Tenor Die Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. März 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 53.070,22 € Gründe I. Der Nebenintervenient ist Rechtsanwalt. Er wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist und gegen die Verwerfung der für die von ihm vertretene Partei eingelegte Berufung als unzulässig. Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin und Widerbeklagten sowie der Drittwiderbeklagten zu 1 (im Folgenden: Widerbeklagte) am 11. Dezember 2012 zugestellt worden. Am 11. Januar 2013 haben die Widerbeklagten hiergegen Berufung eingelegt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Februar 2013 sind sie darauf hingewiesen worden, dass innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründung eingegangen und beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Am 25. Februar 2013 haben die Widerbeklagten die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens haben sie ausgeführt: Die langjährig tätige, ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte P. L. habe nach Zugang des Urteils die Berufungsfrist sowie die Berufungsbegründungsfrist auf dem in der Akte vorne auf der Rückseite des Aktendeckels befindlichen Stammblatt unter der Rubrik Fristen notiert. Sie habe am selben Tag die Akte zusammen mit dem dem Urteil beigefügten Empfangsbekenntnis dem Nebenintervenienten vorgelegt. Dieser habe sich von seiner Angestellten bestätigen lassen, dass diese Fristen auch in den Fristenkalender übernommen worden seien. Am Montag, dem 18. Februar 2013, habe sich der Nebenintervenient erkundigt, wann die Berufungsbegründungsfrist in der Sache ablaufen werde. Daraufhin sei festgestellt worden, dass im Fristenkalender die Frist zur Berufungsbegründung nicht eingetragen worden sei. Die Rechtsanwaltsfachangestellte führe das darauf zurück, dass sie nach der Eintragung der Berufungsfrist aufgrund eines Telefonanrufs oder einer sonstigen Ablenkung vergessen habe, die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß in den Fristenkalender zu übernehmen. Die Rechtsanwaltsfachangestellte habe in 30 Berufsjahren noch nie vergessen, eine Berufungsbegründungsfrist einzutragen. Mit Beschluss vom 19. März 2013 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist den Widerbeklagten am 26. März 2013 zugestellt worden. Am 25. April 2013 ist der Nebenintervenient dem Rechtsstreit auf Seiten der Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten zu 2 beigetreten und hat anstelle der Hauptparteien Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Nebenintervenient hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit zu Lasten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen worden sei. II. Die für die Drittwiderbeklagte zu 2 eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht begründet worden ist und die Drittwiderbeklagte zu 2 am Berufungsverfahren auch nicht beteiligt gewesen ist. III. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Es sei keine Vorfrist zur Berufungsbegründungsfrist notiert worden. In der unterbliebenen Notierung der Vorfrist liege ein Organisationsverschulden des Nebenintervenienten. Dieses sei auch ursächlich für die Fristversäumung geworden, zumindest sei die Ursächlichkeit nicht ausgeräumt. 2. Es kann dahinstehen, ob diese Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung standhalten. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht versagt, weil bereits nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen der Widerbeklagten ein nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist. Die Widerbeklagten haben nicht dargetan, dass im Büro ihres Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung bestand, stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender einzutragen, bevor entsprechende Erledigungsvermerke in der Akte eingetragen werden. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich.
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