Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.12.2013 wird aufgehoben soweit er dem entgegen steht. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Die Kläger begehren die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten. Die 1987 in Leskovac geborenen Kläger 1) und 2) sind serbische Staatsangehörige, die dem Volk der Roma angehören. Sie reisten am 05.08.2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Sie wurden am 09.09.2013 persönlich vom Bundesamt zu ihren Asylgründen angehört. Wegen ihrer Angaben wird auf die jeweils gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Die Asylanträge der Kläger lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 05.12.2013 als offensichtlich unbegründet ab. Weiterhin stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, erkannte den subsidiären Schutz nicht an und verneinte auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AsylVfG. Schließlich wurden die Kläger in diesem Bescheid aufgefordert die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu verlassen und es wurde ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung angedroht. Bei einer Rückkehr nach Serbien hätten die Kläger mit keinen Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG durch den Staat zu rechnen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 05.12.2013 Bezug genommen. Der Bescheid vom 05.12.2013 wurde als Einschreibebrief am 09.12.2013 an den Verfahrensbevollmächtigten der Kläger versandt. Die Kläger haben am 16.12.2013 Klage erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt ( A 11 K 5037/13 ). Wegen der Einzelheiten der Begründung der Klage wird auf die Klageschrift und die Schriftsätze vom 27.02.2014 und vom 11.03.2014 Bezug genommen. Die Kläger beantragen, den entgegen stehenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Entscheidung. Mit Beschluss vom 17.01.2014 – A 11 K 5037/13 – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 05.12.2013 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet. In dem Beschluss wird ausgeführt, dass die Lage der Roma in Südosteuropa und insbesondere auch in Serbien als hochgradig problematisch anzusehen sei, wie sich der Auskunftslage entnehmen lasse. Den dadurch begründeten Zweifeln müsse im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden. Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die sachverständige Zeugin Dr. K W zur Lage der Roma in Serbien vernommen. Die Zeugin hat dabei u. a. folgende Angaben gemacht: Die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland sei nach serbischem Recht strafbar. Ende 2012 sei das serbische Strafgesetzbuch reformiert worden. Nach den Regelungen der §§ 350 und 350 a sei zum einen der unerlaubte Grenzübertritt und der Menschenschmuggel sowie die Ermöglichung des Asylmissbrauchs im Ausland strafbar. Ziel dieser Strafvorschriften sei es insbesondere Roma an der Ausreise aus Serbien und an der Einreise in Länder der Europäischen Union zu hindern. Hintergrund der neuen restriktiven Maßnahmen sei die Angst Serbiens, die 2009 erlangte Visumsfreiheit wieder zu verlieren Diese Absicht werde auch durch die Verwaltungspraxis belegt. Die Zeugin erklärte weiterhin, dass nach dem Fortschrittsbericht der EU 2013 aufgrund der Vorschrift des § 350 a sieben Strafverfahren gegen acht Personen betrieben worden seien. Es sei durchweg davon auszugehen, dass den serbischen Behörden die Tatsache der Asylantragstellung bei einer Rückkehr bzw. einer Abschiebung bekannt sei. Die Rückkehrer würden grundsätzlich bei ihrer Einreise befragt. Hierbei gehe es um etwaige Verstöße gegen das Meldegesetz. Auch nach erfolgter Einreise seien Rückkehrer von der Polizei zu erneuten Befragungen vorgeladen worden. Sonstige Schikanen gegen Roma-Rückkehrer seien nicht bekannt. Dies liege aber daran, dass Roma in allen Lebensbereichen ohnehin extrem benachteiligt würden. So erhielten ohnehin die wenigstens Roma Sozialleistungen, Arbeit oder Wohnung, weshalb dieser Zustand nicht weiter verschlechtert werden könne. Ihr sei nicht bekannt, dass Rückkehrern der Pass entzogen worden sei, obwohl solche Pläne in Serbien diskutiert worden seien. Seit dem Gesetz zur Grenzkontrolle vom 02.06.2011 sei eine legale Ausreise für Roma aber auch mit Ausweispapieren kaum vorstellbar. Insbesondere Roma würden über ihre Ausreisegründe intensiv befragt. In den Jahren 2012 und 2013 sei einer großen Zahl Roma die Ausreise wegen der neuen Bestimmungen verweigert worden. Hierzu gäbe es zwar keine offiziellen Zahlen, aus den Medienberichten über die Zurückweisungen lasse sich aber unschwer ableiten, wer von diesen Maßnahmen betroffen gewesen sei. Die allgemeine Lage der Roma in Serbien habe sich weiter verschlechtert. Insbesondere habe die Gewalt gegen Roma zugenommen. Dies sei aktuell nur schwer greifbar, weil Zwischenfälle und Übergriffe nicht mehr dokumentiert würden, so dass man auf Medienberichte angewiesen sei. Eine gesteigerte Aggressivität gegen Roma gebe es insbesondere seit der Diskussion über eine mögliche Wiedereinführung der Visumspflicht für Reisen in die EU. In diesem Zusammenhang werde massiv Stimmung gegen die Roma gemacht. So habe z. B. der serbische Premierminister erklärt, dass es nicht sein könne, dass alle wegen einer kleinen Gruppe bestraft würden. Übergriffe Dritter auf Roma seien häufig und blieben in aller Regel folgenlos. Im Jahre 2013 seien 11 Fälle dokumentiert, darunter die Tötung eines 17-jährigen Roma in Becej durch eine Skinheadgruppe. Als Täter solcher Übergriffe seien regelmäßig Skinheads, Fußballhooligans und spontaner Mob (z. B. beim Zuzug von Roma) festzustellen. Obwohl die Täter häufig aus dem direkten näheren Umfeld stammten, blieben Strafanzeigen in der Regel folgenlos, weil die Täter angeblich nicht zu ermitteln seien. Wenn Angehörige der Roma die Polizei bei Angriffen rufen würden, komme diese häufig nicht. Wenn sie komme, unternehme sie nichts. Roma seien überwiegend vom Bezug von Sozialleistungen ausgeschlossen. Dies erfolge zum einen durch bürokratische Anforderungen, denen viele Roma nicht nachkommen könnten, weil ihnen die erforderlichen Dokumente fehlen würden. Zum anderen scheitere der Sozialleistungsbezug oft an fehlenden Meldeadressen. Hinzu komme, dass die Gewährung von Sozialleistungen im Ermessen der Behörde stehe und solche Sozialleistungen z. B. schon wegen des Besitzes eines Fernsehgerätes abgelehnt würden. Grundsätzlich gelte das serbische Gesundheitssystem auch für Roma. Dieses sei für diese Bevölkerungsgruppe aber ineffektiv, weil den Roma die erforderlichen finanziellen Mittel fehlen würden. So erhielten Roma zwar auch Medikamente verordnet, die meisten Roma könnten sich die verordneten Medikamente aber finanziell nicht leisten. Gleiches gelte für die ärztliche Versorgung durch die staatlichen Ärzte. Diese hätten nur ein sehr niedriges Einkommen und erwarteten von den Patienten Zuzahlungen, die Roma sich wegen ihrer Armut nicht leisten könnten. Wegen dieser extremen Lebensbedingungen sei der Gesundheitszustand der Roma sehr schlecht. Die durchschnittliche Lebenserwartung liege deutlich unter der der serbischen Gesamtbevölkerung. Die Kindersterblichkeit sei extrem hoch. Die wirtschaftliche Lage der Roma in Serbien sei sehr schlecht. Ihnen sei der Zugang zum Arbeitsmarkt weitgehend verschlossen. Es gebe fast keine Roma, die bei staatlichen Stellen beschäftigt seien. Die meisten Roma seien durchweg diskriminiert und führten ein Leben am Rande der Gesellschaft. Viele Roma würden vor allem durch die in letzter Zeit erfolgte Neuregelung der Abfallwirtschaft ihrer Lebensgrundlage beraubt. Die neuen Abfallbeseitigungssysteme würden den Zugriff durch Müllsammler verhindern. Die Zeugin erklärte weiterhin, dass auch die Wohnsituation der Roma äußerst problematisch sei. Nach wiederholt erfolgten Zwangsräumungen von Roma-Siedlungen, sei es in jüngster Zeit zur Bildung von Roma-Gettos gekommen. Sie habe im November 2012 versucht, ein solches Getto aufzusuchen und in dieser Siedlung mit Roma zu sprechen. Dies sei aber von einem Wachmann der Stadt Belgrad verhindert worden, der den Zutritt zur Siedlung verweigert habe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten, die Gerichtsakten des Verfahrens A 11 K 2918/13 sowie die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten verwiesen. Gründe Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn die Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG vorliegen und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Dementsprechend dürfen die Kläger gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht nach Serbien abgeschoben werden. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 05.12.2013 ist daher aufzuheben soweit er dieser Verpflichtung entgegen steht. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Wenn der Ausländer sich auf dieses Abschiebungsverbot beruft, stellt das Bundesamt in einem Asylverfahren fest, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG (in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013, BGBl. I S. 3474) ist ein Ausländer dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II 1953, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt somit – wie auch die Anerkennung als Asylberechtigter – die Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung der Kläger bei ihrer Rückkehr nach Serbien voraus. Es kann hierbei dahin stehen, ob die Kläger vor ihrer Ausreise aus Serbien bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt waren oder ihnen eine solche unmittelbar gedroht hatte; denn das Gericht ist jedenfalls davon überzeugt, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Gefahr einer Verfolgung zu rechnen haben, die an ein asylrelevantes Merkmal, die Rasse, anknüpft (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Hierbei kann weiter dahin stehen, ob die Kläger schon allein wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma einer politischen Verfolgung in Serbien ausgesetzt waren oder bei einer Rückkehr nach Serbien einer solchen Gefahr ausgesetzt sein würden. Hierbei verkennt das Gericht nicht die äußerst problematische Lage, in der sich Roma in Serbien befinden. Nach der Auskunftslage und der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass Roma in Serbien extrem benachteiligt werden, dass sie gezwungen sind, am Rande der Gesellschaft zu leben und dass sie vielfältige Benachteiligungen hinzunehmen haben. Dies gilt insbesondere für ihren Zugang zum Arbeitsmarkt, dem Zugang zur Gesundheitsversorgung, dem Zugang zu Bildungsmöglichkeiten und der Möglichkeit Sozialleistungen zu erlangen. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Darstellung der sachverständigen Zeugin Dr. W bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung sowie auf die von PRO ASYL herausgegebenen Schrift der Zeugin Dr. W: "Serbien – ein sicherer Herkunftsstaat? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation (April 2013)". Hiervon geht letztlich auch der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2013 aus, ohne diesen Diskriminierungen die erforderliche Intensität zuzuerkennen. Die Feststellungen und Einschätzungen der Zeugin Dr. W werden weitgehend auch im Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013, S. 13 f. geteilt. Das Gericht folgt ausdrücklich auch der Einschätzung der Zeugin, dass Roma in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter sind und die staatlichen Organe gegen solche Übergriffe in der Regel keinen Schutz gewähren. Schon dieser Befund stellt die Einschätzung des Bundesamts, dass den gegen Roma gerichteten Diskriminierungen die erforderliche Verfolgungsintensität fehle, in Frage Entscheidend kommt für das Gericht aber hinzu, dass Angehörige der Roma in jüngster Zeit durch den serbischen Staat in ihren elementaren Rechten auf Freizügigkeit beschnitten und zudem kriminalisiert werden, weil sie von dem Menschenrecht der freien Ausreise Gebrauch machen. Die Ausreisefreiheit ist zum einen durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 16.09.1963 (BGBl. 1968 II S. 423) verbürgt. Danach steht es grundsätzlich jedermann frei, jedes Land, einschließlich des eigenen zu verlassen. Zum anderen wird die Ausreisefreiheit auch durch Art. 17 der serbischen Verfassung geschützt. Die Einschränkungsmöglichkeiten, die die serbische Verfassung vorsieht, strafrechtliche Ermittlungen, Vorbeugung gegen ansteckende Krankheiten oder Beschränkungen zur Verteidigung der Republik Serbien, sind vorliegend nicht einschlägig. Damit stellt die massenhafte Behinderung bzw. Verhinderung der Ausreise serbischer Staatsangehöriger durch gesetzliche Regelungen und deren administrative Umsetzung eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG dar. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die neuen serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen ausdrücklich dazu bestimmt sind und auch dazu eingesetzt werden, Angehörige von Minderheiten – insbesondere die Angehörigen der Roma – die Ausreise aus Serbien zu erschweren oder diese unmöglich zu machen. Diese Einschätzung stützt sich auf die aktuelle Auskunftslage und die Erklärungen der Zeugin Dr. W in der mündlichen Verhandlung und wird durch die Information des Regional Center for Minorities, wonach Bestrafungen nach dem neuen serbischen Meldegesetz selektiv gegen Roma erfolgten, bestätigt. Damit knüpft die Verfolgungshandlung an die "Rasse" ein Merkmal des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG an; vgl. insoweit auch § 3 b Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG. Die Verfolgungshandlung weist auch die erforderliche Intensität auf. Nach § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten als "Verfolgung" im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der in Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 genannten Rechte. Das Recht auf freie Ausreise ist ein grundlegendes Menschenrecht, dem – auch wenn es nicht in Art. 15 Abs. 2 der Konvention genannt ist – seit jeher ein großes Gewicht zukommt (vgl. insoweit auch die Entscheidung des EGMR – Fourth Section vom 27.11.2012 – Case of Stamose v. Bulgaria – Appl. no. 29713/05 ). Die Ausreisefreiheit ist die Grundlage für jeden Menschen, Herrschaftsverhältnissen zu entgehen, mit denen der Einzelne aufgrund abweichender politischer Überzeugung nicht übereinstimmt (vgl. hierzu z. B.: BVerwG, Urteil vom 13.11.1979 – I C 16/75 , Urteil vom 24.04.1979 – I C 49/77 – DÖV 1979, 827, Urteil vom 21.11.1978 – I C 5/73 ), seine Religion frei leben zu können, wenn dies im Heimatland nicht möglich ist (cuius regio, eius religio und das hieran anknüpfende ius emigrandi) oder sich aus sozial oder wirtschaftlich bedrängter Lage zu befreien und andernorts sein Glück zu suchen. Dem letzten Gesichtspunkt kommt insbesondere dann große Bedeutung zu, wenn die Lebensverhältnisse der Betroffenen im Heimatland kaum erträglich und die Möglichkeiten zur Selbsthilfe stark beschränkt sind. So aber liegen die Dinge für Angehörige der Roma in Jugoslawien. Der weitaus überwiegende Teil dieser Minderheit ist wirtschaftlich auf ein Leben verwiesen, das weit unter dem liegt, was in der Bundesrepublik Deutschland als Existenzminimum definiert ist. Es gibt kaum Möglichkeiten der Selbsthilfe, weil für diesen Personenkreis nach übereinstimmender Auskunftslage kaum ein Zugang zur Arbeitswelt und zu Bildungsmöglichkeiten besteht. Aufgrund bürokratischer Anforderungen sind Roma von Sozialleistungen weitgehend ausgeschlossen, aufgrund ihrer prekären wirtschaftlichen Lage sind sie oft auch nicht in der Lage von Angeboten des Gesundheitssystems Gebrauch zu machen, wie eine extrem hohe Kindersterblichkeit und eine deutlich niedrigere Lebenserwartung belegt. Wie die Zeugin Dr. W in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, werden den Roma aktuell durch neue staatliche Maßnahmen auch noch die wenigen Möglichkeiten, ihr Leben zu fristen, genommen. So führt das neu eingeführte Abfallbeseitigungskonzept dazu, dass Roma, die zu einem großen Teil aus diesem Müll direkt – oder indirekt durch Verwertung – leben, auch dieser Existenzgrundlage beraubt werden. Je weniger ein Staat bereit oder in der Lage ist, Lebensbedingungen zu schaffen, die für die Einwohner zumindest erträglich sind und je weniger die einzelnen sich aufgrund der gesellschaftlichen Verhältnisse selbst helfen können, umso bedeutsamer ist das Menschenrecht auf Ausreise, so dass deren Verhinderung in solchen Fällen nur als "schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte" im Sinne von § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG betrachtet werden kann. Jedenfalls aber erfüllt die Beschränkung der Ausreisefreiheit für Roma in Verbindung mit allen anderen Beeinträchtigungen, denen Angehörige der Roma in Serbien unstreitig ausgesetzt sind (siehe oben), die Voraussetzungen des § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. Angehörige der Roma haben deshalb zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine begründete Furcht vor künftigen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, wenn sie nach Serbien zurückkehren müssten. Erschwerend hinzu kommen die neu geschaffenen Sanktionen durch das Meldegesetz und § 350 a des serbischen StGB. Hierbei geht das Gericht zunächst davon aus, dass Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz selektiv gegen Roma erfolgen (siehe oben). Entscheiden stellt das Gericht aber auf den neu eingeführten § 350 a des serbischen StGB ab, der vor dem Hintergrund der Debatte über die Visumsfreiheit zu sehen und zu würdigen ist. Nach Absatz 1 dieser Regelung haben Asylbewerber allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen. Diese Strafandrohung stellt eine unverhältnismäßige und diskriminierende Strafverfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind nach deren Wortlaut so weit gefasst, dass nicht lediglich Dritte (Fluchthelfer) davon betroffen sind, sondern ausdrücklich auch der Asylbewerber selbst. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Verhältnis von § 350 a Abs. 1 serbisches StGB zu dessen Absätzen 2 und 3. Anknüpfungspunkt der Bestrafung nach § 350 a Abs. 1 serbisches StGB ist u. a. lediglich die "falsche" Darstellung der Gefährdungslage in Serbien durch einen Asylbewerber in einem Asylantrag. Das Strafmaß beträgt für Erfüllung diesen Tatbestands Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren. Nicht zu übersehen ist aber auch, dass die Strafschärfungen in den dortigen Absätzen 2 und 3 ihrem Wortlaut nach nicht auf gewerbsmäßige Fluchthelfer beschränkt sind, sondern jeden erfassen, der die in Absatz 1 genannte Tat in einer Gruppe verübt (Absatz 2) bzw. wenn die in Absatz 2 genannte Tat als "Organisator" begangen wird. Dann drohen Haftstrafen bis zu fünf Jahren bzw. bis zu acht Jahren, selbst wenn nur bei der Asylantragstellung von Verwandten oder Freunden geholfen worden ist. § 350 a des serbischen StGB stellt schon mit der Strafandrohung im Falle dessen Absatzes 1 eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte dar. Diese Verletzung knüpft auch an ein Merkmal von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, die Rasse, an. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich § 350 a des serbischen StGB speziell gegen Roma richtet und diskriminierend ist. Dies gilt erst recht für die Strafandrohungen von § 350 a Absätze 2 und 3 des serbischen StGB. Dass die Asylantragstellung den serbischen Behörden im Falle einer Rückkehr bekannt wird, ergibt sich nicht nur aus der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern folgt ohne weiteres auch aus dem Schreiben vom 29.05.2013 (EU – Delegation to the Republic of Serbia, Political Section, The Head of Section an die Zeugin Dr. W). Da die Klage mit dem Hauptantrag erfolgreich ist, kommt es auf die gestellten Hilfsanträgen nicht mehr an Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei. Permalink: http://openjur.de/u/691172.html Kommentare
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