dieser Berechnung 186 ärztliche und nicht-ärztliche Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuten. Die Auswertung des Anteils der erbrachten Leistungen an Kindern und Jugendlichen bezüglich der ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten beruhte dabei ausweislich der Mitteilung der Beigeladenen zu 3) vom
Maßgabe folgender Regelungen:
Buchstabe c und die Frist (in der Regel sechs bis acht Wochen) bekannt zu machen, innerhalb der potenzielle Bewerber ihre Zulassungsanträge abzugeben und die hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beizubringen haben. Der Zulassungsausschuss berücksichtigt bei dem Auswahlverfahren nur die
der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig abgegebenen Zulassungsanträge. c) Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss
pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien: – berufliche Eignung– Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit– Approbationsalter– Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern sollen die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und ihre Beurteilung in Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versichertenberücksichtigt werden. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern soll auch die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und ihre Beurteilung im Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten berücksichtigt werden.“ Bis zum
weise wesentlich umfangreicher sei als die entsprechenden Vorgaben für die Erlangung der Zusatzqualifikation durch psychologische Psychotherapeuten in § 6 Abs. 4 Psych-Vb. Aus dem Vergleich der Ausbildungsinhalte sei abzuleiten, dass die in das Arztregister eingetragenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten über eine umfassendere Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowohl hinsichtlich der theoretischen Inhalte als auch in der praktischen Ausbildung verfügten und daher für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen besonders geeignet seien. Unter den danach vorrangig berücksichtigten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten habe der Zulassungsausschuss entsprechend der Reihenfolge des Approbationsalters ausgewählt. Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses legten 18 unterlegene Bewerber, darunter auch der Kläger, Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 gab der Beklagte dem Widerspruch zweier Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen statt und ließ diese unter Ablehnung der Zulassung zweier anderer Bewerber zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zu. Der Beigeladenen zu 1) erteilte der Beklagte anders als der Zulassungsausschuss eine Zulassung lediglich im Umfang eines halben Versorgungsauftrages (eine aus Sicht des Beklagten besser geeignete Bewerberin hatte von vornherein nur einen halben Versorgungsauftrag begehrt) und lehnte den weitergehenden Zulassungsantrag ab. Im Übrigen bestätigte der Beklagte die Entscheidung des Zulassungsausschusses und die von diesem ausgesprochenen Zulassungen unter Zurückweisung der übrigen Widersprüche. Ferner ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des Beschlusses an. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte unter anderem aus: Zwar sei unter den vom Beigeladenen zu 4) festgelegten und auch in § 103 Abs. 4 S. 4 und 5 SGB V enthaltenen Auswahlkriterien keinem von vornherein der Vorrang einzuräumen. Dies bedeute jedoch nur, dass es keinen gesetzlichen Vorrang gebe und die Zulassungsgremien
eigenem pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hätten, wie sie die verschiedenen Kriterien gegeneinander gewichten. In diesem Rahmen habe er wie auch der Zulassungsausschuss dem Kriterium der beruflichen Eignung in erster Linie maßgebliche Bedeutung beigemessen. Die Vergabe der zusätzlichen Zulassungen zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen diene nicht in erster Linie den Interessen der Therapeuten, sondern vielmehr zur Erfüllung der Versorgungspflicht gegenüber den genannten Versicherten. Angesichts der Vielzahl der Bewerber sei eine individuelle Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher Auswahlkriterien bei jedem Einzelbewerber nicht möglich und hätte zu willkürlichen Entscheidungen geführt. Von daher sei ein Raster geboten, an welchem die Bewerber zu messen seien, da die Entscheidung bei zahlreichen Bewerbern
praktikablen und in überschaubarer Zeit handhabbaren Kriterien erfolgen müsse. Es sei deshalb sachgerecht, die Kriterien,
denen die Entscheidung erfolge, für alle Bewerber gleich festzulegen. Im Rahmen der Grundrechtsabwägung sei insofern auch zu berücksichtigen, dass die psychologischen Psychotherapeuten auch zur Behandlung von Erwachsenen berechtigt seien, während die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln dürften und die Verweigerung einer Zulassung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen, zu der sie explizit ausgebildet seien, sie erheblich stärker treffe als die psychologischen Psychotherapeuten. Insofern müsse sowohl berufsrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich dafür Sorge getragen werden, dass gerade der Personenkreis der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch angemessen an der Versorgung der gesetzlich Versicherten beteiligt werde. Für eine Bevorzugung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten spreche in diesem Zusammenhang ferner, dass hierdurch die
haltigkeit der Versorgungslage besser gewährleistet sei, weil den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Wechsel in einen anderen Versorgungsbereich nicht möglich sei. Wenn es um die Besetzung spezieller Arztsitze gehe, könnten die Kriterien „Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit“, „Approbationsalter“ und „Warteliste“ nur dann eine maßgebliche Rolle spielen, wenn sie gegenüber den qualitätsbezogenen Kriterien (berufliche Eignung) in den Vordergrund treten würden. Derartige Umstände seien allerdings nicht ersichtlich. Zwar seien die psychologischen Psychotherapeuten mit einer entsprechenden Zusatzqualifikation grundsätzlich auch geeignet, Kinder und Jugendliche zu behandeln. Die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten seien hierfür jedoch aufgrund ihrer speziellen Ausbildung besonders geeignet, weshalb die Berufsbezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in § 24 lit
a. Approbationsalterb. Dauer der ärztlichen (psychotherapeutischen) Tätigkeitc. Wartelisteneintrag zu unterteilen sind. 2. Dann noch übrige Sitze seien an anderer Bewerber zu vergeben und zwar wiederum unter Berücksichtigung von a. Approbationsalterb. Dauer der ärztlichen (psychotherapeutischen) Tätigkeitc. Wartelisteneintrag. Keiner der Widerspruchsführer habe gewichtige Gründe genannt, die einen generell anderen Maßstab als geeignet erscheinen ließen. Die Berufserfahrung der psychologischen Psychotherapeuten im Hinblick auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen unterfalle nicht dem Kriterium berufliche Eignung, sondern dem als
rangig eingestuften Kriterium der Dauer der ärztlichen Tätigkeit. Psychologische Psychotherapeuten seien
den zugrunde gelegten Auswahlkriterien auch nicht von vornherein von der Auswahl ausgeschlossen, sondern ihre Nichtzulassung folge allein aus der Zahl der Bewerber und der zur Verfügung stehenden Sitze. Die Praxissitze der ausgewählten Bewerber seien auf den gesamten Planungsbereich Berlin, in erheblichem Umfang auch auf die Außenbezirke, verteilt und es seien für jeden Stadtbezirk mindestens zwei Neuzulassungen erfolgt, weshalb es auch im Hinblick auf die Wahl des Praxisstandortes eines Korrektivs nicht bedurft habe. In Ermangelung weiterer Arztsitze seien die Anträge der nicht berücksichtigten Widerspruchsführer, unter anderem des Klägers, abzulehnen. Die von dem Beigeladenen zu 4) mit Beschluss vom 10. Februar 2010 festgelegte Anzahl der Sitze sei für ihn – den Beklagten – verbindlich, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses sei durch ihn nicht zu prüfen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und zunächst die vollständige Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 27. Oktober 2010 und die Verpflichtung zur Neubescheidung seines Widerspruchs begehrt.
Erörterung u.a. mit dem Kammervorsitzenden hat er später die Klage dahingehend beschränkt, dass er die Beschlussaufhebung nur hinsichtlich der Zulassung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) sowie hinsichtlich der Ablehnung seiner eigenen Zulassung begehre. In diesem Rahmen hat er sich zum einen gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Beigeladenen zu 4) im Hinblick auf den Umfang der Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen und zum anderen gegen die Auswahlentscheidung des Beklagten gewandt. Er hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, „den Beschluss des Beklagten vom
einer Berechnung der Beigeladenen zu 3) (Schriftsatz vom
vollziehbar anwaltlichen Beistand hinzuzögen. Wegen der durch die zulässige Beschränkung der Anfechtungsklage eintretenden Bestandskraft der übrigen Zulassungen, wäre im Falle einer Neubescheidung nur noch über die beiden nicht bestandskräftig gewordenen Zulassungen zu entscheiden. Sofern die Beigeladene zu 2) hiergegen einwende, dass sie bei Anlegung anderer Auswahlmaßstäbe im ursprünglichen Auswahlverfahren möglicherweise auch dann zugelassen worden wäre, wenn der Kläger ihr gegenüber zu bevorzugen wäre, sei dies als Folge der Bestandskraft der übrigen Zulassungen hinzunehmen. Der angefochtene Beschluss des Beklagten sei jedoch nur insoweit rechtswidrig, als die Entsperrung im Umfang von 82 anstatt von 81 Sitzen hätte erfolgen müssen. Zwar komme es auf die vom Kläger gerügte Unvereinbarkeit der in der Fußnote zu § 5 Abs. 6a BedPlRL geregelten Berücksichtigung der Leistungserbringer mit einer Doppelzulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und als psychologischer Psychotherapeut mit dem Faktor 0,5 nicht an, weil es im Bereich der Beigeladenen zu 3) keine Leistungserbringer mit einer derartigen Doppelzulassung gebe. Die Berechnung der von dem Beigeladenen zu 4) in Anlage 2 zum Beschluss vom 10. Februar 2010 festgelegten Anzahl von 81 Sitzen für ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuende Ärzte und Psychotherapeuten habe mit den Vorgaben der BedPlRL nicht in Einklang gestanden. Maßgeblich sei insofern die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten. Zwar seien bei einem auf Zulassung gerichteten Verpflichtungsbegehren grundsätzlich alle Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur Entscheidung des Gerichts zu berücksichtigen. Dies könne indes nicht für die Feststellung des Versorgungsbedarfs durch den Landesausschuss gelten, wenn dieser im Zeitpunkt der Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden gewesen sei. Anderenfalls könnte ein im Zeitpunkt der Entscheidung mangels Bestehens eines Versorgungsbedarfs zu recht abgelehnter Bewerber im Rahmen eines Klageverfahrens eine Zulassung unter Umgehung eines (erneuten) Auswahlverfahrens erwirken, wenn sich
träglich ein weitergehender Versorgungsbedarf ergebe. Bei der Berechnung hätte der Beigeladene zu 4) – mangels ausdrücklicher Regelung und entsprechend §§ 5 Abs. 6 Nr. 1 Satz 7, 11 Abs. 2 Satz 1,
4 Psych-Vb vermittelt würden, die einen deutlich geringeren Umfang als die Ausbildung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten habe. Selbst wenn der grundsätzliche Ausschluss der psychologischen Psychotherapeuten von der entsprechenden Sonderbedarfszulassung
PlRL mit der Wertung des § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V nicht zu vereinbaren wäre, stünde dies aber einer vorrangigen Berücksichtigung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht entgegen. Während es hinsichtlich der Unterscheidung zwischen ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten an einer gesetzlichen Regelung im Hinblick auf eine etwaige unterschiedliche berufliche Eignung fehle, existiere eine solche Regelung vorliegend in § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V. Die vorrangige Berücksichtigung des Merkmals „berufliche Eignung“ im Rahmen der Gewichtung der von § 23 Abs. 3 Satz 1 BedPlRL vorgegebenen Auswahlkriterien sei unter besonderer Berücksichtigung der Vielzahl der Bewerber und der zu vergebenden Sitze ebenfalls nicht zu beanstanden. In einem Massenverfahren wie dem vorliegenden sei ein individueller Vergleich der einzelnen Bewerber anhand einer Gesamtabwägung aller Auswahlkriterien unabhängig von dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand schlicht nicht willkürfrei möglich. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der beruflichen Eignung, die bei einem individuellen Vergleich etwa auch die Einbeziehung des bisherigen beruflichen Werdegangs, einer wissenschaftlichen Tätigkeit und von Vortätigkeitszeiten als Vertreter oder Assistent in einer Praxis erfordern würde. Dass auch eine andere Auswahlentscheidung, etwa im Rahmen eines grob strukturierten Punktsystems, bei dem neben der beruflichen Eignung auch Punkte für eine bestimmte Dauer der psychotherapeutischen Tätigkeit, für ein bestimmtes Approbationsalter und für eine bestimmte Dauer der Eintragung in die Warteliste vergeben würden, zulässig sei, mache die Entscheidung des Beklagten jedoch nicht ermessensfehlerhaft. Für eine vorrangige Berücksichtigung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten spreche ferner, dass hierdurch die Versorgung der Kinder und Jugendlichen
haltig besser gewährleistet sei, da Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten grundsätzlich auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen beschränkt seien (§ 1 Abs. 2 PsychThG). Gegen dieses ihm am
4 Psych-Vb gegenüber stelle. Gleichheitswidrig sei es, wenn die psychologischen Psychotherapeuten zwar bei der Berechnung der Mindestquote berücksichtigt würden, ihnen dann aber der Zugang zur Schließung der Versorgungslücke verwehrt bliebe.
der vom BSG bestätigten Gleichstellung von psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Urteil vom
akzeptiert. Sollte der Kläger Erfolg haben, würde sie – die Beigeladene zu 2) – in der Liste einen Platz
unten rutschen, wäre aber gleichwohl zuzulassen. Denn der bislang auf diesem Rang stehende Bewerber könne nicht mehr verdrängt werden,
dem seine Zulassung bestandskräftig geworden sei. Die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge und äußern sich nicht zur Sache. Der Beklagte hat bislang über die Besetzung des einen
der Auffassung des Sozialgerichts zusätzlich zu entsperrenden Vertragsarztsitzes noch nicht entschieden. Außer dem Kläger haben zwei weitere nicht berücksichtigte Bewerberinnen gegen den Beschluss des Beklagten vom
teilig verändert hat, ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen (BSG, Urteil vom 23. Februar 2005 – B 6 KA 81/03 R –, juris).
1 Satz 1 SGB V nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassene oder ermächtigte Ärzte teil. Diese Vorschrift ist gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V auf Psychotherapeuten entsprechend anzuwenden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz). Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich
2 Satz 1 SGB V jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister
weist. Näheres zur Zulassung regelt die Ärzte-ZV. Die Regelungen über die Zulassungsbeschränkungen und die ihr zugrundeliegende Bedarfsplanung ergeben sich aus den §§ 99 ff. SGB V i.V.m. §§ 12ff. Ärzte-ZV und den auf der Grundlage von §§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, 101 Abs. 1 und 2 SGB V erlassenen BedPlRL. Für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad legt der GBA in den Richtlinien Verhältniszahlen fest (§ 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), und zwar für die verschiedenen Arztgruppen getrennt, jeweils
dem Verhältnis der Zahl der Einwohner zur Zahl der Kassen- und Vertragsärzte
dem Stand vom
3 SGB V i.V.m. § 16b Abs. 3 Ärzte-ZV hat der Landesausschuss spätestens
jeweils sechs Monaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen fortbestehen. Sind die Voraussetzungen entfallen, so ist eine angeordnete Zulassungsbeschränkung unverzüglich aufzuheben.
PlRL sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den Leistungserbringern
Satz 1 (d.h. den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und Psychotherapeuten), die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. § 22 Abs. 1 Nr. 3 BedPlRL in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. März 2010 regelt dementsprechend, dass anhand der Psychotherapeutenzahl
Nummer 1 ein 20-prozentiger Anteil für die Leistungserbringer festzustellen ist, die gem. § 5 Abs. 6a der BedPlRL ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln. Als Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln, gelten
PlRL in der bis zum
einer Fußnote zu dieser Regelung werden die Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten mit einer weiteren Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut unbeschadet dessen mit dem Faktor 0,5 bei der Berechnung gezählt. Unter Beachtung dieser Vorgaben hat die Berufung keinen Erfolg. II. Die Klage ist zulässig.
träglich wirksam beschränkt. Gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Für die Auslegung eines Klageantrags als Prozesshandlung gilt die Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch. Danach ist nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, der sich aus den sonstigen Umständen, etwa aus Schriftsätzen oder protokollierten Erklärungen ergeben kann. Die Auslegung eines Antrags hat sich danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (Grundsatz der Meistbegünstigung). Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten, muss der wirkliche Wille ermittelt werden ( BSGE 74, 77 m.w.N.). Bei einer zunächst umfänglicher erhobenen Klage kann von einer
träglichen Antragsbeschränkung nur ausgegangen werden, wenn sich aus den Gesamtumständen völlig klar und eindeutig der Verzichtswille ergibt, also der Wille des Erklärenden, sein Recht auf Anfechtung der Entscheidung schlichtweg aufzugeben (BSG a.a.O., m.w.N.; BSG, Urteile vom
träglich wirksam beschränkt und damit teilweise zurückgenommen.
dem der Kammervorsitzende – ausweislich seines Aktenvermerks vom
materiellem Recht und ist somit eine Frage der Begründetheit; andernfalls müssten umfangreiche materiellrechtliche Prüfungen bereits im Rahmen der Zulässigkeit geklärt werden (BSG a.a.O.; Nolte NZS 2013, 10). Nur dann, wenn eine Teilaufhebung offenkundig nicht in Betracht zu ziehen ist, ist die Teilanfechtungsklage bereits unzulässig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10.A., § 54 Rd. 8b). An einer solchen Offenkundigkeit fehlt es im vorliegenden Fall, was bereits durch die intensive Auseinandersetzung unter den Beteiligten belegt wird. III. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen“, Hervorhebung durch den Senat) trifft keine Aussage dazu, ob einem bestimmten Ausbildungsweg oder -abschluss ein Vor- oder
rang einzuräumen ist. Da in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/9559, S. 18; BT-Drs. 16/10070, S. 3) durchgängig davon ausgegangen wird, dass neben den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch andere Berufsgruppen die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen sicherstellen, und weil – insbesondere – eine mögliche Privilegierung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden hat, erscheint der Verweis auf das Gesetz und seine Entstehung wenig überzeugend.
4 Psych-Vb andererseits begegnet erheblichen Bedenken, weil die mindestens drei Jahre dauernde Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit der – keine Mindestdauer erfordernden – Zusatzqualifikation für psychologischen Psychotherapeuten
4 Psych-Vb verglichen wird. Zwar mögen die Leistungserbringer, die – ohne die Berufsbezeichnung „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ zu führen – ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, möglicherweise keine ebenso intensive weitere Ausbildung speziell in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen absolviert haben wie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (hierzu s. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 PsychThG). Wegen der höherwertigen Grundqualifikation der psychologischen Psychotherapeuten – wie auch der Ärzte – (BSG, Urteil vom 15. August 2012 – B 6 KA 48/11 R –, juris) dürfen indes die Anforderungen an die fachliche Befähigung zur psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen wohl hinter denen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zurückbleiben. Hierdurch wird berücksichtigt, dass nur für die Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten ein auch das Fach Klinische Psychologie umfassendes, abgeschlossenes Studium der Psychologie Zugangsvoraussetzung ist, während die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch Absolventen der Studienfächer Pädagogik und Sozialpädagogik – ggf. auch weiterer
Landesrecht anerkannter Ausbildungen (§ 2 Abs. 3 PsychThG) – offen steht. Diesen Zugangsalternativen liegen typischerweise andere Ausbildungsinhalte zugrunde als einem Psychologiestudium. dd) Für eine Privilegierung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten spricht auch nicht der Umstand, dass eine Zulassung von psychologischen Psychotherapeuten unter der Einschränkung, ausschließlich Kinder- und Jugendliche psychotherapeutisch zu behandeln, rechtlich nicht möglich sei. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist eine solche beschränkte Zulassung rechtlich erlaubt und tatsächlich nicht unüblich. So werden Ermächtigungen typischerweise mit entsprechenden Einschränkungen zum Leistungsumfang ausgesprochen. Auch im Rahmen der Anstellung von Ärzten bzw. des Job-Sharing erlassen die Zulassungsgremien Bescheide, die bestimmte Leistungsobergrenzen – typischerweise Punktmengen – beinhalten. Auch Sonderbedarfszulassungen bedürfen in vielen Fällen einer Leistungseingrenzung (bezogen auf die den Sonderbedarf rechtfertigende Unterversorgung). Das Urteil des BSG vom 15. August 2012 ( a.a.O. ) belegt dies exemplarisch: das BSG bestätigte darin ausdrücklich eine Sonderbedarfszulassung einer psychologischen Psychotherapeutin „zur ausschließlichen psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen“. Warum im vorliegenden Fall etwas anderes gelten soll, kann der Senat nicht
vollziehen.
ihrem Inhalt alle Bewerber gleichermaßen: Mit der Auswahl eines Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der Mitbewerber einher (BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 – 2 C 16/09 –, juris, für die vergleichbare Situation bei einer offensiven Konkurrentenklage im Beamtenrecht). Insofern macht es keinen Unterschied, ob die Entscheidung der Zulassungsgremien die Besetzung eines einzigen oder die (gleichzeitige) Besetzung mehrerer Vertragsarztsitze zum Gegenstand hat. Es handelt sich somit um eine einheitliche Auswahlentscheidung des Beklagten und gerade nicht um eine Vielzahl voneinander unabhängiger Einzelzulassungen, die etwa nur aus pragmatischen Gründen gleichzeitig erfolgten und in einem Beschluss zusammengefasst wurden. Die wechselseitige Abhängigkeit der einzelnen Zulassungen belegen zwei Kontrollüberlegungen anschaulich:
vollziehbar, warum eine solche vom Berufungsausschuss zugelassene Bewerberin, die durch eine von ihr nicht zu beeinflussende Beschränkung des Streitgegenstandes seitens des Klägers in einen Rechtsstreit hineingezogen wurde und bei einem Erfolg des Klägers ihre (noch nicht bestandskräftige) Zulassung wieder verlöre, die Bestandskraft der anderen Zulassungen hinnehmen müsste. Hierdurch wäre ihre grundrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit weniger geschützt als die des Klägers und die derjenigen zugelassenen Bewerber, auf die sich der Anfechtungsantrag des Klägers nicht erstreckt. Zur Vermeidung verfassungs-, insbesondere gleichheitswidriger Ergebnisse müsste auch sie die rechtliche Möglichkeit haben, ihre bessere Eignung im Verhältnis zu anderen, (noch) nicht am Rechtsstreit beteiligten Zugelassenen geltend zu machen. Zur Lösung dieses Problems ließe sich zwar an eine
trägliche Beiladung auch des aus ihrer Sicht zu Unrecht besser eingestuften Bewerbers (im Beispiel: auf Position 70) denken. Aber auch dieser Bewerber könnte seinerseits geltend machen, die Beigeladene möge zwar geeigneter sein als er, er seinerseits hätte jedoch einem noch besser positionierten Bewerber (z.B. auf Position 60) vorgezogen werden müssen. Das Resultat wäre dann eine kaskadenartige, kaum handhabbare Beiladungskette, die u.a. zu einer für alle Beteiligten unbefriedigenden und die Schließung der Versorgungslücke weiter verzögernden Verlängerung der Verfahrensdauer führen würde. cc) Diesen Verwerfungen ließe sich im Vertragsarztrecht auch nicht dadurch begegnen, dass unter Verzicht auf weitere Beiladungen den Zulassungsgremien bei einem Obsiegen des klagenden Konkurrenten (hier: des Klägers) die rechtliche Möglichkeit eingeräumt wird, die Zulassung derjenigen, die im Verhältnis zu der nunmehr verdrängten beigeladenen Bewerberin rechtswidrig begünstigt wurden (im obigen Beispiel: der Bewerber auf Position 70), mit Wirkung ex nunc oder ex tunc zu beseitigen (in diesem Sinne: BVerwGE 80, 270 zu einem Konkurrentenstreit um Güterfernverkehrsgenehmigungen). Denn die Bestimmungen des § 95 Abs. 6 SGB V, die die Möglichkeiten der Zulassungsentziehung abschließend regeln (Wenner, Vertragsarztrecht
der Gesundheitsreform, § 31 Rd. 1), sehen eine solche Möglichkeit – Entziehung wegen fehlerhafter Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien – nicht vor. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage im Vertragsarztrecht und im Krankenhausplanungsrecht, für das das BVerwG ( BVerwGE 132, 64 ) eine Aufhebung der Aufnahme in den Krankenhausplan schon deshalb für möglich hält, weil „das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört“ sei, sobald „die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird“ (unbeantwortet bleibt hierbei die Frage, ob der in den Krankenhausplan Aufgenommene nicht wenigstens Kenntnis von der Drittanfechtung haben muss und wodurch er diese Kenntnis erlangen kann oder muss). b) Auch Gründe der Praktikabilität gebieten eine Teilbarkeit solcher Auswahlentscheidungen nicht. Allerdings erscheint es auf den ersten Blick unzumutbar, von einem unterlegenen Bewerber die Anfechtung aller Zulassungen zu verlangen (vgl. insoweit auch BVerwGE 80, 270 ). Denn dieser müsste befürchten, bei einem Unterliegen im Rechtsstreit auch mit den außergerichtlichen (Rechtsanwalts-)Kosten aller beizuladenden zugelassenen Bewerber belastet zu werden, sodass die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG allein wegen des Kostenrisikos gefährdet erscheint. Der Senat vertritt insoweit allerdings den Standpunkt, dass durch Kostenrisiken ausgelöste Grundrechtsgefährdungen ggf. durch eine Modifizierung der Kosten- bzw. Streitwertentscheidung zu entschärfen sind. Im konkreten Fall böten sich hierzu mehrere Lösungsansätze an. Grundsätzlich sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Bei der Prüfung der Billigkeit können alle Gesichtspunkte Berücksichtigung finden, die im Rahmen einer Kostenentscheidung von Bedeutung sind (Engelhard, NZS 2004, 299). Es ließe sich also zunächst fragen, ob für die beigeladenen zugelassenen Mitbewerber eine anwaltliche Vertretung überhaupt erforderlich ist, weil typischerweise davon auszugehen ist, dass ihre Belange – wegen des insoweit bestehenden Gleichlaufs der Interessen – vom beklagten Berufungsausschuss ausreichend zur Geltung gebracht werden. Schon hier kommt der das gesamte Kostenrecht prägende Grundsatz zum Tragen, dass Kosten stets möglichst gering zu halten sind (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.A., § 193 Rd. 7; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 613 , m.w.N.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2012 – L 29 SF 552/11 –, juris). Dies würde auch zu kostenrechtlicher „Waffengleichheit“ zwischen dem unterlegenen – klagenden – Bewerber und den zugelassenen – beigeladenen – Bewerbern, die
GO ihre Belastung mit den außergerichtlichen Kosten der am Rechtsstreit Beteiligten durch eine Antragsstellung oder den Verzicht hierauf steuern können, führen. Des Weiteren wird eine Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO
allgemeiner Auffassung in Anlehnung an § 154 Abs. 3 VwGO nur bejaht, wenn der Beigeladene auch einen Sachantrag gestellt hat (Engelhard a.a.O.; Leitherer a.a.O., § 197a Rd. 28; jeweils m.w.N.). Daher ließe sich auch die Frage
der Erforderlichkeit eines eigenen Sachantrags stellen (Engelhard a.a.O.). Schließlich wäre eine aus verfassungsrechtlichen Gründen modifizierte Auslegung der Vorschriften zur Streitwertbestimmung
dem Gerichtskostengesetz denkbar, wenn (nur) dadurch zu vermeiden ist, dass ein unterlegener Bewerber durch das Kostenrisiko von der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes abgeschreckt wird. c) Selbst wenn man die Entscheidung des Beklagten dergestalt für teilbar hielte, dass er hinsichtlich jedes offenen Vertragsarztsitzes eine separate Regelung beschließen könnte, letztlich also 81 nebeneinander stehende Verwaltungsakte erlassen dürfte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn jedenfalls besteht keine Pflicht der Zulassungsgremien, bei der gleichzeitigen Besetzung mehrerer Vertragsarztsitze derselben Arztgruppe in der einen oder der anderen Art und Weise zu verfahren. Vielmehr ist ihnen in solchen Fällen zumindest ein Entscheidungsspielraum zuzugestehen, ob sie über die Besetzung einheitlich – wie im vorliegenden Fall – oder für jeden Vertragsarztsitz isoliert entscheiden. Dieser Entscheidungsspielraum resultiert aus § 9 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X). Danach ist das Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Den Verwaltungsbehörden – hier: den Zulassungsgremien – ist hierdurch ein sog. Verfahrensermessen eingeräumt (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
4 Satz 5 SGB V durch den Landesausschuss). Zum anderen darf er in das Auswahlverfahren zur Besetzung dieses einen Vertragsarztsitzes nur den Kläger und die insoweit ebenfalls obsiegenden Klägerinnen der beiden Parallelverfahren einbeziehen. Denn nur diese drei Leistungserbringer haben sich gerichtlich erfolgreich gegen die nicht weiterreichende Entsperrung durch den Landesausschuss gewehrt (vgl. Wenner, Vertragsarztrecht
der Gesundheitsreform, § 18 Rd. 25). Dies entspricht im Übrigen der Rechtslage in anderen Rechtsgebieten wie z.B. dem Hochschulzulassungsrecht (vgl. BVerfGE 39, 258 ). In allen Konkurrenzkonstellationen besteht ein rechtlich erheblicher Unterschied zwischen solchen Bewerbern, die ihren Ablehnungsbescheid haben bestandskräftig werden lassen, und solchen, die gegen ihre Ablehnung Klage erhoben haben. Wegen dieses Unterschiedes kann die Zulassung eines klagenden Bewerbers mit ungünstiger Rangstelle die besser plazierten nicht klagenden Bewerber auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzen. Es erscheint vielmehr schwer verständlich, Vertragsarztsitze für solche Bewerber offenhalten zu wollen, die auf die Einlegung von Rechtsbehelfen verzichtet und sich dadurch eines durchsetzbaren Zulassungs- oder zumindest Neubescheidungsanspruchs begeben haben (vgl. BVerfG a.a.O.) IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für die Zulassung der Revision
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.