative gewesen wäre und nicht dem rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien entsprochen hätte. Die Vertragsparteien hatten nicht die Wahl zwischen zwei Gestaltungen, die sich nur zivilrechtlich, nicht aber im wirtschaftlichen Ergebnis unterschieden. aa) Anders als in den Fallgestaltungen, die den genannten BFH-Entscheidungen zugrunde lagen, wurde durch den Erwerb
Gesellschaftsanteils kein (Kauf-) Vertrag über bestehendes oder rechtlich noch zu bildendes Wohnungseigentum verdeckt. Der wesentliche Unterschied zu diesen Fallgestaltungen liegt vorliegend darin, dass die betreffende Eigentumswohnung noch nicht existierte, sondern erst noch gebaut werden musste. Wenn der Beklagte darauf hinweist, dass das Bauen in der Stadt nicht den gewählten Umweg über die Übertragung eines Gesellschaftsanteils erfordere, sondern ebenso durch einen Erwerb vom Bauträger hätte ermöglicht werden können, sieht er als von dem Anteilserwerb verdecktes Geschäft nicht den Kauf einer Eigentumswohnung an, sondern den Abschluss eines Bauträgervertrages mit der Verpflichtung
Veräußerers, das Wohnungseigentum zu errichten. Letzteres hätte erfordert, dass entweder die Genossenschaft oder die KG mit den im Zeitpunkt
Beitritts der Klägerin vorhandenen Gesellschaftern oder die von der Genossenschaft gegründete GmbH das Grundstück allein erworben, die Wohnanlage errichtet und die einzelnen Wohnungen veräußert hätte, also wie eine Bauträgerin tätig geworden wäre. Eine derartige Verpflichtung wurde jedoch von keinem der genannten Rechtssubjekte übernommen. Aus dem Umstand, dass das Vorhaben vor dem Beitritt der Klägerin durchgeplant und genehmigt war, worauf der Beklagte zur Begründung seiner Auffassung verweist, ergibt sich eine derartige Verpflichtung nicht. aaa) Zum einen war die Planung zum Zeitpunkt
Beitritts der Klägerin nur insoweit verbindlich, als sie der Baugenehmigung und der Abgeschlossenheitsbescheinigung zugrunde lag. Nach dem ausdrücklichen Hinweis in dem Prospekt (oben A. I. 2.) sollten die Ausstattung und die Material- und Farbgestaltung endgültig mit den Bauherren abgestimmt werden. Die Produktliste war danach unverbindlich und sollte lediglich der Veranschaulichung der für die Baukostenschätzung zugrunde gelegten Ausstattung dienen. bbb) Zum anderen und vor allem aber steht entsprechend den zum sog. einheitlichen Vertragswerk entwickelten Grundsätzen eine - selbst umfangreiche - Vorplanung eines Bauprojektes der Verpflichtung zur Bauerrichtung auf eigenes wirtschaftliches Risiko nicht gleich (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27.11.2013 II R 56/12 , juris). Eine derartige Verpflichtung hat aber niemand gegenüber der Klägerin übernommen. Dies hätte dem rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien auch nicht entsprochen. Der Zeuge H, der Prokurist bei der Genossenschaft ist, hat in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, dass die Genossenschaft kein Interesse daran gehabt habe, als Bauträgerin tätig zu werden. Sie habe weder das damit einhergehende wirtschaftliche Risiko, insbesondere in Form der Gewährleistungsverpflichtung, eingehen wollen, noch habe sie Interesse an einer entsprechenden Vergütung gehabt, die die Baukosten für die Interessenten erhöht hätte. Das Interesse der Genossenschaft habe allein darin bestanden, ihre Mitglieder mit bezahlbarem Wohnraum zu versorgen. Der hiergegen erhobene Einwand
Beklagten, dass die Genossenschaft nicht selbst als Bauträgerin hätte fungieren müssen, sondern dass die von ihr gegründete GmbH die fertigen Wohnungen an die Interessenten hätte veräußern können und die GmbH dann nur mit ihrem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 € gehaftet hätte, greift nicht durch. Denn wenn die GmbH die Wohnanlage selbst errichtet und die Eigentumswohnungen veräußert hätte, hätte sie allein gegenüber sämtlichen Erwerbern eine Gewährleistungsverpflichtung und damit auch allein das Risiko von Insolvenzen der beauftragten Bauunternehmen übernommen und hierfür - wenn auch nur beschränkt - gehaftet. Demgegenüber war sie nach § 3 Abs. 1 und 3
Gesellschaftsvertrages der KG (oben A. I. 1.), anders als die Kommanditisten, nicht zur Leistung von Einlagen verpflichtet und trug daher kein wirtschaftliches Risiko. Im Übrigen führt eine Haftungsbeschränkung nicht dazu, die Verpflichtungen und Risiken, für die gehaftet wird, in dem Fall als wirtschaftlich gleichwertig anzusehen. bb) Die Klägerin trat der KG auch nicht erst in einem Zeitpunkt bei, in dem - vergleichbar mit den Fallgestaltungen eines sog. einheitlichen Vertragswerks - bereits alle wesentlichen Verträge mit den Bauunternehmen abgeschlossen oder auch nur von der Genossenschaft oder der GmbH im Rahmen der Baubetreuung angebahnt gewesen wären, sodass man bei wirtschaftlicher Betrachtung den Erwerb
Gesellschaftsanteils mit dem Erwerb
Anspruchs auf Übereignung einer Eigentumswohnung gleichsetzen könnte. Denn wie sich aus dem Protokoll der Vollversammlung der KG vom 02.02.2010 (oben A. I. 8.) ergibt, wurde zu diesem Zeitpunkt erst beschlossen, überhaupt einen Generalunternehmer zu beauftragen und zu diesem Zweck sechs Angebote einzuholen; die von den Kommanditisten eingerichtete Baugruppe sollte an allen Vergabeentscheidungen beteiligt werden. cc) Nach dem Inhalt
Gesellschaftsvertrages und dem Willen der Gesellschafter sollte das Bauvorhaben von den Kommanditisten gemeinsam durchgeführt und das diesbezügliche Risiko durch sämtliche Kommanditisten einschließlich der Klägerin gemeinsam getragen werden. Die Verpflichtung zur Errichtung der Wohnanlage wurde nicht von einem Dritten gegenüber den Kommanditisten übernommen, sondern von den Gesellschaftern als Gesellschaftszweck vereinbart und gemeinsam übernommen, auch durch die Klägerin. Durch diese vertragliche Gestaltung wurde nach alledem kein Bauträgervertrag verdeckt, der der Besteuerung zugrunde gelegt werden könnte. c) Ebenso wenig liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten in der Weise vor, dass der Erwerb
Gesellschaftsanteils durch die Klägerin den Erwerb eines Miteigentumsanteils an dem unbebauten Grundstück verdeckt hätte, sodass § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 3 AO mit der Maßgabe zur Anwendung käme, dass als Bemessungsgrundlage nur der rechnerisch auf die Klägerin entfallende Anteil am Grundstückskaufpreis zugrunde zu legen wäre.
2 und
EStG sein konnte (s. oben 2. c)). Denn die Kündigung der Gesellschaft war nicht wie in den anderen vom BFH entschiedenen Fällen für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen, um die in § 6 Abs. 4 Satz 1 bzw. § 7 Abs. 3 Satz 1 GrEStG geregelte Behaltensfrist einzuhalten und die Steuerbefreiung sicherzustellen. Der Gesellschaftszweck war vielmehr die Errichtung der Wohnanlage, die nach der Zeitplanung der KG (oben A. I. 8.) deutlich weniger als fünf Jahre dauern sollte und auch tatsächlich nur zwei Jahre gedauert hat. Daher stand von Anfang an fest, dass jedenfalls die der KG nach dem Grundstückserwerb beitretenden Gesellschafter nicht in den Genuss der Steuerfreiheit nach den genannten Vorschriften kommen würden. cc) Vor allem aber wäre die Übertragung eines Miteigentumsanteils an dem unbebauten Grundstück gegenüber der tatsächlich gewählten Gestaltung steuerlich nicht vorteilhaft. Wie dargelegt, fällt, wenn man die gewählte Gestaltung der Besteuerung zugrunde legt, ohne die Vorschrift
EStG für die Aufteilung in Wohnungseigentum und die Übertragung
Wohnungseigentumsrechts auf die Klägerin Grunderwerbsteuer an, die sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG nach den Werten i. S.
G bemisst. Auch wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass dieser Wert nur weniger als die Hälfte der bisher zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage betrüge, führte dies nicht zu einem Steuervorteil i. S.
Zum einen kann in Anbetracht
Umstandes, dass der BFH bereits mit Beschluss vom 27.05.2009 ( II R 64/08 , BFH/NV 2010, 60 ) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordneten Heranziehung der Grundbesitzwerte i. S. der §§ 138 ff. BewG geäußert und diese Frage anschließend dem BVerfG vorgelegt hat (Beschluss vom 02.03.2011 II R 64/08 , BFH/NV 2011, 1009 ) und die Entscheidung
BVerfG ( 1 BvL 13/11 ) sowie eine ggf. rückwirkende Neuregelung durch den Gesetzgeber noch aussteht, derzeit und konnte auch z. Z.
Anteilserwerbs durch die Klägerin nicht beurteilt werden, wie hoch die auf die Übertragung
Wohnungseigentums durch die KG entfallende Grunderwerbsteuer sein würde. Zum anderen wäre die Bemessungsgrundlage auch bei Geltung der jetzigen Gesetzeslage und Zugrundelegung
Vortrags
Beklagten, dass die Steuer danach ca. halb so hoch wäre wie tatsächlich festgesetzt, nicht niedriger als bei der Besteuerung
Erwerbs eines Miteigentumsanteils an dem unbebauten Grundstück. Denn von dem Grundstückskaufpreis in Höhe von 1.617.600,00 € (oben A. I. 6.) entfiele auf den Miteigentumsanteil der Klägerin in Höhe von 429/10.000stel ein Betrag von 69.395,04 €. Die festzusetzende Grunderwerbsteuer betrüge daher lediglich 3.123,00 € und wäre deutlich geringer als die Hälfte der tatsächlich festgesetzten Steuer von 21.196,00 €. 3. Im Streitfall führt die vorliegende gesellschaftsvertragliche Gestaltung auch nicht dazu, dass die Klägerin mit ihrem Beitritt zur KG die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis (§ 1 Abs. 2 GrEStG) an einer bestimmten Wohnungseinheit erlangt hätte. a) Grundsätzlich vermittelt ein Anteil am Vermögen einer Gesamthand keine wirtschaftliche Verwertungsbefugnis i. S.
EStG an einem der Gesellschaft gehörenden Grundstück. Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters auf Gesellschaftsebene reichen für eine Verwertungsbefugnis i. S.
EStG nicht aus. Das folgt aus der Systematik
Grunderwerbsteuerrechts, das Gesamthandsgemeinschaften und Kapitalgesellschaften als eigene Rechtssubjekte behandelt und Gesellschaftern die im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücke grunderwerbsteuerrechtlich nur ausnahmsweise zuordnet, wenn mindestens 95 % der Anteile an der Gesellschaft in einer Hand vereinigt sind (§ 1 Abs. 3 GrEStG; BFH-Urteile vom 24.04.2013 II R 32/11 , BFHE 242, 165 , BFH/NV 2013, 1884 ; vom 27.03.1991 II R 82/87 , BFHE 164, 473 , BStBl II 1991, 731 ). b) Nach der bisherigen Rechtsprechung
BFH stellt auch eine gesellschaftsvertragliche Gestaltung, die dem jeweiligen Gesellschaftsanteil eine bestimmte Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit von vornherein zuordnet, keine Übertragung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis dar (BFH-Urteile vom 23.11.2011 II R 64/09 , BFHE 235, 185 , BStBl II 2012, 355 ; vom 07.02.2001 II R 35/99 , BFH/NV 2001, 1144 ; a. A. FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2004 III 599/01 , EFG 2005, 383 ; Fischer, jurisPR-SteuerR 22/2012 Anm. 4; derselbe in Boruttau, GrEStG,
FG Berlin-Brandenburg vom 22.09.2010 erforderlich ( 11 K 1394/06 B, FGA Bl. 109 ff.; nachfolgend BFH-Beschluss vom 29.05.2011 II B 133/10 , juris). In dem dort zu beurteilenden Sachverhalt wurde die Aufteilung in Wohnungseigentum und die Übertragung auf die dortigen Kläger innerhalb von acht Monaten nach Gründung der Gesellschaft und innerhalb von fünf Monaten nach dem Beitritt der der dortigen Kläger vorgenommen, ohne dass ein wirtschaftlicher Grund für die Gründung der nur kurzzeitig bestehenden Gesellschaft ersichtlich gewesen wäre. Das FG Berlin-Brandenburg ist offensichtlich davon ausgegangen, dass, anders als im hiesigen Fall, der rechtsgeschäftliche Wille der Beteiligten auf den Abschluss eines Bauträgervertrages gerichtet war. Permalink: https://openjur.de/u/689337.html ( https://oj.is/689337 ) Volltext Druckansicht Zitate 23 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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