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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Februar 2014 - Az. 2 Sa 25/14

Eine von den Arbeitsvertragsparteien für Taxifahrer getroffene Vergütungsabrede, wonach der "Monatslohn/Wochenlohn/Stundenlohn" 45 % der Bareinnahme inkl. 7 % Mehrwertsteuer betrage, erweist sich wede

§ 611BGB 2002 Mehrarbeit Nr.

5, zu I 2 d aa d. Gr., Rz. 25 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, über die §§ 305 ff. BGB den „gerechten Preis“ zu ermitteln (siehe nur BAG, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Da damit allenfalls gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB die Klauselüberprüfung nach § 305 c und § 307 Abs. 1 S. 2 möglich wäre, deren Tatbestand aber nicht vorliegt und dementsprechend ausdrücklich vom Kläger in der Berufung auch nicht gerügt wird (vgl. den Schriftsatz vom 29.11.2013, S. 4, Bl. 230 d. A.: „Niemand rügte im Verfahren die angegriffene Klausel als „überraschend“ und/oder nicht „ausreichend transparent“. Ausführungen dazu waren daher unnötig. Sie belegen jedoch den vom Gericht verkannten Prüfungsmaßstab.“), war eine weitere Klauselüberprüfung nicht angezeigt. 2. Weiterhin zu Recht hat das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder die Vergütungsabrede auch nicht für sittenwidrig oder als Wucher gemäß § 138 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB angesehen. Auch insofern zutreffend hat das Arbeitsgericht die Rechtsprechung des BAG (BAG 18.04.2012 – 5 AZR 630/10 –

§ 138BGB 2002, Nr.

6 zu Rz. 10; BAG 22.04.2009 – 5 AZR 436/08 -,

§ 138BGB 2002, Nr.

5, Rz. 17; jeweils mit weiteren Nachweisen) herangezogen und darauf abgestellt, dass sowohl für den objektiven Tatbestand des Lohnwuchers nach § 138 Abs. 2 BGB als auch für den des sittenwidrigen Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen müsse, was vorliegend anhand einer Gesamtbetrachtung der Arbeitsleistung und des dadurch erzielten Entgelts nach der Rechtsprechung des BAG zu ermitteln sei. Für die hier vorliegende Vergütungsabrede liegt nach der Behauptung des Klägers im Verhältnis zu anderen Taxifahrern in Brandenburg weder im Hinblick auf die tatsächlich erzielte Vergütung noch auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ein derartiges Missverhältnis vor.

  1. Auch im Hinblick auf die zugunsten des Klägers angenommene sehr hohe Stundenzahl folgt keine, auch nicht aus § 134 BGB resultierende höhere Vergütung. Die erheblichen „Arbeitszeiten“ des Klägers resultieren aus den für den Taxifahrerberuf typischen Standzeiten. In diesen Zeiten wird keine sogenannte „Vollarbeit“ erbracht, vielmehr sind dies Bereitschaftsdienste. Diese Bereitschaftsdienste sind zwar Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und der EU-Richtlinie 93/104/EG vom 23.11.
  2. Sie müssen jedoch nicht wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden (vgl. dazu nur BAG 28.01.2004 – 5 AZR 530/02 -,

§ 611BGB 2002 Arbeitsbereitschaft Nr.

2 m. w. N.). 4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen die Beklagte gemäß §§ 3; 4 EFZG. Zwar hat der Kläger entgegen der Auffassung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2014 zutreffend auch die Entgeltfortzahlung mit in die Aufstellung der Klageforderung miteinbezogen. Beide Positionen für einen Teil des Oktobers und des gesamten Novembers 2012 sind jedoch nicht schlüssig berechnet:

  1. a)Für die Entgeltfortzahlung im Monat Oktober 2012 (für die Zeit vom 17.10. – 28.10.2012 [?]) berechnet er den Anspruch, indem er die Monate Juli, August, September und ein Gesamteinkommen von 6.055,40 EUR behauptet. Tatsächlich berechnet er aber den Lohn und die Lohnfortzahlung für den gesamten Oktober 2012 auf der Basis des von ihm ermittelten einzelnen Stundenlohns von 6,80 EUR, den er mit 207 Stunden multipliziert und damit auf die Forderung von 1.407,60 EUR kommt.
  2. b)Für die Entgeltfortzahlung im November addiert der Kläger wiederum die drei Monate Juli bis September 2012, teilt diese durch 3 und kommt auf eine Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.018,47 EUR. Tatsächlich wäre aber nur für den Zeitraum vom 01. bis zum 27.11.2012 (Ablauf der Sechs-Wochen-Frist) der Anspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG gegeben. Dieser berechnet sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht ( wie im Urlaubsrecht, dort § 11 BUrlG) nach den letzten 13 Wochen vor der Erkrankung, sondern gemäß § 4 EFZG. Gemäß § 4 Abs. 1 a Satz 2 EFZG ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Bezahlung zugrunde zu legen, wenn wie hier der Arbeitnehmer die auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung erhält. Dazu hat der Kläger nichts Konkretes vorgetragen. 5. Auch hinsichtlich der Herausgabe der Arbeitszeitnachweise, Quittungen etc. folgt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dem Arbeitsgericht Frankfurt/Oder, verweist auf die zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils in den Gründen unter 2., Seite 11 des Urteils, Bl. 193 d. A. und sieht von einer nur wiederholenden Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. III. Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert zweiter Instanz resultiert aus der Klageforderung (11.773,12 EUR abzüglich einbehaltener 472,20 EUR) zuzüglich 450,00 EUR für die Herausgabe der Arbeitszeitnachweise etc. IV. Für eine Zulassung der Revision bestand angesichts der zitierten obergerichtlichen Entscheidungen kein Anlass. Permalink: http://openjur.de/u/691244.html Kommentare

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