dem sog. Trennungsmodell durchgeführt. Während für den Krankentransport verschiedene private Anbieter, darunter die Beschwerdeführerin, über Genehmigungen verfügen, ist die Notfallversorgung grundsätzlich der Feuerwehr und gesetzlich bestimmten Dritten, nämlich den im § 5 Abs. 1 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) benannten Hilfsorganisa-tionen vorbehalten.
1 Satz 3 RDG werden Aufgaben der Notfallrettung anderen geeigneten privaten Einrichtungen nur „in besonderen Fällen und soweit ein Bedarf besteht“ übertragen. Wegen Engpässen bei der Notfall-rettung stellt die Bundeswehr aufgrund einer Vereinbarung aus dem Juli 2009 in Berlin drei Rettungsdienstwagen einschließlich des Personals zur Verfügung. Im Oktober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung. Gegen den ablehnenden Bescheid des Landes Berlin erhob sie Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Dieses hob den Bescheid auf und verpflichtete das Land Berlin, die Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Auf die - zugelassene - Berufung des Landes Berlin änderte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Urteil und wies die Klage ab. Über die von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden. Parallel zur Nichtzulassungsbeschwerde erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. Januar 2014 Verfassungsbeschwerde und rügte die Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 17 der Verfassung von Berlin - VvB -) und des Anspruchs auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB). Sie beantragte, die Entscheidung zurückzustellen, bis über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden ist, und regte an, die Verfassungsbeschwerde ggf. zunächst nur ins Allgemeine Register einzutragen. Zur Frage der Rechtswegerschöpfung führte sie aus, beide Beschwerden seien rein vorsorglich zeitgleich zur Fristwahrung einerseits und zur Erschöpfung des Rechtswegs andererseits eingelegt worden. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde reichte die Beschwerdeführerin weder ein noch gab sie sie wieder. Der Berichterstatter des Verfassungsgerichtshofes wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig sein dürfte. Insbesondere fehle es an hinreichenden Darlegungen zur Erschöpfung des Rechtswegs. Mit Schriftsatz vom Februar 2014 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Bitte, die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zurückzustellen. Das parallele Vorgehen sei Folge einer prozessualen Risikolage aufgrund der unsicheren Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Rechtsgrundlage für die im Ausgangsverfahren streitige Übertragung der Notfallrettung sei mit § 5 Abs. 1 RDG eine landesrechtliche Norm, die
GO grundsätzlich nicht revisibel sei. Der Beschwerdeführerin drohe in dieser Lage das Risiko der Verfristung der Verfassungsbeschwerde, wenn sie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde abwarte, oder die Abweisung der Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs, wenn sie innerhalb der Zweimonatsfrist nur Verfassungsbeschwerde erhebe, ohne zuvor die Nichtzulassung der Revision anzugreifen. Hinzu komme, dass die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch deshalb nicht sicher eingeschätzt werden könne, weil der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung darüber, ob der Rechtsweg erschöpft sei, selbständig und unabhängig von der fachgerichtlichen Beurteilung treffe. In der Literatur zum Bundesrecht werde deshalb zutreffend von einer „Falle“ gesprochen und eine gegenüber dem angerufenen Verfassungsgericht offen zu kommunizierende, parallele Vorgehensweise (fristwahrende Einlegung der Verfassungsbeschwerde neben dem einfachrechtlich eröffneten Rechtsmittel) empfohlen. Der Verfassungsgerichtshof habe diese parallele Verfahrensweise auch schon zugelassen (Beschluss vom
folgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 7). Diese Darlegungsanforderungen sind hinsichtlich der Erschöpfung des Rechtswegs nicht gewahrt.
GHG kann die Verfassungsbeschwerde erst
Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Falls bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf anhängig ist, ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn dieser Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos und seine Einlegung daher unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegerschöpfung unzumutbar ist (vgl. zur Anhörungsrüge: Beschluss vom 14. Januar 2010 - VerfGH 47/08 , 47A/08 - Rn. 22 m. w. N.). Obwohl die Beschwerdeführerin parallel zur Verfassungsbeschwerde eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht eingelegt hat, hat sie in ihrer Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt, dass dieses Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war. Auf das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen
GO ist sie nicht eingegangen, auch hat sie die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde in der Verfassungsbeschwerdeschrift weder inhaltlich wiedergegeben noch sie dieser beigefügt. In der Verfassungsbeschwerdeschrift (S. 9 bis 11) hat sie auch sonst nichts zur Unzumutbarkeit einer Erschöpfung des Rechtswegs durch die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht dargelegt, sondern lediglich Ausführungen zur Verletzung spezifischen Landesverfassungsrechts gemacht. Auch der - außerhalb der Zweimonatsfrist
GHG erfolgte - Hinweis der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom Februar 2014, die Zulassung zum Rettungsdienst richte sich
einer Norm des Berliner Landesrechts und Landesrecht sei
GO nicht revisibel, lässt noch nicht auf eine Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde schließen. Die Prüfung, ob bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht Grundrechte des Grundgesetzes, die mit den vorliegend gerügten Art. 10 und 17 der Verfassung von Berlin inhaltsgleich sind, verletzt werden, ist
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 - BVerwG 6 BN 2.99 -, juris Rn. 8). Aufgrund der fehlenden Angaben der Beschwerdeführerin zu der eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Verfassungsgerichtshof nicht selbst
zuprüfen, ob insoweit die Erschöpfung des Rechtswegs zumutbar war (vgl. zur Nichtzulassung der Revision in einem ähnlichen Fall aus Sachsen-Anhalt BVerwG, Beschluss vom
prüfbar belegt werden, dass der einfachgesetzliche Rechtsbehelf im Übrigen prozessual ordnungsgemäß erhoben worden ist. Nur dann ist dem Verfassungsgerichtshof die eigenständige Prüfung möglich, ob die Einlegung des einfachgesetzlichen Rechtsbehelfs dem Beschwerdeführer zur Erschöpfung des Rechtswegs zuzumuten ist oder nicht. Dem Verfassungsgerichtshof bleibt es sodann je
Ergebnis seiner Prüfung überlassen, ob er die Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs - in der Regel
GHG - als derzeit unzulässig verwirft, die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts und ggf. das „Hineinwachsen in die Zulässigkeit“ abwartet (vgl. den von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss vom 25. März 1999 - VerfGH 35/97 -, juris Rn. 12) oder - bei Bejahung der Rechtswegerschöpfung oder einer Ausnahme
GHG - über die Verfassungsbeschwerde in der Sache entscheidet. Verwirft der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs als (derzeit) unzulässig, ohne die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts abzuwarten, steht es dem Beschwerdeführer frei,
abschließender Entscheidung über den Rechtsbehelf erneut Verfassungsbeschwerde zu erheben; insoweit bliebe der Verfassungsgerichtshof an seine vorangegangene Beurteilung der fehlenden Erschöpfung des Rechtswegs gebunden. Wird die abschließende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - wie im hier betroffenen Ausgangsverfahren - allerdings durch ein oberstes Bundesgericht erlassen, ist gegen diese Entscheidung eine Landesverfassungsbeschwerde von vornherein unstatthaft. Daneben kommt eine erneute Landesverfassungsbeschwerde gegen die zugrundeliegende Entscheidung der Vorinstanz (hier des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg)
Erschöpfung des Rechtswegs schon im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität regelmäßig nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere auch, wenn das Rechtsmittel nicht prozessordnungsgemäß erhoben worden und damit der Rechtsweg in der Sache objektiv endgültig nicht erschöpft worden ist oder wenn und soweit das oberste Bundesgericht (hier: das Bundesverwaltungsgericht) die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz sachlich geprüft und bestätigt hat. Denn auch jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich materiell als Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar und ist daher im Verfahren der Landesverfassungsbeschwerde unzulässig (Beschlüsse vom
Ergehen der Entscheidung des obersten Bundesgerichts eine Landesverfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landesgerichts zum angewandten Landesrecht, die zunächst im „Parallelverfahren“ mangels Rechtswegerschöpfung als seinerzeit unzulässig verworfen wurde, erneut möglich; sie wäre nunmehr zulässig (geworden), weil und soweit die letztinstanzliche Entscheidung des obersten Bundesgerichts den Rechtsweg erschöpft hat, ohne über das Landesrecht sachlich abschließend zu befinden. Dies würde jedenfalls dann gelten, wenn der Verfassungsgerichtshof die erste, parallel zum Rechtsbehelf vor dem obersten Bundesgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde lediglich wegen fehlender Rechtswegerschöpfung als seinerzeit unzulässig verworfen hatte. Hat der Verfassungsgerichtshof hingegen die erste Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen endgültig abgewiesen, wird die Verfassungsbeschwerdefrist durch die
folgende Entscheidung des obersten Bundesgerichts nicht neu eröffnet. Wird - wie im hier anhängigen Verfahren durch diesen Beschluss - die erste, „parallele“ Verfassungsbeschwerde (nur) mangels hinreichender Darlegungen zur Frage der Rechtswegerschöpfung verworfen, ist in einem etwaigen erneuten Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelnen darzulegen und zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zur Erschöpfung des Rechtswegs erforderlich oder unzumutbar war. 3. Die Eintragung in das sog. Allgemeine Register bis zur Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde kommt hier - und auch in Fällen, in denen die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde parallel zum einfachgesetzlich erhobenen Rechtsmittel aus der Sicht des Beschwerdeführers und seines Verfahrensbevollmächtigten ausnahmsweise angezeigt sein kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.
4 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin werden - anders als
der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts - nur Anträge oder Eingaben in das Allgemeine Register eingetragen, „die offenbar einer Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich sind“ (Satz 1). Hierzu rechnen insbesondere „Eingaben, mit denen der Absender weder einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs besteht“ (Satz 2). Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor.“ 4. Der Verfassungsgerichtshof sieht schließlich keine Veranlassung, die Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise
GHG als zulässig zu behandeln, soweit sie sich mittelbar gegen § 5 Abs. 1 RDG richtet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. Permalink: http://openjur.de/u/690508.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.