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AG Wuppertal, Beschluss vom 14. Februar 2014 - Az. 145 IN 450/10

Tenor wird die berichtigte Vorschussberechnung des Verwalters vom 13.02.2014, nach der 1356 Mitglieder der Genossenschaft in Höhe der Haftsumme von 1.200,00 EUR vorschusspflichtig sind, gemäß § 108 Absatz 2, Satz 1 GenG für vollstreckbar erklärt. Es sind die Genossenschaftsmitglieder zur Zahlung des Vorschusses in Höhe von 1.200,00 EUR verpflichtet, die im Jahr 2010 am 26.01.2010 (Tag der Eintragung im Genossenschaftsregister) und bei Insolvenzeröffnung am 01.09.2010 Mitglied waren. Neu - Mitglieder, die nach dem 26.01.2010 beigetreten sind, trifft keine Nachschusspflicht, §§ 6 , 22 , 22a , 29 , 75 , 105 bis 108 GenG. Gründe Am 16.12.2013 hat der Insolvenzverwalter die Vorschussberechnung gemäß §§ 105 , 106 GenG eingereicht, diese am 18.12.2013 ergänzt und den Antrag gestellt, die Vorschussberechnung für vollstreckbar zu erklären, § 106 III GenG. Nach seinem Vortrag sollen die 1495 Genossenschaftsmitglieder, die namentlich in der beglaubigten Mitgliederliste aufgeführt sind, zur Zahlung eines Vorschusses auf die Nachschusspflicht in Höhe von 1.200,00 EUR je Mitglied verpflichtet sein, § 106 II GenG. I. Der Erklärungstermin gemäß §§ 107 , 108 GenG wurde gemäß §§ 107 I GenG fristgerecht binnen 2 Wochen anberaumt. Die Terminsbestimmung wurde öffentlich bekannt gemacht, Blatt 435 - 437 dA und die 1495 Mitglieder besonders geladen. Der Verwalter ist gemäß § 8 III InsO mit der Zustellung an die Mitglieder des Gläubigerausschusses, des Aufsichtsrats, des Vorstands sowie an die Genossenschaftsmitglieder beauftragt worden, Nachweis über die Zustellung an die Organe siehe Blatt 433 dA und an die Genossen - siehe Leitzordner Anlagenband E Einsichtsband und Erklärungstermin (kurz: Band E). Die Vorschussberechnung des Insolvenzverwalters nebst Mitgliederliste sowie die Satzung der Genossenschaft wurden am 19.12.2013 zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wuppertal rechtzeitig ausgelegt und es ist in der Bekanntmachung (Blatt 437 dA) und in der Ladung darauf hingewiesen worden, § 107 II GenG. Der Erklärungstermin hat am 30.12.2013 beim Amtsgericht Wuppertal stattgefunden. Die Vorschussrechnung wurde den Anwesenden erklärt. Diverse mündliche Einwendungen von Mitgliedern wurden zu Protokoll (Blatt 445 - 449 der Akten) und schriftliche Einwendungen zum Vorgang genommen (Band E). Es wurde Fortsetzungstermin gemäß § 108 II Satz 2 GenG bestimmt auf den 08.01.2014 und dieser sodann aus dienstlichen Gründen gemäß § 227 ZPO verlegt auf den 30.01.

  1. Die Terminsverlegung wurde öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 108 GenG hat das Gericht die Vorschussberechnung umfassend von Amts wegen zu prüfen und sämtliche Einwendungen zu würdigen. Auch hinsichtlich Einwendungen und Umständen, die vor oder nach dem Termin bekannt werden, ist von Amts wegen zu ermitteln und zu prüfen, § 5 InsO. Das Gericht hat sodann dem Verwalter die Berichtigung der Vorschussrechnung aufgegeben. Die berichtigte Vorschussberechnung in der Fassung vom 28.01.2014 wurde im Fortgesetzten Erklärungstermin am 30.01.2014 erläutert. Es wurde wiederum Fortsetzungstermin gemäß § 108 II Satz 2 GenG bestimmt auf den 14.02.2014 und die Berichtigung der Vorschussberechnung hinsichtlich dreier Mitglieder angeordnet. Die Terminsbestimmung ist öffentlich bekannt gemacht worden, Blatt 598 dA. Die berichtigte Vorschussberechnung in der Version vom 13.02.2014, nach der nunmehr 1356 Genossenschaftsmitglieder zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 1.200,00 EUR pro Kopf verpflichtet sind, ist im Fortgesetzten Erklärungstermin am 14.02.2014 vorgelesen und erklärt worden. Sodann wurde die Entscheidung des Gerichts verkündet und die Vorschussberechnung des Verwalters vom 13.02.2014 für vollstreckbar erklärt, § 108 II GenG. Es sind die Genossenschaftsmitglieder zur Zahlung des Vorschusses zur Insolvenzmasse in Höhe von 1.200,00 EUR verpflichtet, die im Jahr 2010 am 26.01.2010 (Tag der Eintragung der Satzungsänderung im Genossenschaftsregister) und bei Insolvenzeröffnung am 01.09.2010 Mitglied der Genossenschaft (eG) waren. II. Die Rechtslage hinsichtlich der Verpflichtung zum Vorschuss auf die Nachschusspflicht ist umfassend von Amts wegen zu ermitteln und zu würdigen, § 5 InsO. Zur Vorschussleistung sind die Mitglieder der eG verpflichtet, soweit sich aus der Vermögensübersicht ein Fehlbetrag ergibt, § 106 I GenG. Dies ist ein Vorschuss auf die Nachschusspflicht, die gemäß § 105 I GenG besteht, soweit die Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung zu berücksichtigenden Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Der Insolvenzverwalter soll grundsätzlich bereits nach Vorlage der Vermögensübersicht gemäß § 153 InsO, also in dem Zeitraum zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der
  2. Gläubigerversammlung die Vorschussberechnung gemäß § 106 I GenG einreichen. Dies ist in Absprache mit dem Gläubigerausschuss bis zum jetzigen Zeitpunkt zurückgestellt worden, um die erfolgreiche Verwertung des unbeweglichen Vermögens nicht zu gefährden, vgl. frühere Berichte des Verwalters. Im vorliegenden Fall ist dies unbedenklich, da im Hinblick auf die zu generierende Masse ein Nachteil zu Lasten der Gläubiger nicht ersichtlich ist und möglicherweise im Falle eines noch günstigeren Verwertungsergebnisses die Nachschüsse nicht hätten eingefordert werden müssen. Der Insolvenzverwalter hat in der Vorschussberechnung vom
  3. und 18.12.2013 detailliert erläutert, dass die bei der Schlussverteilung nach § 196 InsO zu berücksichtigenden Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden und ungesicherte Forderungen von mindestens 5.187.030,46 EUR einer freien Verteilungsmasse von ca. 808.317,77 EUR gegenüber stehen. Die Unterdeckung beläuft sich somit auf 4.378.712,69 EUR und kann nunmehr deutlich konkreter beziffert werden als es bei Aufstellung der Vermögensübersicht gemäß § 153 InsO möglich war. Da die Haftsumme gemäß § 19 der Satzung auf 1.200,00 EUR je Mitglied beschränkt war, könnte der Verwalter nach seiner Berechnung höchstens eine Gesamtsumme von 1.794.000,00 EUR zur Masse ziehen. Dieser Betrag reicht nicht annähernd aus, um den Fehlbetrag auszugleichen. Somit ist bereits der Vorschuss in Höhe der maximalen Haftsumme pro Mitglied einzuziehen, § 119 GenG. Eine detaillierte Fortschreibung der Vermögensübersicht (§ 106 GenG i.V.m. § 153 InsO) führt zu keinem anderen Ergebnis und ist somit entbehrlich. In der Satzung der Genossenschaft darf die Nachschusspflicht nicht ausgeschlossen sein, § 105 I Satz 1 GenG. In der jeweils gültigen Satzung der eG war bis zum September 2009 die Nachschusspflicht der Genossen in § 19 Abs. 1 der Satzung wie folgt geregelt: Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den Pflichtanteilen. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten. Die Haftsumme beträgt 1.200,-- Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein. Dies kann den - beim Insolvenzgericht ab 19.12.2013 zur Einsichtnahme ausgelegten Satzungen aus den Jahren 2005 und 2007 entnommen werden. Die Festlegung der Nachschusspflicht auf 1.200,00 EUR war ordnungsgemäß im Genossenschaftsregister GnR 254 beim Amtsgericht X eingetragen und bekannt gemacht worden und wirkt somit gegenüber jedem Mitglied. Mehrere Mitglieder haben vorgetragen, bei ihrem Beitritt sei laut Satzung eine geringere Nachschusspflicht gültig gewesen, z.B. 2.000,00 DM = 1.022,58 EUR. Nur dieser Betrag sei aufzubringen. Diese Rechtsauffassung entspricht nicht der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 22a Abs. 2 GenG müssen ausgeschiedene Mitglieder der eG die Erweiterung der Nachschusspflicht nicht gegen sich gelten lassen. Die Genossen, die zur Zeit der Satzungsänderung Mitglied waren, müssen diese im Umkehrschluss gegen sich gelten lassen. Die Nachschusspflicht ist sodann in der Mitgliederversammlung vom 17.09.2009 aufgehoben worden. § 19 der Satzung wurde geändert und lautet nunmehr: Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten. Die Satzungsänderung wurde am 26.01.2010 in das Genossenschaftsregister eingetragen und die Bekanntmachung vom Registergericht ordnungsgemäß veranlasst. Der Insolvenzverwalter trägt vor, dass die Genossen dennoch im Insolvenzverfahren nachschusspflichtig sind (1200,00 EUR) und benennt zwei Permalink: http://openjur.de/u/689397.html Kommentare

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