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VG Bayreuth, Urteil vom 12. März 2014 - Az. B 4 K 12.505

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die gemeindliche Abwasserbesei tigungseinrichtung;Zumutbarkeit trotz leistungsfähiger eigener Kleinkläranlage;Zumutbarkeit trotz möglicher besonderer Gefahr im Katastrophenfall wegen entlegener Lage in weit ausgedehntem Gemeindegebiet;Zumutbarkeit trotz Gefahr eines Rückstaus bei Stromausfall in nahegelegener Pumpanlage bei zugesagter rechtzeitiger Information durch Einrichtungsträger über Störungen;Zumutbarkeit bei Kosten von ca. 2.830,00 EUR für Hausanschluss und keinen Aufwen dungen in eigene Anlage seit 16 Jahren bejaht; Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger, seit 1997 Miteigentümer je zur Hälfte des 21.953 qm großen Grundstücks Flnr. ... Gemarkung ... (Stadt Arzberg, Ortsteil ...), begehren die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an der Entwässerungsanlage der Beklagten. Das Grundstück mit ihrem Wohnhaus liegt am tiefsten Punkt des Talgrundes der Feisnitz, eines 8,5 km langen Bachlaufes. Mit Bescheid vom 09.06.1997 erteilte das Landratsamt Wunsiedel i. F. der Klägerin zu 1 die beschränkte jederzeit widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis, die häuslichen Abwässer über eine Dreikammerkleinkläranlage mit 6 cbm Nutzfläche und einen Abwasserteich mit mindestens 100 qm Fläche in die Feisnitz einzuleiten. Die Anlage ist seit 1998 beanstandungsfrei in Betrieb. Investitionen in die Dreikammeranlage mit Schilfteich wurden seither nicht mehr getätigt. Im März 2011 stellte die Beklagte, die auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung (EWS) vom 25.10.1990 i. d. F. der Änderungssatzung vom 04.11.1996 eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung betreibt, die Abwasserkanalisation im Ortsteil ... als reinen Schmutzwasserkanal fertig. Sie ist seit drei Jahren störungsfrei in Betrieb. Gegenüber dem klägerischen Grundstück errichtete sie, getrennt durch die Staatsstraße 2178, in ca. 40 m Entfernung eine Pumpstation mit einem Pumpenvorlagebehälter, der die Abwässer der ca. 15 Einwohner des Ortsteils 12 bis 24 Stunden (je nach Anfall) aufnehmen kann. Mit Schreiben vom 04.04.2011 forderte die Beklagte die Kläger auf, ihr Grundstück bis zum 31.10.2011 an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen und wies darauf hin, dass das gesamte Schmutzwasser der Kanalisation zuzuleiten sei. Regenwasser dürfe dagegen nicht in die Kanalisation geleitet werden. Nach Auskunft einer örtlichen Baufirma, die die Beklagte eingeholt hat, würde das Verlegen eines Hausanschlusses geschätzt ca. 2.380 EUR kosten. Daraufhin beantragten die Kläger mit Schreiben vom 22.04.2011 die Befreiung von der Kanalanschlusspflicht. In Ausführung eines dementsprechenden Beschlusses des Stadtrats der Beklagten vom 26.05.2011 lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 03.06.2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Befreiung komme nur in Betracht, soweit die Belastungen, die sich aus dem Anschluss- und Benutzungszwang für den einzelnen Grundstückseigentümer ergäben, im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer zentralen Abwasserbeseitigung, die die größtmögliche Sicherheit biete, dass die Gewässer nicht verunreinigt werden, unzumutbar seien. Dies sei bei den Klägern nicht der Fall. Denn ihre Bedenken, was die technische Sicherheit angehe, habe das mit der Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage beauftragte Ingenieurbüro für Tiefbautechnik ... der Beklagten gegenüber ausgeräumt. Auch ihre vorhandene eigene Entwässerungseinrichtung rechtfertige eine Befreiung nicht. Gleiches gelte für den Umstand, dass die bisherige Grundstücksentwässerung wasserrechtlich erlaubt gewesen sei. Denn das Landratsamt Wunsiedel i. F. habe in seinem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Kleinkläranlage mit biologischer Nachreinigung nur eine Behelfsregelung bis zum späteren Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage sein könne. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 27.06.2011 Widerspruch. Die Beklagte half ihm nicht ab und legte ihn der Widerspruchsbehörde vor. Bis heute hat das Landratsamt Wunsiedel i. F. über den Widerspruch nicht entschieden. Mit Telefax vom 06.06.2012 haben die Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erheben und beantragen lassen, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 03.06.2011 aufzuheben und die Kläger vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Entwässerungsanlage für das Anwesen ..., 95659 Arzberg zu befreien. Zur Begründung lassen sie ausführen, ihnen käme es nicht auf die Kosten für den Anschluss an. Vielmehr befürchteten sie Schäden an ihrem Grundstück, wenn sie sich anschließen müssten. Grund dafür sei die besondere Lage ihres Grundstücks im Talgrund der Feisnitz. Werde das Grundstück an die zentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossen, könne es insbesondere bei Stromausfällen zu einem Rückstau des gesamten Abwassers des Ortsteils im Kellergeschoss des klägerischen Anwesens kommen, weil dann die mit Strom betriebene Pumpstation nicht mehr funktioniere. Daran ändere auch nichts, dass der Pumpenvorlagebehälter das an einem halben Tag anfallende Abwasser aufnehmen könne. Denn dieser Zeitraum sei objektiv zu kurz. Auch mit einem Rückstauventil könnten sie dem Rückstau nicht Herr werden. Denn die Erfahrungen anderswo hätten gezeigt, dass diese Vorrichtungen, gerade wenn es darauf ankäme, nicht funktionierten. Außerdem könnten die Kläger, wenn das Rückstauventil geschlossen werde, ihre eigenen Abwasser verursachenden Anlagen, z.B. die Toiletten, nicht mehr benutzen. Einen Notfallplan, der ihre schon wiederholt geäußerten Bedenken habe zerstreuen können, habe die Beklagte den Klägern bisher nicht vorgelegt. Zudem befürchteten sie, dass im Falle eines flächendeckenden Stromausfalls ein Notstromaggregat oder ein Saugwagen in anderen Ortsteilen der Beklagten mit mehr Einwohnern eingesetzt werde. Deshalb sei es ihnen aus technischen Gründen nicht zumutbar, sich anzuschließen. Man solle ihnen deshalb weiterhin die Entwässerung mittels ihrer seit 16 Jahren beanstandungsfrei funktionierenden Dreikammergrube erlauben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Klägern entgegen, ihnen sei es technisch zumutbar, sich an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen. Denn die Entwässerungsanlage sei hochwassersicher gebaut, so dass es nur bei Stromausfällen zu Problemen kommen könne. Sollte es zu einem Störfall in der Pumpstation kommen, sei man bereit, die Kläger umgehend zu informieren. Außerdem ließe sich ein Stromausfall in der Regel binnen Stunden beheben. Zudem hätten sie die Pflicht, Rückstauventile ordnungsgemäß zu installieren, zu warten und zu kontrollieren. Zu ihrer Sicherheit könnten sie zusätzlich einen Wasserstandsmelder einbauen. Von einem Katastrophenfall abgesehen, gegen dessen verheerende Folgen man nie gefeit sei, könne es dann nicht zu einem schadensträchtigen Rückstau kommen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.03.2014, die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Gründe I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage i. F. der Versagungsgegenklage zulässig. Daran ändert nichts, dass das Landratsamt Wunsiedel im Fichtelgebirge noch nicht über den Widerspruch entschieden hat. Denn die Klage wurde am 06.06.2012 erhoben und damit mehr als drei Monate, nachdem die Kläger am 27.06.2011 Widerspruch eingelegt hatten (§ 75 Satz 2 VwGO) II. Die Klage ist aber nicht begründet, weil die Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung haben, deshalb deren Ablehnung durch den Bescheid der Beklagten vom 03.06.2011 nicht rechtswidrig ist und die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Voraussetzungen, die § 6 Abs. 1 Satz 1 EWS 1990 für die begehrte Befreiung verlangt, liegen nicht vor. Nach dieser Norm wird von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung auf Antrag ganz oder teilweise befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Diese Vorschrift gewährt damit, anders als die Beteiligten im zu entscheidenden Verfahren angenommen haben, nicht (lediglich) einen Anspruch darauf, dass der Träger der Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob er die Befreiung gewährt, sondern sie gibt dem Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Befreiung, wenn ihre tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen (BayVGH, U. v. 16.11.2012 – 4 B 12.1660 – BayVBl 2013,468). Bei der Entscheidung, ob der Anschluss oder die Benutzung nicht zumutbar ist, wird das rechtliche Gewicht des von der Beklagten vertretenen Gemeinwohlinteresses maßgebend davon bestimmt, dass die Abwasserbeseitigung eine Pflichtaufgabe der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis ist (Art. 57 Abs. 1 GO, Art. 83 Abs. 1 BV). Die wirksame Erfüllung dieser Aufgabe setzt typischerweise einen Anschluss- und Benutzungszwang voraus. Blieben Anschluss und Benutzung der Entscheidung des Einzelnen überlassen, wäre eine kommunale Abwasserbeseitigung in vielen Fällen zumindest nicht mehr so organisierbar, dass Errichtung und Betrieb für den Träger der Einrichtung praktikabel zu handhaben sind und die finanzielle Belastung der freiwillig Teilnehmenden sich in gerechtem Rahmen hält. Anschluss- und Benutzungszwang müssen damit eine Regel darstellen, von der auch die Autarkie der Pflichtigen grundsätzlich keine Ausnahme erlaubt (BayVerfGH, E. v. 11.05.2004 – 44-Vi-02 – VerfGH 57,39/45 = BayVBl 2004, 527 /529). Besondere Gründe, die den Anschluss oder die Benutzung dennoch unzumutbar machen, sind deshalb nur anzunehmen, wenn objektive und grundstücksbezogene Gründe vorliegen, die sich aus einer besonderen und außergewöhnlichen Lage und Situation des Grundstücks ergeben, seinen Einzelfall untypisch erscheinen lassen und deshalb die Annahme einer Unzumutbarkeit rechtfertigen (VG Braunschweig, U. v. 30.01.2002 – 8 A 452/01 - juris Rn. 20).
  4. Keine solche ausreichende grundstücksbezogene Besonderheit ist die Leistungsfähigkeit einer Kleinkläranlage, auch wenn sie, wie die Anlage der Kläger, einwandfrei arbeitet und die umweltrechtlichen Anforderungen erfüllt (BVerwG, B. v. 19.12.1997 – 8 B 234.97 – NVwZ 1998, 1080 /1081). Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil auch andere Grundstückseigentümer Kleinkläranlagen haben oder haben könnten (VG Braunschweig a. a. O). Hinzu kommt, dass das Landratsamt Wunsiedel i. F. schon in seinem Bescheid vom 09.06.1997 darauf hingewiesen hatte, dass die Dreikammerkleinkläranlage der Kläger nur als Behelfsanlage bis zum späteren Anschluss an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angesehen werden könne. Deshalb war für die Kläger, seit sie das Grundstück im Jahr 1997 erworben hatten, erkennbar, dass sie den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten nicht mit Erfolg mit dem Hinweis auf eine funktionierende eigene Abwasserbeseitigungsanlage würden ablehnen können.
  5. Weiter haben die Kläger auch nicht deshalb einen Anspruch auf die begehrte Befreiung, weil sie bei einem Anschluss befürchten müssten, bei Stromausfällen könne es wegen der Lage ihres Grundstücks am tiefsten Punkt der Talsohle und gegenüber der Pumpstation zu einem Rückstau des Abwassers in ihrem Kellergeschoss kommen, den weder der Pumpenvorlagebehälter noch ein von ihnen installiertes Rückstauventil wirksam verhindern könnten. Denn Schäden, die nur bei einem als „höhere Gewalt“ anzusehenden, unabwendbaren katastrophenartigen Unwetter, das zu längerfristigen Stromausfällen führt, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind, verhelfen den Klägern von vornherein nicht zu einem Anspruch auf eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an eine im Normalbetrieb seit drei Jahren beanstandungsfrei funktionierende Entwässerungseinrichtung. Mögliche Betriebsstörungen, die die Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten nicht generell ungeeignet erscheinen lassen, die belästigungsfreie Entsorgung des Abwassers zu gewährleisten, sind beim dauerhaften Betrieb von Anlagen nicht auszuschließen und können deshalb auch keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigen (OVG Frankfurt/Oder, U. v. 31.07.2003 – 2 A 316/02 – juris Rn.39). Abgesehen davon haben die Kläger das Gericht nicht davon zu überzeugen vermocht, dass sie aufgrund häufiger auftretender „normaler“ Betriebsstörungen wegen der besonderen Lage ihres Grundstücks trotz aller von ihnen zu treffenden Vorkehrungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit Schäden an ihrem Anwesen in einem solchen Umfang zu rechnen hätten, dass ihnen der Anschluss- und die Benutzung der Abwasseranlage der Beklagten als gesetzlicher Regelfall nicht zuzumuten wäre. Zunächst haben die Vertreter der Beklagten und der Vertreter des von ihr beauftragten Ingenieurbüros in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die hochwassersicher konzipierte Abwassereinrichtung in ... seit inzwischen drei Jahren störungsfrei läuft und zugesichert, dass sie bereit sind, die Kläger künftig unverzüglich zu informieren, wenn insbesondere in der Pumpstation eine Störung auftreten sollte, damit sich die Kläger darauf einstellen könnten. Weiter hat der Vertreter des Ingenieurbüros klargestellt, dass sich Störungen in aller Regel binnen Stunden beseitigen lassen, also in dem Zeitraum, für den der Pumpenvorlagebehälter für das kurzfristig nicht abzuleitende Abwasser ausgelegt ist. Darüber hinaus hat er erklärt, entgegen den Befürchtungen der Klägers erfüllten handelsübliche Rückstauventile, wenn sie ordnungsgemäß installiert und gewartet würden, ihren Zweck (vgl. dazu OLG Celle, U.v. 08.07.2004 – 14 U 3/04 – juris Rn.7). Zudem verwies er darauf, die Kläger könnten die Sicherheit für ihr Anwesen erhöhen, wenn sie über ihre Verpflichtung zum Einbau eines Rückstauventils (§ 9 Abs. 5 Satz 1 BGS-EWS) hinaus einen Wasserstandsmelder einbauen ließen. Außerdem haben er und die Vertreter der Beklagten überzeugend dargelegt, dass die Pumpstation im Notfall mit einem Notstromaggregat der Feuerwehr so lange betrieben werden könne, bis sie wieder funktionsbereit sei. Alternativ bestünde die Möglichkeit, das anfallende Abwassers mittels eines Saugwagens abzufahren. Damit erscheint ein Schutz des klägerischen Anwesens in dem Umfang, wie ihn die Beklagte zu gewährleisten hat, gesichert. Denn einen Anspruch darauf, aufgrund der besonderen Lage ihres Grundstücks in dem nicht auszuschließenden, aber unwahrscheinlichen Fall, dass im ganzen Stadtgebiet der Beklagten, die 25 Ortsteile mit insgesamt ca. 5.200 Einwohnern zu versorgen hat, längerfristig der Strom ausfällt, bevorzugt behandelt zu werden, haben die Kläger nicht.
  6. Ein Anspruch auf die begehrte Befreiung ergibt sich schließlich auch nicht deshalb, weil für die Kläger, der Anschluss, der ca 2.380 EUR kosten soll, finanziell unzumutbar wäre. III. Als unterliegender Teil tragen die Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens und zwar gem. § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/689933.html Kommentare

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