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VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - Az. 2/14

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Gründe A. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags der Beschwerdeführer in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Die Beschwerdeführer haben beim Amtsgericht Strausberg Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft begehren. In diesem Verfahren stellten sie am

  1. Juni 2013 einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter am Amtsgericht. Mit Beschluss vom
  2. Juni 2013 lehnte das Amtsgericht Strausberg das Ablehnungsgesuch als unbegründet ab. Der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss half das Amtsgericht Strausberg mit Beschluss vom
  3. Juni 2013 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Frankfurt (Oder) zur Entscheidung vor. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom
  4. Oktober 2013 und die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge mit Beschluss vom 12.November 2013, zugestellt am
  5. November 2013, zurück. II. Die Beschwerdeführer haben am
  6. Januar 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Garantie des gesetzlichen Richters sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 Satz 2 und Art. 52 Abs. 4 Verfassung des Landes Brandenburg). Ferner tragen sie vor, ihre vormaligen Prozessbevollmächtigten hätten am
  7. Dezember 2013 in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben. Dies sei aber „ohne Legitimation und weisungswidrig“ erfolgt. Sie, die Beschwerdeführer, hätten die beim Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde am
  8. Januar 2014 zurückgenommen. Mit Schreiben vom
  9. Januar 2014 sind die Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Hs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zweifelhaft erscheine. Zu diesem rechtlichen Hinweis haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  10. Februar 2014 ergänzend vorgetragen. Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht sei nur dann unzulässig, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erhebung eine Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig sei. Demgegenüber sei die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht nicht unzulässig, wenn – wie hier – eine zuvor beim Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde bereits zurückgenommen und deshalb nicht (mehr) anhängig sei. B. I. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist nach § 45 Abs. 1 Hs. 2 VerfGGBbg unzulässig, weil die Beschwerdeführer in derselben Sache das Bundesverfassungsgericht angerufen haben. Dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bei Erhebung der Landesverfassungsbeschwerde durch die Rücknahmeerklärung der Beschwerdeführer abgeschlossen war, ändert daran nichts. § 45 Abs. 1 Hs. 2 VerfGGBbg räumt dem Beschwerdeführer ein Wahlrecht zwischen der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts und des Landesverfassungsgerichts ein. Entscheidet er sich für eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, ist sein Wahlrecht verbraucht (vgl. LVerfGE 10, 258 , 259; Beschluss vom
  11. Oktober 2011 – VfGBbg 44/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zur vergleichbaren Rechtslage in Berlin ebenso VerfGH Berlin, LVerfGE 2, 14, 15). Damit besteht ein absolutes Zulässigkeitshindernis für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, soweit ein Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde in der gleichen Sache zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat oder noch erhebt. Zu keinem anderen Ergebnis führt die nicht näher substantiierte Behauptung der Beschwerdeführer, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht sei durch ihre vormaligen Prozessbevollmächtigten weisungswidrig bzw. eigenmächtig erhoben worden. Grundsätzlich sind auch solche Prozesshandlungen wirksam und bindend, die ein Rechtsanwalt ohne oder gegen die Weisung des Mandanten vorgenommene hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom
  12. Mai 2007 – XII ZB 82/06 -, NJW 2007, 3640 ; Beschluss vom
  13. April 1998 - V ZB 6/98 -, NJW-RR 1998, 1446 ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  14. Januar 2013 – L 2 U 201/12 WA -, juris). Dass dies hier aufgrund besonderer Umstände nicht der Fall sein könnte, ist weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. II. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/690500.html Kommentare

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