- Zum Streitwert einer Klage, mit der festgestellt werden soll, dass der Beklagte wegen Mängeln der Kaufsache zur Nacherfüllung verpflichtet war.
- Beseitigt der Beklagte die in einem selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel, so beschränkt sich das klägerische Interesse an einer solchen Feststellungsklage auf die im selbständigen Beweisverfahren angefallenen Kosten und es erscheint angemessen, 1/3 dieser Gesamtkosten als Streitwert festzusetzen. Tenor
- Der Streitwert wird auf 3.515,99 € festgesetzt.
- Das Landgericht Nürnberg-Fürth erklärt sich für sachlich unzuständig.
- Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Nürnberg verwiesen. Gründe I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Auftrag zur vollständigen Lackierung eines PKW Porsche 911 (Anlage K 1). Wegen behaupteter Mängel wurde auf Antrag der Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg durchgeführt (Az. …). Nach dessen Abschluss verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage Schadensersatz in Höhe von 1.538,99 € wegen mangelhaft lackierter Felgen des Fahrzeugs. Die übrige Lackierung habe sich im Zuge des selbständigen Beweisverfahrens ebenfalls als mangelhaft herausgestellt. Insoweit habe der Beklagte jedoch inzwischen die Nachbesserung vorgenommen. Ein solcher Nachbesserungsanspruch – so meint die Klägerin – habe von Anfang an bestanden. Daher seien dem Beklagten die Kosten des gesamten selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Diesbezüglich begehrt die Klägerin mit Klageantrag zu 2) die Feststellung, dass der Beklagte zur Nachbesserung bzw. zum Schadensersatz wegen mangelhafter Lackierung verpflichtet war. II. Das angerufene Gericht ist sachlich unzuständig. Der Streitwert der Klage übersteigt 5.000,- € nicht (§ 1 ZPO; §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Daher ist die Sache gem. § 281 Abs. 1 ZPO auf Antrag der Klägerin an das sachlich zuständige Amtsgericht Nürnberg zu verweisen. Der Streitwert für die Feststellungsklage beträgt 1.977,- € (§ 3 ZPO). Die beantragte Feststellung dient nicht der Sicherung eines Zahlungsanspruchs. Vielmehr hat sich das Nacherfüllungsinteresse der Klägerin erledigt, nachdem der Beklagte – mit Ausnahme der Felgen – eine Neulackierung des Fahrzeugs vorgenommen hat. Der Feststellungsantrag bezieht sich daher allein auf die Vorbereitung einer einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung. In der Tat ist über die Kosten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens auch dann in ihrer Gesamtheit zu entscheiden, wenn nur wegen eines Teils der festgestellten Mängel die Hauptsacheklage erhoben wird (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1651 ; BGH, NJW 2004, 3121 ). Die Klärung der Kostenlast erlaubt jedenfalls bei vollständiger Erledigung des Mangelbeseitigungsinteresse eine gesonderte Feststellungsklage (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1005 , Tz. 10). Da sich dieser Antrag aber auf das Kosteninteresse beschränkt, rechtfertigt sich ein deutlich höherer Abschlag als die üblicherweise angenommenen 20% (vgl. hierzu etwa BGH, NZBau 2012, 566 ). Die Kammer hatte bereits darauf hingewiesen, dass ein Teilbetrag von 1/3 der im selbständigen Beweisverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten angemessen ist. Diese Kosten hat die Klägerin mit insgesamt 5.931,- € angegeben. Ob für den Feststellungsantrag im Hinblick auf die ohnehin von Amts wegen zu treffende einheitliche Kostenentscheidung ein gesondertes Feststellungsinteresse besteht (§ 256 Abs. 1 ZPO), erscheint zweifelhaft, bedarf aber im Zusammenhang mit dem Streitwert keiner näheren Erörterung. Zum Streitwert für die Feststellungsklage ist der Betrag der Zahlungsklage zu addieren (§ 5 HS 1 ZPO). Daraus ergibt sich die Summe von 3.515,99 €. Permalink: http://openjur.de/u/689958.html Kommentare
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