Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Streitig ist vornehmlich ein Erlass von Säumniszuschlägen. Einen Teilerlass von Einkommensteuer 1981 bis 1996 und Umsatzsteuer 1982 bis 1984 sowie von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer in Höhe von 132.619 DM und zur Einkommensteuer in Höhe von 62.275 DM, den der Kläger mit Unbilligkeit sowohl aus persönlichen als auch aus sachlichen Gründen begründet hatte, hatte das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 21.01.1998 abgelehnt. Diese Entscheidung ist mit rechtskräftigem Urteil des Finanzgerichts vom 08.06.1999 II 66/98 bestätigt worden. In seiner nach den Unterlagen des Finanzamts letztmals am 16.06.1992 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung hatte der Kläger einen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vermächtnisanspruch bezüglich eines Grundstücks nicht angeführt. Mit Schreiben vom 29.06.1999 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die bisher geführte Korrespondenz beim Finanzamt den Erlass von Säumniszuschlägen in Höhe von 196.307 DM (laut Kontoauszug vom 17.06.1999). Die Säumniszuschläge sind entstanden für im April bzw. Mai 1990 fällig gewordene Einkommensteuer 1987 und 1988, jeweils seit Oktober 1991 fällige Einkommensteuer 1981 bis 1983, im September 1992 bzw. Januar 1993 fällige Einkommensteuer 1989 bzw. 1990, Mitte 1998 fällige Einkommensteuer 1995 und 1996, im Oktober 1991 fällige Umsatzsteuer 1982 und 1983 sowie seit November 1991 fällige Umsatzsteuer 1984 (für letztere in Höhe von etwa 100.000 DM). Die übrigen Säumniszuschläge sind in meist geringerem Umfang im Wesentlichen für Einkommensteuervorauszahlungen ab 1993 bis 1996 in diesem Zeitraum und noch danach bis Mitte 1999 fällig gewordene Steuern entstanden. Mit Schreiben vom 20.07.1999 begehrte der Kläger erneut Erlass der Säumniszuschläge in vollem Umfang; dabei wies er darauf hin, dass er seine Steuerschulden wegen Zerschlagung seines Projekts durch die X-Bank nicht habe bezahlen können. Weiter beantragte der damalige Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 08.09.1999 den Erlass der Säumniszuschläge in Höhe von 10.222 DM, die zur inzwischen beglichenen Umsatzsteuer für das I. Quartal 1997 für das Objekt „QQQ“ entstanden waren. Nachdem die bei einer Besprechung mit dem damaligen Vertreter des Klägers angeforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sowie ein Tilgungsplan nicht vorgelegt wurden, lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 17.01.2000 einen Erlass der Säumniszuschläge ab. Der Kläger erhob dagegen Einspruch und verwies zur Begründung auf die bisherige Korrespondenz. Sein damaliger Bevollmächtigter beantragte mit Schreiben vom 27.03.2000 Erlass der Säumniszuschläge von nunmehr inzwischen 215.407 DM und brachte zur Begründung vor, dass die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Klägers einer Erhebung der Säumniszuschläge entgegenstehe. Diese wirtschaftliche Situation des Klägers werde durch die abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen bestätigt. Ein Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen sei daher gerechtfertigt. Die Säumniszuschläge seien auch aus persönlichen Gründen zu erlassen, weil ihre Aufrechterhaltung die Erwerbstätigkeit des Klägers ernsthaft gefährde bzw. sie sogar zerschlage. Infolge der vom Finanzamt eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen sei der Kläger in seinen geschäftlichen Aktivitäten vollständig lahmgelegt worden, eine wirtschaftlich sinnvolle Umfinanzierung sei daher sowie auch wegen der zwischenzeitlichen Zinserhöhungen nicht mehr möglich. Durch eine Kontopfändung wurden am 19.09.2000 beim Kläger 608.660 DM beigetrieben, darunter Säumniszuschläge in Höhe von 27.884 DM. Bei einem Pfändungsversuch des Finanzamts im Dezember 2001 verweigerte der Kläger die Durchsuchung seiner Wohnung. Da der Kläger selbst keine Auskünfte zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen erteilte und Unterlagen hierfür nicht zur Verfügung stellte, konnte das Finanzamt im Jahr 2008 Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers nur anhand seiner Veranlagungs-, Vollstreckungs- und Bewertungsakten sowie aus Internetrecherchen vornehmen. Mit Entscheidung vom 11.05.2010 wies das Finanzamt den Einspruch gegen den Bescheid vom 17.01.2000 wegen Ablehnung bzw. Erstattung von Säumniszuschlägen als unbegründet zurück. Es führte darin aus, dass in der Zwischenzeit sämtliche Säumniszuschläge, deren Erlass im Rahmen dieses Verfahrens beantragt worden sei, getilgt seien und der Erlassantrag daher als Antrag auf Erstattung zu behandeln sei. Ein Erlass der Säumniszuschläge könne weder wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung noch wegen einer eventuellen ernsthaften Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers ausgesprochen werden; der Kläger habe die Voraussetzungen hierfür trotz mehrfacher Aufforderungen nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht und nach dem Akteninhalt hätten die Voraussetzungen nicht zweifelsfrei vorgelegen. Säumniszuschläge seien wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuerschulden wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich gewesen sei. Dabei sei maßgebend, ob der Steuerschuldner zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Steuern und den nachfolgenden Zeiträumen erfolgloser Beitreibung außerstande gewesen sei, seine Schulden zu regulieren. Die Voraussetzungen für einen Erlass aus persönlichen Gründen lägen vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Dies sei der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden könne. Für einen Erlass von Säumniszuschlägen aus persönlichen Billigkeitsgründen sei von der wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung bzw. bei Tilgung der Säumniszuschläge auszugehen. Um die Frage der Erlassbedürftigkeit beurteilen zu können, seien die Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Einzelnen darzulegen. Zwar gelte auch bei Billigkeitsmaßnahmen der Grundsatz der Amtsermittlung, doch genüge das Finanzamt seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wenn es den Steuerpflichtigen zur Vorlage sachdienlicher Unterlagen auffordere. Komme er dieser ihm möglichen und zumutbaren Aufforderung nicht nach, handle das Finanzamt nicht rechtswidrig, wenn es den Erlassantrag ablehne. Im Einzelnen sowie wegen der weiteren Ausführungen des Finanzamts wird auf die Einspruchsentscheidung vom 11.05.2010 verwiesen. Der Kläger hat Klage erhoben. Er begehrt, den Ablehnungsbescheid vom 17.01.2000 und die Einspruchsentscheidung dazu vom 11.05.2010 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, die in dem Ablehnungsbescheid laut Einspruchsentscheidung betroffenen Säumniszuschläge zurückzuerstatten und ebenso die mit dem Objekt NNN in PPP angefallene gesamte Umsatzsteuer. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor: Für eine Rückerstattung der Säumniszuschläge sowie auch der Umsatzsteuern lägen die Voraussetzungen einer Unbilligkeit sowohl aus persönlichen als auch aus sachlichen Gründen vor. Das Projekt NNN in PPP, hätte ihm im Normalfall einen hohen Gewinn eingebracht. Durch den Verdacht von wirtschaftskriminellen Handlungen sei der Kredit jedoch zur Unzeit gekündigt worden und er infolge der ungerechtfertigten Kreditkündigung ab 1984/1985 bis in die 1990iger Jahre wirtschaftlich ruiniert gewesen; auch habe er mehrmals die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Diese Umstände hätten zu einem späteren Vergleich mit der X-Bank geführt. Ohne die Kreditkündigung wären die Nachzahlung der Umsatzsteuer und die Säumniszuschläge nicht entstanden; vielmehr hätte er sonst auch noch eine Investitionszulage erhalten. Ein Erlass der gesamten Umsatzsteuer mit Nebenkosten aus dem Objekt NNN habe ihm zugestanden. Es seien dafür alle Voraussetzungen gegeben gewesen, aber man habe ihn hingehalten und mit der Zerschlagung des Projekts durch die X-Bank bewusst auflaufen lassen. Die damaligen Zusagen seien nicht eingehalten worden. Das Finanzamt sei wegen der Ungerechtigkeiten ihm gegenüber im Zusammenhang mit dem Projektkredit in PPP verpflichtet gewesen, die Zusage zum Erlass der Umsatzsteuer einzuhalten. In einer Unterredung im Jahr 2009 mit seinem Vertreter BBB und Herrn ZZZ vom Finanzamt sei besprochen worden, dass die Umsatzsteuer mit 6 % Säumniszinsen und 6 % Säumniszuschlägen erlassen würden; das Finanzamt habe die ganze Steuersache erlassen wollen. Es sei damals mit dem Finanzamt vereinbart gewesen, dass im Zuge eines Vergleichs mit der X-Bank und sonstigen Gläubigern die streitgegenständlichen Umsatzsteuern mit Säumniszuschlägen voll erlassen würden. Es sei sachlich unbillig, wenn Säumniszuschläge erhoben werden, die nach dem Zeitpunkt entstanden seien, von dem ab der Schuldner zweifelsfrei überschuldet und zahlungsunfähig sei. Überschuldung liege vor, wenn das Vermögen des Schuldners seine Verbindlichkeiten nicht mehr decke. Diese Situation bei ihm sei dem Finanzamt aufgrund der abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen bekannt gewesen. Sein Unvermögen als Schuldner sei im Jahr 1985 durch die X-Bank entstanden, im Jahr 2000 wäre es durch das Finanzamt fast wieder zu einem Unvermögen und endgültigen Aus gekommen. Aus den Akten des Finanzamts seien keine konkreten Ermittlungen erkennbar, ob bei Entstehen der steuerlichen Schuld eine Zahlungsunfähigkeit bestanden habe, für welche das Finanzamt beweispflichtig sei. Das Finanzamt habe ihm auch nicht mitgeteilt, was bezüglich seiner wirtschaftlichen Lage noch alles offen zu legen sei; sein wesentliches Schreiben zur Überschuldung in Höhe von ca. 1.860.000 DM sei anscheinend nicht genug gewesen. Der durch Willkür entstandenen Schuld von 1,8 Mio. DM habe als Notnagel sein Vermächtnisanspruch – effektiver Mehrwert ca. 50.000 DM, da damals belastet – gegenüber gestanden. In der eidesstattlichen Versicherung vom 16.06.1992 habe sein Vermächtnis nicht enthalten sein müssen, da eine Annahme des Vermächtnisses nicht habe erfolgen können und zwar wegen seiner Zerschlagung durch die Kommunalbank mit ca. 1.860.000 DM aufgelaufenen Zinsen. Vom Finanzamt sei ihm jedoch eine Ausschlagung des Vermächtnisses verwehrt worden. Ein Erlass aus persönlichen Gründen setze Erlassbedürftigkeit voraus. Diese liege vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz eines Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Dies sei damals bei ihm der Fall gewesen, da er vom Finanzamt durch die Sicherungsmaßnahmen in seinen geschäftlichen Beziehungen vollständig lahmgelegt gewesen sei. Das Finanzamt habe sich im Übrigen bei Prüfung der Unbilligkeit aus persönlichen Gründen nicht mit allgemeinen Angaben begnügen dürfen, sondern müsse genau untersuchen, welche Vermögenswerte dem Steuerpflichtigen noch zur Verfügung stünden. Das Finanzamt beantragt dagegen Klageabweisung. Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt noch vor, dass der Kläger ausweislich der Vollstreckungsakten am 22.12.1987 und letztmals am 16.06.1992 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Eine eidesstattliche Versicherung belege jedoch für sich nicht, dass im Zeitpunkt ihrer Abgabe eine Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gegeben gewesen sei. Dies gelte hier umso mehr, da der Kläger in der eidesstattlichen Versicherung vom 16.06.1992 einen ihm nach seiner am 27.01.1990 verstorbenen Mutter zustehenden Vermächtnisanspruch an einem Grundstück nicht angegeben habe. Der Kläger habe sich trotz wiederholter Aufforderung geweigert, dem Finanzamt seine Vermögensverhältnisse offenzulegen. Es sei dem Finanzamt auch gelungen, über all die Jahre immer wieder aufgelaufene Steuerrückstände des Klägers durch Vollstreckungsmaßnahmen vollständig beizutreiben. Auch die streitbefangenen Säumniszuschläge seien alle getilgt, im Wesentlichen durch Vollstreckung spätestens im Jahr 2008. Das Vorbringen des Klägers, dass die Säumniszuschläge durch schuldhafte Handlungen Dritter verursacht worden seien, sei in diesem Verfahren unbeachtlich, weil solche Handlungen allenfalls –wenn überhaupt– Ersatzansprüche gegen Dritte begründen könnten. Im Übrigen habe das Finanzgericht bereits mit Urteil vom 08.06.1999 II XX/98 die Klage des Klägers gegen die mit Einspruchsentscheidung vom 21.01.1998 ausgesprochene Ablehnung eines Teilerlasses von Einkommen-steuer, Umsatzsteuer und steuerlichen Nebenleistungen für die Jahre 1981 bis 1996 als unbegründet zurückgewiesen und damit für einen Erlass des größten Teils der Säumniszuschläge, deren Erlass jetzt erneut begehrt werde, weder sachliche noch persönliche Gründe als gegeben erkannt. Dem Gericht liegen vom beklagten Finanzamt die Stundungs- und Erlassakten (2 Bände) mit Rechtsbehelfsakte dazu, die Vollstreckungsakten für den Kläger von 1995 bis 2014 (7 Bände) und die Akte über die Liquiditätsprüfung vor sowie die Gerichtsakten II XX/98 und 4 K XXX/2008. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger eine Rückerstattung der Umsatzsteuer begehrt, die im Zusammenhang mit dem Projekt NNN in PPP entstanden ist. Denn wegen Erlass bzw. Erstattung dieser Umsatzsteuer hat weder ein erfolglos gebliebenes Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 44 Finanzgerichtsordnung–FGO– stattgefunden noch ist vom Finanzamt ein den Erlass dieser Umsatzsteuer ablehnender Bescheid oder ein Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 Abgabenordnung –AO–) wegen (Nicht-) Erstattung dieser Umsatzsteuer ergangen. Das Gericht braucht demnach nicht auf Fragen einer Rückerstattung der Umsatzsteuer sowie die Frage einzugehen, ob ein Erlass der Steuer im Zuge eines Vergleichs des Klägers mit der X-Bank gewollt oder in Aussicht gestellt gewesen ist, wie nunmehr im Schreiben des Klägers vom 27.03.2014 vorgebracht wird. II. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger eine Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17.01.2000 und der Einspruchsentscheidung dazu vom 11.05.2010 begehrt sowie die Verpflichtung des Finanzamts, die Säumniszuschläge zurückzuerstatten. Die Ablehnung eines Erlasses bzw. der Erstattung der Säumniszuschläge durch das Finanzamt laut Einspruchsentscheidung vom 11.05.2010 ist nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. 1. Gemäß § 227 Abs. 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen auch Ansprüche auf Säumniszuschläge nach § 240 AO gehören, ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet werden.
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