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AG Augsburg, Beschluss vom 24. April 2014 - Az. 1 M 3573/14

Im Verhaftungsverfahren nach § 802g Absatz 2 Satz 1 ZPO besteht eine Bindungswirkung an den Haftbefehl, weshalb die fehlende Zustellung des zugrundeliegenden Vollstreckungstitels nicht mit Erinnerung

§ 318ZPO Rd

Nr. 8, § 802g ZPO RdNr. 15). Daher kann im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaftungsverfahrens nicht geprüft werden, ob – wie die Schuldnerin behauptet (vgl. auch die Meldebescheinigung der Stadtverwaltung X vom 16.04.2014, wonach die Schuldnerin nur vom 07.05.2003 bis 08.10.2010 für das Anwesen ... Str. 13, ... X gemeldet war und das Versäumnisurteil des AG Freiberg durch Einlegung in Briefkasten am 12.03.2011 unter dieser Anschrift zugestellt worden sein dürfte) – das dem Haftbefehl zugrundeliegende Versäumnisurteil des AG Freiberg (im Haftbefehl steht wohl versehentlich Freiburg) vom 10.03.2011 5 C 94/11 der Schuldnerin trotz der Zustellungsbescheinigung tatsächlich "nicht" zugestellt wurde, also § 750 Absatz 1 ZPO nicht gegeben ist und mithin zu Unrecht der Haftbefehl vom 28.06.2013 erlassen wurde. Die Erinnerung ist insoweit unbegründet; vielmehr ist sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl beim AG Miesbach einzulegen und dort eine einstweilige Einstellung nach § 570 Absatz 2 und 3 ZPO zu beantragen. Auf die Möglichkeit der Aussetzung des Haftbefehls durch die Gerichtsvollzieherin nach § 145 Absatz 1 Satz 14 GVGA wird hingewiesen. Soweit mit Schreiben vom 09.04.2014 die Abgabe der Vermögensauskunft als Maßnahme der Zwangsvollstreckung gerügt wird, ist dies ebenfalls beim AG Miesbach im Beschwerdeverfahren gegen den Haftbefehl geltend zu machen, weil es hier nur um die Verhaftung geht. Im Verhaftungsverfahren kann keine Erinnerung gegen die Abgabe der Vermögensauskunft, sondern nur gegen die Art und Weise der Verhaftung eingelegt werden, Unabhängig davon, ob man das Verhaftungsverfahren als ein vom Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft unabhängiges Zwangsverfahren (so AG Augsburg DGVZ 2003, 191) oder als ein Zwischenverfahren im Rahmen des Hauptverfahrens "Abgabe der Vermögensauskunft" (so Wiedemann DGVZ 2004, 129 ff.; III. 1.) ansieht, ist das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft mit Erlass des Haftbefehls vorläufig erfolglos; es kann kein neuer Termin nach § 802f Absatz 1 Satz 2 ZPO zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt werden bzw. kein Auftrag zur Abgabe der Vermögensauskunft gestellt werden (vgl. Wiedemann DGVZ 2004, S. 129. ff. III. 2.; Zöller 30.

§ 802iZPO Rd

Nr. 2), vielmehr ist das Verhaftungsverfahren durchzuführen. Dabei steht im Vordergrund die Verhaftung, wie sich § 145 GVGA entnehmen lässt (siehe auch Zöller 30.

§ 802iZPO Rd

Nr. 2). Die Verhaftung kann vom Schuldner durch Abgabe der Vermögensauskunft oder Bewirkung der Leistung abgewendet werden (§§ 144 Absatz 3, 145 Absatz 5 Satz 2 GVGA). Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht zu werden, wird im Rahmen einer Verhaftung - so wie hier durch das Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 09.01.2014 - ein sog. Rendez-vouz-Termin angeboten d.h. dem Schuldner wird die Möglichkeit zur freiwilligen Abgabe der Vermögensauskunft bzw. Zahlung eingeräumt (§ 145 Absatz 1 Satz 2 GVGA). Dies hat aber überhaupt nichts mit einer Terminsbestimmung nach § 802f Absatz 1 Satz 2 ZPO zu tun (vgl. Wiedemann DGVZ 2004,129 ff., III, 2.). Dabei schließt sich das AG Augsburg nicht der Auffassung von Wiedemann (DGVZ 2004, 129 ff. III.2.; so wohl auch Zöller 30.

§ 802iZPO Rd

Nr.2 und 3) an, dass dieser sog. Rende-vouz-Termin nur vom nach § 802e Absatz 1 ZPO zuständigen Gerichtsvollzieher (hier im AG-Bezirk Miesbach) bestimmt werden kann, sondern auch vom Verhaftungsgerichtsvollzieher, weil es dem Schuldner jederzeit offensteht, durch Zahlung oder Abgabe der Vermögensauskunft die Verhaftung zu verhindern. Würde man der Gegenmeinung folgen, müsste der Verhaftungsgerichtsvollzieher sofort zu Verhaftung schreiten. Mangels Erfolgsaussicht der Vollstreckungserinnerung, erfolgt keine einstweilige Einstellung nach §§ 766 Absatz 1 Satz 2, 732 Absatz 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen. Hinsichtlich der Kosten des Gläubigerinanwalts ist Folgendes zu beachten: Aufgrund § 19 Absatz 2 Nr. 2 RVG wird das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO zum Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 18 Absatz 1 Nr. 1 RVG gerechnet, so dass keine eigene Gebühr nach Nr. 3500 zu RVG anfällt (so Zöller 28.

, § 766 ZPO RdNr. 39 und BGH 28.01.2010, FamRZ 2010, 809 -819 sowie 04.20.2010, RVGreport 2010, 144-145). Permalink: http://openjur.de/u/689964.html Kommentare

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