Tenor Die Klage wird abgewiesen; hiervon ausgenommen sind etwaige Ansprüche der klagenden Partei gegen den Beklagten aus dessen Gesellschafterhaftung nach §§ 278 Abs. 2 AktG, 161 Abs. 2, 128 HGB bzgl. der in Insolvenz befindlichen H. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand Der Kläger begehrt von dem Beklagten als einem Verantwortlichen der X-Gesellschaft im Wesentlichen Schadensersatz im Zusammenhang mit einer eingegangenen atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung. Der Kläger unterzeichnete ein Angebot (Zeichnungsschein) zum Abschluss eines atypisch stillen Gesellschaftsvertrages (Vertragsnummer: K) an der X, welcher von der X am 28.12.1997 angenommen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Zeichnungsscheins (Anlagen K 3) Bezug genommen. Zu der sog. I gehörten als Beteiligungsgesellschaften die M, die N (nachfolgend: Na), die O (nachfolgend: Oa) und die L. Diese Gesellschaften beschäftigten sich u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital brachten sie auf, indem sie mit zahlreichen Anlegern atypische stille Gesellschaften gründeten. Die atypischen Gesellschafter waren jeweils an Gewinn und Verlust beteiligt und hatten gegebenenfalls eine Nachschusspflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach den Planungen sollten in den einzelnen Beteiligungsgesellschaften nach einer dreijährigen Verlustphase im vierten Jahr Gewinne erzielt werden. Im sog. „Steiger-Modell“ sollten die Anleger nach Eintritt in die Gewinnphase in die jeweilige Folgegesellschaft steigen, um wiederum steuerrechtliche Verlustzuweisungen zu erhalten. Als erste Beteiligungsgesellschaft wurde 1989 die M gegründet. Danach folgten 1991 die Na und 1994 die Oa als „Steiger-Gesellschaften“. Letzter „Steiger“ war Ende 1997 das Unternehmenssegment VII der L. Im Laufe der Zeit fanden Umstrukturierungen innerhalb der „I“ statt. Die M wurde zum 01.10.1992 auf die X verschmolzen. Mit Vertrag vom 26.06.1996 wurde die Na rückwirkend zum 31.12.1995 ebenfalls auf die X verschmolzen. Im Juli/ August 1997 wurde die Oa rückwirkend zum 31.12.1996 auf die P (nachfolgend: Pa) und sodann die Pa auf die Q (nachfolgend: Qa) verschmolzen, die später wiederum in die R (nachfolgend: Ra) umgewandelt wurde. Der Beklagte war vom 01.07.1993 bis 31.12.1995 Vorstand der Na und vom 01.01.1996 bis zum 11.07.1996 Vorstand der Oa. Vom 12.07.1996 bis zum 31.12.1997 war der Beklagte Aufsichtsrat der Oa. Bei der Qa war er ab dem 28.01.1999 bis zum 10.03.2000 persönlich haftender Gesellschafter und nach deren Umwandlung in die Ra Geschäftsführer der S, der Komplementärin der Ra. In den Jahren 2000 bis 2003 war er Aufsichtsrat der X, dabei vom 02.08.2001 bis 12.06.2003 als Vorsitzender. Der Beklagte war zudem vom 20.10.1992 bis 31.05.1995 Vorstand der T (nachfolgend: Ta) und mit 4,9% der Aktien an dieser beteiligt sowie mit gleicher Quote an der Kanzlei U (nachfolgend: Ub). Die Ta hat zunächst für die rechtliche und steuerliche Konzeption 2,0% der Zeichnungssummen als Honorar von der M, später in Unterbeauftragung von der L 1,9% der Zeichnungssummen der Na erhalten. Danach erhielt die Ub hierfür in Unterbeauftragung von der X ein Honorar von 1,9% der Zeichnungssummen der Oa, später die Qa ebenfalls 1,9% der Zeichnungssumme von der X. Zudem zahlte die Oa an die V (nachfolgend: Va) und später an die Qa für Öffentlichkeitsarbeit sowie Beratung und Betreuung ein Honorar von 2,5% der Zeichnungssummen, die X zahlte für diese Leistungen ebenfalls 2,5% der Zeichnungssummen an die Pa und später an das Segment I der Qa. Am Gewinn der Pa und des Segmentes I der Qa war der Beklagte mit 4,9% beteiligt. Nach erfolglosen Bemühungen der konzernzugehörigen W, eine Vollbanklizenz zu erhalten, beteiligte sich diese am Bankhaus Y, welches 1997 in eine wirtschaftliche Schieflage geraten war. Weiterhin erwarb u.a. auch der Beklagte als privater Investor Namensaktien des Bankhauses Y. Am 22.09.1999 schloss die X mit dem Bankhaus Y einen Verlustübernahmevertrag. In den folgenden Jahren nahmen eine Vielzahl von Anlegern die X und die Ra auf Schadensersatz in Anspruch. Viele dieser Verfahren endeten mit gerichtlichen Vergleichen. Von 1999 bis 2002 wurde gegen Verantwortliche der I durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig im Wesentlichen wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs ermittelt. Im September 2002 wurden die Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das die Einstellung erläuternde Schreiben der Staatsanwaltschaft Braunschweig an den Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20.09.2002 (Anlage B 4) Bezug genommen. Im Juni 2007 wurde jeweils über die Vermögen der X, der I sowie der Ra das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen den Beklagten als Mitglied der Leitungsgruppe der I ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung seiner geleisteten Einlagen und auf entgangenen Gewinn gemäß § 826 BGB bzw. nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB zu. Die Leitungsgruppenzugehörigkeit des Beklagten ergebe sich zum einen aus seiner Stellung in den Gesellschaften der I, zum anderen auch daraus, dass er aufgrund dieser Stellung an der Emission der Beteiligungen direkt profitiert hätte. Der Kläger behauptet, die Emissionsprospekte enthielten falsche bzw. unvollständige Angaben, für welche der Beklagte als Mitglied der Leitungsgruppe einzustehen hätte. Zunächst seien die für die Gesellschaften prospektierten Emissionskostenquoten falsch. Aufgrund bestehender Verträge mit anderen Gesellschaften im Konzern (Vertriebs-Rahmen-Vertrag; Marketing-Management-Vertrag; Prospekt- Konzeptions- und Betreuungsvertrag), sonstigen Aufwendungen (Druck, Versand, u.s.w.) sowie nicht eingeforderter Emissionskostenerstattungsansprüche bei einem erheblichen Ausfallrisiko im Vertragsbestand ergebe sich nach Abzug des Agios in Höhe von 5% bei der Na eine Emissionskostenquote von ca. 29,25% der Einlagen und nicht wie prospektiert von lediglich 15,8 % (vgl. Anlage K8). Bei der Oa belaufe sich die Emissionskostenquote auf ca. 24 % und nicht wie prospektiert auf lediglich 15 % (vgl. Anlage K16). Darüber hinaus seien weitere Aufwendungen aus einem Gesellschafter-Verwaltungs-Vertrag, einem Werbe- und Kommunikationsvertrag, den Personalkosten und den Entnahmen hinzugekommen. Im Segment VII der L hätten die Emissions- und Verwaltungskosten die Einlagen sogar fast vollständig aufgezehrt. Wegen der genauen Einzelheiten der Berechnungen wird auf die Anspruchsbegründung des Klägers Bezug genommen. Des Weiteren sei gegen die prospektierten Investitionsgrundsätze verstoßen worden. Die Prospekte hätten suggeriert, dass ein fester Anteil der Einlagen in werthaltige Immobilien, Wertpapiere und Unternehmensbeteiligungen investiert werden würden. Tatsächlich hätten sich die Investitionen der Unternehmen der I allein auf die Errichtung eines Bank-, Finanz- und Versicherungskonzerns ausgerichtet, was sich etwa am Bankengagement an der W und dem Bankhaus Y, der Geschäftsaufnahme der Z, dem Aktienübernahmeprogramm und dem „Z.“-Engagement zeige. Über die Emissions- und Verwaltungskosten der stillen Beteiligungen habe dieser Allfinanzkonzern aufgebaut werden sollen. Ein Großteil der angefallenen Kosten sei an Gruppenunternehmen gezahlt worden. Dies alles habe zur Folge gehabt, dass Einlagen durch Emissions- und Verwaltungskosten überwiegend aufgezehrt worden seien. Eine Restitution und erst Recht die Erwirtschaftung von Gewinn sei aufgrund der konzeptionsbedingten Belastungen von vornherein ausgeschlossen gewesen. Der Kläger behauptet weiter, der Beklagte als Mitglied der Leitungsgruppe hätte die Umverteilung der Einlagegelder durch die beschriebenen Verträge mit geplant und sich hierdurch bereichert. Ihm sei bekannt gewesen, dass der Vertragsbestand konzeptionsbedingt von Anfang an vom Ausfall einer Vielzahl von Anlegern mit Rateneinlagen betroffen gewesen sei und dies zu einer erheblich höheren Emissionskostenquote geführt habe als prospektiert. Eine Restitution des Kapitals durch risikogestreute Investitionen und die Erwirtschaftung von Vermögenswerten sei auch nie geplant gewesen. Vielmehr seien die Verluste und die drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften durch das „Steigersystem“ und die Verschmelzung der jeweiligen Unternehmen auf die L bzw. auf die Ra „vertuscht“ worden. Als Mitglied der Leitungsgruppe habe der Beklagte Tatherrschaft über den Inhalt und den Vertrieb der Prospekte gehabt und die Beteiligungen bewusst unter Verwendung der irreführenden Prospekte vertrieben. Der Kläger errechnet den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch aus der erbrachten Einlage, deren Höhe streitig ist, zzgl. eines entgangenen Gewinns abzgl. etwaiger Teilzahlungen aus mit der Gesellschaft abgeschlossenen Vergleichen. Der Kläger hat im Termin am 10.10.2007 beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.520,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.11.2006 zu zahlen. 2. festzustellen, dass der geltend gemachte Anspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Der Kläger ist zum Termin am 7.8.2008 ordnungsgemäß geladen. Er ist im Termin auch durch seine Prozessbevollmächtigten vertreten worden; diese haben jedoch nicht verhandelt. Der Beklagte beantragt, Entscheidung nach Lage der Akten und, wie bisher, die Klage abzuweisen. Er meint, Prospekthaftungsansprüche gegen ihn könnten schon mangels schlüssigem und konkretem Vortrags des Klägers nicht bestehen. Es fehle jedweder klägerischer Vortrag dazu, wann, ggf. auf welche Weise der Beklagte auf die Erstellung welcher konkreten Prospekte eingewirkt haben soll, welche konkreten Prospekte fehlerhaft gewesen seien sollen und unter welchen konkreten Umständen der Vertragsschluss wann zustande gekommen sei. Im Übrigen sei er weder als Vermittler noch als Sachverwalter aufgetreten, zudem beständen keinerlei vertragliche Beziehungen zum Kläger und er habe auch kein (besonderes) persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, was einer Prospekthaftung ebenfalls entgegenstehe. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, er sei nie Mitglied der Leitungsgruppe gewesen. Hierzu trägt er vor, seine lediglich kurze Vorstandstätigkeit bei der Na und der Oa wie auch seine Geschäftsführertätigkeit in der AB sowie die geringen Beteiligungsquoten an der Ub und der Ta ließen einen solchen Schluss nicht zu. Er sei - insoweit unstreitig - kein Konzeptant. Hinsichtlich der Beteiligungsquoten der Ub und der Ta lasse der Klägervortrag tatsächliche Aufwendungen vollkommen außer Acht, so dass auch sein Gewinn tatsächlich viel geringer ausgefallen sei als von der Klägerseite berechnet. Der Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass die prospektierten Emissionskostenquoten und Investitionen falsch seien. Die klägerischen Berechnungen zu den Emissionskostenquoten seien schon deshalb nicht richtig, weil Parameter willkürlich eingestellt oder ausgelassen worden seien bzw. von falschen Zahlen ausgegangen werde. Der Kläger vermenge Planzahlen mit Ist-Zahlen und beurteile zudem die Quoten unzulässigerweise ex-post. Im Übrigen komme es hierbei allein auf den Zeichnungszeitpunkt an. Bezüglich der Investitionen habe es sich im Prospekt nur um unverbindliche Richtlinien gehandelt. Der Beklagte bestreitet des Weiteren, vorsätzlich gehandelt zu haben. Er meint zudem, dass jedweder Klägervortrag zum subjektiven Tatbestand eines Kapitalanlagebetruges fehle. Der Beklagte erhebt darüber hinaus die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Soweit der Beklagte zugleich auch als persönlich haftender Gesellschafter der Qa in Anspruch genommen wird, ruht derzeit das Verfahren, weil die Geltendmachung dieser Ansprüche in entsprechender Anwendung der §§ 93 InsO, 17 AnfG nach der Insolvenz der Ra nur durch den Insolvenzverwalter erfolgen kann (vgl. OLG Braunschweig, Beschluß vom 31.01.2008, 3 W 42/08) Gründe Eine Entscheidung ergeht nach Lage der Akten. Die Voraussetzungen der §§ 331 a , 251 a Abs. 2 ZPO sind gegeben: Die Parteien haben bereits einmal verhandelt; dass der erste Termin vor der Einzelrichterin erfolgte, die zudem jetzt an der Entscheidung nicht mehr mitwirkt, steht einer Entscheidung nach Lage der Akten durch die Kammer nicht entgegen, weil der Kläger bereits einmal die Möglichkeit hatte, in diesem Verfahren seinen Standpunkt mündlich vorzutragen ( vgl. Greger in Zöller, 26. Auflage, § 251 a, RNr. 3 m.w.N. ). Der Kläger war im zweiten Termin durch seine Parteivertreter vertreten, hat jedoch nicht verhandelt. Der Beklagte hat Entscheidung nach Lage der Akten beantragt. Der Sachverhalt ist für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt. Die zulässige Klage ist, soweit das zugrunde liegende Verfahren nicht wegen der Komplementärhaftung bzw. der Insolvenz der Ra gemäß §§ 93 InsO, 17 AnfG unterbrochen ist und deshalb insoweit noch nicht über die Klage entschieden werden kann, unbegründet. A. Der Kläger hat zunächst keine Ansprüche aus allgemein-zivilrechtlicher Prospekthaftung, da solche Ansprüche - unabhängig von deren Bestehen - jedenfalls verjährt wären. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekthaftungsansprüche, die sich nicht auf die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens, sondern auf die Stellung des Beklagten als Verantwortlichem für die Geschäfte der Anlagegesellschaft stützen (sog. Prospekthaftung i.e.S.) gemäß § 20 V KAGG analog sechs Monate nach Kenntnis der Prospektmängel, spätestens aber drei Jahre nach dem Erwerb der Gesellschaftsanteile ab Annahme des Beteiligungsantrages (vgl. BGH, Urteil vom 1.3.2004, AZ II ZR 88/02 ; BGH NJW 2004; 3420; BGH NJW-RR 2005, 751 ). Zwischen der durch die Beteiligungsgesellschaft angenommenen Beteiligungszeichnung des Klägers und der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Beklagten liegen mehr als drei Jahre. B. 39Dem Kläger stehen zudem auch keine Ansprüche nach den Grundsätzen der c.i.c. aus allgemein-zivilrechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne zu. Der Beklagte ist nicht Prospektverantwortlich i.w.S.. Dies sind nämlich nur diejenigen, denen auf vertraglicher oder quasivertraglicher Grundlage, also aufgrund in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauens, eine Aufklärungspflicht obliegt und die sich in der Erfüllung derselben eines Prospektes bedienen und inhaltlich „zu eigen machen“ oder einen „aus ihrer Person hergeleiteten zusätzlichen Vertrauenstatbestand“ schaffen (BGH v. 03.12.1992, Az. III ZR 90/91 und BGH v. 22.03.1979, Az. VII ZR 259/77 ). Der Kläger indes hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass der Beklagte ein besonderes, persönliches Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen hat. Insoweit fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers, dass der Beklagte auf die Anlageentscheidung des Klägers überhaupt Einfluss gehabt, geschweige denn, dass der Beklagte einen aus seiner Person hergeleiteten zusätzlichen Vertrauenstatbestand für den Kläger geschaffen hätte, der für den Willensentschluss zur Zeichnung der stillen Beteiligung bedeutsam gewesen wäre. Der Beklagte war vielmehr weder an dem Vertrieb der Beteiligungen noch an den Vertragsverhandlungen beteiligt. C. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Auch insoweit ist die Klage bereits unschlüssig. I. 41Eine auf den Zeichnungszeitpunkt abgestellte Haftung nach § 826 BGB setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH kumulativ voraus, dass - bei Emission des Prospektes bzw. bei Zeichnung der Beteiligung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden bzw. im Prospekt enthalten waren, - der Anleger aufgrund dieser unrichtigen und unvollständiger Angaben zur Zeichnung der Beteiligungen veranlasst worden ist (vgl. zu beidem nur BGH, Urteil vom 03.03.2008, Az.: II ZR 310/06 = NJW-RR 2008, 1004 f.) , - der Beklagte für diese falschen Angaben verantwortlich ist, - sein Handeln oder Unterlassen zudem als sittenwidrig anzusehen ist, wobei hinsichtlich der Sittenwidrigkeit erforderlich ist, dass sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens ergibt und - er die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 19.7.2004, AZ II ZR 217/03 ). Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt. 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine mögliche Haftung des Beklagten ist allein das Datum der Zeichnung der Ursprungsbeteiligung. Etwaige Folgebeteiligungen wurden durch die Ursprungsgesellschaft als jeweils umfassend informierte Vertreterin abgeschlossen (OLG Braunschweig 3 U 98/06 v.18.07.2007; BGH II ZR 197/04 v. 18.4.2005 zur vertraglichen Haftung). Entscheidend sind folglich der der Zeichnung zugrunde liegende Prospekt oder ggf. sonstige Angaben zu relevanten Umständen zu diesem Zeitpunkt. Es fehlt insoweit bereits an der Angabe, ob und ggf. welcher Prospekt / welche Prospekte oder sonstigen konkreten Tatbeiträge des Beklagten die Anlageentscheidung des Klägers beeinflusst haben. Dem Klägervortrag ist nämlich bereits nicht zu entnehmen, wie und aufgrund welcher Angaben es zur Zeichnung gekommen ist. Ohne diese Angabe vermag die Kammer nicht zu beurteilen, welche Tatbeiträge des Beklagten hier relevant gewesen seien sollen. 2. Soweit der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Prospekte rügt, kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte für Prospektangaben oder andere Angaben überhaupt verantwortlich war. Der Kläger hat jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, dass Prospektangaben oder auch sonstige relevante Angaben unvollständig, unrichtig oder falsch gewesen sind, obwohl die Kammer auf entsprechende Bedenken - wie auch auf weitere Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags - bereits frühzeitig schriftlich hingewiesen hat. 51Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen hat der Prospekt den Anleger bezüglich eines Beteiligungsangebotes grundsätzlich über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (u.a. BGH v. 28.02.2008, Az. III ZR 149/07 ; BGH v. 03.12.2007, Az. II ZR 21/06 ; BGH v. 15.12.2003 Az. II ZR 244/01 ; BGH v. 06.10.1980, Az. II ZR 60/80 ). Ändern sich diese Umstände nach Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Vertrags Mitteilung zu machen (BGH v 24.04.1978, Az. II ZR 172/76 ; ; BGH v. 03.12.2007, Az. II ZR 21/06 ). Entsprechendes hat auch für sonstige, nicht im Prospekt enthaltene, aber für die Anlageentscheidung relevante Angaben zu gelten, wobei solche vorliegend bereits nicht geltend gemacht werden. Eine nach diesen Grundsätzen sachliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit insbesondere des Prospektes hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Hierzu gilt:
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