einem Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber, finden auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses Anwendung. 2.
den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses bestehen gegen den Betriebserwerber keine Ansprüche auf Leistungen, die allein an den Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung anknüpfen, da der Arbeitnehmer weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsveräußerer steht und insofern nicht schutzbedürftig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt des Widerspruchs die Leistungen noch nicht erbracht waren und deshalb auch keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen können. 3. Eine vertragliche Ausschlussfrist,
der alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten
dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden müssen, ist
1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da dem Arbeitnehmer ab der Fälligkeit der Ansprüche
den allgemeinen Regeln gegebenenfalls weniger als drei Monate für die Geltendmachung verbleiben.
der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt er, wenn er nicht innerhalb einer Frist von weiteren drei Monaten
der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
dem bei Mitarbeitern, die an der Zeiterfassung teilnehmen, ein etwaiges am Jahresende vorhandenes Zeitguthaben auf das Folgejahr übertragen und im April des Folgejahres ausbezahlt wird, soweit es nicht bis zum
H auf die Beklagte zum
H sei nicht stillgelegt worden, sondern einschließlich des Personals in verschiedene Auffanggesellschaften, darunter die Beklagte, aufgeteilt worden. Dabei habe die Beklagte das gesamte betriebswirtschaftliche Know-how, die Telefonanlagen, die EDV-Anlagen, die Hard- und Software, Möbel sowie den Kundenstamm in Form der Mieter übernommen und verwalte die Grundstücke der R. GmbH weiter. Der im Zuge des Betriebsübergangs mit der R. GmbH geschlossene Aufhebungsvertrag und mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrag seien wegen Umgehung des § 613a BGB unwirksam. An seiner Position als Justitiar habe sich deshalb nichts geändert. Bei der Beklagten seien ihm im Zuge von Personalabbau bei deutlich erschwerten Arbeitsbedingungen zusätzlich zu seinen bisherigen bei der R. GmbH wahrgenommen Aufgaben systematisch
und
immer weitere Aufgaben aufgebürdet worden. Hinweise, dass er überlastet sei und bestimmte Aufgaben nicht auch noch übernehmen könne, seien ignoriert worden, die Bitte, ihm zur Unterstützung eine Schreibkraft zur Verfügung zu stellen, sei abgelehnt worden. Gleichzeitig sei er absichtlich und zielgerichtet von der Führungsebene abgedrängt worden. Die Geschäftsführung habe sämtliche Themen ohne seine Einbeziehung mit einem externen Rechtsanwalt besprochen. Alles Wichtige habe er mit diesem abstimmen müssen. Ab Februar 2009 sei er nicht mehr zu Führungstreffen eingeladen worden. Ferner sei er mit einer Reihe unberechtigter Vorwürfe konfrontiert und für durch Probleme bei der Umstellung auf ein SAP-System entstandene Mietrückstände im Umfang von etwa 1 Mio. Euro verantwortlich gemacht worden. Außerdem seien ihm anders als anderen Mitarbeitern Fahrkosten nicht ersetzt worden. Das Ganze habe schließlich darin gegipfelt, dass er dazu gedrängt worden sei, auf 35 Prozent seines bisherigen Gehalts zu verzichten. Dies sei auch die Ursache für seine psychische Erkrankung und dauernde Berufsunfähigkeit, weshalb die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie zum Ersatz seiner Rentenverluste und sonstigen Schäden verpflichtet sei. Auch noch während seiner Erkrankung habe die Beklagte ihre tätige Absicht, ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen, weiter fortgesetzt und wichtige Bescheinigungen verspätet, teilweise erst
mehrfachen Mahnungen bzw. der Androhung von Ordnungsgeld erteilt. Der Änderungsvertrag vom
vollziehbar. Ferner beruft sich der Kläger auf Vertrauensschutz. Der Kläger hat zuletzt beantragt,
der damaligen Rechtsprechung nicht um einen Betriebsübergang gehandelt. Zumindest aber könne der Widerspruch des Klägers keine Wirkung mehr entfalten, weil das Widerspruchsrecht nahezu fünf Jahre
dem vermeintlichen Betriebsübergang in jedem Fall verwirkt sei. Es sei auch unzutreffend, dass der Kläger systematisch überfordert, aus der Führungsebene bzw. dem Arbeitsverhältnis herausgedrängt, hinsichtlich des Abschlusses des Änderungsvertrages ungebührlich unter Druck gesetzt worden sei und dies die Ursache für seine Erkrankung gewesen sei. Der Kläger habe schon nicht substantiiert dargelegt, wann konkret er welche Tätigkeiten zu erledigen gehabt habe und welcher Arbeitsaufwand damit verbunden gewesen sei. Soweit sich der Kläger subjektiv überlastet gefühlt habe, bedeutet dies nicht, dass er auch objektiv überlastet gewesen sei. Der Kläger habe bei ihr auch nicht dieselbe Position innegehabt wie vormals bei der R. GmbH. Er habe zwar aufgrund der flachen Hierarchien im Unternehmen unmittelbar dem Vorstand unterstanden, jedoch nicht zum engeren Führungskreis gehört. Der Änderungsvertrag sei ihm angeboten worden, weil er mit seinen Aufgaben offensichtlich überfordert gewesen sei und Schwierigkeiten gehabt habe, sich in Berlin einzuleben. Es habe ihm die Möglichkeit eröffnet werden sollen, wieder näher an seinem Wohnsitz Bingen und seinem ehemaligen Dienstort Mainz tätig zu werden. Der Kläger habe den Änderungsvertrag aus freien Stücken unterzeichnet. Für etwaige Befürchtungen, bei Nichtannahme des Änderungsangebots den Arbeitsplatz zu verlieren, habe objektiv kein Anlass bestanden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger bei Unterzeichnung des Vertrages geschäftsunfähig gewesen sei. Dies ergebe sich auch nicht aus dem ärztlichen Bericht vom 22. Juni 2010. Die Vergütung sei für die im Änderungsvertrag vorgesehene Tätigkeit angemessen. Es handele sich immer noch um eine übertarifliche Vergütung. Ein anderer wohnortnaher Arbeitsplatz habe nicht zur Verfügung gestanden. Ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung habe nicht bestanden, da der Anlass für die jeweiligen Fahrten privater Natur gewesen sei. Den Anspruch des Klägers auf Weihnachtsgratifikation für 2009 habe sie in vollem Umfang erfüllt. Im Übrigen stehe dem Kläger wegen seiner fortdauernden Arbeitsunfähigkeit keine Weihnachtsgratifikation zu. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zudem sei nicht genommener Urlaub aus der Zeit vor 2011
der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfallen. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe nur bis zum
der in § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 7. Mai 2008 enthaltenen Ausschlussregelung verfallen. Die Ausschlussregelung sei wirksam, sie halte insbesondere einer Kontrolle
den §§ 305 ff. BGB stand. Es handele sich um rechnerisch
vollziehbare Vergütungsbestandteile, weshalb eine vorherige Abrechnung für den Beginn der Ausschlussfrist nicht erforderlich gewesen sei. Auf das Vorbringen des Klägers zum behaupteten Betriebsübergang komme es nicht an. Denn auch dann, wenn der Arbeitsvertrag wegen Verstoßes gegen § 613a BGB unwirksam sei, bestünden die Ansprüche nicht, da es für die Ansprüche dann insgesamt an einer Anspruchsgrundlage fehle. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung seien schon deshalb nicht gegeben, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei. Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Klägers bestünden ebenfalls nicht. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass die Beklagte die Erkrankung verursacht habe. Eine überobligatorische Inanspruchnahme durch die Beklagte habe der Kläger nicht deutlich gemacht, da der diesbezügliche Vortrag des Klägers lediglich beschreibender Art sei, die beschriebene Tätigkeit als solche keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der arbeitgeberseitigen Rücksichtnahmepflichten erkennen lasse und sich der Umfang der Tätigkeit dem Vortrag nicht entnehme lasse. Ebenso wenig habe der Kläger überzeugend dargelegt, dass er von der Beklagten aus der Führungsschiene der Stabsstelle abgedrängt worden sei. Ein Anspruch auf Teilnahme an Führungstreffen des Arbeitgebers sei nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte eine ordnungsgemäße Abrechnung von Fahrkostenerstattungsansprüchen unterlassen haben sollte, resultiere daraus jedenfalls kein Anspruch auf eine Entschädigung. Soweit der Änderungsvertrag vom
Verlängerung der Begründungsfrist bis zum
wie vor, welche Anforderungen hinsichtlich der behaupteten Überlastung an die ihm obliegende Darlegung- und Beweislast zu stellen seien. Es sei auch unzutreffend, dass das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft keine Gesamtschau der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen vorgenommen habe. Es sei vielmehr zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger auch bei einer solchen Gesamtschau seiner Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die von ihm behauptete schuldhafte Verursachung seiner psychischen Erkrankung nicht genügt habe. Soweit sich der Kläger im Zusammenhang mit dem behaupteten Betriebsübergang auf die für das faktische Arbeitsverhältnis geltenden Grundsätze berufe, kämen diese allenfalls für Zeiträume zur Anwendung, in denen er eine bereicherungsrechtlich relevante Arbeitsleistung erbracht habe. Weiter meint die Beklagte, das Arbeitsverhältnis habe nicht erst aufgrund der Eigenkündigung des Klägers mit Ablauf des 31. Juli 2013 geendet, sondern
5 des Arbeitsvertrages vom
gerichtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2013, dass die Klage, soweit der Kläger Weihnachtsgratifikation, Urlaubsabgeltung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend mache, schon deshalb unbegründet sein dürfte, weil
dessen Vorbringen das Arbeitsverhältnis nicht auf die Beklagte übergegangen sei, sondern weiterhin zur R. GmbH bestehe und zur Beklagten nur ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden habe, rechnete die Beklagte gegen die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche mit den im Juli 2013 gezahlten 8.009,47 Euro brutto Urlaubsabgeltung auf, zunächst unbedingt gegen den Anspruch auf Überstundenvergütung, sodann bedingt zunächst gegen die Entgeltfortzahlungsansprüche, sodann gegen den Weihnachtsgratifikationsanspruch für 2013, sodann für 2012, sodann für 2008 bis 2011 und schließlich gegen die übrigen Zahlungsansprüche. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2013 (Bl. 794 d. A.) hatte sie bereits vorsorglich gegen die Forderung des Klägers auf Abgeltung des anteiligen Zusatzurlaubs für 2013
SGB IX mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 681,66 Euro brutto aus überzahlter Urlaubsabgeltung für Juni und Juli 2013 aufgerechnet. Der Kläger setzt sich mit dem angefochtenen Urteil auseinander und hält unter teilweiser Vertiefung und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Ausschlussklausel erst mit der Abrechnung der Ansprüche zur Anwendung komme. Außerdem sei die Ausschlussklausel nicht wirksam in den Änderungsvertrag übernommen worden. Wegen der Perpeturierungs- und der Warnfunktion hätten die Ausschlussfristen ebenfalls neu geregelt werden müssen. Weiter habe das Arbeitsgericht rechtfehlerhaft keine Bewertung der Wirksamkeit der Arbeitsverträge vom 7. Mai 2008 und 19. August 2009 wegen des Betriebsübergangs
Im Fall der Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses seien die Ansprüche
den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses gegeben, wobei die Ausschlussfristen dann ohnehin nicht gölten. Inhaltlich seien die Lohnbedingungen des Arbeitsvertrages vom 7. Mai 2008 einschlägig, da er diese Leistungen erbracht habe und die Beklagte um diese Leistungen bereichert sei. Weiter bleibt der Kläger bei seiner Behauptung, die Beklagte habe ihn aus seiner Führungsposition gedrängt und mit zusätzlichen Aufgaben belegt, die er offensichtlich nicht habe erledigen können, und ihm zum Abschluss dieser Gesamtentwicklung einen Änderungsvertrag präsentiert, der in den Kernbereich seiner bisherigen Tätigkeit eingegriffen und ihm in den letzten Dienstjahren seines Arbeitslebens einen Einkommensverlust von 35 % abverlangt habe. Dass es sich hierbei um eine persönlichkeitsrechtsverletzende Herabstufung handele, liege auf der Hand. Der Wechsel von Berlin
Frankfurt bedeute nichts anderes als „wir wollen dich hier überhaupt nicht mehr haben!“ Bei der gebotenen Gesamtschau dieser und der weiteren vorgetragenen Tatsachen hätte das Arbeitsgericht zu dem Schluss kommen müssen, dass er aus dem Arbeitsverhältnis gedrängt werden sollte. Dabei sei auch zu berücksichtigten, dass die Beklagte
ihrem eigenen Vorbringen gesehen habe, wie er litt, und gleichwohl keine Rücksicht genommen habe. Im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten sei es Aufgabe der Beklagten gewesen, zunächst ein Gespräch mit ihm zu führen und ihm Gelegenheit zu geben, seine Arbeitskraft im Arbeitsprozess zu erhalten bzw. seine Gesundheit durch eine entsprechende Reha-Maßnahme wieder herzustellen. Welche Konsequenzen es gehabt hätte, den Vertrag nicht zu unterschreiben, sei ihm bereits aus den vorangegangenen Sanierungsprozessen hinlänglich bekannt gewesen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass er gekündigt worden wäre, wie dies mit anderen Mitarbeitern auch geschehen sei. Aufgrund der Schwere der Erkrankung und der fehlenden Vorerkrankungen stehe fest, dass diese durch das Verhalten der Beklagten zurechenbar verursacht worden sei. Für die Kausalität sprächen außerdem der enge zeitliche Zusammenhang seines Zusammenbruchs am
dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom
GG, §§ 156 , 525 ZPO bestand schon deshalb kein Anlass, weil die
dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2013 eingegangenen Schriftsätze der Parteien kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthalten. A. Die Berufungen sind jeweils zulässig. Sie sind
GG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519 , 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Soweit der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 16. September 2013 erweitert hat, bestehen hiergegen
GG, §§ 263 , 264 , 525 , 533 ZPO keine prozessualen Bedenken. Soweit der Kläger die Klageanträge in der mündlichen Verhandlung am
1 Satz 1 ZPO ermöglichen, und die Größenordnung der geltend gemachten Forderungen angibt (BAG vom 21.02.2013 - 8 AZR 68/12 -, NZA 2013, 955 ). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen Sachverhalt geschildert, der dem Gericht grundsätzlich eine Schätzung ermöglicht, und als Größenordnung 15.000,00 Euro angegeben. 2. Das
1 ZPO für den Klageantrag zu
der Klagebegründung ebenfalls von dem Feststellungsantrag umfassten Behandlungs- bzw. Zuzahlungskosten getrennt im Wege einer Leistungsklage geltend zu machen (vgl. BGH vom 06.03.2012 - VI ZR 167/11 -, RuS 2012, 461; vom 08.07.2003 - VI ZR 304/02 -, NJW 2003, 2827 m. w. N.). II. Die Klage ist jedoch ganz überwiegend unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 2.013,75 Euro brutto nebst Verzugszinsen für die im April 2010 abgerechneten 180,83 Überstunden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Überstundenvergütung besteht nicht. Die weiteren geltend gemachten Ansprüche sind ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung von weiterer Weihnachtsgratifikation für 2009, Weihnachtsgratifikation für 2010 bis 2013, Urlaubsabgeltung für 2008 bis 2013 oder weiterer Entgeltfortzahlung für September und Oktober 2009, noch einen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung. 1. Ansprüche auf weitere Weihnachtsgratifikation für 2009, Weihnachtsgratifikation für 2010 bis 2013, Urlaubsabgeltung für 2008 bis 2013 und weitere Entgeltfortzahlung für September und Oktober 2009 bestehen nicht. Insoweit ist die Klage schon nicht schlüssig, da
dem Vorbringen des Klägers zwischen ihm und der Beklagten lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden hat und Erfüllungsansprüche aus diesem faktischen Arbeitsverhältnis nur für geleistete Arbeit bestehen können.
1 Satz 1 BGB auf den neuen Betriebsinhaber über. Gleiches gilt bei einem Betriebsteilübergang für die Arbeitsverhältnisse, die dem Betriebsteil zugeordnet waren (vgl. BAG 21.06.2012 - 8 AZR 181/11 -, NZA-RR 2013, 6 Rz. 68; vom 25.09.2003 - 8 AZR 446/02 -, AP Nr. 256 zu § 613a BGB Rz. 30 m. w. N. zitiert
juris). Ein etwaiger aus Anlass des Betriebs- oder Betriebsteilübergangs mit dem Betriebsveräußerer abgeschlossener Aufhebungsvertrag und ein in diesem Zusammenhang mit dem Betriebserwerber abgeschlossener Arbeitsvertrag sind wegen Umgehung des § 613a BGB
O 2013, 946 Rz. 32 f.; vom 18.08.2011 - 8 AZR 312/10 -, AP Nr. 414 zu § 613a BGB Rz. 31 m. w. N.). Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang
1 BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine solche besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb“ bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich
den Umständen des konkreten Falls. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie beweglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und
dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (st. Rspr. des BAG, siehe z. B. BAG 24.01.2013 - 8 AZR 706/11 -, EzA § 613a BGB 2002 Nr. 142 Rz. 23; vom 21.06.2012 - 8 AZR 181/11 -, NZA-RR 2013, 6 Rz. 30).
6 BGB können die Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eine Monats gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Betriebsinhaber widersprechen, wobei die Widerspruchsfrist erst mit der vollständigen und zutreffenden Unterrichtung über den Betriebsübergang i. S. d. § 613a Abs. 5 BGB beginnt (BAG vom 23.07.2009 - 8 AZR 538/08 -, AP Nr. 10 zu § 613a BGB Unterrichtung Rz. 21; vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -, AP Nr. 312 zu § 613a BGB Rz. 17). Ein wirksamer, erst
dem Betriebsübergang erklärter Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit dem früheren Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs hinaus unverändert fortbesteht (BAG vom 23.07.2009 - 8 AZR 538/08 -, a. a. O. Rz. 51; vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -, AP Nr. 312 zu § 613a BGB Rz. 41 m. w. N.). Ist der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit für den Betriebserwerber tätig geworden, richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber
den Grundsätzen des fehlerhaften bzw. faktischen Arbeitsverhältnisses (vgl. LAG Nürnberg vom 05.10.2011 - 2 Sa 765/10 -, juris Rz. 26 zitiert
juris; LAG München vom 24.02.2011 - 4 Sa 1056/10 -, LAGE § 812 BGB 2002 Nr. 1 Rz. 34 zitiert
juris; LAG Köln vom 11.06.2004 - 12 Sa 374/04 -, LAGE § 613a BGB 2002 Nr. 5 Rz. 25 zitiert
juris; ArbG Bielefeld vom 04.04.2012 - 6 Ca 1896/11 -, juris Rz. 74 zitiert
juris; Müko/BGB-Müller-Glöge, § 613a Rn. 122; HWK-Willemsen/Müller-Bonani, § 613a Rn. 355; ErfK-Preis, § 613a BGB Rn. 105 jeweils m. w. N.; Worzalla, NZA 2002, 353, 357 f.). Eine Höchstfrist für die Ausübung des Widerspruchsrechts existiert nicht, weshalb das Widerspruchsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung grundsätzlich unbefristet ausgeübt werden kann (vgl. Müko/BGB-Müller-Glöge, § 631a Rn. 121; ErfK-Preis, § 613a Rn. 101). Allerdings kann das Widerspruchsrecht aus Gründen des Vertrauensschutzes
Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Hinzukommen muss vielmehr, dass der Betriebsveräußerer aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers annehmen durfte, dieser habe den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber akzeptiert und werde das Widerspruchrecht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment). Das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Betriebsveräußerers muss das Interesse des Arbeitnehmers derart überwiegen, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG vom 15.03.2012 - 8 AZR 700/10 -, AP Nr. 29 zu § 613a BGB Widerspruch Rz. 30; vom 11.11.2010 - 8 AZR 185/09 -, AP Nr. 390 zu § 613a BGB Rz. 22; vom 24.07.2008 - 8 AZR 205/07 -, AP Nr. 346 zu § 613a BGB Rz. 30). Dabei besteht zwischen dem Zeitmoment und dem Umstandsmoment eine Wechselwirkung dergestalt, dass je gewichtiger das Umstandsmoment ist, desto schneller kann das Widerspruchsrecht verwirken, und umgekehrt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG vom 15.03.2012 - 8 AZR 700/10 -, a. a. O. Rz. 31; vom 11.11.2010 - 8 AZR 185/09 -, a. a. O. Rz. 23). Das erforderliche Umstandsmoment ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebserwerber über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert (BAG vom 11.11.2010 - 8 AZR 185/09 -, a. a. O. Rz. 34 m. w. N.) oder wenn sich der Arbeitnehmer bei einem aus dem Betriebsübergang herrührenden Konflikt entsprechend eindeutig verhält (vgl. BAG vom 24.07.2008 - 8 AZR 205/07 -, a. a. O. Rz. 32 ff.; vom 15.03.2012 - 8 AZR 700/10 -, a. a. O. Rz. 37 f.). Hingegen reichen weder die bloße Weiterarbeit beim Betriebserwerber und die Entgegennahme des Arbeitsentgelts aus (BAG vom 11.11.2010 - 8 AZR 185/09 -, a. a. O. Rz. 34; vom 24.07.2008 - 8 AZR 205/07 -, a. a. O. Rz. 31), noch im Rahmen des Üblichen vorgenommene Vertragsanpassungen (BAG vom 16.03.2012 - 8 AZR 700/10 -, a. a. O. Rz. 36). bb) Danach bestand ausgehend vom Vorbringen des Klägers zwischen den Parteien lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis.
juris; vom 23.09.2003 - VI ZR 395/02 -, NJW-RR 2004, 427 Rz. 19 zitiert
juris; vom 23.06.1989 - V ZR 125/88 -, NJW 1989, 2756 Rz. 16 zitiert
juris; vom 17.01.1995 - X ZR 88/93 -, NJW-RR 1995, 684 Rz. 20 zitiert
juris; vom 07.06.1991 - V ZR 17/90 -, NJW 1991, 2897 Rz. 15 zitiert
juris).
dem Vorbringen des Klägers hatte er weder in einer ihm zurechenbaren Weise über sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten disponiert, noch hatte er auf andere Weise den Eindruck erweckt, der wolle das Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben. Soweit er am 19. August 2009 mit der Beklagten einen Änderungsvertrag geschlossen hat, handelt es sich zwar nicht nur um eine übliche Anpassung des Vertragsverhältnisses an den Zeitverlauf, sondern um eine durchaus einschneidende Änderung der Vertragsbedingungen. Der Kläger hat jedoch vorgetragen, er sei bei der Unterzeichnung des Vertrages nicht geschäftsfähig gewesen, weshalb ihm
seinem Vorbringen der Abschluss des Änderungsvertrages nicht zurechenbar ist.
dem Vorbringen des Klägers das Arbeitsverhältnis mit der R. GmbH über den 30. Juni 2008 unverändert fort, während zwischen dem Kläger und der Beklagten kein wirksames Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, sondern lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis bestand.
dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom
den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses gegeben seien. Dies hat die Beklagte auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 22. August 2013 (Bl. 736 d. A.) aufgegriffen und den Kläger darauf hingewiesen, dass die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses allenfalls in den Zeiträumen zur Anwendung kämen, in denen der Kläger eine bereicherungsrechtlich relevante Arbeitsleistung erbracht habe. Die vom Kläger
dem Widerspruch gegen den Betriebsübergang gegenüber der Beklagten erklärte Eigenkündigung vom 29. Juni 2013 geht danach ins Leere. b)
den für das fehlerhafte bzw. faktische Arbeitsverhältnis geltenden Grundsätzen stehen dem Kläger Ansprüche gegen die Beklagte nur zu, soweit er für die Beklagte tätig geworden ist. Hingegen hat er keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiterer Entgeltfortzahlung ab dem 22. August 2009, Urlaubsabgeltung oder Weihnachtsgratifikation. Diesbezüglich müsste sich der Kläger vielmehr an die R. GmbH wenden. aa)
den Grundsätzen des fehlerhaften oder faktischen Arbeitsverhältnisses wird ein Arbeitsverhältnis, für das von vornherein keine wirksame vertragliche Grundlage bestand oder dessen vertragliche Grundlage
träglich weggefallen ist, für die Dauer, für die es vollzogen worden ist, grundsätzlich wie ein fehlerfrei zustande gekommenes Arbeitsverhältnis behandelt (BAG vom 27.07.2010 - 3 AZR 317/08 -, AP Nr. 3 zu § 4 BBiG 2005 Nr. 1 Rz. 26; vom 03.11.2004 - 5 AZR 592/03 -, AP Nr. 25 zu § 134 BGB Rz. 17 zitiert
juris; Schaub-Linck, § 36 Rn. 49; Küttner-Röller, Arbeitsvertrag Rn. 77; ErfK-Preis, § 611 BGB Rn. 145, 147 u. 367), es sei denn, es handelt sich um einen besonders schwerwiegenden Mangel (BAG vom 03.11.2004 - 5 AZR 592/03 -, a. a. O.; Schaub-Linck, § 36 Rn. 52). Begründet wird dies mit den praktischen Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung der gegenseitig erbrachten Leistungen und der besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers, für den das Arbeitsverhältnis in der Regel die einzige wirtschaftliche Lebengrundlage ist (Brox, Anm. zu BAG vom 16.09.1982 - 2 AZR 228/80 -, AP Nr. 24 zu § 123 BGB; vgl. auch BAG vom 03.12.1998 - 2 AZR 754/97 -, AP Nr. 49 zu § 123 BGB). Wird das Arbeitsverhältnis später wieder außer Funktion gesetzt und erbringt der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsleistung mehr, bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BAG vom 20.02.1986 - 2 AZR 244/85 -, AP Nr. 31 zu § 123 BGB). Gleiches gilt
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls im Fall der wirksamen Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank wird und deshalb keine Arbeitsleistung mehr erbringt (BAG vom 03.12.1998 - 2 AZR 754/97 -, a. a. O.). Denn in diesem Fall gibt es weder irgendwelche Rückabwicklungsschwierigkeiten, noch ist der Arbeitnehmer schutzwürdig (BAG vom 03.12.1998 - 2 AZR 754/97 -, a. a. O. Rz. 18 f. zitiert
juris; Brox, Anm. zu BAG vom 16.09.1982 - 2 AZR 228/80 -, a. a. O.; ErfK-Preis, § 611 BGB Rn. 369). bb) Bezogen auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber im Fall eines
dem Betriebsübergang erklärten Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses, bedeutet das Folgendes: Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen Anspruch auf Vergütung für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung. Er hat hingegen keinen Anspruch auf solche Leistungen, die nicht von der Erbringung der Arbeitsleistung abhängen, sondern an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, wie Entgeltfortzahlung, Weihnachtsgratifikation und Urlaubsabgeltung. Denn insoweit ist der Arbeitnehmer nicht schutzbedürftig, weil er sich an den Betriebsveräußerer wenden kann, zu dem er unverändert in einem Arbeitsverhältnis steht (vgl. zur Entgeltfortzahlung BAG vom 24.03.2004 - 5 AZR 355/03 -, AP Nr. 22 zu § 3 EntgeltFG). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leistungen - wie hier - noch nicht erbracht worden sind, weil in diesem Fall auch keine Rückabwicklungsschwierigkeiten entstehen können. Mit dem Kläger und dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass es sich bei der in § 3 Nr. 3 des Arbeitsvertrages vom 7. Mai 2008 vereinbarten Weihnachtsgratifikation um eine Gratifikation im engeren Sinne und nicht etwa um Vergütung für geleistete Arbeit im Sinne eines 13. Monatsgehalts handelt (näher zu der Unterscheidung ErfK-Preis, § 611 Rn. 534). Dies ergibt sich zum einen aus der Bezeichnung „Weihnachtsgratifikation“ und zum anderen daraus, dass die Weihnachtsgratifikation nicht als Teil des in § 3 Nr. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten Jahresgehalts, sondern als gesonderter Anspruch geregelt ist. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Überstundenvergütung in Höhe von weiteren 2.013,75 Euro brutto nebst Verzugszinsen seit dem 4. Mai 2010. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Überstundenvergütung besteht nicht. Dem Anspruch stehen weder die Ausschlussklausel des § 12 des Arbeitsvertrages vom 7. Mai 2008, noch die Aufrechnungserklärung der Beklagten vom 16. September 2013 entgegen.
der im Arbeitsvertrag vom 7. Mai 2008 vereinbarten Vergütung einschließlich der Funktionszulage, da der Kläger die Überstunden im Rahmen der ihm
diesem Arbeitsvertrag obliegenden Tätigkeiten als Mitarbeiter Steuerung, Klagewesen, Recht mit Koordinationsaufgaben für die Bereiche Forderungsmanagement Ost und West geleistet hat. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass es sich bei den vereinbarten 5.600,00 Euro brutto monatlich um die für diese Tätigkeit übliche Vergütung i. S. d. § 612 Abs. 2 BGB handelt. bb) Der Höhe
beläuft sich der Anspruch auf 5.920,03 Euro brutto (180,93 Stunden x 32,72 Euro) abzüglich der gezahlten 3.906,28 Euro brutto und damit auf 2.013,75 Euro brutto. Denn entgegen der Berechnung des Klägers beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden und einer monatlichen Vergütung von 5.600,00 Euro brutto der Stundensatz nicht 35,44 Euro, sondern nur 32,72 Euro brutto (5.600,00 Euro x 3 Monate : 13 Wochen : 39,5 Stunden). b) Der Anspruch ist auch nicht aufgrund der Ausschlussklausel des § 12 des Arbeitsvertrages vom 7. Mai 2008 verfallen. Offen bleiben kann, ob die in § 12 des Arbeitsvertrages normierte zweistufige Ausschlussfrist auf die Rechtsbeziehung der Parteien Anwendung findet. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit der Abrechnung der 180,93 Überstunden im April 2010, spätestens aber
Rückkehr von seinem Aufenthalt im H. Rehazentrum Bad B. im Mai 2010 im Sinne der Nummer 2 der Regelung Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen, oder ob ihm dies aus krankheitsbedingten Gründen nicht möglich war. Denn hierauf kommt es nicht an, da entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung die Ausschlussklausel einer Inhaltskontrolle
den § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht standhält und daher unwirksam ist. aa)
1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Bei arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen ist dies u. a. dann der Fall, wenn sie kürzer als drei Monate ab Fälligkeit des Anspruchs sind (BAG vom 13.03.2012 - 5 AZR 954/11 -, EzA § 10 AÜG Nr. 16 Rz. 51; vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 -, AP Nr. 7 zu § 307 BGB). Fällig im Sinne von Ausschlussfristenregelungen ist ein Anspruch, wenn der Gläubiger die Leistung
den allgemeinen Regeln i. S. d. § 271 BGB verlangen und den Anspruch annähernd beziffern kann (vgl. BAG vom 01.03.2006 - 5 AZR 511/05 -, AP Nr. 10 zu § 307 BGB Rz. 14; vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 -, AP Nr. 1 zu § 310 BGB Rz. 28 zitiert
juris; ausführlich Däubler/Zwanziger, TVG, § 4 Rn. 1139 f. und 1141 ff.).
1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. In der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 252/11 -, EzA § 615 BGB 202 Nr. 37 Rz. 33 m. w. N.). In diesem Sinne sind Ausschlussfristenregelungen nur klar und verständlich, wenn der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsabschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Es muss aus der Klausel ersichtlich sein, welche Rechtsfolge der Arbeitnehmer zu gewärtigen hat und was er zu tun hat, um diese Rechtsfolge zu verhindern (BAG vom 13.03.2013 - 5 AZR 954/11 -, a. a. O. Rz. 48). bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Ausschlussklausel unwirksam.
3 Satz 1 BGB auch der Inhaltskontrolle
1 Satz 1 des Arbeitsvertrages beträgt die erste Stufe der Ausschlussfrist drei Monate und entspricht damit grundsätzlich der
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geforderten Mindestdauer. Wann die Drei-Monats-Frist zu laufen beginnt, ist nicht in der Nummer 1, sondern in der Nummer 2 des § 12 Arbeitsvertrages geregelt. Insbesondere ergibt sich aus der Nummer 1 des § 12 des Arbeitsvertrages nicht, dass - wie das Arbeitsgericht angenommen hat -, die Frist mit der Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche zu laufen beginnt.
2 Satz 1 des Arbeitsvertrages beginnt die Ausschlussfrist „mit demjenigen Zeitpunkt, in dem der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen“. Legt man diesen Zeitpunkt für den Beginn der ersten Stufe der Ausschlussfrist zugrunde, ist die erste Stufe mit einer Frist von drei Monaten zu kurz bemessen, da der Zeitpunkt der Kenntnis oder des Kennenmüssens nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit
den allgemeinen Regeln deckungsgleich ist oder
diesem Zeitpunkt liegt. Vielmehr kann er der Fälligkeit
den allgemeinen Regeln zeitlich auch vorgelagert sein, mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Leistung verlangen kann, weniger als drei Monate für die Geltendmachung des Anspruchs verbleiben. Dies gilt beispielsweise auch für die streitgegenständliche Überstundenvergütung.
1.7 der Rahmenbedingungen für den Geschäftsbetrieb der Beklagten entsteht der Anspruch auf Auszahlung des aus dem Vorjahr übertragenen Zeitguthabens mit Ablauf des Monats März, da zu diesem Zeitpunkt feststeht, ob und in welchem Umfang ein aus dem Vorjahr übertragenes Zeitguthaben im ersten Quartal durch Freizeit ausgeglichen worden ist und wie viele Stunden noch auszubezahlen sind. Fällig im Sinne der allgemeinen Regeln wird der Auszahlungsanspruch jedoch erst Ende April mit der Vergütung für den Monat April. Da der Kläger wie die übrigen Beschäftigten der Beklagten sein Arbeitszeitkonto jederzeit über das Internet einsehen kann, kann er von den anspruchsbegründenden Tatsachen in der Regel spätestens am 1. April des jeweiligen Jahres Kenntnis haben. Die Ausschlussklausel würde danach den Anforderungen des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur genügen, wenn sie von vornherein einer ergänzenden Auslegung dahin zugänglich wäre, dass die Ausschlussfrist mit demjenigen Zeitpunkt beginnt, in dem der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, frühestens jedoch mit der Fälligkeit des Anspruchs
den allgemeinen Regeln. In diesem Fall wäre die Klausel jedoch nicht mehr klar und verständlich im Sinne des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sich dem Text der Klausel eine solche Einschränkung nicht entnehmen lässt. Aufgrund der unklaren bzw. lückenhaften Formulierung der Klausel besteht die Gefahr, dass Ansprüche wegen vermeintlichen Fristablaufs nicht mehr geltend gemacht werden.
Anwendung des sog. Blue-Pencil-Tests wirksam sein können. Die Regelungen müssen allerdings nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich zu trennen sein. Maßgeblich ist, ob sie mehrere sachliche Regelungen enthalten. Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen (vgl. BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 251/11 -, EzA § 615 BGB 2002 Nr. 37 Rz. 37 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit die zweite Stufe an den Fristablauf der ersten Stufe anknüpft, ist die Regelung der zweiten Stufe allein nicht vollziehbar. Wegen der Unwirksamkeit der ersten Stufe gibt es keinen Zeitpunkt, an den der Fristenlauf der zweiten Stufe anknüpfen könnte.
1 Satz 2 des Arbeitsvertrages alternativ an die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs durch den Arbeitgeber anknüpft und für sich genommen verständlich ist, ist die Ausschlussfrist gewahrt. Der Kläger hat den Anspruch erstmals mit Erhebung der Klage geltend gemacht. c) Der Anspruch ist auch nicht
Oktober 2013 erklärte Aufrechnung mit den im Juli 2013 gezahlten 8.009,47 Euro brutto Urlaubsabgeltung erloschen. Die Aufrechnungserklärung ist zwar prozessual zulässig. Die Aufrechnung als solche ist jedoch wegen Verstoßes gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB unzulässig. aa) Prozessuale Bedenken gegen die Aufrechnungserklärung der Beklagten bestehen nicht.
GG, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegt nicht vor. Denn anders als eine Klageerweiterung oder eine Widerklage bedarf eine Aufrechnung seitens der berufungsbeklagten Partei keiner Anschlussberufung, da es sich um ein reines Verteidigungsmittel im Sinne der Zivilprozessordnung handelt (vgl. BGH vom 30.05.1984 - VIII ZR 20/83 -, NJW 1984, 1964 ), das auf die Zurückweisung der Berufung gerichtet ist und nicht auf mehr abzielt (Brandenburgisches OLG vom 09.05.2007 - 13 U 103/03 -, Rz. 67 zitiert
juris). Eine Verspätung i. S. d. § 67 Abs. 4 ArbGG ist schon mangels einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits nicht gegeben.
GG ohnehin der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers zugrunde zu legen sind (vgl. dazu BAG 25.01.2005 - 9 AZR 44/04 -, AP Nr. 22 zu § 1 AEntG). bb) Die Aufrechnung der Beklagten ist unzulässig, weil sie gegen eine Bruttoforderung gerichtet ist und insofern gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB verstößt.
Satz 1 BGB ist eine Aufrechnung gegen eine Forderung nur zulässig soweit diese der Pfändung unterliegt.
1 ZPO ist Arbeitseinkommen, zu dem
2 ZPO auch die Vergütung für Überstunden zählt, nur
Maßgabe der §§ 850a bis i ZPO pfändbar.
1 Satz 1 ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens u. a. die Beträge nicht mitzurechnen, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Aufgerechnet werden kann daher stets nur gegen den pfändbaren Nettobetrag des Arbeitseinkommens (BAG vom 13.11.1980 - 5 AZR 572/78 - Rz. 21 zitiert
juris). Eine Aufrechnung gegen den Bruttobetrag ist unzulässig (BAG vom 12.12.2012 - 5 AZR 93/12 -, EzA § 818 BGB 2002 Nr. 3 Rz. 42). Der Arbeitgeber bleibt zur Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet (BAG vom 22.03.2000 - 4 AZR 120/99 - Rz. 12 zitiert
juris; ErfK-Preis, § 611 Rn. 450; Küttner-Griese, Aufrechnung Rn. 5; Personalbuch MünchArbR-Krause, § 66 Rn. 19).
juris; im Ergebnis ebenso Hessisches LAG vom 25.03.2013 - 7 Sa 1167/12 -, Rz. 54 zitiert
juris; LAG Düsseldorf vom 18.08.2010 - 12 Sa 650/10 -, ZVM 2011, 56 Rz. 57 zitiert
juris).
BGB das Erlöschen des nur
Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO pfändbaren Anspruchs des Klägers auf weitere Überstundenvergütung bewirkt hat, trägt die Beklagte. Eine Verpflichtung zur Ermittlung von Amts wegen besteht auf Grund des Beibringungsgrundsatzes nicht (BAG vom 05.12.2002 - 6 AZR 569/01 -, AP Nr. 32 zu § 394 BGB). Die Beklagte hat jedoch keine Angaben zum pfändbaren Nettobetrag der Forderung des Klägers gemacht. Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, dass gegen den pfändbaren Nettobetrag einer Forderung
BGB auch nur eine Aufrechnung mit einer Nettogegenforderung zulässig ist (BAG vom 22.03.200 - 4 AZR 120/99 -, juris). d) Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 i. V. m. § 247 Abs. 1 BGB. 3. Ansprüche auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Klägers sind nicht gegeben. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass seine psychische Erkrankung tatsächlich durch für die Beklagte handelnde Personen verursacht worden ist. Insoweit schließt sich das Berufungsgericht den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an und sieht von einer bloß wiederholenden Darstellung
GG ab. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Bewertung. Ansprüche ausschließlich wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bestehen ebenfalls nicht. a) Dass die Beklagte dem Kläger immer mehr Aufgaben aufgebürdet hat, die er objektiv nicht bewältigen konnte, und er auf diese Weise systematisch überlastet worden ist, lässt sich auch dem Berufungsvorbringen des Klägers nicht entnehmen. Der Kläger hat auch in der Berufungsinstanz keine näheren Angaben dazu gemacht, welcher zeitliche Aufwand mit den einzelnen von ihm beschriebenen Tätigkeiten oder Aufgaben verbunden war. Allein aus dem Umstand, dass es sich um Aufgaben gehandelt haben soll, die der Kläger bei der R. GmbH noch nicht oder nicht im gleichen Umfang wahrgenommen hat, lässt sich dies jedenfalls nicht ableiten. Der Kläger hat zwar behauptet, er habe mehr und mehr Aufgaben zusätzlich zu den bei der R. GmbH wahrgenommenen Aufgaben übernehmen müssen. Jedoch hat er nicht dargelegt, dass er die ihm bei der R. GmbH obliegenden Aufgaben tatsächlich weiterhin im gleichen Umfang wahrgenommen hat. Dagegen spricht schon, dass die Beklagte
dem eigenen Vorbringen des Klägers für viele Themen, für die er bei der R. GmbH allein zuständig gewesen war, einen externen Rechtsanwalt hinzugezogen hat. Auch das von der Beklagten im April 2010 ausbezahlte Zeitguthaben spricht objektiv nicht für eine Überlastung. Ausgehend von dem Zeitguthaben hat der Kläger im Zeitraum vom
der Erkrankung des Klägers in dessen Büro als Ansprechpartner für die Mieter eingesetzt hat, lässt daraus ebenfalls nichts ablesen, da der Kläger aufgrund seiner Erkrankung nicht zur Verfügung stand und zudem
dem Änderungsvertrag vom
Frankfurt am Main wechseln sollte. c) Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger überhaupt ein Angebot unterbreitet hat, mit einer anderen Tätigkeit wieder in der Nähe seines früheren Dienstorts tätig zu werden, auch wenn damit eine erheblich geringere Vergütung verbunden war. Dass die Vergütung bezogen auf die andere Tätigkeit nicht angemessen war, hat auch der Kläger nicht behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er quasi genötigt worden ist, das Angebot anzunehmen, da ihm sonst eine Kündigung gedroht hätte. Soweit er sich diesbezüglich auf den Umgang mit anderen Mitarbeitern während vorangegangener Sanierungsprozesse bezogen hat, fehlt hierzu jeglicher verwertbare Vortrag. Die drei vom Kläger näher bezeichneten Beispiele sind jedenfalls nicht geeignet, die Behauptung hinreichend zu stützen. Die Mitarbeiterin, die im Februar 2009 durch Kündigung in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sein soll, weil sie es Monate zuvor abgelehnt habe, einen Änderungsvertrag mit einer Lohnkürzung von 30 % zu unterzeichnen, hat der Kläger nicht benannt. Zudem ist schon unklar, was er damit meint, die Mitarbeiterin sei in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden. Auf das Vorbringen der Beklagten zur Nutzung des sog. Vogelhäuschens als zeitweiliges Ausweichquartier während Umbaumaßnahmen ist er nicht konkret eingegangen. Die Behauptung, dass Herr Sch. unter Androhung einer Kündigung einen Änderungsvertrag mit 30 % weniger Verdienst unterzeichnet hat, ist
den von der Beklagten in Kopie eingereichten Arbeitsverträgen des Herrn Sch. vom
vollziehbar ist, weshalb der angebotene Wechsel von Berlin
Frankfurt am Main bedeuten sollte, dass der Kläger überhaupt nicht mehr gewollt ist. Allein aus dem Umstand, dass es sich bei der angebotenen Tätigkeit um eine erheblich niedriger dotierte Tätigkeit handelte, ergibt sich das nicht, zumal die Beklagte vom Kläger unbestritten vorgetragen hat, dass in Frankfurt am Main kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die psychische Erkrankung des Klägers - worauf auch schon das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - gerade durch das Änderungsangebot ausgelöst worden ist. Dies hat auch der Kläger nicht behauptet, sondern selbst darauf hingewiesen, dass es sich um einen schleichenden Prozess gehandelt habe, der im Zusammenhang mit dem Änderungsangebot eskaliert sei.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.