Tenor 1.)Es wird gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) festgestellt, dass dem Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der T. Holding Unternehmensbeteiligung GmbH mit Sitz in S. (Beklagte zu 2) kein Doppel- oder Mehrstimmrecht bei Beschlussfassungen der Gesellschafter dieser Gesellschaft zusteht. Es wird ferner gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) festgestellt, dass dem Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der T. Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in S. kein Doppel- oder Mehrstimmrecht bei Beschlussfassungen der Gesellschafter dieser Gesellschaft zusteht.2.)Die Widerklagen werden abgewiesen.3.)Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits sowie von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Kläger selbst 1/9 zu tragen, den Beklagten zu 1) und 2) werden je 4/9 auferlegt. Die Beklagten zu 1) und 2) haben jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.4.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger und sein Onkel, der Beklagte zu 1), sind je zur Hälfte Gesellschafter der Beklagten zu 2), die unter HRB xx mit einem Stammkapital von 50.000,00 € im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh eingetragen ist, sowie Kommanditisten der T. Holding GmbH & Co. KG (HRA xx AG Gütersloh), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 1) ist. Weiterer persönlich haftender Gesellschafter der T. Holding GmbH & Co. KG, jedoch ohne Stimmrecht und Beteiligung am Festkapital, ist der von dem Kläger zeitweilig mitverklagteBeklagte zu 3); insoweit ist die Klage wieder zurückgenommen worden. Die T. Holding GmbH & Co. KG ist die Obergesellschaft der T.-Gruppe und an einer Vielzahl von Gesellschaften beteiligt. Die T.-Gruppe ist in der Fleischbranche tätig; ihre Unternehmen befassen sich mit der Schlachtung und Zerlegung sowie portionsweisen Verpackung von Fleisch in für den Endverbraucher geeigneter Größe. Die T.-Gruppe erwirtschaftet einen jährlichen Umsatz von über vier Milliarden Euro. Bis zum Jahre 2008 war der Beklagte zu 1) an der Beklagten zu 2) und an der T. Holding GmbH & Co. KG nur mit einem Anteil von 40 % beteiligt. Jeweils30 % besaßen der Kläger sowie sein Bruder C. T. jun.. Im Jahre 2008 schenkten beide von ihren 30 % jeweils 5 % dem Beklagten zu 1). Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 30.12.2011 die Gesellschaftsanteile seines Bruders an der Beklagten zu 2) und an der T. Holding GmbH & Co. KG, so dass der Kläger und der Beklagte zu 2) seitdem zu gleichen Teilen beteiligt sind. Der Beklagte zu 1) nimmt jedoch für 40 % seiner Anteile - also für seine "Altbeteiligung" - in Anspruch, dass diese Anteile bei Abstimmungen der Gesellschafter doppelte Stimmkraft besäßen, mit der Folge, dass er trotz gleicher Beteiligung den Kläger überstimmen könnte. Dies hat er auch öffentlich geäußert. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft diese Frage eines "Mehrstimmrechtes", das der Kläger bestreitet. Der Kläger will im Wege der negativen Feststellungsklage festgestellt wissen, dass dem Beklagten zu 1) kein Doppel- oder Mehrstimmrecht als Gesellschafter der Beklagten zu 1) sowie der Holding KG zustehe. Daneben gibt es weitere Prozesse der Gesellschafter und Gesellschaften, da sich der Kläger und der Beklagte zu 1) seit einigen Jahren in Streit befinden. Das etwaige Mehrstimmrecht spielte eine entscheidende Rolle bei einer Beschlussfassung der Gesellschafter der T. Holding GmbH & Co. KG im schriftlichen Verfahren am 27.04.2012, in der es um den Antrag der Beklagten zu 2) ging, die Q. Aktiengesellschaft (Q.) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in P. als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der T. Holding GmbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2011 zu bestellen. Für diesen Antrag stimmte der Vertreter des Beklagten zu 1), gegen den Antrag der Vertreter des Klägers und dessen Bruders C. T. jun. mit der Begründung, Q. sei wegen eines Interessenkonfliktes befangen. Der Vertreter des Beklagten zu 1) erklärte daraufhin, ein Gesellschafterbeschluss mit dem Inhalt, das Q. bestellt sei, sei zustande gekommen, weil dem Beklagten zu 1) aufgrund einer Vereinbarung vom 24.12.2002 ein doppeltes Stimmrecht zustehe. Der Vertreter des Klägers und seines Bruders widersprachen und stellten den Antrag, die F. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in E. als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu bestellen; er stimmte dafür, der Vertreter des Beklagten zu 1) stimmte dagegen. Den angeblich gefassten - aber nicht förmlich festgestellten - Beschluss, Q. zu bestellen, hat der Kläger im Wege der Klageerweiterung zum Gegenstand seiner negativen Feststellungsklage gemacht, die insoweit im Laufe des Rechtsstreits wieder für erledigt erklärt worden ist, nachdem sich die Beteiligten durch eine Vereinbarung vom 11.12.2012 auf die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L. als Prüfer für den Einzelabschluss und den Konzernabschluss der T. Holding GmbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2011 und 2011 und für die Abschlüsse weiterer Gesellschaften geeinigt haben. Eine doppelte Stimmkraft für seine Beteiligung von 40 % beansprucht der Beklagte zu 1) aufgrund mehrerer notarieller Erklärungen vom 24.12.2002. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch für die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Klägers und seines Bruders eine vom verstorbenen Vater des Klägers angeordnete Testamentsvollstreckung. Dieser hatte seine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen seinen beiden Söhnen im Wege des Vermächtnisses zugewandt und hierfür Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des jüngeren Sohnes angeordnet. Das Testament des Vaters lautet folgendermaßen(Anlage K 63): Testament B. T.Ich, der Unterzeichnende, B. T., geboren am11. April 1952 setze meine Frau E., geboren am20. Mai 1954 zu meinem Alleinerben ein.Meine Kinder C. und R. erhalten als Vermächtnis½ meines betrieblichen Vermögens (steuerliches Betriebsvermögen).Über dass Ihnen zustehende Vermächtnis dürfen meine Kinder erst verfügen, wenn sie das 30. Lebensjahr vollendet und zu diesem Zeitpunkt eine Metzgerlehre und kaufmännische Ausbildung abgeschlossen haben. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Vermächtnis von Herrn Steuerberater J. S. verwaltet.Dieser ist auch zum Testamentsvollstrecker bestellt. Sollte dieser zur Zeit der Verwaltung versterben, oder die Verwaltung niederlegen, so wird der Nachfolger durch einstimmigen Beschluss von einem Gremium bestimmt, das aus Bruder C. T., Rechtsanwalt T. und Wirtschaftsprüfer U, besteht.B. T.S., 10. August 1993 In dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2) ist von einem Doppel- oder Mehrstimmrecht des Beklagten zu 1) keine Rede; vielmehr ergeben nach§ 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages je 250,00 € eines eingezahlten Geschäftsanteils eine Stimme (Anlage K 15). Auch in dem Gesellschaftsvertrag der T. Holding GmbH & Co. KG - die bei ihrer Errichtung am 05.06.1990 noch als B & C T. GmbH & Co. KG firmierte und keine Holdingfunktion hatte - ist kein doppeltes Stimmrecht geregelt; vielmehr verweist § 7 des Gesellschaftsvertrages auf § 9 der Gründungssatzung der Komplementärin, die wiederum in ihrem § 9 eine Stimme für je 500,00 DM eines eingezahlten Geschäftsanteils gewährt (AnlagenK 18 und K 19). Ein doppeltes Stimmrecht in diesen Gesellschaften leitet der Beklagte zu 1) daraus her, dass am 24.12.2002 ein doppeltes Stimmrecht vereinbart worden, aber versehentlich bei den falschen Gesellschaften notariell beurkundet worden sei. Vom 24.12.2002 datieren - soweit es hier interessiert - drei notarielle Beurkundungen, die Gesellschaftsverträge ändern. Ein doppeltes Stimmrecht wurde in die Satzung der B & C T. Fleischwerk Beteiligungs GmbH unter § 9 Abs. 4 aufgenommen (Urkundenrolle-Nr. 669/2002 des Notars T.; Anlage K 20). Dieser Paragraph erhielt folgende Fassung: "Mit Beendigung der Testamentsvollstreckerschaft am 05.11.2008 hat der Gesellschafter C. T., geboren am 27.05.1956, bezogen auf seinen Geschäftsanteil, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch alleiniger Inhaber dieses Geschäftsanteils ist und solange er diesen hält, bezogen auf diesen Geschäftsanteil bei der Ausübung des mit diesem Geschäftsanteil verbundenen Stimmrechts doppeltes Stimmrecht.Je 1.000,00 EUR des Geschäftsanteils des Gesellschafters C. T., geboren am 27.05.1956, gewähren mithin zwei Stimmen. Dieses Sonderrecht ist höchstpersönlicher Art und weder unter Lebenden noch von Todes wegen übertragbar. Auch bei der Teilung des Geschäftsanteils erfährt die dem Gesellschafter C. T., geboren am 27.05.1956, zustehende Stimme keine Vervielfältigung mehr." Auch in § 9 des Gesellschaftsvertrages der B & C T. Fleischwerk GmbH & Co. KG wurde ein neuer Absatz 4 eingefügt, mit folgendem Wortlaut (Urkundenrolle-Nr. 670/02 des Notars T.; Anlage K 21): "Mit Beendigung der Testamentsvollstreckerschaft am 05.11.2008 hat der Gesellschafter C. T., geboren am 27.05.1956, bezogen auf seine Kommanditeinlage, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch alleiniger Inhaber dieser Kommanditeinlage ist und solange er diese hält, bezogen auf diese Kommanditeinlage bei der Ausübung des mit dieser Kommanditeinlage verbundenen Stimmrechts doppeltes Stimmrecht.Je 1.000,00 EUR der Kommanditeinlage des Gesellschafters C. T., geboren am 27.05.1956, gewähren mithin zwei Stimmen. Dieses Sonderrecht ist höchstpersönlicher Art und weder unter Lebenden noch von Todes wegen übertragbar. Auch bei einer Teilung der Kommanditeinlage erfährt die dem Gesellschafter C. T., geboren am 27.05.1956, zustehende Stimme keine Vervielfältigung mehr." Bei beiden Beurkundungen gaben Erklärungen ab der Kläger, sein Bruder C. T. jun., der Testamentsvollstrecker J. S. und der Beklagte zu 1), bei der die KG betreffenden Beurkundung letzterer zugleich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär GmbH. Ferner wurde im Zuge einer Neustrukturierung der T.-Gruppe mit Wirkung zum 01.01.2003 eine Holding geschaffen und dazu die schon bestehende GesellschaftB & C T. GmbH & Co. KG mit Sitz in W. in eine Holding umgewidmet, die u.a. 90 % der Kommanditanteile des Klägers, seines Bruders und des Beklagten zu 1) an der B & C T. Fleischwerk GmbH & Co. KG und sämtliche GmbH-Geschäftsanteile der genannten Personen an der B & C T. Fleischwerk Beteiligungs GmbH erwarb (Urkundenrolle-Nr. 668/02 des Notars T.;Anlage K 22). Die Beteiligten erhielten als Gegenleistung entsprechend höhere feste Kapitalanteile an der B & C T. GmbH & Co. KG, die in B & C T. Holding GmbH & Co. KG umfirmiert wurde und ihren Sitz nach S. verlegte. In der die Holdingbildung betreffenden Urkunde, die noch zahlreiche weitere Regelungen und Übertragungen enthält, findet sich keine Regelung eines Doppelstimmrechtes. Der Kläger trägt vor, das habe auch seine Richtigkeit. Die Vertragsbeteiligten hätte gar nicht wirklich vorgehabt, dem Beklagten zu 1) ein Doppelstimmrecht einzuräumen. Die Banken der T.-Gruppe seien damals besorgt gewesen, dass der Kläger und sein Bruder nach dem Ende der Testamentsvollstreckung aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung von zusammen 60 % den Onkel als Geschäftsführer abberufen könnten. Deshalb sei zum Schein ein Doppelstimmrecht bei derB & C T. Fleischwerk GmbH & Co. KG und ihrer Komplementär-GmbH eingeräumt, dieses aber durch die Umstrukturierung, die die Beteiligung dieser Personen an den Gesellschaften reduzierte, wieder unterlaufen worden. Selbst wenn man ein Doppelstimmrecht bei der B & C T. Fleischwerk GmbH & Co. KG und ihrer Komplementär GmbH wirklich gewollt habe, sei das aber durch die Neustrukturierung der Gruppe wieder hinfällig geworden. Genau das sei auch gewollt gewesen.Der Kläger ist der Auffassung, wegen der unrichtigen Behauptung eines Doppelstimmrechts seitens des Beklagten zu 1) sowohl gegen diesen als auch gegen die Beklagte zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin derT. Holding GmbH & Co. KG, die einem Doppelstimmrecht nie widersprochen habe, ein Interesse an der Feststellung zu haben, dass ein Doppel- oder Mehrstimmrecht nicht bestehe. Er hat mit der Begründung, der Beklagte zu 3) als nicht am Festkapital beteiligter und nicht stimmberechtigter weiterer persönlich haftender Gesellschafter der T. Holding GmbH & Co. KG habe an dem erwähnten schriftlichen Beschlussverfahren teilgenommen, im Wege der Klageerweiterung den Beklagten zu 3) in die Klage eingeschlossen und zunächst folgende Anträge angekündigt: 1.a.)Es wird gegenüber den Beklagten zu 1 und zu 2 festgestellt, dass dem Beklagten zu 1 in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der T. Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH mit Sitz in S. (Beklagte zu 2) kein Doppel- oder Mehrstimmrecht bei Beschlussfassungen der Gesellschaften dieser Gesellschaft zusteht.b.)Es wird gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 festgestellt, dass dem Beklagten zu 1 in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der T. Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in S. kein Doppel- oder Mehrstimmrecht bei Beschlussfassungen der Gesellschafter dieser Gesellschaft zusteht2.a)Es wird gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 festgestellt, dass die Gesellschafter der T. Holding GmbH & Co. KG im schriftlichen Verfahren am 27. April 2012 nicht rechtswirksam beschlossen haben, dass Q. Aktiengesellschaft (Q.), Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, N.straße xx, P., als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der T. Holding GmbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2011 bestellt ist.Hilfsweise zu 2. Lit. a):b)Es wird gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafter der T. Holding GmbH & Co. KG im schriftlichen Verfahren am 27. April 2012, dass Q Aktiengesellschaft (Q.), Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, N.straße xx, P., als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der T. Holding GmbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2011 bestellt ist, nichtig ist. Die Klage gegen den Beklagten zu 3) hat der Kläger aufgrund einer außergerichtlichen Einigung wieder zurückgenommen. Die Klageanträge zu Ziffer 2) haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem das Amtsgericht Gütersloh einen Abschlussprüfer bestellt hat und die Parteien die oben erwähnte Vereinbarung getroffen haben, und zwar mit widerstreitenden Kostenanträgen. Im übrigen beantragt der Kläger, wie erkannt. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) macht geltend, dass der Kläger bis vor einiger Zeit die Gesellschafterrechte in der T. Holding GmbH & Co. KG noch genauso wie der Beklagte verstanden habe, aber unter dem Einfluss seiner neuen Berater den Beklagten in verschiedenster Weise angreife und ihm zum Vorwurf mache, während der Zeit der Testamentsvollstreckung Privatbeteiligungen außerhalb der T.-Gruppe eingegangen zu sein, was aber seinen Grund darin habe, dass der Testamentsvollstrecker in einigen Fällen verlangt habe, neue riskante Geschäftsfelder nicht unter dem Dach und auf Rechnung der T.-Gruppe zu erschließen, um eine Gefährdung des für den Kläger und seinen Bruder verwalteten Vermögens zu vermeiden. In der Vergangenheit habe der Beklagte zu 1) noch zu Lebzeiten seines Bruders B., des im Jahre 1994 verstorbenen Vaters des Klägers, darauf gedrängt, eine paritätische Beteiligung an den Unternehmen zu bekommen, also eine Aufstockung seiner Anteile von 40 % auf 50 %. Das sei wegen steuerlicher Fragen vor B.s Tod nicht umgesetzt, von diesem aber schon Ende 1988 zugesagt worden. Nach dessen Tod sei bei einem Treffen der Beteiligten die Änderung der Beteiligungen sowie auch eine "gewisse Leitungsmacht" für den Beklagten zu 1) erörtert worden; das ergebe sich aus dem Vermerk des Notars des Rechtsanwalts und Notars T. vom 02.04.1998 (Anlage B 3). In der Folgezeit sei darüber weiter gesprochen worden. Eine Aufstockung der Beteiligungen sei wegen des Anfalls von Schenkungssteuer zurückgestellt worden. Am 07.01.2002 habe dann der Prokurist der B & C T. Fleischwerk GmbH & Co. KG dem Notar T. ein Schreiben übersandt des Inhalts, dass beschlossen werde, dass der Beklagte zu 1) bei Beendigung der Testamentsvollstreckung ein Stimmrecht von 51 % erhalte, unabhängig davon, dass die Beteiligung zu diesem Zeitpunkt noch 40 % betrage. Auch dieses Vorhaben habe aber nicht einfach umgesetzt werden können; die damit befassten Düsseldorfer Anwälte der Sozietät H. hätten keine Möglichkeit gesehen, isoliert Stimmrechte zu übertragen, ohne etwas an den Beteiligungsverhältnissen zu verändern. In der Folgezeit habe dann der Zeuge T. die Frage noch einmal geprüft und die Idee entwickelt, dem Beklagten zu 1) ein doppeltes Stimmrecht für seine Anteile einzuräumen, was ihm ebenso eine Stimmenmehrheit verschaffe wie das nicht umsetzbare Vorhaben "50 % + 1 Stimme", er habe dann diese Idee in einem Schreiben an den Prokuristen D. vom 19.06.2002 (Anlage B 6) näher entwickelt und den Vorschlag hinzugefügt, dass jeder Gesellschafterstamm das Recht bekommen solle, aus seiner Mitte einen Geschäftsführer zu bestellen; dem Schreiben seien Beschlussentwürfe beigefügt gewesen. Dementsprechend entspreche es dem Willen der an den Urkundserklärungen vom 24.12.2002 Beteiligten, zu denen außer dem Beklagten zu 1) und dem Testamentsvollstrecker ja auch der Kläger selbst und sein Bruder C. gehört hätten, dem Beklagten zu 1) höchstpersönlich ein doppeltes Stimmrecht in den Spitzengesellschaften der Unternehmensgruppe einzuräumen. Dabei sei den Beteiligten ein Versehen unterlaufen. Das doppelte Stimmrecht sei bei den Fleischwerk-Gesellschaften verankert worden, die bis dahin auch die wichtigsten Aktivitäten der Gruppe gebündelt hätten. Dabei sei die am selben Tage beurkundete Umstrukturierung der T.-Gruppe, die redaktionell mit der Einräumung des doppelten Stimmrechts nicht abgestimmt war und die auch nicht von Notar T., sondern dem externen Steuerberaterbüro H. und Partner vorbereitet worden sei, übersehen worden. Ursprünglich habe auch die B & C T. Fleischwerk GmbH & Co. KG zur Holding gemacht werden sollen; erst kurz vor der Beurkundung habe man stattdessen dafür die relativ unbedeutende "Ostgesellschaft" in W. ausersehen, und zwar wegen besonderer steuerlicher und förderungsrechtlicher Probleme. Der Notar habe versehentlich die Beurkundung entsprechend den schon im Juni 2002 an den Prokuristen D. übersandten Entwürfen vorgenommen und die Anpassung an die Umstrukturierung versäumt. Sowohl ihm als auch den Gesellschaftern sei die Auswirkung der Umstrukturierung auf die Vereinbarung des doppelten Stimmrechts nicht aufgefallen. Der Wille aller Beteiligten sei aber von vorneherein dahin gegangen, das doppelte Stimmrecht für die heutigen Holding-Gesellschaften zu vereinbaren, die als Folge der Umstrukturierung die Leitungsfunktion von den Fleischwerk-Gesellschaften übernommen hätten. Zumindest hätten die Beteiligten den Willen gehabt, die Leitungsfunktion bei den Spitzengesellschaften anzusiedeln, bei denen das doppelte Stimmrecht überhaupt einen Sinn ergebe. Den Beteiligten und insbesondere dem Beklagten zu 1) habe es ferngelegen, eine Scheinregelung in die Welt zu setzen, um die Banken zu täuschen. Auch der Kläger selbst und sein Bruder seien in den folgenden Jahren bei internen Diskussionen, aber auch in der Kommunikation mit Dritten wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass dem Beklagten zu 1) ein doppeltes Stimmrecht in den Holding-Gesellschaften als neuen Spitzengesellschaften der T.-Gruppe zustehe, auch wenn das doppelte Stimmrecht mangels streitiger Abstimmungen bis vor kurzem nie habe eingesetzt werden müssen. Bei mehreren Anfragen von Banken und bei einer Anfrage im Jahre 2010 des Finanzamtes hätten die Gesellschafter und der Notar T. das doppelte Stimmrecht bestätigt (Anlage B 8). Auch habe der damals vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt Dr. H. in einem Eckpunktepapier vom 25.01.2009 (Anlage B 9) einen Sonderstatus in Gestalt einer zusätzlichen Stimme für den Beklagten zu 1) akzeptiert, ebenso am 29. Juli 2009 die Vertreter des Klägers bei einer Zusammenkunft zum Thema der Einrichtung eines Aufsichtsrates. Auch später hätten Vertreter des Klägers mehrfach geäußert, niemand wolle das doppelte Stimmrecht des Beklagten zu 1) bestreiten. Rechtlich sei es so, dass nach dem Auslegungsgrundsatz "falsa demonstratio non nocet" der wirkliche Wille der Vertragsparteien bei Abgabe ihrer Erklärungen am 24.12.2002 entscheidend sei. Der wirkliche Wille aller Beteiligten sei es gewesen, das doppelte Stimmrecht bei den neu gebildeten Holding-Gesellschaften einzuräumen, weil nur so dem Beklagten zu 1) die verabredete Leitungsmacht in der T.-Gruppe habe verliehen werden können. Dieses sei als Fall einer unschädlichen Falschbezeichnung anzusehen, die es nach Rechtssprechungsgrundsätzen erlaube, das doppelte Stimmrecht in den Gesellschaftsvertrag der T. Holding GmbH & Co. KG hineinzuinterpretieren. Der Grundsatz, dass das wirklich Gewollte als vereinbart zu gelten habe und rechtlich durchgesetzt werden könne, beschränke sich nicht auf den Fall, dass die Parteien für einen einzelnen Gegenstand das falsche Wort benutzt hätten. Vielmehr sei Gegenstand der Willenserklärung auch die der Bezeichnung einer Sache vorgelagerte Entscheidung. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien aufgrund dessen, dass sie die gleichzeitige Umstrukturierung der Gruppe übersehen hätten, sich eine falsche Vorstellung von der Gesellschaft gemacht, in der ein doppeltes Stimmrecht die gewollte Absicherung der Leitungsmacht des Beklagten zu 1) ermöglichte, und aufgrund der falschen Vorstellung die Fleischwerkgesellschaft bezeichnet, obwohl sie der Sache nach die Holding-Gesellschaft gemeint hätten. Da die Parteien insoweit einen übereinstimmenden Willen gehabt hätten, schade die Falschbezeichnung nicht. Hilfsweise sei dieses Ergebnis aus ergänzender Vertragsauslegung herzuleiten:Wenn nicht schon die vorstehende Auslegung der Vertragserklärung ergebe, dass in Wahrheit das doppelte Stimmrecht bei den Holding-Gesellschaften eingeräumt sei, dann erwiesen sich die Holding-Verträge als lückenhaft, weil sie nicht die vereinbarte Leitungsmacht des Beklagten zu 1) enthielten. Die Lücke sei durch Einräumung eines doppelten Stimmrechts bei der T.-Holding GmbH & Co. KG zu schließen, denn hätten die Beteiligten damals bemerkt, dass die beurkundete Einräumung des doppelten Stimmrechts leerlaufe, hätten sie es für die Holding KG und auch für die Beklagte zu 2) vereinbart. Diese Auslegungsgrundsätze gälten auch für die Beklagte zu 2), obschon deren Satzung an sich objektiv auszulegen sei; das Einverständnis aller Gesellschafter könne aber dazu führen, auch eine Satzung in einem bestimmten Sinne auszulegen. Zu den für erledigt erklärten Klageanträgen 2a) und 2b) führt der Beklagte aus, die Anträge seien zum einen unzulässig, weil die in der Satzung der Beklagten zu 2) vorgesehene Anfechtungsfrist von vier Wochen nicht eingehalten sei. Die Anträge seien ferner deswegen unbegründet, weil die vermeintliche Befangenheit der Firma Q. nur in einem Verfahren nach § 318 Abs. 3 HGB geltend gemacht werden könne. Überdies bestehe keine Besorgnis der Befangenheit; dazu macht der Beklagte nähere Ausführungen. Die Beklagte zu 2) verweist darauf, dass in der Zeit der Testamentsvollstreckung - die bis zum 29.05.2008 dauerte - alle Verwaltungs- und Verfügungsrechte über die Gesellschaftsbeteiligungen des Klägers ausschließlich vom Testamentsvollstrecker ausgeübt worden seien. Deshalb komme es für die Beurteilung der streitgegenständlichen Vorgänge ausschließlich auf die Willensrichtung des Testamentsvollstreckers S., nicht auf die des Klägers und seines Bruders an. Nachdem in der Vergangenheit sowohl über eine Beteiligungsparität des Beklagten zu 1) als auch über eine gesellschaftsvertragliche Absicherung der Leitungsmacht grundsätzliche Einigkeit erzielt worden sei, sei es dann auf der Basis der von Notar T. gefertigten und mit Schreiben vom 19.06.2002 übersandten Urkundsentwürfe zu einem Konsens über eine doppelte Stimmmacht der Beteiligungen des Beklagten zu 1) entsprechend den Entwürfen gekommen. Diese Entwürfe seien Grundlage der Beurkundung vom 24.12.2002 geworden. Das bei der Beurkundung tatsächlich Gewollte aller Parteien sei gewesen, dem Beklagten zu 1) gerade in der Konzernspitze ein Doppelstimmrecht einzuräumen. Konzernspitze sei durch die Umstrukturierung anstelle der Fleischwerke KG die T. Holding GmbH & Co. KG geworden; dies sei bei der Beurkundung übersehen worden; man habe die ein halbes Jahr alten Entwürfe benutzt, ohne sie redaktionell der Umstrukturierung anzupassen, die in keinem inneren Zusammenhang mit der Begründung der Doppelstimmrechte stehe und von der Sozietät H. vorbereitet worden sei. Alle Urkundsbeteiligten seien bei der Beurkundung als selbstverständlich davon ausgegangen, dass sie die Doppelstimmrechte bei der Konzernspitze einrichteten. Auch hätten die Beteiligten immer das Verständnis gehabt, dass für die gesamte T.-Gruppe maßgeblich sei, was in der Satzung der Fleischwerk GmbH in ihrer jeweiligen Fassung stehe, denn deren Satzung werde sowohl im Gesellschaftsvertrag der T. Holding GmbH & Co. KG als auch in der Satzung der Beklagten zu 2) als Grundlagenvertrag bezeichnet. Damit sei der Grundlagenvertrag in seiner neuesten Fassung gemeint, also mit geändertem Stimmrecht. Die Beklagte zu 2) verweist ferner in ähnlicher Weise wie der Beklagte zu 1) auf das nachvertragliche Verhalten des Klägers. In rechtlicher Hinsicht verweist sie insbesondere darauf, dass aufgrund des dahingehenden Willens der Beteiligten das doppelte Stimmrecht ohne weiteres in den Gesellschaftsvertrag der T. GmbH & Co. KG als Personengesellschaft hineinzuinterpretieren sei und dass im Rahmen der GmbH-Satzung die fehlerhaft vereinbarte Regelung als schuldrechtliche Abrede unter den Beteiligten aufrechterhalten werden müsse; so etwas sei insbesondere für Stimmrechtsvereinbarungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, jedenfalls wenn - wie hier - die Regelung zwischen sämtlichen Gesellschaftern der GmbH getroffen worden sei. Den Vortrag des Klägers, man habe im Jahre 2002 die Banken täuschen wollen, weist die Beklagte zu 2) als falsch zurück; dieser Vortrag sei geradezu kreditgefährdend. Die für erledigt erklärten Klageanträge zu 2a) und 2b) hält auch die Beklagte zu 2) mit näheren Ausführungen für sowohl unzulässig als auch unbegründet. Der Kläger erwidert zu dem Vorbringen des Beklagten zu 2), dass vor den Erklärungen vom 24.12.2002 keineswegs Einigkeit erzielt worden sei, den Beklagten zu 1) beteiligungsmäßig gleichzustellen. Es seien vielmehr in der Zeit von 1989 bis zu B. T.‘ Tod zahlreiche neue Gesellschaften gegründet, Beteiligungen erworben und Immobilieninvestitionen getätigt worden, bei denen das Beteiligungsverhältnis zwischen den Brüdern immer 60 : 40 betragen habe. Bei diesen Neuerwerbungen könne auch die Schenkungssteuer keine Rolle gespielt haben. B. T. habe vielmehr zu Lebzeiten nie die Absicht geäußert, den Beklagten zu 1) an der T.-Gruppe paritätisch zu beteiligen. Deshalb habe der Beklagte zu 1) nach dem Tod seines Bruders seine Chance gesucht, seine unbegründete Forderung bei zwei unerfahrenen Neffen und einem Testamentsvollstrecker, der zugleich Steuerberater der T.-Gruppe war, durchzusetzen und sie um die Forderung nach einer Stimmenmehrheit zu ergänzen. Der Vermerk des Notars T. vom 02.04.1998 (Anlage B 3) ergebe insoweit aber nur, dass der Beklagte zu 1) Forderungen gestellte habe, hingegen nicht, dass die übrigen Gesprächspartner darauf eingegangen seien. Der Kläger habe auch nicht den im Schreiben des Notars vom 05.05.1999 (Anlage B 4) erwähnten Entwurf bekommen; im übrigen sei in dem Entwurf (Anlage K 31) ein doppeltes Stimmrecht nur für einen geschäftsführenden Gesellschafter vorgesehen, falls nur ein solcher vorhanden sei, und auch nur im operativen Tagesgeschäft. Das Schreiben des Prokuristen D. (Anlage B 5) enthalte keinen Beschluss. Das Schreiben des Notars T. vom 15.06.2002 gehe im übrigen davon aus, dass es nur darum gehe, "dem geschäftsführenden Gesellschafter C. T. sen. eine gewisse Leitungsmacht bis zur Beendigung seiner Geschäftsführerstellung zu verleihen"; tatsächlich sei der Beklagte zu 1) schon lange kein Geschäftsführer mehr; er habe im Jahre 2006 die Geschäftsführung bei allen Gesellschaften niedergelegt, seitdem seien ausschließlich Fremdgeschäftsführer bestellt. Aus dem Schreiben werde im übrigen deutlich, dass der Testamentsvollstrecker S. während der vierzehnjährigen Dauer der Testamentsvollstreckung die Rechte der Söhne von B. T. in keiner Weise wahrgenommen habe. Vertragsentwürfe, wie sie in dem Schreiben des Notars erwähnt seien, habe der Kläger nicht bekommen. Um ein Versehen bei der Einräumung des doppelten Stimmrechts am 24.12.2002 könne es sich schon deshalb nicht handeln, weil die Neustrukturierung der T.-Gruppe gemäß Urkundenrolle-Nr. 668/02 gar nicht am 24.12.2002, sondern sechs Wochen später beurkundet worden sei und der Notar T. die Urkunde unter Verletzung seiner Berufspflichten zurückdatiert habe; das ergebe sich aus einer Äußerung des Anwaltes des Beklagten zu 1), des Prof. I., im Schreiben vom 02.03.2012 und auch aus der Urkunde selbst, die auf Handelsregisterauszüge Bezug nehme; die beigefügten Auszüge trügen aber Beglaubigungsvermerke der ausstellenden Amtsgerichts vom 21.01. bzw. 27.01.2003. Auch die handschriftliche Eintragung der Urkundennummer und des Beurkundungsdatums spreche dafür, dass diese erst nach Unterschriftsleistung eingefügt worden seien. Bei der Beurkundung Anfang Februar 2003 sei natürlich allen Beteiligten bewusst gewesen, was sie taten; von einem Redaktions- oder sonstigen Versehen, könne keine Rede sein. Den Handelnden sei bewusst gewesen, dass mit der Umstrukturierung das Doppelstimmrecht bei der B & C T. Fleischwerke GmbH & Co. KG und deren Komplementär GmbH gegenstandslos wurde. Die Bezugnahme auf einen Grundlagenvertrag vom 09.12.1985 sei nichtssagend, weil dieser in seiner ursprünglichen Fassung, auf die es ankomme, kein Doppel- oder Mehrstimmrecht des Beklagten zu 1) enthalte. Im übrigen habe im Februar 2003 eine weitere Beurkundung stattgefunden, nämlich die Neufassung der Satzung der Beklagten zu 2) (Anlage K 32), bei der deren Bestimmungen über Gesellschafterbeschlüsse geändert worden seien; dort finde sich kein Hinweis auf ein Doppelstimmrecht des Beklagten zu 1), vielmehr solle nach Geschäftsanteilen abgestimmt werden, je 250,00 € eines eingezahlten Geschäftsanteils gewährten eine Stimme. Danach sei eine weitere Änderung des Gesellschaftsvertrages der B & C T. Fleischwaren Beteiligungs GmbH beschlossen worden (Anlage K 33), aber ohne dass das angebliche Versehen korrigiert worden sei. Es sei auch nicht richtig, dass die Umstrukturierung und die Einräumung des doppelten Stimmrechtes unkoordiniert nebeneinander hergelaufen seien. Zusammengelaufen seien diese Handlungsstränge bei Herrn S., der nicht nur Testamentsvollstrecker, sondern auch der Finanzchef der T.-Gruppe gewesen sei. Dieser habe aus dem Schreiben der Anwälte und Steuerberater Dr. H. und Partner vom 26.11.2001 (Anlage B 7) entnehmen können, dass die bisherige B & C T. GmbH & Co. KG in W. als Holding Gesellschaft vorgesehen sei. Aus dem Aktenvermerk vom 26.11.2001 (Anlage K 44) sei zu schließen, dass die Herren S. und T. und der Beklagte zu 1) in diese Planung eingebunden gewesen seien. Schließlich weist der Kläger darauf hin, dass Notar T. in einem dem Kläger und seinem Bruder übermittelten Vermerk vom 24.04.2003 über ein Gespräch mit der Mutter des Klägers, der Zeugin E. T., über die Stimmrechtsregelung notiert habe, dass es sich um eine Augenblickslösung und nicht um eine Regelung auf Dauer handele, dass diese durch die Umstrukturierung eigentlich schon wieder überholt sei und dass er meine, dass dies den Banken nicht sofort auffalle. Daraus ergebe sich, dass den Beteiligten bei der Umstrukturierung bewusst gewesen sei, dass das Doppelstimmrecht seine Bedeutung schon wieder verloren habe; keinesfalls sei vereinbart worden, dass es nach Beendigung der Testamentsvollstreckung bei der Konzernspitze gelten solle. Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, dass es gar nicht in der Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers S. gelegen habe, die Beteiligung des Klägers und seines Bruder dadurch massiv zu entwerten, dass dem Beklagte zu 1) ab der Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Stimmenmehrheit eingeräumt werde; eine dahingehende Ausübung der Testamentsvollstreckerrechte hätte nicht dem Willen des Erblassers entsprochen (§ 2208 Abs. 1 S. 1 BGB). Das müsse auch dem Testamentsvollstrecker klar gewesen sein. Der Kläger und sein Bruder hätten auch nicht in den Folgejahren ein Doppelstimmrecht bestätigt. Das Eckpunktepapier des Rechtsanwalts Dr. H. sei abgefasst worden, ohne dass sich dieser in gesellschaftsvertragliche Details eingearbeitet habe. In der Besprechung am 29.07.2009 habe weder der Kläger noch einer seiner Vertreter zugestanden, dass dem Beklagten zu 1) ein Doppelstimmrecht zustehe. Ferner sei wesentlich, dass nach den Verträgen vom 24.12.2002 nicht nur ein Doppelstimmrecht eingeräumt worden sei, sondern auch ein Recht der beiden Familienstämme, jeweils einen Geschäftsführer zu bestimmen. Dieses Recht habe aber niemand je geltend gemacht, was darauf beruhe, dass ein solches Geschäftsführerbestimmungsrecht der Familienstämme bei der Holding eben auch nicht gewollt gewesen sei. Antworten auf etwaige Nachfragen von Banken usw. seien unerheblich. Hingegen sei wichtig, dass die T. Holding GmbH & Co. KG - vertreten durch die Anwaltskanzlei H. - am 15.06.2011 Fragen des Bundeskartellamtes nach einer Beherrschung der Holding oder der B & C T. Fleischwerk GmbH & Co. KG dahin beantwortet habe (Anlage K 36), dass diese faktisch von der Beklagten zu 1) beherrscht würden. Es sei also gerade nicht auf das angebliche gesellschaftsrechtliche Doppelstimmrecht, sondern nur auf faktische Verhältnisse hingewiesen worden. Für die von den Beklagten vertretene Auslegung der Verträge fehle es an der tatsächlichen Grundlage. Insbesondere wiesen auch der Vertrag der Holding und der Beklagten zu 2) keine zu füllende Lücke auf. Schließlich müsse eine Auslegung dahin, dass bei der T. Holding GmbH & Co. KG ein doppeltes Stimmrecht vereinbart worden sei, schon daran scheitern, dass die Beklagte zu 2) als Komplementärin bei dieser Vereinbarung nicht mitgewirkt habe. Außerdem sei eine "gesellschaftsüberspringende" Umdeutung von Willenserklärungen rechtlich nicht möglich. Der Beklagte zu 1) erwidert zu dem Vorbringen des Klägers mit näherem Sachvortrag, dass die auf den 24.12.2002 datierten Beurkundungen auch tatsächlich an diesem Tage stattgefunden hätten. Die Beteiligten hätten auch tatsächlich ein Doppelstimmrecht an der Konzernspitze schaffen wollen; das werde nicht zuletzt durch die Diskussionen um ein Geschäftsführerbestellungsrecht der Familienstämme belegt, die in diesem Punkt zu handschriftlichen Änderungen und Streichungen geführt hätten. Diese Punkte hätten nicht so viel Aufmerksamkeit gefunden, wenn sie sich nur auf eine Tochtergesellschaft bezogen hätten, bei der die Familienstämme nur noch mit je 5 % je Stamm unmittelbar beteiligt sein würden. Dass es im Februar 2003 zu Änderungen der Gesellschaftsverträge ohne Korrektur der Stimmrechtsregelung gekommen sei, besage nichts. Auch zu diesem Zeitpunkt sei dem Notar und den Beteiligten ihr Versehen noch nicht aufgefallen; das sei verständlich, da es bei den Vertragsänderungen nur um die Anpassung der DM-Beträge in der Satzung auf Euro gegangen sei. Auch der notarielle Vermerk vom 24.04.2003 über das Gespräch mit E. T. spreche nicht dagegen, dass es am 24.12.2002 ein Versehen gegeben habe. Das Wort von der Augenblickslösung bedeute nur, dass es dem Notar wahrscheinlich erschienen sei, dass die gesellschaftsrechtlichen Regelungen auf längere Sicht noch überarbeitet werden würden, etwa im Zusammenhang mit einer denkbaren Beiratsverfassung oder einer Herstellung der Anteilsparität. Der Ausdruck "überholt" habe nur besagen sollen, dass die beurkundete Regelung formell überholt sei durch Eintreten der T. Holding GmbH & Co. KG in die Position der Spitzengesellschaft der Unternehmensgruppe; formell überholt bedeute aber nicht materiell erledigt. Der Notar sei überzeugt, dass die Erklärungen der Beteiligten sich materiell auf die Spitzengesellschaft der T.-Gruppe bezögen und als solche wirksam seien. Es sei auch nicht um eine Täuschung der Banken gegangen; der Notar habe vielmehr seine Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass die Banken das doppelte Stimmrecht schon richtig auf die Holding beziehen würden. Auch das spätere Verhalten der Beteiligten erlaube nicht die Schlüsse, die der Kläger daraus ziehe; das legt der Beklagte näher dar. Der Beklagte zu 1) hält an seiner Auffassung fest, dass die Gesellschaftsverträge der T.-Holding GmbH & Co. KG und deren Komplementär GmbH im Wege der Auslegung nach dem Grundsatz "eine falsche Bezeichnung schadet nicht" oder zumindest im Wege ergänzender Vertragsauslegung das vereinbarte doppelte Stimmrecht beinhalteten; ein anderes Verständnis sei auch treuwidrig. Dass die Beklagte zu 2) bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages der T. Holding GmbH & Co. KG nicht mitgewirkt habe, sei zu vernachlässigen, weil sie ohnehin kein Stimmrecht habe, bestenfalls ein Teilnahmerecht; dessen Verletzung mache aber eine Beschlussfassung nicht unwirksam. Hilfsweise macht der Beklagte zu 1) geltend, dass zumindest zwischen dem Kläger und ihm eine schuldrechtliche Abrede des Inhalts bestehe, dass der Kläger bei Gesellschafterbeschlüssen so abstimmen müsse, dass das Beschlussergebnis so laute, als ob dem Beklagten ein doppeltes Stimmrecht zustünde, wie es versehentlich bei den falschen Gesellschaften beurkundet worden sei. Zudem müsse der Kläger an einer Änderung der Satzung der Beklagten zu 2) mitwirken in dem Sinne, dass dort das doppelte Stimmrecht aufgenommen werde, wie es schuldrechtlich ohnehin zwischen den Parteien gelte. Es sei erforderlich, dieses doppelte Stimmrecht in der Satzung zu verankern, damit es auch dann bestehen bleibe, wenn der Kläger einmal als Gesellschafter der Beklagten zu 2) ausscheide und ein Dritter seine Anteile erwerbe, der an die schuldrechtliche Vereinbarung nicht gebunden sei. Auch hinsichtlich der T. Holding GmbH & Co. KG macht der Beklagte zu 1) hilfsweise geltend, dass der Kläger an einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages mitwirken müsse, wenn nicht schon im Wege der Auslegung ein doppeltes Stimmrecht des Beklagten bei der T. Holding GmbH & Co. KG festzustellen sei. Deshalb beantragt der Beklagte zu 1) im Wege der Widerklage: 1.)Hilfsweise für den Fall, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1) bezogen auf den Klageantrag 1.
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