Zu den Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis bei einem Aufenthaltsverbot nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Tenor Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 27. Juni 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe Der Beschwerdeführer hat die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, zu der ihn das Landgericht Berlin am 13. August 1997 wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, verurteilt hatte, bis zu seiner Entlassung in dieser Sache am 17. März 2010 vollständig verbüßt. Er wurde nach Anschlussvollstreckung in einer anderen Sache am 3. Mai 2010 aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Beschluss vom 27. April 2010 hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, die von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht entfallen zu lassen oder ihre Dauer abzukürzen. Sie hat den Verurteilten ferner für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und ihn angewiesen, sich einmal monatlich bei dem Bewährungshelfer zu den von diesem oder der Führungsaufsichtsstelle nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden und jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen. Nachdem der Verurteilte in der Folgezeit mehrfach Kontakt zu Minderjährigen – unter anderem einem 13jährigen Jungen – aufgenommen hatte, erteilte ihm die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 18. November 2011 ergänzend die Weisungen, keinen Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, keine Personen unter 16 Jahren zu beherbergen sowie nicht mit Minderjährigen in Abwesenheit der Personensorgeberechtigten oder von diesen beauftragten Personen zu verkehren, ferner sich nicht auf Spiel- und Sportplätzen aufzuhalten und sich diesen nicht weiter als bis auf 50 Meter zu nähern (§§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 68d StGB). Anfang 2013 erlangte die Strafvollstreckungskammer Kenntnis von mehreren Weisungsverstößen des Verurteilten. Dieser hatte einen 15-jährigen Jungen Ende 2012 dreimal in seiner Wohnung empfangen, wobei es zu zwei Übernachtungen kam. Ferner wurde im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 4. Januar 2013 ein 17-jähriger Jugendlicher in der Wohnung des Verurteilten angetroffen, der im Streit um Videospiele von diesem geschlagen und bedroht worden war. Der Jugendliche befand sich bereits zum dritten Mal in der Wohnung und hatte dort auch schon mindestens einmal übernachtet. Schließlich hatte der Verurteilte am 28. Januar 2013 am Zaun eines Spielplatzes verharrt und spielende Kinder im Alter von acht bis zehn Jahren beobachtet. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juni 2013 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – den Beschluss vom 18. November 2011 dahingehend ergänzt, dass der Verurteilte angewiesen wird, nicht nur keine Personen unter 16 Jahren, sondern keine minderjährigen Personen zu beherbergen und sich – neben Spiel- und Sportplätzen – nicht an Örtlichkeiten aufzuhalten, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, und sich diesen nicht weiter als bis auf 50 Meter zu nähern. Die Kammer hat ferner den Antrag des Verurteilten, den Turnus für die Meldungen bei seinem Bewährungshelfer von einmal monatlich auf einmal in zwei Monaten zu verringern, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem als „Antrag“ bezeichneten, am 28. Oktober 2013 eingegangenen Rechtsmittel, das als eine nach den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde zu behandeln ist (§ 300 StPO). Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Dresden NJW 2009, 3315 ; OLG Jena StV 2008, 88 ; OLG Karlsruhe StV 2010, 643 ; Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 – 2 Ws 11/12 –, 11. August 2011 – 2 Ws 290/11 –, 23. Februar 2011 – 2 Ws 42/11 –, 28. Oktober 2008 – 2 Ws 524/08 – und 1. September 2008 – 2 Ws 426/08 –; ferner – jeweils zu Entscheidungen nach §§ 56a ff. StGB – OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 327 ; OLG Celle NStZ-RR 2011, 122 ; OLG Jena NStZ 2006, 39 ; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 ; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 453 Rdnr. 13; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 453 Rdn. 12). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.