Tenor Die Bescheide über • den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 2007, zuletzt geändert am
(2)Anders ist dies bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften: Wird ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft von einem Gesellschafter im Betriebsvermögen gehalten, führt dies dazu, dass die Anteile an den Wirtschaftsgütern der vermögensverwaltenden Gesellschaft bei dem Gesellschafter Betriebsvermögen sind (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02 , BFHE 209, 399 , BStBl II 2005, 679 , unter C.2.; BFH-Urteil vom 26. April 2012IV R 44/09; BFHE 237, 453 , BStBl II 2013, 142; Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl. 2014,§ 15 Rn. 201, Paul in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15 EStG Anm. 1473). Der Senat sieht keinen Grund, von dieser grundsätzlichen ertragsteuerlichen Zuordnung des Vermögens vermögensverwaltender Gesellschaften im Rahmen der erweiterten Kürzung abzuweichen. Zwar stellt – worauf der BFH in diversen Entscheidungen zu Recht hingewiesen hat – die erweiterte Kürzung ein Privileg dar, dessen Voraussetzungen eng zu interpretieren sind. Gleichwohl müssen bei der Auslegung die anerkannten ertragsteuerlichen Grundsätze berücksichtigt werden.
- cc)Der Annahme eigenen Grundbesitzes steht auch nicht entgegen, dass an den GbR neben der Klägerin weitere Gesellschafter mit einem Anteil am Vermögen beteiligt waren. Dies folgt wiederum aus § 20 GewStDV. Nach § 20 Abs. 2 GewStDV ist der Kürzung nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes nur der entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu legen, wenn der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört. Dies muss entsprechend für die erweiterte Kürzung gelten, die also nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil das Grundstück nur teilweise dem Betriebsvermögen des von der erweiterten Kürzung potentiell Begünstigten angehört (a. A. wohl BFH-Urteil vom 19. Oktober 2010, a. a. O. ).
- c)Die Klägerin hat auch keine Nebentätigkeiten ausgeübt, die die erweiterte Kürzung ausschließen würden.
- aa)Der Senat schließt sich der Prämisse des BFH im Urteil vom 19. Oktober 2010,a. a. O., nicht an, wonach das Halten einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine kürzungsschädliche Tätigkeit sei. Diese Auffassung des Senats beruht insbesondere darauf, dass schon der Gesellschaftsanteil an einer (mitunternehmerischen) Personengesellschaft kein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt (BFH-Urteile vom 6. Mai 2010 IV R 52/08 , BFHE 229, 279 , BStBl II 2011, 261 ; vom 26. April 2012 IV R 44/09 ; BFHE 237, 453 , BStBl II 2013, 142). Dies gilt erst recht für Beteiligungen an nur vermögensverwaltenden Gesellschaften. Es liegt in der Konsequenz der vollständigen ertragsteuerlichen Transparenz vermögensverwaltender Gesellschaften, dass es ertragsteuerlich gar keine Beteiligungen an solchen Gesellschaften gibt. Vielmehr werden die Gegenstände des Gesamthandsvermögens der vermögensverwaltenden Gesellschaftern den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet. Es liegt daher ertragsteuerlich gar keine Beteiligung vor, die gehalten werden könnte. Vielmehr hält der Gesellschafter der vermögensverwaltenden Personengesellschaft unmittelbar deren Wirtschaftsgüter. Der Anteil am Vermögen der vermögensverwaltenden Gesellschaft ist das Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen des Gesellschafters. Im Übrigen stellt das Halten einer Beteiligung nach Auffassung des Senats schon begrifflich keine Tätigkeit dar; denn es ist nicht mit einer Aktivität verbunden. Das „Halten einer Beteiligung“ umschreibt vielmehr einen Zustand und bringt die rechtliche Zuordnung der Beteiligung zum Gesellschafter zum Ausdruck.
- bb)Die erweiterte Kürzung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin die Geschäftsführung der GbR übernommen hat. Allerdings wäre die entgeltliche (Mit-)Verwaltung fremden Grundbesitzes eine Nebentätigkeit, die die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließen würde. Denn eine solche Tätigkeit wäre weder der Verwaltung eigenen Grundvermögens zuzurechnen, noch läge eine der Tätigkeiten gem. § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG vor, die zwar ihrerseits nicht begünstigt sind, die Gewährung der erweiterten Kürzung aber nicht ausschließen. Der abschließende Katalog der als unschädlich anzusehenden Nebentätigkeiten umfasst die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens, die Betreuung von Wohnungsbauten und die Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und Teileigentum. Es liegt aber im Streitfall keine entgeltliche Mitverwaltung fremden Grundbesitzes, nämlich des Grundbesitzes der anderen GbR-Gesellschaften, vor: Zwar war die Klägerin gem. § 709 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB- zur Geschäftsführung und gem. § 714 BGB zur Vertretung der GbR berechtigt. Sie hat diese Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse aber tatsächlich nicht genutzt; denn tatsächlich wurden die Geschäfte der GbR durch Herrn C… und Frau D… sowie durch die M… GmbH geführt. Auch wenn hinsichtlich des Herrn C… und der Frau D… eine Personenidentität zur Geschäftsführung der Komplementär-GmbH der Klägerin besteht, die auch durch weitere Vereinbarungen gesichert wurde, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass Herr C… und Frau D… dabei für die Klägerin tätig geworden sind. Im Übrigen wäre selbst eine aktive Verwaltung des Gesamthandsvermögens durch die Klägerin unschädlich, wenn dies – wie im Streitfall – unentgeltlich geschieht. Kürzungsschädlich sind nämlich nur mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeiten. Denn bei Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht liegt schon der Art nach keine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit vor (vgl. BFH-Urteile vom 22. Januar 1992 I R 61/90 , BFHE 167, 144 , BStBl II 1992, 628 ; vom 31. Juli 1980 I R 30/77 , BFHE 130, 543 , BStBl II 1980, 662 ; Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 Rn. 126; a.A. wohl BFH-Urteil vom5. März 2008 I R 56/07 , BFH/NV 2008, 1359 ). Da die erweiterte Kürzung auf Erträge abstellt, ist nicht die weitere Tätigkeit als solche kürzungsschädlich, sondern nur etwaige Erträge aus dieser weiteren Tätigkeit (Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 Rn. 126). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, weil die Klägerin nur in geringem Umfang unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit§ 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung. V. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließt, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Zudem weicht der Senat wohl von der Rechtsprechung des BFH ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Permalink: http://openjur.de/u/690525.html Kommentare