Tatbestand Streitig ist die Rechtzeitigkeit des Einspruchs. Durch Bescheide vom 23. Juni 2011 setzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2009 gegen den Kläger fest. Die Bescheide wurden am 27. Juni 2011 mit Zustellungsurkunde zugestellt. Die Festsetzungen beruhten auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen, weil der Kläger der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen nicht nachgekommen war. Am 8. August 2011 gingen bei dem FA von dem Kläger unterschriebene Ausdrucke der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung ein. Es handelte sich dabei um sogenannte komprimierte Steuererklärungen, die der Kläger mit dem von der Finanzverwaltung bereitgestellten Programm „ElsterFormular“ erstellt hatte. Die Ausdrucke trugen die Telenummern „8..“ bzw. „2..“. Die darin enthaltenen Daten hatte der Kläger am 6. August 2011 in nicht authentifizierter Form über das Internetportal Elster übermittelt. In dem beigefügten Anschreiben wies er darauf hin, dass er die Erklärungen bereits im Juli übermittelt habe, dabei jedoch Probleme beim Ausdruck der Erklärungen gehabt habe und diese daher noch einmal übermittle. Die Fehlausdrucke waren beigefügt. Das FA wertete die Einreichung dieser Ausdrucke als Einspruch gegen die Steuerbescheide, wies den Kläger mit Schreiben vom 14. September 2011 aber darauf hin, dass dieser verspätet sei und eine Änderung der Steuerfestsetzungen zu seinen Gunsten daher nicht mehr erfolgen könne. Mit Schreiben vom 21. September 2011 teilten seine Prozessbevollmächtigten dem FA mit, dass die Daten der Umsatzsteuererklärung bereits am 24. Juli 2011 und die Daten der Einkommensteuererklärung am 27. Juli 2011 unter den Telenummern „1..“ bzw. „P..“ per Elster übertragen worden seien. Da der Kläger keine Ausdrucke habe erzeugen können, habe er seinen EDV-Berater um Überprüfung gebeten. Dabei hätten sich tatsächlich EDV-Fehler ergeben, die den Kläger veranlasst hätten, die Übertragung am 6. August 2011 nochmals vorzunehmen. Da bereits am 24. bzw. 27. Juli 2011 Daten übermittelt worden seien, seien die Einsprüche gegen die Steuerbescheide rechtzeitig erhoben worden. Der Kläger habe bei der Verwendung des von der Finanzverwaltung bundesweit zur Verfügung gestellten Programms darauf vertrauen dürfen, dass dem FA die Daten zugehen würden. Dies gelte umso mehr, als die von ihm erstellten Datenübertragungsprotokolle keinen Hinweis darauf enthalten hätten, dass die Übertragung fehlgeschlagen sei. Mit Schreiben vom 14. November 2011 beantragte der Kläger hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Durch Einspruchsbescheid vom 11. Januar 2012 verwarf das FA die Einsprüche gegen den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid 2009 als unzulässig. Zur Begründung führte es aus: Die Einsprüche seien verspätet. Würden Steuererklärungen per Elster in nicht authentifizierter Form abgegeben, gingen diese dem FA erst mit dem Eingang der von dem Steuerpflichtigen unterschriebenen Erklärungsausdrucke zu. Dieser sei im Streitfall erst am 8. August 2011 und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist am 27. Juli 2011 erfolgt. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Wie sich aus der Übermittlung der Ausdrucke am 8. August 2011 ergebe, sei dem Kläger bekannt gewesen, dass für die wirksame Abgabe der Steuererklärungen die Einreichung unterschriebener Ausdrucke erforderlich sei. Hiergegen richtet sich die am 10. Februar 2012 erhobene Klage. Zu deren Begründung führt der Kläger aus: Das FA habe die Einsprüche zu Unrecht als unzulässig verworfen, da bereits die innerhalb der Einspruchsfrist erfolgte Übermittlung der Steuererklärungsdaten per Elster als Einspruch gegen die Steuerbescheide zu werten sei. Zwar sei der Einspruch nach § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Doch lasse es § 357 Abs. 1 Satz 2 AO genügen, wenn aus dem Schriftstück hervorgehe, wer den Einspruch eingelegt habe. Der Einreichung eines Schriftstücks stelle § 87a AO die Übermittlung eines elektronischen Dokuments gleich. Die elektronisch übermittelten Daten seien auch in den Machtbereich des FA gelangt, wie sich aus der Vergabe von Tele- sowie Transferticketnummern ergebe. Dass das FA ohne Kenntnis der auf den komprimierten Ausdrucken vermerkten Telenummern nicht auf die Daten habe zugreifen können, sei unerheblich. Der Kläger beantragt, unter Änderung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2009 vom 23. Juni 2011 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2012 die Einkommen- und Umsatzsteuer nach Maßgabe der eingereichten Steuererklärungen festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der dem Einspruchsbescheid zugrunde liegenden Auffassung fest. Ergänzend führt er aus: Ein elektronisches Dokument sei erst in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem es die für den Empfang bestimmte Einrichtung in einer für den Empfänger bearbeitbaren Weise aufgezeichnet habe. Damit seien die Steuererklärungen erst mit der Einreichung der unterschriebenen Ausdrucke in seinen Machtbereich gelangt. Denn bis zu diesem Zeitpunkt habe es keine Möglichkeit gehabt, auf die übermittelten Daten zuzugreifen. Die beim Ausdruck der Erklärungen aufgetretenen Fehler seien nicht auf Fehler der verwendeten Elster-Software zurückzuführen und könnten ihm - dem FA - daher nicht angelastet werden. Im Übrigen seien nur unter den für die Übertragungen vom 6. August 2011 vergebenen Telenummern „8..“ bzw. „2..“ Daten abrufbar gewesen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Das FA hat die Einsprüche gegen die Steuerbescheide vom 23. Juni 2009 zu Recht als unzulässig verworfen, weil diese erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt worden sind (§ 358 Satz 2 AO). 1. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts bei der Behörde einzulegen, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 2 Satz 1 AO). Dies kann nach § 357 Abs. 1 Satz 1 AO schriftlich, elektronisch oder durch Erklärung zur Niederschrift geschehen. Im Streitfall begann die Einspruchsfrist mit der Zustellung der Steuerbescheide am 27. Juni 2011 (§ 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes i.V.m. § 122 Abs. 5 AO) und endete mit Ablauf des 27. Juli 2011 (§ 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. § 108 Abs. 1 AO). Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger auf keinem der nach § 357 Abs. 1 Satz 1 AO möglichen Wege Einspruch eingelegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.