Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Im Streit standen die Bescheide über Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1991 und 1992, jeweils vom 24.06.
- In Bezug auf die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1991 wurde die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2014 zurückgenommen. Das Verfahren wurde abgetrennt (neues Aktenzeichen: 5 K 67/14) und mit Beschluss vom 15.01.2014 eingestellt. Streitig ist daher noch die Festsetzung der Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1992 bzw. ob das Finanzamt zu Recht einen Verzicht auf die Zinsen abgelehnt hat. Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr beim Finanzamt zusammenveranlagt. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt an der B OHG beteiligt, deren Einkünfte vom Finanzamt Z einheitlich und gesondert festgestellt wurden, nämlich zunächst für die Klägerin ein Verlust von 108.989 DM, dann mit dem aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheids vom 04.04.1996 insbesondere wegen eines angenommenen Veräußerungsgewinns ein Betrag von 3.143.867 DM. Gegen den vom Finanzamt Z aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung erlassenen Feststellungsbescheid für das Jahr 1992 wurde am 14.05.1996 Einspruch eingelegt. Der beantragten Aussetzung der Vollziehung wurde vom Feststellungsfinanzamt mit dem Bescheid vom 18.11.1996 entsprochen. Am 08.11.1996 erließ das beklagte Finanzamt infolge des Grundlagenbescheids den geänderten Einkommensteuerbescheid, mit dem eine Einkommensteuer für 1992 in Höhe von 2.763.149 DM festgesetzt wurde; hiergegen erhoben die Kläger mit dem Schriftsatz vom 26.11.1996 Einspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer. Da die Kläger einen Verlustrücktrag aus 1994 geltend gemacht hatten, änderte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzung für 1992 mit dem Bescheid vom 12.05.1997, berücksichtigten nun statt dem bisherigen Verlustrücktrag aus 1994 von 1.616.579 DM jetzt den Rücktrag eines Verlustes aus 1994 in Höhe von 4.975.686 DM und setzten die Einkommensteuer für 1992 in Höhe von 972.494 DM fest. Auf den Antrag der Kläger vom 26.11.1996 gewährte das beklagte Finanzamt mit den Bescheiden vom 21.08.1997 die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1992 in Höhe eines Teilbetrages von 475.320 DM und eines weiteren Teilbetrages von 377.531 DM. Weitere Änderungen des Verlustrücktrags aus 1994 erfolgten in den Bescheiden für Einkommensteuer 1992 vom 14.08.1997, vom 02.10.1997 und vom 19.11.
- Auf den Hinweis des beklagten Finanzamts, dass der Einspruch wegen Einkommensteuer 1992 ausschließlich den Grundlagenbescheid betreffe, nahmen die Kläger mit dem Schreiben vom 12.08.1998 diesen Einspruch zurück. Die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1992 blieb im Hinblick auf den noch offenen Einspruch gegen den Grundlagenbescheid und die insoweit gewährte Aussetzung der Vollziehung im Einvernehmen mit den Klägern bestehen. Aufgrund der Feststellungen einer steuerlichen Außenprüfung bei den Klägern änderte das beklagte Finanzamt die bisher unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerfestsetzungen für 1992 mit dem Bescheid vom 24.03.
- Dabei blieben die der Klägerin zugewiesenen Gewinnanteile aus der B OHG unverändert, der Verlustrücktrag aus 1994 betrug 4.541.844 DM; die Einkommensteuer 1992 wurde in Höhe von 1.204.662 DM festgesetzt und im Hinblick auf das noch laufende Einspruchsverfahren bezüglich der B OHG mit der Verfügung vom 28.09.2000 in Höhe von 183.551 DM von der Vollziehung ausgesetzt. Mit der Entscheidung vom 21.12.2009 des Finanzamts Z, bekanntgegeben am 28.12.2009, wurde dem Einspruch für 1992 bezüglich der Gewinnanteile an der B OHG nur teilweise entsprochen und der Gewinnanteil der Klägerin laut der Mitteilung vom 21.12.2009 in Höhe von 1.757.943 DM festgestellt. Die Aussetzung der Vollziehung war befristet bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. des geänderten Bescheids. Die Aussetzung war daher am 28.01.2010 beendet. Am 10.03.2010 änderte das beklagte Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 1992 entsprechend der Mitteilung des Finanzamts Z und setzte die Einkommensteuer für 1992 nun unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 1994 in Höhe von 4.794.063 DM mit 633.566 DM fest. Mit dem Bescheid vom 24.06.2010 erhob das beklagte Finanzamt die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1992 in Höhe von 166.689 €. Die Berechnung und die Höhe der Zinsen sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kläger legten mit Schreiben vom 20.07.2010 Einspruch gegen den Zinsbescheid ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass nach §§ 237 Abs. 4 i.V.m. 234 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auf eine Verzinsung verzichtet werden könne, wenn diese nach Lage des Falles unbillig sei. Der Einspruchsentscheidung sei eine rund 13 Jahre dauernde Entscheidungsfindung der Finanzverwaltung vorausgegangen. Die ursprünglichen Wertansätze des Finanzamts Z seien grob fehlerhaft gewesen. Dies sei auf die verzögernde Arbeitsweise des Finanzamts zurückzuführen gewesen, das insbesondere zu wenig Personal für Bewertungsfragen zur Verfügung gehabt habe. Eine Unbilligkeit komme insbesondere bei Zweckverfehlung der Nebenleistungen in Frage, wenn sich beispielsweise die Einziehung von Säumniszuschlägen als sinnlos erweise, weil dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Begleichung der zugrundeliegenden Steuerschuld infolge Zahlungsunfähigkeit unmöglich sei. Außerdem habe keiner der Kläger mangels vorhandener, ungebundener Finanzmittel einen Zinsvorteil oder ähnliche Vorteile erzielen können. Eine durchschnittliche Rendite von 6 % könne von einem Steuerpflichtigen im Wege einer Anlageform, bei der eine sofortige Beendigungsmöglichkeit vereinbart sei, nicht erzielt werden. Durch die hohe Verzinsung bei einer überlangen Verfahrensdauer würden die Steuerpflichtigen im Endergebnis jegliche Möglichkeit des Rechtsschutzes verlieren. Den Einspruch der Kläger gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1992 wies das Finanzamt mit der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Zinsfestsetzung nach § 237 AO seien gegeben. Bei überlanger Verfahrensdauer, gleich aus welchem Grund, könnten die Zinsen im Wege einer teleologischen Reduktion der Vorschrift nicht nur für die Zeit einer angemessenen Prozessdauer festgesetzt werden. Dies sei höchstrichterlich abschließend geklärt. Die nicht rechtzeitige Rechtsschutzgewährung werde dadurch sanktioniert, dass die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Steuerbescheids aufgehalten werde. Der hierin liegende Vorteil werde dem Steuerpflichtigen für die gesamte Verfahrensdauer durch Gewährung der Aussetzung der Vollziehung gewährt. Eine weitere Sanktion durch Nichtfestsetzung von Aussetzungszinsen sei unter Beachtung der Rechtsschutzgarantie nicht erforderlich. Aussetzungszinsen würden nach § 237 AO auch unabhängig davon festgesetzt, ob der durch die Aussetzung der Vollziehung Begünstigte den ausgesetzten Betrag zwischenzeitlich zinsbringend angelegt hat. Die Kläger reichten fristgerecht Klage ein und beantragen zuletzt, den Bescheid wegen Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1992 vom 24.06.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2012 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, auf die Erhebung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum Juni 2000 bis Januar 2009 zu verzichten. Sie tragen zur Begründung folgende Gesichtspunkte vor: Zwar gehe die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes davon aus, dass auch bei vergleichbarer Sachlage Aussetzungszinsen grundsätzlich festgesetzt werden könnten. Dabei werde jedoch außer Acht gelassen, dass es sich im Streitfall um eine Einzelfallentscheidung handele. Angesichts einer Verfahrensdauer im vorliegenden Fall von 13 Jahren werde dem Gebot wirksamen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht ausreichend Rechnung getragen. Außerdem werde das Beschleunigungsgebot nach Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Des Weiteren verstoße die Festsetzung von Aussetzungszinsen auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Betriebsstättenfinanzamt Z sei aus eigenem Verschulden untätig geblieben. Hierdurch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die Kläger hätten sich nicht mehr einer Zinsforderung in dieser Größenordnung ausgesetzt sehen müssen. Schließlich sei es unzumutbar, eine Nebenleistung zu verlangen, die dem eigentlichen Steueranspruch nahezu entspreche. In der mündlichen Verhandlung trugen die Klägervertreter ergänzend vor, dass es sich um eine „aufgedrängte“ Aussetzung der Vollziehung gehandelt habe. Die Klägerin sei erst am 06.02.2009 zu dem Einspruchsverfahren der B oHG hinzugezogen worden. Das Finanzamt beantragt Klageabweisung. Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Die Streitfrage sei höchstrichterlich abschließend geklärt. Es komme weder auf die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens an noch darauf, worauf die Dauer im Einzelnen zurückzuführen sei, zumal der Steuerpflichtige jederzeit die Möglichkeit habe, der Festsetzung von Aussetzungszinsen durch Entrichtung der Steuer vor Beendigung der Aussetzung der Vollziehung zu entgehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und Unterlagen sowie auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Zinsbescheid vom 24.06.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Ebenso bestand kein Anspruch der Kläger auf Verpflichtung des Finanzamtes, auf die festgesetzten Aussetzungszinsen wegen Unbilligkeit zu verzichten (§§ 101 S. 1, 102 S. 1 FGO). I. Das Finanzamt hat zu Recht für den streitigen Zeitraum Aussetzungszinsen festgesetzt. Nach § 237 Abs. 1 S. 1 AO ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde (§ 237 Abs. 1 S. 2 AO). Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, den durch die Aussetzung der Vollziehung erlangten Zinsvorteil abzuschöpfen, der dem Steuerpflichtigen nach materiellem Recht nicht zusteht und der durch die Aussetzungszinsen ausgeglichen werden soll (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.12.1998, XI R 24/98 , BStBl II 1999, 201 ). Nach diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls kommt der erkennende Senat zu der Auffassung, dass das Finanzamt für den Zeitraum der Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1992 (Folge-AdV) zutreffend angenommen hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Aussetzungszinsen erfüllt sind, mithin auch für den noch streitigen Zeitraum von Juni 2000 bis Januar
- Für die Verzinsung nach § 237 Abs. 1 S. 1 oder 2 AO ist auf den Inhalt der Aussetzungsentscheidung abzustellen, der dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben und ihm gegenüber gemäß § 124 Abs. 1 S. 2 AO wirksam geworden ist (Tatbestandswirkung). Der Ausspruch der Aussetzungsverfügung bestimmt verbindlich Umfang und Dauer der Aussetzung (vgl. BFH-Urteile vom 18.07.1994, X R 33/91 , BStBl II 1995, 4 ; vom 23.06.1998, VII R 119/97 , BFH/NV 1998, 1322 ; vom 12.12.2007, XI R 25/07 , BFH/NV 2008, 339 ). Die Verfügung über die Aussetzung der Vollziehung des Einkommen-steuerbescheids 1992 vom 28.09.2000 ist gemäß § 361 Abs. 3 S. 1 AO wegen der Anfechtung des Grundlagenbescheids des Finanzamts Z ergangen. Beide enthalten u.a. die Nebenbestimmungen, dass die Aussetzung einen Monat nach Bekanntgabe eines geänderten Folgebescheids ende. Gemäß § 237 Abs. 1 S. 1 und 2 AO trat mit diesem Zeitpunkt die Verpflichtung ein, den ausgesetzten Betrag zu verzinsen, soweit der Einspruch endgültig keinen Erfolg hatte. Nach der Rechtsprechung des BFH bezweckt die Verzinsung nach § 237 AO, den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem erfolglos angefochtenen Steuerbescheid dem Steuergläubiger zusteht. Die Regelung zielt auf einen Ausgleich zwischen den Zinsvorteilen des Steuerpflichtigen und dem Zinsverlust des Steuergläubigers ab, so dass die Verzinsung dazu dient, dem Steuergläubiger den Nutzungsvorteil zuzuwenden, der ihm für den nach dem materiellen Steuergesetz geschuldeten Betrag gebührt. Zur Erreichung dieses Zwecks knüpft § 237 AO im Interesse der Verfahrensentlastung generell an den endgültigen Ausgang eines gegen die Steuerfestsetzung geführten Verfahrens an. Dementsprechend stellt die Festsetzung der Zinsen eine gebundene Entscheidung dar. Die Berechnung und die Höhe der Zinsen begegnen keinen Bedenken. Die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1992 wurden zu Recht festgesetzt. II. Die Entscheidung des Finanzamts, nicht auf die Aussetzungszinsen wegen Unbilligkeit zu verzichten, ist mangels Ermessensfehlerhaftigkeit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass auf die festgesetzten Zinsen für den Zeitraum von Juni 2000 bis Januar 2009 verzichtet wird.
- Nach § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 2 AO kann auf Aussetzungszinsen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 S. 1 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist. Die Nachprüfung der Ablehnung des Zinsverzichts ist daher auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass das beklagte Finanzamt bei der Ausübung des Ermessens fehlerhaft gehandelt hat. Erst recht ist der Ermessensspielraum im konkreten Fall nicht derart eingeschränkt, dass das Ermessen fehlerfrei nur durch Stattgabe des Verzichtantrages hätte ausgeübt werden können (sog. Ermessensreduzierung auf Null, vgl. Gräber/von Groll, FGO,
- Aufl., 2010, § 102 Rz. 2 m.w.N.).
- Hinreichende sachliche Billigkeitsgründe nach § 237 Abs. 4 i.Vm. § 234 Abs. 2 AO, auf welche die Kläger ihren Antrag stützen, sind nicht zu erkennen. Bei der im Rahmen der Anwendung der gemäß § 237 Abs. 4 AO i.V.m § 234 Abs. 2 AO gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens als das beste Mittel ansieht, um einen Ausgleich zwischen den Geldnutzungsinteressen des Steuergläubigers und denen des Steuerpflichtigen herbeizuführen. Daher ist es für den Regelfall angemessen, die Entscheidung über die Festsetzung und Erhebung von Aussetzungszinsen als automatische Folge des Verfahrensausgangs über die Steuerfestsetzung anzusehen, so dass hiervon nur in besonders begründeten Einzelfällen abzuweichen ist (vgl. BFH, Urteile vom 25.04.2013, V R 29/11 , BFH/NV 2013, 1653; vom 31.
- 2010, II R 2/09 , BFH/NV 2010, 1602 ). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aussetzungszinsen nach § 237 AO sind auch bei längerer Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens zu zahlen (BFH-Urteil vom 21.2.1991, V R 105/84 , BStBl II 1991, 498 ; BFH-Beschlüsse vom 13.9.1991, IV B 105/90 , BStBl II 1992, 148 ; vom 31.3.1992, IV B 126/91 , BFH/NV 1992, 440 ; vom 19.2.1996, I B 86/95 , BFH/NV 1996, 725 ; vom 18.5.2005, X B 153/04 , nicht veröffentlicht; vom 28.06.2010, III B 97/09 , BFH/NV 2010, 1784 ). Dies gilt selbst bei schuldhaft verzögerter Rechtsbehelfsbearbeitung (Beschluss vom 19.2.1996, I B 86/95 , BFH/NV 1996, 725 ; zuletzt vom 28.06.2010, III B 97/09 , BFH/NV 2010, 1784 m.w.N.). Auf die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Frage, worauf die Dauer im Einzelnen zurückzuführen ist. Auch das Argument, die Klägerin habe den Fortgang des Einspruchsverfahrens in Z nicht beeinflussen können bzw. hiervon kaum Kenntnis gehabt, so dass eine aufgedrängte Vollziehungsaussetzung vorgelegen habe, kann nicht überzeugen. Die Kläger hatten jederzeit die Möglichkeit, der Festsetzung von Aussetzungszinsen durch Entrichtung der Steuer vor Beendigung der Aussetzung der Vollziehung zu entgehen (z.B. BFH, Beschluss vom 28.06.2010, III B 97/09 , BFH/NV 2010, 1784 ). Maßgeblich für die Fortdauer der Verzinsung war somit nicht die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1992 aufgrund der fortdauernden Aussetzung des Grundlagenbescheids in Bezug auf die B oHG, sondern entscheidend war die Nichttilgung der Steuerschuld in Bezug auf die persönliche Einkommensteuer der Kläger (vgl. dazu BFH, Urteil vom 25.04.2013, V R 29/11 , a.a.O.). Sie hatten es somit jederzeit in der Hand, den Zinslauf durch Zahlung zu beenden, wollten dies gerade aber nicht, wie es sich aus ihrem Schreiben vom 12.08.1998 ergibt, in dem sie die Fortdauer der Aussetzung der Vollziehung bis zur Erledigung des Einspruchsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid bestätigten. Auch wurde in den Bescheiden über die Aussetzung der Vollziehung, die an die damaligen steuerlichen Berater der Kläger gerichtet waren, ausdrücklich auf die Zinspflicht nach § 237 AO hingewiesen. Dass die Zinspflicht der Höhe nach (§ 238 AO) die von den Klägern erzielten Zinsen übersteigt bzw. von den Klägern keinerlei Zinsen erzielt werden konnten, begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Billigkeitserlass (vgl. BFH, Beschluss vom 19.05.2011, X B 184/10 , BFH/NV 2011, 1659 ). Sachliche Billigkeitsgründe, die einen Verzicht rechtfertigen könnten, sind somit nicht gegeben.
- Des Weiteren liegen keine persönlichen Billigkeitsgründe vor. Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Kläger oder der Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit gegeben waren, sind nicht zu erkennen und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Klage konnte somit unter keinem Gesichtspunkt erfolgreich sein. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO. Danach tragen die Kläger als die unterliegenden Beteiligten die Kosten des Verfahrens. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 S. 1 FGO) herausgestellte Rechtsfrage, ob eine überlange Verfahrensdauer einen – zumindest teilweisen – Zinsverzicht rechtfertigen kann, ist höchstrichterlich abschließend geklärt. Permalink: http://openjur.de/u/690696.html Kommentare
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